Können sich Beamte Urlaub auszahlen lassen?

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  • Urlaub: Diese Regeln gelten für Übertragung und Auszahlung

Bei der Übertragung und Auszahlung von Urlaub gibt es einiges zu beachten: Arbeitgeber müssen Beschäftigte z. B. rechtzeitig darauf hinweisen, dass noch offener Resturlaub zu nehmen ist und er sonst verfällt. Geschieht dies nicht, besteht der Urlaubsanspruch weiter. Die Auszahlung des Urlaubs ist nur für einen Fall vorgesehen, in anderen Fällen ist sie riskant, zumindest für den Arbeitgeber. Genaueres dazu und zur Übertragung von Urlaubsansprüchen haben wir hier zusammengestellt.

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Können sich Beamte Urlaub auszahlen lassen?

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| Zuletzt aktualisiert am: 06.10.2022

Ähnliche Themen:

Darf Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Geschieht das nicht, verfällt er ersatzlos. Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr ist nur vorgesehen, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann.

Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn der Urlaub wegen Personalmangels oder dringender Aufträge nicht möglich ist. Ein persönlicher Grund liegt etwa vor, wenn der im Dezember geplante und genehmigte Urlaub wegen Erkrankung doch nicht genommen werden kann.

Gibt es in der Corona-Pandemie Ausnahmen?

Nein, hier gelten die allgemeinen Regeln. So liegt z. B. kein persönlicher Grund für die Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr vor, wenn der Urlaub aufgespart werden soll,

  • weil die gewünschte Reise im Urlaubsjahr wegen der Coronapandemie nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist, oder
  • um ein Kind während einer eventuellen zukünftigen, coronabedingten Schließung der Kita betreuen zu können.

Eine Übertragung ist in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Bei pandemiebedingter Kurzarbeit ist zu beachten: Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr ist nur möglich, wenn die Urlaubsübertragung im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Ansonsten muss der Urlaubsanspruch bis zum Ende des Urlaubsjahrs zur Vermeidung der Kurzarbeit festgelegt werden.

Ins Folgejahr übernommener Urlaub muss aber in den ersten drei Monaten gegeben und genommen werden. Sonst verfällt er grundsätzlich am 31. März ersatzlos. Diese Verfallsfrist kann durch eine freiwillige Vereinbarung oder einen Tarifvertrag verlängert werden. Auch der übertragene Resturlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor er verfällt.

Urlaub verfällt nur nach ausführlichem Hinweis

§ 7 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht gewährt und genommen wird, verfällt, sofern kein Übertragungsgrund vorliegt. Allerdings geschieht das nicht automatisch. Der Verfall des Urlaubs setzt nach der Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15) regelmäßig voraus, dass

  • der Arbeitgeber klar und rechtzeitig über den konkreten Urlaubsanspruch und die maßgebliche Verfallfrist - zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums - aufgeklärt hat und
  • die Beschäftigten dazu aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Bis wann genau die „erforderlichenfalls förmliche“ Belehrung durchzuführen ist, ließ das Urteil offen. Die Aufklärung sollte schon aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen.

Das Gesetz und die Rechtsprechung betreffen allerdings nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen. Werden mehr als die gesetzlichen Urlaubstage vereinbart, dürfen für diese zusätzlichen Tage auch andere Verfallsfristen vorgesehen sein.

Die Aufforderungs- und Hinweispflicht gilt auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, mit einer Ausnahme: Weiß der Arbeitgeber nicht von der Schwerbehinderung und ist sie auch nicht offensichtlich, verfällt der Zusatzurlaub nach den allgemeinen Regeln, auch wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (BAG, Urteile vom 30.8.2021, 9 AZR 143/21).

Verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit?

Fehlt ein Arbeitnehmer monatelang wegen Krankheit, entsteht trotzdem ein Urlaubsanspruch. Auch wenn Beschäftigte das ganze Jahr krank sind, können sie den gesamten Jahresurlaub beanspruchen. Dieser „Resturlaub“ verfällt allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des Arbeitsjahres, in dem er erworben wurde, auch wenn der Beschäftigte dann immer noch erkrankt ist.

Beispiel: Ein Jahr krank, anschließend Urlaub
Ein Mitarbeiter war seit Januar 2020 krank. Am 1. April 2021 nahm er die Arbeit wieder auf. Für 2020 hatte er den vollen Urlaubsanspruch. Dieser Urlaub aus 2020 verfiel (wie der Urlaub aus 2021) am 31. Dezember 2021. Bestand ein Übertragungsgrund, ist er allerdings ebenfalls erst am 31. März 2021 verfallen.

Achtung

Eventuelle Mitwirkungspflicht ist hier offen

Ob der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch dann nach 15 Monaten verfällt, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nicht über den drohenden Verfall aufgeklärt hat, obwohl der Mitarbeiter den Urlaub bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können, ist noch nicht geklärt. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (BAG, Beschluss vom 7. 7.2020, 9 AZR 401/19 (A)).

Urlaub übertragen: Was passiert mit Resturlaub bei Elternzeit?

Bei Beschäftigten in Elternzeit verfällt nicht genommener Urlaub nicht mit dem Jahresende. Urlaubstage, die vor der Elternzeit nicht genommen werden konnten, müssen nach der Elternzeit im laufenden oder darauffolgenden Urlaubsjahr gegeben werden. Das ist in § 17 BEEG ausdrücklich festgelegt. Selbst wenn sich wegen einer weiteren Geburt nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt, verfällt der alte Urlaub nicht. Er wird in jedem Fall auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, ist der Resturlaub auszuzahlen.

Urlaubsanspruch - darf oder muss ich Urlaub auszahlen?

Der Urlaub soll der regelmäßigen Erholung dienen. Darum erlaubt das Arbeitsrecht das Auszahlen des Urlaubs nur in einem einzigen Fall: Wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf Auszahlung wird dann mit dem Ausscheiden des Beschäftigten fällig. Wechselt der Arbeitnehmer unter dem Jahr den Arbeitgeber, kann er den übrigen Urlaubsanspruch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch beim neuen Arbeitgeber geltend machen. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, muss der bisherige Arbeitgeber bescheinigen, wie viel Urlaub er im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt und abgegolten hat.

In der Praxis besteht häufig auch im laufenden Arbeitsverhältnis der Wunsch nach Auszahlung des Urlaubs. Mitarbeiter bitten darum oder der Arbeitgeber schlägt Urlaubsabgeltung vor, um nicht auf sie verzichten zu müssen. Das funktioniert, solange sich beide Parteien an die Abmachung halten. Rechtlich ist die Lage allerdings eindeutig: Es ist nicht erlaubt und der Arbeitgeber trägt das Risiko. Das heißt: Mit einer Auszahlung wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Die Beschäftigten könnten die ausgezahlten Urlaubstage noch einmal einfordern, und hätten beste Chancen, vor Gericht damit durchzukommen.

Stirbt der Arbeitnehmer, haben die Erben Anspruch auf Abgeltung/Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs (BAG, Urteil vom 22.1.2019, 9 AZR 45/16).

Wie berechne ich die Auszahlungssumme?

Die Urlaubsabgeltung wird genauso berechnet wie das Urlaubsentgelt, das während des Urlaubs zu zahlen ist. Maßgeblich ist der durchschnittliche werktägliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Austritt. Dieser wird dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.

Die Urlaubsabgeltung ist als sogenannter sonstiger Bezug zu versteuern. Demnach berechnet man die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit der Urlaubsabgeltung. Der Unterschiedsbetrag zwischen den errechneten Jahreslohnsteuerbeträgen ist dann die Lohnsteuer, die für den sonstigen Bezug abzuführen ist. Für die Sozialversicherung ist die Urlaubsabgeltung eine sogenannte Einmalzahlung, die Summe ist also grundsätzlich im Auszahlungsmonat ganz normal beitragspflichtig.

Praxis-Beispiel: Berechnung der Urlaubsabgeltung

Ein Arbeitnehmer hat einen festen Monatsverdienst von 3.000 EUR und arbeitet fünf Tage pro Woche. Acht Urlaubstage sollen ausbezahlt werden.

Lösung: Die Urlaubsabgeltung errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Gerechnet wird mit 65 Arbeitstagen (13 Wochen à fünf Arbeitstage). Der Verdienst in diesem Zeitraum beträgt 9.000 EUR. Berechnung:

Gesamtverdienst 9.000 EUR : 65 Arbeitstage x 8 Urlaubstage = 1.107,69 EUR Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung

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Kann man sich Urlaub auch auszahlen lassen?

Darum erlaubt das Arbeitsrecht das Auszahlen des Urlaubs nur in einem einzigen Fall: Wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf Auszahlung wird dann mit dem Ausscheiden des Beschäftigten fällig.

Wie viel Urlaub darf man auszahlen lassen?

Berechnest du also beispielsweise 7,6 Resturlaubstage, müssen 8 Urlaubstage abgegolten werden. Beträgt der Anspruch noch 7,4 Tage, darf der Arbeitgeber nicht einfach abrunden, sondern muss dir in der Regel diese 7,4 Urlaubstage auszahlen.

Wie funktioniert Urlaub auszahlen lassen?

Wenn Urlaubstage beispielsweise wegen einer Kündigung ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber sie genauso bezahlen wie einen Arbeitstag. Man spricht dabei jedoch von „Urlaubsentgelt“. Für die Berechnung gilt Ihr durchschnittlicher Verdienst im letzten Quartal vor dem Austritt und Ihre Wochenarbeitszeit.

Wann darf eine urlaubsabgeltung gezahlt werden?

Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Beendigungszeitpunkt gewährt werden kann und die so verbliebenen Urlaubstage „abgegolten“ und damit ausgezahlt werden müssen.