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zwischen Deutschland und ÖsterreichStand: 16. Mai 2022Ein- und Wiedereinreise aus DeutschlandFür die Einreise nach Österreich gilt seit dem 16. Mai 2022 keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr. Ausgenommen ist
nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko. Bei der Einreise aus diesen Staaten und Gebieten gilt die 3G-Regel. Es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Derzeit ist keine Region als Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko eingestuft. Diese Regelung tritt mit 30. September 2022 außer Kraft.
Es sind die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV (D) zu beachten. Personen ab zwölf Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht beachten.
Reisen ins AuslandEinreise nach Österreich1. August 2022 FAQ: Einreise nach ÖsterreichAchtung: Die unterhalb angeführten Gültigkeitszeiträume kommen ausschließlich bei der Einreise nach Österreich zur Anwendung. Die Gültigkeit von Zertifikaten und Nachweisen zur Verwendung innerhalb Österreichs weichen von diesen ab. Informationen zu diesen finden Sie unter FAQ: Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr – die 3-G-Regel. Allgemeine Informationen zur Einreise nach ÖsterreichDie gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat den Personenverkehr verändert. Bei Reisen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und dadurch der Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund ist der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten teilweise nur unter Auflagen möglich. Die Einreise nach Österreich ist seit Beginn der Pandemie in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt. Zusätzlich zu den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung müssen die anderen Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) weiterhin eingehalten werden. Informationen zu diesen finden Sie auf der Website des Innenministeriums. FAQ Allgemeine Informationen zur Einreise nach ÖsterreichÖsterreicher:innen, die sich im Ausland aufhalten und Hilfe in Sachen Coronavirus benötigen, können sich an die zuständige Botschaft wenden. Auf der Website der entsprechenden Botschaft finden Sie die jeweilige 24-Stunden Bereitschaftsnummer. Für medizinische Hilfe ist die Vertrauensärztin bzw. der Vertrauensarzt der Botschaft zuständig (ebenfalls auf den Webseiten auffindbar). Die Auslandsservice-APP beinhaltet alle Kontaktdaten der österreichischen Vertretungen weltweit. In der Zentrale in Wien ist das Bürgerservice zuständig. Auslandsösterreicher:innen sollen sich aber immer zuerst an die jeweilige Botschaft wenden. Das Bürgerservice des Außenministeriums unterstützt Österreicher:innen bei Notfällen im Ausland jeden Tag rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 190 115 - 4411. Nähere Informationen finden Sie auch unter www.bmeia.gv.at. (01.05.2022, 09:00) Für Reisende werden Informationen zu den Einreisebestimmungen verschiedener Länder auf folgenden Websites zur Verfügung gestellt:
Das Außenministerium informiert auch über aktuelle Reisewarnungen. (29.04.2022, 16:00) Die COVID-19-Einreiseverordnung regelt die Einreise nach Österreich. Derzeit gibt es keine Einschränkungen, sofern die Einreise nicht aus einem Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko erfolgt. Diese Staaten und Gebiete sind in der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung gelistet. Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1. FAQ Einreise nach ÖsterreichFür die Einreise nach Österreich aus Staaten und Gebieten die nicht auf Anlage 1 gelistet sind, sieht die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 keine Einschränkungen vor. Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1. (16.05.2022, 12:30) Aufgrund der epidemiologischen Lage in manchen Staaten und Gebieten sind diese auf der Anlage 1 gelistet. Vor allem das vermehrte Auftreten einer Virusvariante, welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht, trägt hierzu bei. Hinweis: Derzeit befinden sich keine Staaten und Gebiete auf Anlage 1. Personen die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Staat oder Gebiet einreisen, haben folgendes zu beachten:
Wichtiger Hinweis: Die Quarantäne kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen Test auf SARS-CoV-2 (Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind nicht gültig) beendet werden. (16.05.2022, 12:30) Folgende Personen dürfen ohne Nachweis im Sinne der 2-G-Regel (geimpft oder genesen) nach Österreich einreisen, sofern ihnen eine Testung aus gesundheitlichen Gründen oder Einschränkungen, besonders wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann:
Achtung: Von der Verpflichtung zur Quarantäne sind diese Personen nicht befreit. (16.05.2022, 12:30) Die Einreiseregelungen für Kinder sind abhängig vom Alter:
(16.05.2022, 12:30) Pendler:innen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie
mindestens einmal im Monat nach Österreich einreisen. (16.05.2022, 12:30) Die Einreise ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage A (Deutsch) bzw. Anlage B (Englisch) vorzuweisen. (16.05.2022, 12:30) Folgende Personengruppen sind bei der Ein- und Wiedereinreise von der COVID-19-Einreiseverordnung ausgenommen:
In diesen Fällen entfallen alle Einreisebestimmungen (Registrierung, Nachweispflicht und Quarantäne). (16.05.2022, 12:30) Gültigkeiten von Zertifikaten und Nachweisen bei der Einreise nach ÖsterreichGrundsätzlich sind die Gültigkeiten bei der Einreise nach Österreich weiter gefasst, als innerhalb Österreichs. Dies dient zur Erleichterung der Reisen zwischen den unterschiedlichen Staaten. Aus diesem Grund kann es auch vorkommen, dass ein Nachweis zwar zur Einreise berechtigt, nicht jedoch für die Verwendung als Nachweis im Sinne der 3-G-Regel in Österreich. Die entsprechenden Regelungen finden Sie unter FAQ: Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr – die G-Regel. FAQ Gültigkeiten von Zertifikaten und Nachweisen bei der Einreise nach ÖsterreichBei der Einreise nach Österreich können die folgende Nachweise zur Erfüllung der 3-G-Regel vorgewiesen werden: Impfzertifikate und -nachweise:
Genesungszertifikate und -nachweise:
Testzertifikate und -nachweise:
(16.05.2022, 12:30) Der Gültigkeitszeitraum von Impfzertifikaten und -nachweisen ist abhängig von der Anzahl an immunologischen Ereignissen (Erhalt von Corona-Schutzimpfungen bzw. Genesung) und deren Reihenfolge:
(01.08.2022, 00:00) Der Gültigkeitszeitraum von Genesungszertifikaten und -nachweisen beträgt 180 Tage. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten positiven Testung. Achtung: Infiziert man sich nach einer Corona-Schutzimpfung, können die vorangegangenen Impfzertifikate bzw. -nachweise bei der Ausstellung des Genesungszertifikates bzw. des -nachweises nicht berücksichtig werden. Daher gilt in diesem Fall das Genesungszertifikat bzw. der -nachweis, unabhängig von einer bestehenden Gültigkeit einer Corona-Schutzimpfung, ebenfalls nur für 180 Tage. Gemeinsam Geimpft: Schützen Sie sich selbst und Ihre Mitmenschen. Die Corona-Schutzimpfung ist sicher und hoch wirksam. Jetzt Impfen! (16.05.2022, 12:30) Der Gültigkeitszeitraum von Testzertifikaten und -nachweisen ist abhängig von der Art der Testung:
Achtung: Bei der Einreise nach Österreich sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung nicht gültig. Gemeinsam Geimpft: Schützen Sie sich selbst und Ihre Mitmenschen. Die Corona-Schutzimpfung ist sicher und hoch wirksam. Jetzt Impfen! (16.05.2022, 12:30) In Österreich sind Impfzertifikate und -nachweise nur gültig, wenn diese eine Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff der Anlage C der COVID-19-Einreiseverordnung bescheinigen. Zu diesen Impfstoffen zählen aktuell:
(01.08.2022, 00:00) Ärztliche Zeugnisse dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person
Wichtiger Hinweis: Ärztliche Zeugnisse müssen in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen D oder Anlage E vorliegen. (16.05.2022, 12:30) Pre-Travel-Clearance und QuarantäneViele Infektionen stehen in direktem Zusammenhang mit Reisen. Daher ist auch hier das Contact-Tracing zu unterstützen. Hierbei wird auch auf Erfahrungen anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgegriffen. Um bei Einreisen über die notwendigen Informationen insbesondere für die Überwachung der Quarantäne sowie die Kontaktpersonennachverfolgung zu verfügen, müssen Einreisende gegebenenfalls (z.B.: bei der Einreise aus einem Staat der Anlage 1) bestimmte Informationen in einem digitalen Formular ausfüllen. Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts- bzw. Quarantäneorts sowie die Bekanntgabe jener Länder, in denen sich die einreisende Person in den vergangenen zehn Tagen aufgehalten hat. Das Pre-Travel-Clearance-Formular dient genau diesem Zweck. Die Registrierung zur Pre-Travel-Clearance steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man ausnahmsweise auch das Formular „Anlage F“ (Deutsch) bzw. „Anlage G“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen. Neben der Testung auf SARS-CoV-2 gewährleistet eine Quarantäne die rasche Unterbrechung von Infektionsketten und die Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Daher ist nach der Einreise unter Umständen eine Quarantäne anzutreten. FAQ Pre-Travel-Clearance und QuarantäneÜber das Pre-Travel-Clearance-Formular darf man sich frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich registrieren. (29.04.2022, 16:00) Das Dokument muss man auf Verlangen der Behörden vorzeigen, damit sie die korrekte Bekanntgabe der Daten prüfen können. Die Echtheit kann über einen QR-Code überprüft werden. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man ausnahmsweise auch das Formular „Anlage F“ (Deutsch) bzw. „Anlage G“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen. Es wird anschließend von den kontrollierenden Organen an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Wichtiger Hinweis: Das Vorweisen lediglich des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – dient nur zur Überprüfung durch die Kontrollorgane und ist kein Ersatz für das Dokument. (16.05.2022, 12:30) Die Daten werden für maximal 28 Tage ab dem Datum der Einreise bei der Bezirksverwaltungsbehörde gespeichert, die für den Aufenthaltsort zuständig ist. Danach werden die Daten gelöscht bzw. vernichtet. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt demnach gemäß den Bestimmungen der DSGVO. (16.05.2022, 12:30) Wenn sich relevante und angegebene Daten einer bereits durchgeführten Registrierung ändern, muss man sich neu registrieren. Bei der Einreise muss man nur das aktualisierte Formular mitnehmen. (29.04.2022, 16:00) Ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorgesehen, muss die betroffene Person diese vor der Einreise nach Österreich durchführen. Die Registrierung gilt immer nur für die eine Person und eine Einreise. Ändern sich relevante und angegebene Daten nach der Registrierung, muss man die Registrierung mit den aktuellen Daten erneuern. Bei der Einreise muss man nur das aktualisierte Formular mitnehmen. (29.04.2022, 16:00) Eine Testung ist beispielsweise in Laboren, Apotheken, Teststraßen oder bei Ärztinnen und Ärzten möglich. Sofern dabei Kosten anfallen, müssen diese selbst getragen werden. Wichtiger Hinweis: Das kostenlose Testangebot in Österreich darf für eine Freitestung genutzt werden. Weitere Informationen zu diesem finden Sie bei den FAQ: Informationen zu Tests auf SARS-CoV-2 und Schutzmasken. Für den Test darf der Wohnsitz bzw. die Unterkunft trotz Quarantäne verlassen werden. Es ist dabei darauf zu achten, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten (Abstand, FFP2-Maske etc.). Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt. Bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) ist eine Freitestung aus der Quarantäne erst ab dem fünften Tag möglich. (16.05.2022, 12:30) Ja. Eine vorzeitige Ausreise aus Österreich beendet die Quarantäne. Es ist dabei darauf zu achten, das Infektionsrisiko bei der Ausreise so gering wie möglich zu halten (Abstand, FFP2-Maske etc.). (29.04.2022, 16:00) |