Geld wenn kind nicht in krippe geht

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Die meisten Familienleistungen – wie z. B. das Kindergeld – gibt es bundesweit. Zusätzlich und nur in Bayern gibt es das Familiengeld. Mit dem Familiengeld wird die Erziehungsleistung der Eltern anerkannt und Wertschätzung spürbar.

Das Familiengeld steht für Wahlfreiheit:

Denn Eltern wissen selbst am besten, welche Betreuung für ihr Kind am förderlichsten ist. Sie können selbst entscheiden, welche Betreuung, Erziehung und Bildung für ihr Kind „richtig“ ist.

Mit dem Familiengeld bekommen Familien mit kleinen Kindern, die zwei Jahre Familiengeld beziehen, insgesamt mehr Geld als mit den früheren Leistungen, dem Betreuungsgeld und dem Landeserziehungsgeld zusammen. Gerade auch einkommensschwächere Familien mit kleinen Kindern und Familien mit mehreren Kindern profitieren.

Vom Bayerischen Familiengeld haben bereits rund 750.000 Kinder im Freistaat profitiert. Bisher wurden über 3 Milliarden Euro an die Familien ausgezahlt.

Zur Pressemitteilung des Bayerischen Familienministeriums

Ministerpräsident Söder und Staatsministerin Scharf überreichen zum Jubiläum Familiengeldschecks an zwei Familien.

Wahlfreiheit für Familien

Gerade Eltern mit kleinen Kindern haben unterschiedliche Vorstellungen, wie ihr Kind betreut werden soll. Für einige Eltern ist klar: „Ich möchte mit meinem Kind gerade in den ersten Jahren so viel Zeit wie möglich verbringen. Diese Zeit wird mir nicht nochmal geschenkt.“ Andere Eltern möchten möglichst früh den Kontakt ihrer Kinder mit anderen Kindern fördern und entscheiden sich für die Kita. Und manche Eltern können sich die Kita zwar vorstellen, sagen aber: „Mein Kind ist noch nicht so weit.“ Alle Eltern mit kleinen Kindern müssen hier für sich und ihr Kind den passenden Weg herausfinden.

Zu diesen ganz persönlichen Einstellungen zur Kinderbetreuung kommt der finanzielle Aspekt hinzu: Gerade die Phase der Familiengründung ist meist verbunden mit einem geringeren Einkommen und zugleich höheren Ausgaben durch den Familienzuwachs.

Die bayerische Politik will Familien Wahlmöglichkeiten bieten und so Freiräume schaffen, das Familienleben nach den eigenen Vorstellungen zu organisieren.

Auf einen Blick: Familiengeld

Bayern ist das einzige Bundesland in Deutschland, das alle Eltern mit ein- und zweijährigen Kindern mit einer eigenen Landesleistung stärkt.

Mit dem bayerischen Familiengeld stärkt der Freistaat Eltern, erkennt ihre Erziehungsleistung an und macht Wertschätzung spürbar. (Foto: iStock/Getty)

Das Bayerische Familiengeldgesetz ist am 1. August 2018 in Kraft getreten. Das Familiengeld wird seit September 2018 an Eltern ausgezahlt.

Vom bayerischen Familiengeld profitieren Eltern von ein- und zweijährigen Kindern. Mit dem Familiengeld wurden die früheren Leistungen, das Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld, gebündelt und aufgestockt.

Die Eltern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Das bedeutet bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren insgesamt 6.000 bzw. 7.200 Euro. Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und der Art der Betreuung gezahlt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Familienministeriums.

Das Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes wurde am 5. Dezember 2019 vom Bayerischen Landtag verabschiedet und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Leistung wird ab diesem Zeitpunkt gewährt.

Allgemeine Informationen

Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit der Elternbeitrag keine Zugangshürde zur frühkindlichen Erziehung und Bildung darstellt und die Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Betreuungsplatz nicht aus finanziellen Gründen scheitert, entlastet der Freistaat Bayern Eltern von Kindern ab dem zweiten Lebensjahr finanziell bei den Elternbeiträgen.

Bereits seit 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit bis zur Einschulung mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) direkt an die Gemeinden. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit sind zu finden unter: //www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php.

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Es setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Für die Gewährung ist ein Antrag erforderlich.

Informationen anlässlich der Covid-19-Pandemie

Mitteilung Elternbeiträge März bis Mai 2021

Sie beziehen bereits Krippengeld und haben Informationsschreiben über die Fortführung des Beitragsersatzes erhalten?

Um mitzuteilen, dass Sie tatsächlich keine Elternbeiträge für einen oder mehrere Monate von März bis Mai 2021 getragen haben, verwenden Sie bitte vorzugsweise die den Informationsschreiben beigelegten Mitteilungen. Das gleiche gilt, wenn sich für diese Monate die (von Ihnen zu tragenden) Elternbeiträge auf weniger als 100 Euro verringern oder wenn sich die Elternbeiträge von (bisher) unter 100 Euro weiter mindern.

Sollten Sie hingegen den Elternbeitrag für März bis Mai 2021 in der bewilligten Höhe des Krippengeldes tatsächlich tragen, haben Sie bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Krippengeld in der bewilligten Höhe. Für diesen Fall ist keine Mitteilung erforderlich.

Sofern sich (weitere) leistungsrelevante Änderungen ergeben, weisen wir Sie vorsorglich auf die bekannten Mitteilungspflichten hin. Diese sind auch am Ende des Bewilligungsbescheides aufgelistet.

Hintergrund:

Die Bayerische Staatsregierung hat entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen für die Monate Januar bis Mai 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Die Kosten hierfür tragen der Freistaat und die Kommunen.

Voraussetzung für den Beitragsersatz ist unter anderem, dass für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an höchstens fünf Tagen im betreffenden Monat besucht haben oder besuchen, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben werden.

Der Beitragsersatz ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung. Diese entscheiden selbst, ob sie den Beitragsersatz in Anspruch nehmen.

Für das Krippengeld hat dies folgende Auswirkungen:

Eltern, die Elternbeiträge tatsächlich weiterhin tragen, – sei es, weil das Kind im Rahmen der sog. Notbetreuung im betreffenden Monat mehr als fünf Tage weiter betreut wird oder der Träger der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege das Angebot auf pauschalen Ersatz der Elternbeiträge nicht in Anspruch nimmt –  haben bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf Krippengeld. Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine Elternbeiträge bezahlen, entfällt hingegen der Anspruch auf Krippengeld.

Weitere aktuelle Informationen zum Coronavirus sind zu finden unter //www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php.

Serviceleistungen

  • Sie haben Fragen zum Krippengeld?
    Unter Häufige Fragen finden Sie wichtige Informationen und konkrete Antworten. Die Fragen sind nach Themen sortiert, so dass Sie schnell und unkompliziert die für Sie interessanten Antworten finden.
  • Ergänzend steht ein Servicetelefon unter 0931 32090929 zur Verfügung.
    Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und
    16:00 Uhr
    , am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld in Bayern?

Die Höhe des Betreuungsgeldes ist unabhängig vom Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit der Eltern. Es beträgt 150 € monatlich. Bei Zwillingen, Mehrlingen und Geschwistern gibt es Betreuungsgeld in voller Höhe für jedes Kind.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld in Hessen?

Wie hoch ist das Betreuungsgeld in Hessen ? Ab dem 1. August 2013 beträgt das Betreuungsgeld 100 Euro und ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro monatlich gesteigert.

Wo stelle ich den Antrag für Betreuungsgeld?

Wer in Nordrhein-Westfalen Betreuungsgeld beantragen möchte, muss sich an die örtliche Verwaltung des Kreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Die Verordnung tritt am 1. August 2013 – gleichzeitig mit dem Betreuungsgeldgesetz – in Kraft.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld in Baden Württemberg?

Das Betreuungsgeld kann seit dem 1. August 2013 beantragt werden. Zunächst wurden monatlich 100 Euro gezahlt. Seit August 2014 sind es 150 Euro pro Monat.

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