Kind macht Scheibe kaputt wer zahlt

Auch wenn es nicht mit Absicht geschieht, sind Kinder nicht selten für Schäden am eigenen Haushalt verantwortlich. Sei es bei einer zerbrochenen Scheibe oder einem defekten Elektrogerät. Schnell entstehen dadurch Schäden im Wert von mehreren hundert Euro. Doch wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Versicherungsschutz? Diese Frage werden wir Ihnen im Folgenden beantworten.

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Kind macht Scheibe kaputt wer zahlt

Kurze Antwort

Grundsätzlich ist für Schäden, welche ein Kind verursacht, die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers, in diesem Fall des Kindes, für die Schadensregulierung zuständig. In den meisten Haushaltsversicherung ist eine Haftpflicht mit inkludiert. Andere Versicherungen wiederum bieten eine Haftpflicht als optionales Paket an.

Zu Beachten ist allerdings, dass eine Haftpflichtversicherung nur für Schäden aufkommt, die bei Dritten entstanden sind. Das eigene Sofa, welches von Ihrem Kind bemalt wurde, zahlt Ihre Versicherung nicht. Bemalt Ihr Kind jedoch das Sofas einer Freundin, so besteht eine Chance darauf, dass die Versicherung für den Schaden aufkommt.

Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie genau darauf achten, wer in der Haftpflichtversicherung mit versichert ist. Oftmals sind neben dem Versicherungsnehmer auch im Haushalt lebende Kinder bis 27 sowie der Lebenspartner mit versichert.

Eine reine Haushaltsversicherung hingegen zahlt keinerlei Schäden, die ein Kind verursacht.

Lesen Sie mehr dazu hier: Was deckt eine Haushaltsversicherung ab?

Lange Antwort

Nachdem Sie nun in Kurzform erfahren haben, wer für die Schadensregulierung bei Schäden durch Ihr Kind zuständig ist, erhalten Sie im folgenden genauere Informationen. Dabei gehen wir darauf ein, in welchen Fällen Kinder mit versichert sind und wann deren Versicherungsschutz endet.

Wann kommt eine Haftpflichtversicherung für Schäden von Kindern auf?

Eine Haftpflichtversicherung reguliert Schäden, welche der Versicherungsnehmer Dritten zufügt. Verschüttet Ihr Kind beispielsweise etwas über einem Fremden Sofa, so ist dies ein Fall für die Familienhaftpflichtversicherung.

Einige Versicherer haben in ihren Policen der Haftpflichtversicherung jedoch bestimmte Bedingungen angemerkt. Oftmals sind Kinder erst ab einem Alter von 7 Jahren mit versichert. Dies ist der Fall, da Kinder unter 7 Jahren rechtlich als deliktunfähig gelten. In dieser Zeit sind die Eltern für die Kinder verantwortlich, da Sie die Aufsichtspflicht haben.

Bis wann sind Kinder in der Haushaltsversicherung mitversichert?

Grundlegend sollten Sie beachten, dass es sich von Versicherung zu Versicherung unterscheiden kann, ob und wie lange Kinder mit versichert sind. Oftmals sind in den Policen einer Privathaftpflichtversicherung jedoch der im Haus lebende Lebenspartner sowie Kinder bis maximal 27 Jahren mit versichert. Beenden Kinder vor Abschluss des 27. Lebensjahres eine Ausbildung oder verdienen selbständig Geld, endet für diese mit dem Zeitpunkt der Versicherungsschutz über die Familienhaftpflicht. Im Anschluss sollte sofort eine eigene Haushalts- oder Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Rechtsfrage des Tages:

An den meisten Baustellen finden Sie den Hinweis, dass Eltern für ihre Kinder haften. Stimmt das oder handelt es sich um einen weitverbreiteten Rechtsirrtum?

Antwort:

Wenn Kinder spielen, kann immer etwas zu Bruch gehen. Und die kindliche Neugier macht gerade Baustellen und abgesperrte Bereiche besonders interessant. Stellt der Nachwuchs etwas an, haften tatsächlich nicht pauschal die Eltern. Je nach Alter des Kindes kann der Geschädigte es selbst in Anspruch nehmen. Andernfalls müssen die Eltern nur für ihre Aufsichtspflicht einstehen.

Immer noch Kind?

Der Begriff „Kind" ist nicht nur sprachlich dehnbar. Auch in der juristischen Definition gibt es unterschiedliche Altersgrenzen, wann ein Kind kein Kind mehr ist. Beispielsweise nach dem Jugendschutzgesetz gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre und als Jugendlicher, wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz zieht die Grenze hingegen bei 15 Jahren. Bei der Frage der Verantwortlichkeit für sein Handeln unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht konkret zwischen den Begriffen „Kind“ und „Jugendlicher“. Diese sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Minderjährige.

Alt genug für die Haftung?

Nach § 823 BGB haftet jeder selbst für Schäden, die er einem anderen widerrechtlich zugefügt hat. Dabei kann er den Schaden sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt haben. Kinder stellt das Gesetz aber unter einen besonderen Schutz. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gelten Kinder als nicht deliktsfähig. Das bedeutet, sie können für verursachte Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im motorisierten Straßenverkehr verschiebt sich die Grenze auf das 10. Lebensjahr. Nur bei vorsätzlichem Handeln haften auch Kinder zwischen 7 und 10 Jahren für Schäden aufgrund von Unfällen im Straßenverkehr. Zwischen dem 7. oder 10. und dem 18. Lebensjahr haften Kinder als beschränkt deliktsfähig nur, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer Reife Einsicht in ihr Handeln hatten. Ein Beispiel: Ein normal entwickelter 16-Jähriger muss wissen, dass er eine Glasscheibe nicht als Fußballtor verwenden darf. Geht die Scheibe durch einen gezielten Schuss zu Bruch, muss der Jugendliche den Schaden ersetzen. 

Umgekehrt kann von einem Vierjährigen nicht erwartet werden, dass er einer offenen Baustelleneinfahrt widersteht. Haftet ein Kind aufgrund dieser Regeln nicht selbst, kommt eine Haftung der Eltern oder Erziehungsberechtigten in Betracht. Wichtig ist dabei der Umstand, dass sie nicht für fremdes Verschulden haften. Sie können nur für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht herangezogen werden. Die Gerichte stellen allerdings recht hohe Anforderungen an eine solche Aufsichtspflichtverletzung und berücksichtigen dabei die Eigenständigkeit des Kindes. 

Wie viel Aufsicht ist nötig?

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter und Entwicklung des Kindes. Starre Grenzen gibt es dabei nicht. Auch die Gerichte schauen stets genau auf den Einzelfall. Geht ein Grundschulkind beispielsweise schon allein seinen Schulweg, müssen die Eltern es auch nicht draußen beim Spielen ununterbrochen im Auge haben. Gelegentlich sollten sie aber schon nachsehen, was das Kind so anstellt. Je älter das Kind ist, umso weniger Kontrolle erwarten die Gerichte von den Eltern.

Wissen, was erlaubt ist

Ab einem gewissen Alter ist es für Kinder wichtig, eigene Erfahrungen auch ohne die Eltern zu sammeln und selbstständig zu werden. Bevor Eltern ihre Kinder aber alleine lassen, müssen sie bei ihrem Kind ein Rechtsbewusstsein schaffen. Es ist wichtig, dass Kinder frühzeitig lernen, fremdes Eigentum zu achten und sie nicht aus Langeweile oder schlechter Laune einfach ein Auto zerkratzen dürfen. Im Streitfall wird es meist schwer sein, entsprechende Versäumnisse nachzuweisen. Hat es aber im Vorfeld bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben, sind die Eltern deutlich stärker in der Pflicht.

„Eltern haften für ihre Kinder“

Wie sieht es aber mit den altbekannten Baustellenschildern aus? Können die Betreiber mit einem entsprechenden Hinweis die Haftung auf die Eltern übertragen? Die Schilder sind von der Formulierung her eigentlich falsch. Eltern haften nicht für ihre Kinder. Eltern haften für ihre Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Können Eltern nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften sie nicht für Schäden, die das Kind verursacht hat. Allein durch ein Schild wird keine zusätzliche Haftung der Eltern begründet. Vielmehr ist es die Pflicht eines Betreibers, z. B. einer Baustelle, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und die Baustelle vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. Dies muss er im Schadenfall nachweisen können.

Schutz der Kleinen

Diese Haftungsregeln gelten nicht nur, wenn das Kind einen Schaden verursacht. Natürlich kann es auch passieren, dass ein Kind sich beim unbefugten Betreten einer Baustelle verletzt. Mit dem Schild kann der Betreiber sich nicht aus der Haftung ziehen. Und schon gar nicht kann er die alleinige Verantwortung auf die Eltern abwälzen. Ist etwas passiert, kommt es auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern und der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers an.

Ist bei Haftpflicht glasschäden mitversichert?

Das Wichtigste zuerst: Ihr eigenes Glas – und damit Schäden daran – ist in der Privathaftpflicht grundsätzlich nicht mitversichert. Verursachen Sie jedoch einen Schaden, für den Sie Schadenersatz leisten müssen, und Sie verfügen über eine Privathaftpflicht, gelten deren Bedingungen auch für den fremden Glasbruch.

Wer zahlt wenn Kind was kaputt macht?

Eltern haften nur für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).

Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung bei Kindern?

Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden verursachen, gelten sie als deliktunfähig, sind nicht haftbar und daher rechtlich nicht verpflichtet, zu zahlen. Viele Versicherer machen das trotzdem. Achten Sie darauf, dass Ihre Versicherung auch für Kinder unter sieben Jahren und andere deliktunfähige Personen leistet.

Wer zahlt kaputte Glastür in Mietwohnung?

Wenn Mieter einen Glasbruch-Schaden an einer gemieteten Wohnung verursachen, dann ist der Geschädigte der Vermieter. Zwar sind bei der Haftpflichtversicherung nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch der Mietsachschäden abgesichert.