Wann ist man beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig?

Natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ist dies nicht der Fall, gilt die beschränkte Steuerpflicht.

Was bedeutet beschränkte Steuerpflicht?

Wer als beschränkt steuerpflichtig eingestuft wird, muss im Regelfall keine Einkommensteuer bezahlen. Sie gilt für alle natürlichen Personen, die in Deutschland Einkünfte beziehen, aber dort keinen Wohnsitz oder keinen „gewöhnlichen Aufenthalt” haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn sich eine Person an mindestens 183 Tagen im Jahr im Inland aufhält.

Für welche Einkünfte gilt die beschränkte Steuerpflicht?

Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf bestimmte im Gesetz angeführte Einkünfte aus dem Inland (§ 49 EStG). Hierzu gehören:

  • Einkünfte aus
    • Gewerbebetrieb
    • Land- und Forstwirtschaft
    • selbständiger Arbeit (Ausübung im Inland)
    • nichtselbständiger Arbeit (Ausübung im Inland)
    • Kapitalvermögen
    • Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG

Wo gebe ich die beschränkte Steuerpflicht in der Einkommensteuererklärung an?

Beschränkt steuerpflichtige Personen müssen für die Einkommensteuererklärung das ELSTER Formular ESt 1 C verwenden.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

In einigen Fällen kann es steuerlich von Vorteil sein, als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten.
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist eine Einstufung als unbeschränkt Steuerpflichtiger per Antrag möglich:

  1. Erwerb von mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in Deutschland
  2. Besteuernde Einkünfte im Ausland liegen unter dem Grundfreibetrag

Benutzen Sie hierfür das ELSTER Formular ESt 1 A.

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Wann ist man beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig?

Was bedeutet „erweitert beschränkte Steuerpflicht”?

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht gilt für Personen, die in einen niedrig besteuernden Staat gezogen sind, aber noch wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben. In einem solchen Fall wird der Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte erweitert. Außerdem ist ein erhöhter Steuersatz anzuwenden.

Wann gilt eine Person als unbeschränkt steuerpflichtig?

Jede natürliche Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland ist unbeschränkt steuerpflichtig. Als Wohnsitz gilt jede Räumlichkeit, die zum Wohnen geeignet ist (§ 8 AO).

Ist eine Doppelbesteuerung möglich?

Um eine Doppelbesteuerung (d. h. Steuerpflicht in zwei Ländern) zu verhindern, hat die Bundesregierung mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Hierin wird z. B. geregelt, dass eine beschränkt steuerpflichtige Person in einem der beiden Länder von der Zahlung der Einkommensteuer freigestellt wird oder die ausländische Steuer bei der Veranlagung der inländischen Steuer angerechnet wird.

Die persönliche Steuerpflicht ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Einkommensteuergesetzes. Wer nun in Österreich steuerpflichtig ist und welche Arten der Steuerpflicht unterschieden werden, wollen wir Ihnen hier näher bringen.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benützt werden.

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder von Österreich Einkünfte (z.B. Sozialversicherungspensionen) erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.

Bedenken Sie aber, dass im Falle einer Antragsveranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 Euro hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.

Dies geschieht deswegen, weil das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Auf Grund der tarifmäßigen Steuerfreigrenze von 11.000 Euro verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 Euro.

EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 Prozent der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen jährlich insgesamt nicht mehr als 11.000 Euro), können in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 9.000 Euro bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen bezahlt wird, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.

Besonderheiten gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liechtenstein arbeiten und täglich pendeln. Ihre Einkünfte werden grundsätzlich in Österreich besteuert.

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag.

Bei Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.

Weiterführende Informationen:

  • für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Einkünften ohne bisherigen Lohnsteuerabzug
  • für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Einkünften mit Auslandsbezug

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

Wann ist man beschränkt und wann unbeschränkt steuerpflichtig?

Beschränkte Einkommensteuerpflicht Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht wird zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen.

Bin ich als Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?

Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.

Wann ist ein Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig?

Die – meist ausländischen – Arbeitnehmer werden in Deutschland nur "beschränkt steuerpflichtig", wenn sie nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wann ist man nicht unbeschränkt steuerpflichtig?

Das Wichtigste in Kürze. Beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und inländische Einkünfte erzielen. Die inländischen Einkünfte werden versteuert.