Einreise von österreich nach deutschland corona

zwischen Deutschland und Österreich

Stand: 16. Mai 2022

Ein- und Wiedereinreise aus Deutschland

Für die Einreise nach Österreich gilt seit dem 16. Mai 2022 keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr. Ausgenommen ist nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko. Bei der Einreise aus diesen Staaten und Gebieten gilt die 3G-Regel. Es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Derzeit ist keine Region als Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko eingestuft. Diese Regelung tritt mit 30. September 2022 außer Kraft.


Einreise nach Bayern

Es sind die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV (D) zu beachten. Personen ab zwölf Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht beachten.


Informationen zum Grenzübertritt nach Deutschland (nicht zu PCR-Tests):

  • Bundespolizei-Inspektion Freilassing +49 8654 77060

Reisen ins Ausland

Einreise nach Österreich

1. August 2022 FAQ: Einreise nach Österreich

Achtung: Die unterhalb angeführten Gültigkeitszeiträume kommen ausschließlich bei der Einreise nach Österreich zur Anwendung. Die Gültigkeit von Zertifikaten und Nachweisen zur Verwendung innerhalb Österreichs weichen von diesen ab. Informationen zu diesen finden Sie unter FAQ: Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr – die 3-G-Regel.

Allgemeine Informationen zur Einreise nach Österreich

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat den Personenverkehr verändert. Bei Reisen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und dadurch der Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund ist der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten teilweise nur unter Auflagen möglich. Die Einreise nach Österreich ist seit Beginn der Pandemie in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt.

Zusätzlich zu den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung müssen die anderen Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) weiterhin eingehalten werden. Informationen zu diesen finden Sie auf der Website des Innenministeriums.

FAQ Allgemeine Informationen zur Einreise nach Österreich

Österreicher:innen, die sich im Ausland aufhalten und Hilfe in Sachen Coronavirus benötigen, können sich an die zuständige Botschaft wenden. Auf der Website der entsprechenden Botschaft finden Sie die jeweilige 24-Stunden Bereitschaftsnummer. Für medizinische Hilfe ist die Vertrauensärztin bzw. der Vertrauensarzt der Botschaft zuständig (ebenfalls auf den Webseiten auffindbar).

Die Auslandsservice-APP beinhaltet alle Kontaktdaten der österreichischen Vertretungen weltweit.

In der Zentrale in Wien ist das Bürgerservice zuständig. Auslandsösterreicher:innen sollen sich aber immer zuerst an die jeweilige Botschaft wenden. Das Bürgerservice des Außenministeriums unterstützt Österreicher:innen bei Notfällen im Ausland jeden Tag rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 190 115 - 4411.

Nähere Informationen finden Sie auch unter www.bmeia.gv.at.

(01.05.2022, 09:00)

Für Reisende werden Informationen zu den Einreisebestimmungen verschiedener Länder auf folgenden Websites zur Verfügung gestellt:

  • Einreisemodalitäten in andere EU-Mitgliedstaaten unter Re-open EU und
  • Einreisemodalitäten in andere Staaten und Gebiete auf der Website des Außenministeriums.

Das Außenministerium informiert auch über aktuelle Reisewarnungen.

(29.04.2022, 16:00)

Die COVID-19-Einreiseverordnung regelt die Einreise nach Österreich. Derzeit gibt es keine Einschränkungen, sofern die Einreise nicht aus einem Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko erfolgt.

Diese Staaten und Gebiete sind in der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung gelistet.

Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1.

FAQ Einreise nach Österreich

Für die Einreise nach Österreich aus Staaten und Gebieten die nicht auf Anlage 1 gelistet sind, sieht die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 keine Einschränkungen vor.

Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1.

(16.05.2022, 12:30)

Aufgrund der epidemiologischen Lage in manchen Staaten und Gebieten sind diese auf der Anlage 1 gelistet. Vor allem das vermehrte Auftreten einer Virusvariante, welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht, trägt hierzu bei.

Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1.

Personen die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Staat oder Gebiet einreisen, haben folgendes zu beachten:

  • Registrierung,
  • 3-G-Regel und
  • Antritt einer zehntägigen Quarantäne.

Wichtiger Hinweis: Die Quarantäne kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen Test auf SARS-CoV-2 (Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind nicht gültig) beendet werden.

(16.05.2022, 12:30)

Folgende Personen dürfen ohne Nachweis im Sinne der 2-G-Regel (geimpft oder genesen) nach Österreich einreisen, sofern ihnen eine Testung aus gesundheitlichen Gründen oder Einschränkungen, besonders wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann:

  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
  • Schwangere.

Achtung: Von der Verpflichtung zur Quarantäne sind diese Personen nicht befreit.

(16.05.2022, 12:30)

Die Einreiseregelungen für Kinder sind abhängig vom Alter:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
    • sind von der Quarantäne-, Registrierungs- und Nachweispflicht befreit
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
    • sind von der Quarantänepflicht befreit (aber nicht von Registrierung und Nachweispflicht)
  • Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
    • unterliegen den regulären Einreisebestimmungen (Registrierung, Nachweispflicht und Quarantäne)

(16.05.2022, 12:30)

Pendler:innen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie

  • zu beruflichen Zwecken,
  • zur Teilnahme am Schul- oder Studienbetrieb,
  • zu familiären Zwecken oder
  • zum Besuch der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners

mindestens einmal im Monat nach Österreich einreisen.

(16.05.2022, 12:30)

Die Einreise ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt.

Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage A (Deutsch) bzw. Anlage B (Englisch) vorzuweisen.

(16.05.2022, 12:30)

Folgende Personengruppen sind bei der Ein- und Wiedereinreise von der COVID-19-Einreiseverordnung ausgenommen:

  • Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen (wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein),
  • Minderjährige, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall einreisen,
  • Personen, die im Rahmen einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges einreisen,
  • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen,
  • Transitpassagiere bzw. Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen,
  • Personen, die zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt bzw. eines Repatriierungsfluges einreisen,
  • Personen, die aus Österreich kommend ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
  • Personen in Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO bzw. Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO,
  • Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
  • Personen die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen (Bestätigung nach Anlage A  oder Anlage B), oder
  • Personen, die in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee einreisen.

In diesen Fällen entfallen alle Einreisebestimmungen (Registrierung, Nachweispflicht und Quarantäne).

(16.05.2022, 12:30)

Gültigkeiten von Zertifikaten und Nachweisen bei der Einreise nach Österreich

Grundsätzlich sind die Gültigkeiten bei der Einreise nach Österreich weiter gefasst, als innerhalb Österreichs. Dies dient zur Erleichterung der Reisen zwischen den unterschiedlichen Staaten.

Aus diesem Grund kann es auch vorkommen, dass ein Nachweis zwar zur Einreise berechtigt, nicht jedoch für die Verwendung als Nachweis im Sinne der 3-G-Regel in Österreich. Die entsprechenden Regelungen finden Sie unter FAQ: Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr – die G-Regel.

FAQ Gültigkeiten von Zertifikaten und Nachweisen bei der Einreise nach Österreich

Bei der Einreise nach Österreich können die folgende Nachweise zur Erfüllung der 3-G-Regel vorgewiesen werden:

Impfzertifikate und -nachweise:

  • Impfzertifikat,
  • ärztliches Zeugnis,
  • gelber Impfpass,
  • Impf-Kärtchen und
  • Ausdruck bzw. ein digitaler Nachweis (z.B. am Mobiltelefon) der Daten aus dem e-Impfpass.

Genesungszertifikate und -nachweise:

  • Genesungszertifikat,
  • ärztliches Zeugnis über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch eine Testung nachgewiesen wurde und
  • behördlicher Absonderungsbescheid aufgrund einer überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch eine Testung nachgewiesen wurde.

Testzertifikate und -nachweise:

  • Testzertifikat,
  • ärztliches Zeugnis und
  • Nachweis über einen Test auf SARS-CoV-2 (Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind nicht gültig).

(16.05.2022, 12:30)

Der Gültigkeitszeitraum von Impfzertifikaten und -nachweisen ist abhängig von der Anzahl an immunologischen Ereignissen (Erhalt von Corona-Schutzimpfungen bzw. Genesung) und deren Reihenfolge:

  • Eine Dosis der Corona-Schutzimpfung:
    • Nach einer Impfung mit einem Impfstoff, bei der nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. Johnson & Johnson), ist das Impfzertifikat bzw. der -nachweis für 270 Tage gültig. Die Gültigkeit tritt erst 21 Tagen nach der Impfung in Kraft.
    • Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt für das Impfzertifikat keine zeitliche Begrenzung.
    • Achtung: Eine Dosis der Corona-Schutzimpfung besitzt bei der Verwendung in Österreich keine Gültigkeit.
  • Zwei Dosen der Corona-Schutzimpfung:
    • Nach der zweiten Dosis einer Corona-Schutzimpfung ist das Impfzertifikat bzw. der -nachweis für 270 Tage gültig.
    • Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt für das Impfzertifikat keine zeitliche Begrenzung.
  • Infektion und anschließende Corona-Schutzimpfung:
    • Nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und einer anschließenden Corona-Schutzimpfung ist das Impfzertifikat bzw. der -nachweis für 270 Tage gültig. Zwischen dem ersten positiven PCR-Test der Infektion und der Impfung müssen mindestens 21 Tage liegen. Liegt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vor, so ist eine darauffolgende Impfung ebenso 270 Tage gültig.
    • Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt für das Impfzertifikat keine zeitliche Begrenzung.
  • Weitere Corona-Schutzimpfungen:
    • Nach einer weiteren Dosis einer Corona-Schutzimpfung ist das Impfzertifikat bzw. der -nachweis derzeit unbegrenzt gültig.

(01.08.2022, 00:00)

Der Gültigkeitszeitraum von Genesungszertifikaten und -nachweisen beträgt 180 Tage. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten positiven Testung.

Achtung: Infiziert man sich nach einer Corona-Schutzimpfung, können die vorangegangenen Impfzertifikate bzw. -nachweise bei der Ausstellung des Genesungszertifikates bzw. des -nachweises nicht berücksichtig werden. Daher gilt in diesem Fall das Genesungszertifikat bzw. der -nachweis, unabhängig von einer bestehenden Gültigkeit einer Corona-Schutzimpfung, ebenfalls nur für 180 Tage.

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(16.05.2022, 12:30)

Der Gültigkeitszeitraum von Testzertifikaten und -nachweisen ist abhängig von der Art der Testung:

  • PCR-Test bzw. andere molekularbiologische Tests (z.B. LAMP):
    • PCR-Tests einer befugten Stelle (z.B. Apotheke, Teststraße, etc.) sind für 72 Stunden ab dem Testzeitpunkt gültig.
    • PCR-Tests zur Selbstabnahme (z.B. „Gurgeltests“) sind für 72 Stunden ab dem Testzeitpunkt gültig.
  • Antigen-Test:
    • Antigen-Tests (z.B. Apotheke, Teststraße, etc.) sind für 24 Stunden ab dem Testzeitpunkt gültig.

Achtung: Bei der Einreise nach Österreich sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung nicht gültig.

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(16.05.2022, 12:30)

In Österreich sind Impfzertifikate und -nachweise nur gültig, wenn diese eine Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff der Anlage C der COVID-19-Einreiseverordnung bescheinigen. Zu diesen Impfstoffen zählen aktuell:

  • Comirnaty von BioNTech/Pfizer
  • CONVIDECIA von CanSino Biologics Inc.
  • COVAXIN von Bharat Biotech International
  • COVID-19-Vaccine Janssen von Johnson & Johnson
  • COVOVAX von Serum Institute of India
  • Covishield von Serum Institute of India
  • Nuvaxovid von Novavax
  • Sinopharm von Beijing Bio-Institute of Biological Products
  • CoronaVac von Sinovac Biotech
  • Spikevax von Moderna
  • Vaxzevria von Astra Zeneca

(01.08.2022, 00:00)

Ärztliche Zeugnisse dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person

  • eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat,
  • von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen ist oder
  • negativ auf SARS-CoV-2 getestet worden ist.

Wichtiger Hinweis: Ärztliche Zeugnisse müssen in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen D oder Anlage E vorliegen.

 (16.05.2022, 12:30)

Pre-Travel-Clearance und Quarantäne

Viele Infektionen stehen in direktem Zusammenhang mit Reisen. Daher ist auch hier das Contact-Tracing zu unterstützen. Hierbei wird auch auf Erfahrungen anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgegriffen.

Um bei Einreisen über die notwendigen Informationen insbesondere für die Überwachung der Quarantäne sowie die Kontaktpersonennachverfolgung zu verfügen, müssen Einreisende gegebenenfalls (z.B.: bei der Einreise aus einem Staat der Anlage 1) bestimmte Informationen in einem digitalen Formular ausfüllen. Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts- bzw. Quarantäneorts sowie die Bekanntgabe jener Länder, in denen sich die einreisende Person in den vergangenen zehn Tagen aufgehalten hat. Das Pre-Travel-Clearance-Formular dient genau diesem Zweck.

Die Registrierung zur Pre-Travel-Clearance steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man ausnahmsweise auch das Formular „Anlage F“ (Deutsch) bzw. „Anlage G“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen.

Neben der Testung auf SARS-CoV-2 gewährleistet eine Quarantäne die rasche Unterbrechung von Infektionsketten und die Eindämmung der COVID-19-Pandemie.

Daher ist nach der Einreise unter Umständen eine Quarantäne anzutreten.

FAQ Pre-Travel-Clearance und Quarantäne

Über das Pre-Travel-Clearance-Formular darf man sich frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich registrieren.

(29.04.2022, 16:00)

Das Dokument muss man auf Verlangen der Behörden vorzeigen, damit sie die korrekte Bekanntgabe der Daten prüfen können. Die Echtheit kann über einen QR-Code überprüft werden.

Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man ausnahmsweise auch das Formular „Anlage F“ (Deutsch) bzw. „Anlage G“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen. Es wird anschließend von den kontrollierenden Organen an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt.

Wichtiger Hinweis: Das Vorweisen lediglich des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – dient nur zur Überprüfung durch die Kontrollorgane und ist kein Ersatz für das Dokument.

(16.05.2022, 12:30)

Die Daten werden für maximal 28 Tage ab dem Datum der Einreise bei der Bezirksverwaltungsbehörde gespeichert, die für den Aufenthaltsort zuständig ist. Danach werden die Daten gelöscht bzw. vernichtet. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt demnach gemäß den Bestimmungen der DSGVO.

(16.05.2022, 12:30)

Wenn sich relevante und angegebene Daten einer bereits durchgeführten Registrierung ändern, muss man sich neu registrieren. Bei der Einreise muss man nur das aktualisierte Formular mitnehmen.

(29.04.2022, 16:00)

Ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorgesehen, muss die betroffene Person diese vor der Einreise nach Österreich durchführen. Die Registrierung gilt immer nur für die eine Person und eine Einreise. Ändern sich relevante und angegebene Daten nach der Registrierung, muss man die Registrierung mit den aktuellen Daten erneuern. Bei der Einreise muss man nur das aktualisierte Formular mitnehmen.

(29.04.2022, 16:00)

Eine Testung ist beispielsweise in Laboren, Apotheken, Teststraßen oder bei Ärztinnen und Ärzten möglich. Sofern dabei Kosten anfallen, müssen diese selbst getragen werden.

Wichtiger Hinweis: Das kostenlose Testangebot in Österreich darf für eine Freitestung genutzt werden. Weitere Informationen zu diesem finden Sie bei den FAQ: Informationen zu Tests auf SARS-CoV-2 und Schutzmasken.

Für den Test darf der Wohnsitz bzw. die Unterkunft trotz Quarantäne verlassen werden. Es ist dabei darauf zu achten, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten (Abstand, FFP2-Maske etc.).

Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt. Bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) ist eine Freitestung aus der Quarantäne erst ab dem fünften Tag möglich.

(16.05.2022, 12:30)

Ja. Eine vorzeitige Ausreise aus Österreich beendet die Quarantäne. Es ist dabei darauf zu achten, das Infektionsrisiko bei der Ausreise so gering wie möglich zu halten (Abstand, FFP2-Maske etc.).

(29.04.2022, 16:00)