Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 1 Jahr

Wer auszieht, muss streichen. Das denken auch heute noch die meisten Mieter – und so steht es auch noch in vielen Miet­verträgen. Doch das stimmt gar nicht. Der Bundes­gerichts­hof hat von 2006 an zahlreiche Schön­heits­reparaturklauseln als unwirk­sam beur­teilt. Vor allem bei älteren Miet­verträgen lohnt sich deshalb der Blick ins Klein­gedruckte. Unsere Übersicht unwirksamer Klauseln zeigt, welche Klauseln nicht gelten. Bei jüngeren Miet­verträgen ist der Anteil mit unwirk­samen Rege­lungen geringer. Doch auch bei ihnen finden sich immer mal wieder unfaire und damit unwirk­same Rege­lungen.

Schön­heits­reparatur – Vermieter in der Pflicht

Für das Gesetz ist die Sache eindeutig: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertrags­gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über­lassen und sie während der Miet­zeit in diesem Zustand zu erhalten“, heißt es im Bürgerlichen Gesetz­buch. So gilt es stets, wenn Vermieter und Mieter nichts anderes vereinbart haben. Es ist Aufgabe des Vermieters, die normalen Gebrauchs­spuren zu beseitigen.

Er muss also beispiels­weise Wände und/oder Türen streichen, wenn sie mit der Zeit unansehnlich geworden sind. Im Mietrecht heißt das Schön­heits­reparaturen. Sie umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ­lich Heiz­rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Beispiel: In einem Berliner Fall meldete ein Mieter seinem Vermieter nach zwölf Jahren Miet­zeit Reno­vierungs­bedarf. Der Vermieter weigerte sich, dafür zu zahlen. Das Amts­gericht verurteilte ihn dazu, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Dabei darf er die Wände auch nicht gelb streichen lassen, sondern muss, wie von den Mietern, gewünscht weiße Farbe verwenden.
Amts­gericht Berlin-Mitte,
Aktenzeichen: 8 C 23/16
Land­gericht Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 23.05.2017
Aktenzeichen: 67 S 416/17

Streit um bei Einzug unreno­vierte Wohnungen

Maßstab für die Instandhaltung ist der Zustand der Wohnung bei Einzug. Hat sich dieser Zustand verschlechtert, dann muss der Vermieter auf seine Kosten reno­vieren. Dies gilt im Grund­satz auch, wenn der Mieter in eine unreno­vierte Wohnung gezogen ist und es zur Frage der Einzugs­renovierung keine Vereinbarung im Miet­vertrag gibt.

In so einem Fall gilt: Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters reno­vieren, wenn sich der Zustand der Wohnung weiter verschlechtert. Er kann aber eine Kostenbe­teiligung des Mieters fordern. In der Regel zahlen beide je die Hälfte, heißt es in den beiden Grund­satz­urteilen zum Thema.

Hintergrund: Würde der Mieter die Reno­vierung auf volle Kosten des Vermieters fordern können, würde er eine Wohnung bekommen, die besser ist, als die, die er gemietet hat. Das wäre dem Vermieter gegen­über unfair.
Bundes­gerichts­hof, Urteile vom 08.07.2020
Aktenzeichen: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

Mieter und Vermieter können selbst­verständlich abweichende Vereinbarungen treffen. Oft wird für beide Seiten fair sein: Die Mieter reno­vieren selbst. Dafür über­nimmt der Vermieter die Kosten fürs Material.

Den Miet­vertrag auf Reno­vierungs­klausel checken

Allerdings dürfen Vermieter ihre Reno­vierungs­pflicht auf Mieter abwälzen. So ist es auch üblich. In den allermeisten Miet­verträgen finden sich deshalb Klauseln, die dem Mieter die Schön­heits­reparaturen aufhalsen. Doch diese Klauseln sind nur wirk­sam, wenn sie fair sind. Wibke Werner, stell­vertretende Geschäfts­führerin des Berliner Mieter­ver­eins, stellt fest: „Je jünger ein Vertrag ist, desto wahr­scheinlicher ist es, dass die Klausel zur Schön­heits­reparatur wirk­sam ist.“ Besonders bei Verträgen aus der Zeit vor 2005 stehen die Chancen gut, dass die Klausel unwirk­sam ist. Ab 2005 erklärte der BGH nach und nach etliche Klauseln für unwirk­sam und viele Vermieter änderten ihre Verträge. Dennoch lohnt auch bei jüngeren Verträgen oft ein Blick ins Klein­gedruckte.

Einzug in unreno­vierte Wohnung – wer muss malern?

Ganz egal, was im Miet­vertrag vereinbart ist: Wer in eine unreno­vierte Wohnung einzieht, muss diese auch nicht reno­viert zurück­geben – es sei denn, er bekommt dafür einen angemessenen Ausgleich. Verlangt der Vermieter etwas anderes, benach­teiligt er den Mieter. Das macht die Klausel unwirk­sam. Selbst wenn es eine Vereinbarung mit dem Vormieter gibt, muss nicht reno­viert werden. Allerdings: Im laufenden Miet­verhältnis nötige Reno­vierungen muss der Vermieter nicht alleine bezahlen, siehe dazu oben im Absatz „Streit um bei Einzug unreno­vierte Wohnungen“.

Beispiel: Ein Mieter war in eine unreno­vierte Wohnung einge­zogen, hatte aber mit seiner Vormieterin die Vereinbarung getroffen, ihr die Schön­heits­reparaturen abzu­nehmen. Als er Jahre später selbst ausziehen wollte, hielt er sich an diese Absprache und reno­vierte. Die Vermieterin war nicht zufrieden und verlangte Schaden­ersatz. Der Fall ging vor Gericht. Dort wurde klar: Eigentlich hätte der Mieter gar nicht reno­vieren müssen. Erst recht bekommt der Vermieter keinen Schaden­ersatz. Er darf sich nicht auf die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.08.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 277/16

Reno­viert im Sinne der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs ist eine Wohnung nur, wenn sie wirk­lich reno­viert wurde und allenfalls minimale Gebrauchs­spuren hat. Es reicht nicht aus, wenn sie noch ganz ansehnlich ist und eine erneute Reno­vierung nicht als nötig erscheint.
Land­gericht Krefeld, Urteil vom 25.08.2021
Aktenzeichen: 2 S 26/20

Schön­heits­reparaturen: Richter sind streng mit Vermietern

Die meisten Miet­verträge sind sogenannte Formular­verträge, also solche, bei denen der Vermieter einen fertig formulierten Text vorgeschlagen und nicht individuell mit den Mietern ausgehandelt hat. Die Klauseln in solchen Verträgen gelten nur, wenn sie fair sind und den Mieter nicht unan­gemessen benach­teiligen. Dabei kommt es auf jedes Wort an. Grund­lage für die Beur­teilung ist die für den Mieter ungüns­tigste Auslegung der Rege­lungen.

Beispiel: Im Miet­vertrag steht, dass „(...) Fenster und Türen (...)“ zu streichen sind. Das heißt im für den Mieter ungüns­tigsten Fall: Sie sind komplett, also auch außen zu streichen. Außen­anstriche sind aber keine Schön­heits­reparatur, sondern stets vom Vermieter zu über­nehmende Instandhaltung. Die Klausel ist demnach unwirk­sam und der Mieter muss über­haupt nicht reno­vieren.

Nur selten kommen Vermieter durch, die sich auf individuelle Vereinbarungen berufen wollen. Dafür reicht nicht aus, wenn der Vermieter sagt: „Wir können über alles reden“ oder der er in den Vertrag schreibt: „Alle Rege­lungen sind individuell ausgehandelt“. Indiz für einzelne Invi­dual­ver­einbarungen: Mieter und Vermieter haben einzelne Passagen gestrichen und andere Formulierungen in den Vertrag aufgenommen. Im Zweifel muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass eine Vereinbarung individuell getroffen wurde und nicht auf vom Vermieter vorgeschlagenem Text beruht.

Keine Reno­vierungs­pflicht bei starren Fristen und Quoten­abgeltungs­klauseln

Folgende Klauseln hat der Bundes­gerichts­hof als unfair und damit unwirk­sam beur­teilt:

  • Starre Fristen. Verlangt ein Vermieter im Vertrag, dass nach gewisser Frist stets zu reno­vieren ist, ist die Klausel unwirk­sam. Reno­viert werden muss nur, wenn es notwendig ist, nicht wenn eine Frist abläuft. Klauseln mit starren Fristen sind demnach immer unwirk­sam. Aber Achtung: Ist die Klausel abge­schwächt mit Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“, ist sie wirk­sam.
    Urteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 361/03
  • Quotenklauseln. Wenn ein Mieter auszieht, bevor Reno­vierungs­bedarf besteht, und er sich dann anteilig an den künftigen Kosten beteiligen soll, ist das unwirk­sam. Das hat der BGH für alle Quoten­abgeltungs­klauseln entschieden, die sich in Stan­dard­verträgen finden.
    Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 242/13
  • Farbe. Mieter dürfen ihre Wände in der Farbe streichen, die sie wollen. Alle Klauseln, die Gegen­teiliges andeuten, benach­teiligen den Mieter und sind unwirk­sam. Nur bei Rück­gabe der Wohnung kann der Vermieter eine neutrale Farbe verlangen. Will er die Wände aber ausdrück­lich in Weiß zurück, ist die Klausel unwirk­sam, weil das den Mieter schon während der Miet­zeit dazu zwingt, die Wände zumindest hell zu streichen und ihn damit unzu­lässig einengt.
    Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 224/07
    Achtung: Enthält der Miet­vertrag eine nach den Ansagen des Bundes­gerichts­hofs wirk­same Klausel, wonach die Wohnung in neutralen Farben zurück­gegeben werden muss, kann dass dazu führen, dass Mieter reno­vieren müssen, obwohl das eigentlich noch gar nicht nötig ist. Das Amts­gericht Paderborn jedenfalls urteilte: Mieter, die ihre Wohnung in einem intensiven blau-grünen Farbton gestrichen hatten, müssen dafür zahlen, dass der Vermieter die Wohnung nach ihrem Auszug in einer neutralen Farbe neu strich.
    Amts­gericht Paderborn, Urteil vom 03.12.2020
    Aktenzeichen: 57 C 44/20
  • Umfang. Schön­heits­reparaturen sind nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ­lich Heiz­rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt der Vermieter mehr, ist die Klausel unwirk­sam.
    Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 222/09
  • Hand­werker. Klauseln, die verlangen, dass Schön­heits­reparaturen von Fachleuten auszuführen sind, sind unwirk­sam. Jeder Mieter hat das Recht, selbst zu reno­vieren. Er muss das aber fachgerecht tun.
    Urteil vom 09.06.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 294/09
  • Endreno­vierung. Klauseln, die verlangen, dass bei Auszug zwangs­läufig zu reno­vieren ist, sind unwirk­sam, denn sie nehmen keine Rück­sicht auf den tatsäch­lichen Renovie­rungs­bedarf.
    Urteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 109/05
  • Einzel­heiten. Beispiele für unwirk­same Klauseln finden Sie in unserer Tabelle.

Wann Mieter die Wohnung streichen müssen

„Schön­heits­reparaturen und ihre Kosten sind Sache des Mieters“ oder „Die Kosten der Schön­heits­reparaturen trägt der Mieter“: Diese schlichten Formulierungen sind nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hof wirk­sam. Wer eine wirk­same Klausel im Miet­vertrag hat, muss die Schön­heits­reparaturen selbst vornehmen. Dazu ist er aber erst verpflichtet, wenn sie auch wirk­lich nötig sind. Wenn Mieter selten zu Hause sind und/oder sehr schonend mit ihrer Wohnung umgehen, kann das sehr viel länger dauern, als die typischen drei, fünf und sieben Jahre für Küchen und Bäder, Schlaf- sowie Wohn­zimmer.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 14.07.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 339/03

Miet­verträge auf dem Prüf­stand

Spätestens, wenn es ums Ausziehen geht, lohnt sich auf jeden Fall ein kritischer Blick in den Miet­vertrag. Bei Verdacht auf Ungereimtheiten ist es sinn­voll, den Vertrag von Fachleuten prüfen zu lassen. Es kommt auf jedes Wort an. Schon kleine Zusätze können Klauseln wirk­sam oder unwirk­sam machen. Daher können nur erfahrene Mietrechtler zuver­lässig beur­teilen, ob die Schön­heits­reparaturen-Klausel wirk­sam oder unwirk­sam ist. Mitglieder im Mieter­ver­ein können ihren Miet­vertrag dort schnell und kostenlos prüfen lassen. Die Chancen auf unwirk­same Klauseln stehen tatsäch­lich relativ gut. Auch Fach­anwälte für Mietrecht beraten. Eine Vertrags­prüfung ist auch im Internet möglich, etwa über das Portal Conny.legal (ehemals wenigermiete.de). Das Unternehmen prüft den Miet­vertrag und verlangt nur ein Honorar, wenn die Reno­vierungs­pflicht erfolg­reich abge­wendet werden konnte.

Ist man dazu verpflichtet beim Auszug die Wände zu streichen?

Eine grundsätzliche Renovierungspflicht zum Auszug gibt es nicht. Hat der Mieter die Wohnung frisch gestrichen, weil es im Mietvertrag so vereinbart war, und erfährt er erst später, dass er das nicht hätte tun müssen, kann er die Kosten vom Vermieter zurückverlangen.

Wann ist man zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

„Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre. “

Ist der Mieter verpflichtet bei Auszug die Wohnung zu renovieren?

Im Mietrecht gibt es keine Regelung, die besagt, dass die Mieterin oder der Mieter die Wohnung bei Auszug renovieren muss. Ganz im Gegenteil: die Instandhaltung der Mietwohnung ist Sache des Vermieters. Der Vermieter kann jedoch die Instandhaltungspflicht – zumindest teilweise – auf den Mieter übertragen.

Wann ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

Verlangt ein Vermieter im Vertrag, dass nach gewisser Frist stets zu renovieren ist, ist die Klausel unwirksam. Renoviert werden muss nur, wenn es notwendig ist, nicht wenn eine Frist abläuft. Klauseln mit starren Fristen sind demnach immer unwirksam.