Sind Sie schon einmal zu einem rauchenden Jugendlichen auf offener Straße hin und haben ihm sorgenvoll erklärt, dass er gerade etwas Verbotenes macht? Ja? Dann gratuliere ich Ihnen zu Ihrer Zivilcourage.
Wenn nein, ist das absolut nachvollziehbar. Man will sich zumeist nicht einmischen, vor allem, wenn auch noch die Eltern des Jugendlichen dabei sind und das Rauchen offensichtlich billigen und erlauben. Doch ist die Angelegenheit damit für alle Seiten erledigt?
Dazu ein absolutes und klares Nein!
Doch zuerst einmal:
Was zu Hause in den eigenen vier Wänden passiert, ist vom Jugendschutzgesetz nicht erfasst und wird den Eltern überlassen.
Das gilt übrigens auch in geschlossenen Heimgruppen: Auch dort gilt das ☞ Rauchverbot nicht, da solche Einrichtungen als private Erziehungsgruppen gelten.
Das gilt nicht in der Öffentlichkeit!
Doch sobald der Jugendliche aus seiner Haustüre tritt, befindet er sich in der Öffentlichkeit, und dort ist es den Jugendlichen grundsätzlich verboten zu rauchen, Elternerlaubnis hin oder her.
Im Gegenteil: Sollten es die Eltern trotzdem erlauben, so würden diese eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (!) geahndet werden kann...
Und Achtung: Für alle, die es (noch) nicht wissen: Im September 2007 wurde das Alter, ab dem man offiziell rauchen darf, außerdem von 16 Jahre auf 18 Jahre erhöht!
...manchmal ist weniger mehr...
Doch bevor Sie jetzt losstürmen, sobald Sie einen rauchenden Jugendlichen sehen, um ihm seine böse Zigarette zu entreißen: Nur die Polizei oder eine Ordnungsbehörde dürfen - im Rahmen der sogenannten "Gefahrenabwehr" - rauchenden Unter-18-Jährigen in der Öffentlichkeit die Zigarette wegnehmen. Sie selber dürfen dem ertappten Übeltäter höchstens ins Gewissen reden...und wer weiß: wenn Sie es charmant machen, hört er ja vielleicht sogar auf Sie...
Welpenschutz
Auf jedem Fall droht einem rauchenden Jugendlichen, wenn er erwischt wird, keinerlei Strafe. Strafe droht allenfalls denjenigen Erwachsenen, die die Zigaretten besorgt und an den Jugendlichen weitergegeben haben...
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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
JuSchG § 28, Abs. 5
Das Jugendschutzgesetz will dich in deiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung unterstützen und dich somit vor Gefahren schützen. Das Jugendschutzgesetz ist aber nicht in allen Bundesländern gleich. Es gelten die Bestimmungen des Bundeslandes, in dem du dich gerade aufhältst. Seit Mitte Februar 2019 sind die neuen Regelungen für Wien in Kraft, die den Alkoholkonsum strenger regulieren, die Altersgrenzen beim Rauchen anheben und die Ausgehzeiten festlegen.
Die wichtigsten Neuerungen im Detail
Alkohol: Ab 16 darfst du in der Öffentlichkeit Alkohol trinken, wenn es kein hochprozentiger Alkohol ist. Unter 16 ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten. Auch wenn du schon offenkundig betrunken bist, darf an dich kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden. Gebrannte alkoholische Getränke darfst du erst ab 18 konsumieren. Dazu gehören z. B. Schnaps, Vodka, Likör, aber auch Mixgetränke mit gebranntem Alkohol wie z. B. Alkopops.
Rauchen: Ab 18 darfst du in der Öffentlichkeit rauchen. Unter 18 ist der Erwerb, Besitz und Konsum verboten. An Schulen gilt generelles Alkohol- und Rauchverbot. Andere Rausch- und Suchtmittel, die rauschähnliche und/oder bewusstseinsverändernde Zustände herbeiführen, darfst du nicht besitzen oder konsumieren. Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von gebranntem Alkohol oder Tabak an Jugendliche unter 18 ist ebenfalls verboten. Geschäfte und Lokale müssen dein Alter überprüfen.
Ausgehen: Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben,
- unter 14 Jahren:
- … von 05:00 bis 23:00 Uhr
- ab deinem 14. Geburtstag:
- … von 05:00 bis 01:00 Uhr
- ab deinem 16. Geburtstag unbeschränkt
Mit einer von deinen Eltern bestimmten Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt weggehen.
In Österreich besteht für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, musst du einen Ausweis haben, um dein Alter nachweisen zu können. Dein Alter nachweisen kannst du mit jedem amtlichen Lichtbildausweis, also Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis, Führerschein oder deiner edu.card (elektronischer Schülerausweis).
Missachtung der gesetzlichen Regelungen
Das Jugendschutzgesetz will dich in erster Linie schützen, dich aber auch darauf aufmerksam machen, für dich selbst Verantwortung zu übernehmen. Denn ein Gesetzesverstoß kann ernsthafte Folgen haben.
Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest,
- kannst du verwarnt werden.
- kannst du zu einem Gespräch bei der Kinder-und Jugendhilfe vorgeladen werden.
- kannst du ab dem 14. Lebensjahr mit einer Geldstrafe bis zu € 200,- bestraft werden für Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren, Alkohol, Drogen oder andere Suchtmittel, etc. Diese dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern. Außerdem können auch deine Eltern eine Strafe bis € 700,- oder Unternehmen eine Strafe bis zu € 15.000,- bekommen.
Informiere dich näher über deine Rechte in der Broschüre “#jugendschutz” (4 MB PDF)