Avr kündigungsfrist wann muss ich kündigen

Hallo zusammen,

Ich arbeite für einen Betrieb der dem AVR Caritas Vertrag unterliegt. Nun zu meiner Frage. Ich arbeite seit dem 01.03.2021 dort und habe deshalb eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres. Was bedeutet dies? Ich würde eigentlich gerne am 01.07.22 meine neue Arbeitsstelle anfangen wollen. An welchem Tag muss ich dafür kündigen? Oder kann ich für die Klausel mit dem Schluss des Kalendervierteljahres mich auf das BGB berufen und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen?

Vielleicht kennt sich da ja jemand aus.

Danke schonmal

2 Antworten

Avr kündigungsfrist wann muss ich kündigen

Du kannst jetzt schon schriftlich kündigen - spätestens am 19.05. muss die Kündigung eingegangen sein. Das Arbeitsverhältnis ist dann zum 30.06. beendet.

Man sollte aber nicht auf den letzten Drücker warten...

Avr kündigungsfrist wann muss ich kündigen

und habe deshalb eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres.

dieses Datum wären der 31.März 30.Juni 30.September 31.Dezember

mind. 6 Wochen vor dem 30. Juni musst gekündigt haben. um die Frist nicht zu verpassen, kannst das locker bereits diese Woche erledigen.

Was möchtest Du wissen?

§ 30 Ordentliche Kündigung

(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)

bis zu 1 Jahr                                             1 Monat;

zum Schluss eines Kalendermonats,

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 Jahr                                6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren                      3 Monate,

von mindestens 8 Jahren                      4 Monate,

von mindestens 10 Jahren                    5 Monate,

von mindestens 12 Jahren                    6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Sofern in den gesetzlichen Bestimmungen längere Kündigungsfristen vorgesehen sind, gelten diese.

Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.

Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.

(2) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das befristete Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit (§ 8) beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse bei einer Beschäftigungszeit

Bis zu 6 Monaten: 2 Wochen

zum Ende eines Kalendermonats,

Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten: 1 Monat,
Von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren: 6 Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs.1 Unterabs. 2.

Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeich­nete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen, wenn das Dienstverhältnis bis zu sechs Monaten gedauert hat. Bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten muss die Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge er­lischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.

§ 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.

(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bis­her tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so kann die Dienst­geberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:

a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,
b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs.1 vorliegen.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleich­zeitiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitar­beiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerk­male ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden kön­nen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung:

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Be­schäftigungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervier­teljahres. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienst­verhältnisses zu den ihr bzw. ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingun­gen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertrags­gemäß aufgelöst.

§ 32 Außerordentliche Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienst­verhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder gro­ben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Aus­tritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Ge­bote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist be­ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der Kündi­gende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüg­lich schriftlich mitteilen.

(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegenüber die or­dentliche Kündigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann nur aus in ihrer bzw. seiner Person oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Grün­den fristlos gekündigt werden.

Wie lange ist die Kündigungsfrist wenn man selbst kündigt?

Enthält Dein Arbeitsvertrag keine eigene Regelung zu den Kündigungsfristen oder verweist er auf das Gesetz, gilt die gesetzliche Frist. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).

Wann zählt die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Es kommt daher nicht auf das Datum an, das auf der Kündigung steht!

Wann kann ich bei der Caritas kündigen?

Vier Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres beträgt die Frist, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens acht Jahren besteht. Bei mindestens zehn Jahren erhöht sich die AVR Caritas Kündigungsfrist wieder, denn Sie beträgt dann fünf Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.

Wann muss ich kündigen Bei 3 Monaten Kündigungsfrist Arbeit?

Kündigungsfrist richtig berechnen - Rechtsprechung.