Arbeitsunfall wann bekomme ich gleich verletzungsgeld

Bei Arbeitsunfähigkeit zunächst Entgeltfortzahlung

Wenn Ihr Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, müssen Sie als Arbeitgeber in den meisten Fällen erst einmal weiter zahlen: Mit Ihrer Pflicht zur Entgeltfortzahlung ist der Mitarbeiter erst einmal finanziell abgesichert. Oft sind es die gesetzlichen sechs Wochen, in Tarif- und Arbeitsverträgen können auch andere Zeiten festgelegt sein.

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Wie Ihr Beschäftigter danach abgesichert ist und woher das Geld stammt, hängt vom Anlass der Arbeitsunfähigkeit ab: Basiert die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits- oder Wegeunfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Diese zahlt dann Verletztengeld. In anderen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Sie zahlt das Krankengeld. Beides sind sogenannte Entgeltersatzleistungen, die sich aber im Detail unterscheiden.

Getrennte Zuständigkeiten, ähnliche Verfahren

Die grundsätzliche Trennung ist also eindeutig: Für allgemeine Erkrankungen und Unfälle im privaten Bereich ist die Krankenversicherung zuständig, für gesundheitliche Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Dazu gibt es noch weitere Fälle, für die die Unfallversicherung aufkommt, z. B. wenn Ihr Arbeitnehmer als Ersthelfer einen Schaden erlitten hat.

In den Fällen, in denen eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse zuständig ist, erhält Ihr Arbeitnehmer das Verletztengeld. Das wird zwar auch durch eine Krankenkasse aufgezahlt. Unfallversicherungsträger und Krankenkasse verrechnen aber untereinander.

Wenn die Krankenversicherung zuständig ist, muss man zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten unterscheiden. Denn die gesetzlich Krankenversicherten erhalten Krankengeld durch ihre Krankenkasse. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer bekommen ein Krankentagegeld, wenn sie für privat verursachte Fälle eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.

Unterschiede bei der Berechnung

Die Berechnung von Verletztengeld unterscheidet sich vom Krankengeld. Es beträgt 80 Prozent des regelhaften Arbeitsentgelts und ist damit 10 Prozent höher als das Krankengeld. Abgezogen werden noch die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Insgesamt darf es nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt.

Die Zahlung endet mit Ende der Arbeitsunfähigkeit, mit der Zahlung von Übergangsgeld bei Aufnahme einer beruflichen Rehabilitation oder mit Ablauf der 78. Woche. Ausnahme ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeits- oder Wegeunfall auch nach über anderthalb Jahren noch in stationärer Behandlung ist. Bei besonders schweren Unfällen ist das durchaus möglich.

Besonderheit Kinderverletztengeld

Neben dem Verletztengeld – also dem Entgelt direkt für den verunfallten Arbeitnehmer – gibt es auch noch das Kinderverletztengeld. Das bekommen die berufstätigen Eltern von Kindern, die z. B. einen Schulunfall erlitten haben. Es gelten drei Bedingungen:

  • Nach ärztlichem Zeugnis müssen die Eltern für Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben.
  • Es kann keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Neben Verletztengeld und Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen (EEL), die den Entgeltausfall eines Arbeitnehmers ausgleichen. Dazu gehört z. B. das bereits genannte Übergangsgeld oder das Elterngeld. Einen Überblich verschaffen Sie sich im Steckbrief Entgeltersatzleistung. Auch Profis werden bei uns fündig: In unserer SV-Bibliothek finden Sie die Dokumente, die das Datenaustausch-Verfahren im Bereich Entgeltersatzleistungen behandeln.

Wenn ein Unfall passiert, dann können Sie im konkreten Fall in unserem Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit prüfen, was Sie tun müssen. Wichtig ist z. B. die Unfallanzeige oder das Verbandsbuch. Den Hintergrund erfahren Sie in unserem Steckbrief Unfall.

Weitere Meldungen zu Kranken- und Verletztengeld sind:

  • Glatteis auf dem Betriebsgelände: Anspruch nur auf Verletztengeld
  • Neues Urteil zur Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten
  • Wiedereingliederung: Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen
  • Aussteuerung: Was kommt nach dem Krankengeld?
  • Sozialversicherung hilft Arbeitnehmern mit Reha bei Corona-Langzeitfolgen

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Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgenossenschaft häufig Fragen zum Versicherungsschutz, zum richtigen Verhalten im Schadensfall oder zum Leistungsumfang gestellt. Eine typische Auswahl solcher Fragen haben wir für Sie einmal beispielhaft beantwortet.

Arbeitsunfall - Was nun?

Antworten zu Leistungsfragen

Antworten zu Kostenerstattungen

Antworten zum Versicherungsschutz

Arbeitsunfall - Was nun?

Welchen Arzt muss ich nach einem Arbeitsunfall aufsuchen?

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sollten Verletzte unbedingt einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangsarzt aufsuchen.

Hier finden Sie eine Datenbank mit Adressen von Durchgangsärzten.

Antworten zu Leistungsfragen

Habe ich durch einen Arbeitsunfall besonderen Kündigungsschutz, wenn ich über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig bin?

Nein. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht. Die Berufsgenossenschaft kann jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, wenn Sie auf Grund Ihrer Unfallfolgen Ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt ausüben können. Es sind Umschulungen, Weiterbildungen etc. möglich. Unsere Reha-Managerinnen und -Manager stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung und begleiten diese Maßnahmen.

Zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall meinen Lohn weiter?

Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist, wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld gezahlt. Da von dem Verletztengeld auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und zudem eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde zu erfolgen hat, wird das Verletztengeld jedoch nicht von der BG ETEM selbst, sondern der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt. Dies gilt im Übrigen auch wenn Sie privat krankenversichert sind.

Für Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Personen gelten Besonderheiten.

Muss das Unternehmen Entgelte zur Berechnung von Lohnersatzleistungen an die BG melden?

Nähere Informationen

Wie hoch ist das Verletztengeld?

Während das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?

Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden kann und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen endet das Verletztengeld grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach dem Versicherungsfall.

Wann bekomme ich eine Unfallrente?

Eine Rente wird dann gezahlt, wenn die Folgen Ihres Unfalls mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% verursachen. Haben Sie zwei Versicherungsfälle mit einer MdE von jeweils 10% oder mehr wird für jeden einzelnen Unfall Rente gezahlt.

Zahlt die Berufsgenossenschaft auch Schmerzensgeld?

Nein. Eine Schmerzensgeldzahlung sieht der Gesetzgeber grundsätzlich nicht vor. Die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Rente gleicht pauschal den Gesundheitsschaden und einen etwaigen Minderverdienst aus. Somit ersetzt sie das zivilrechtliche Schmerzensgeld. Anderes kann gelten, wenn es sich um Unfälle im Straßenverkehr handelt, oder eine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Zwar zahlt die Berufsgenossenschaft auch in diesen Fällen kein Schmerzensgeld, aber hier ist eine zivilrechtliche Haftung gegen den Unternehmer oder Arbeitskollegen möglich.

Ist meine Familie versorgt, wenn ich tödlich verunglücke?

Die Berufsgenossenschaft zahlt neben etwaigen Überführungskosten auch Sterbegeld und Hinterbliebenenleistungen. Dazu gehören z.B. die Witwen-/Witwerrenten und die Waisenrenten.

Zahlt die Berufsgenossenschaft, wenn mir bei der Arbeit meine Brille kaputt geht?

Wenn durch einen Arbeitsunfall die als Sehhilfe benötigte und entsprechend getragene Brille beschädigt oder zerstört wird, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Brille. Die Kostenübernahme ist beschränkt auf einen gleichwertigen Ersatz der beschädigten Gläser und die Kosten für das Brillengestell bis zur Höhe von 300,- Euro.

Wer bezahlt Schutzimpfungen für arbeitsplatzbedingte Gesundheitsgefahren?

In vielen Fällen müssen sich Arbeitnehmer aufgrund besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz zur Vorbeugung von Erkrankungen impfen lassen, z.B. bei dienstlichen Reisen in tropische Länder oder bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Die Kosten für diese durch die Arbeit veranlassten Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen, da er nach dem Sozialgesetzbuch, dem Arbeitsschutzgesetz sowie der Biostoffverordnung für deren Durchführung verantwortlich ist. Der Unternehmer darf die Kosten für solche Schutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen.

Wer übernimmt die Kosten für eine Sehhilfe bei Bildschirmarbeitsplätzen?

Benötigt ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit an Bildschirmgeräten spezielle Sehhilfen, da die normale Brille für die Tätigkeit nicht geeignet ist, hat der Arbeitgeber diese Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, bzw. die Kosten dafür zu tragen. Um die Erforderlichkeit spezieller Sehhilfen festzustellen, ist den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und beim Auftreten von Sehbeschwerden eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Erweist sich dabei eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Wird für die Tätigkeit eine Schutzbrille benötigt, hat der Arbeitgeber hierfür ebenfalls die Kosten zu tragen.

Antworten zu Kostenerstattungen

Muss ich Zuzahlungen zu Medikamenten leisten, die ich aufgrund eines Arbeitsunfalls benötige?

Grundsätzlich sind keine Zuzahlungen zu leisten. Es gilt jedoch - wie bei den Krankenkassen - eine Festbetragsregelung. Sollte das ärztlich verordnete Medikament preislich über dem Festbetrag liegen, ist der Differenzbetrag von Ihnen selbst zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Kostenübernahme über denn Festbetrag hinaus möglich.

Ist eine Rückerstattung der Zuzahlung möglich, wenn diese bereits bezahlt wurde?

Ja. Zuviel entrichtete Zuzahlungen bzw. Eigenanteile (beispielsweise für Medikamente) werden gegen Nachweis von der Berufsgenossenschaft erstattet.

Werden Fahrtkosten erstattet? In welcher Höhe?

Die Berufsgenossenschaft erstattet die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Teilhabe erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auch für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Einzelheiten werden in Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Reisekosten (PDF, 141 kB) geregelt (§ 43 Abs. 5 SGB VII).

Werden auch Taxikosten zur ärztlichen Behandlung erstattet?

Taxikosten werden in der Regel nur übernommen, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Bescheinigung hierfür vorliegt. Eine solche wird vom behandelnden Arzt ausgestellt, sofern Sie aufgrund Ihrer Verletzung bzw. Erkrankung keinen öffentlichen Nahverkehr oder einen privaten PKW nutzen können.

Antworten zum Versicherungsschutz

Wann bin ich gegen Arbeitsunfälle versichert?

Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Branchenzugehörigkeit des Betriebes in dem Sie arbeiten ist entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind. Als Arbeitsunfälle gelten dabei Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen, direkten Arbeits- und Dienstwegen erleiden und die in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Stehen auch 500-Euro-Kräfte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Diese Arbeitsverhältnisse sind genauso wie alle anderen Arbeitsverhältnisse versichert. Es gibt keine Unterscheidung nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern gezahlt.

Bin ich als Selbständiger auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Der Gesetzgeber überlässt es den Berufsgenossenschaften zu entscheiden, ob sich Unternehmer bei ihnen freiwillig versichern können oder ob sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft automatisch pflichtversichert sind. Für welche Regelung sich eine Berufsgenossenschaft entschieden hat, steht in der Satzung. Bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse können sich Unternehmer der feinmechanischen und elektrotechnischen Branchen freiwillig versichern. Dies gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie für unternehmerähnlich tätige Personen (z. B. Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind). Für Unternehmer der Branchen der ehemaligen Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft besteht eine Pflichtversicherung.

Steht der Geschäftsführer einer GmbH unter Versicherungsschutz?

Hier ist neben dem Gesellschaftsvertrag auch der Anstellungsvertrag, der das Innenverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH regelt, ausschlaggebend. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der Geschäftsführer abhängig Beschäftigter (dann versichert), oder Selbständiger (dann nicht versichert) sein.

Es kommt dabei nicht alleine auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch auf die tatsächlichen Umstände an. Besteht kein Pflichtversicherungsverhältnis, kommt eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft in Betracht.

Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Ja, versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg verlieren Sie in der Regel den Versicherungsschutz. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder die Schule bringen oder eine Fahrgemeinschaft haben.

Stehen Fahrgemeinschaften unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ja. Die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sind auf dem Weg zur und von der Arbeit versichert. Eine Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen. Fahrer und Mitfahrer müssen dabei nicht im gleichen Betrieb arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammenfahren.

Bin ich eigentlich auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch gesetzlich unfallversichert?

Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbständigen Arbeitssuche gehören regelmäßig zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich. Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bin ich unfallversichert, wenn ich - trotz Krankmeldung - zur Arbeit gehe?

Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden.

Bin ich unter Alkoholeinfluss noch versichert?

Grundsätzlich riskiert jeder, der alkoholisiert arbeitet oder am Straßenverkehr teilnimmt, neben der Gefährdung seiner Gesundheit und der seiner Mitmenschen den Verlust seines Versicherungsschutzes.

  • Versicherungsschutz im Unternehmen
    Ist ein Mitarbeiter wegen Volltrunkenheit nicht mehr in der Lage, eine dem Unternehmen ernstlich dienende Tätigkeit auszuüben (Leistungsausfall), besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Führt der Alkoholgenuss zu einem Leistungsabfall, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss allein die wesentliche Bedingung und damit rechtlich allein die Unfallursache ist. Das ist der Fall, wenn das auf Alkoholkonsum beruhende Fehlverhalten an der Unfallentstehung derart mitgewirkt hat, dass dagegen die betriebsbedingten Umstände so unbedeutend sind, dass sie außer Betracht bleiben müssen.
  • Versicherungsschutz im Straßenverkehr
    Bei einem Unfall im Straßenverkehr entfällt bei einem Leistungsausfall der Versicherungsschutz. Bei einem Leistungsabfall besteht kein Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche Unfallursache ist, d.h. wenn der Versicherte in nüchternem Zustand bei gleicher Sachlage nicht verunglückt wäre. Kraftfahrer sind ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Liegt der BAK- Wert unter 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), muss aufgrund von zusätzlichen Tatsachen (sog. alkoholtypische Ausfallerscheinungen) bewiesen werden, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig war.

Bin ich auch bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten noch versichert?

Die Arbeitszeit in Deutschland ist durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten; sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer über die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit hinaus für das Unternehmen tätig ist. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist, dass der Arbeitsnehmer zum Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit durchführt, die dem Unternehmen dienen soll.

Stehen ausländische Arbeitnehmer unter Versicherungsschutz, wenn sie im Ausland bei einer dortigen Werksniederlassung eingestellt wurden und hin und wieder in Deutschland arbeiten?

Nein. Diese Arbeitnehmer unterliegen weiterhin dem ausländischen Versicherungsverhältnis. Dies gilt umgekehrt auch für deutsche Beschäftigte, die ihren inländischen Versicherungsschutz behalten, wenn sie vorübergehend ins Ausland entsandt werden.

Bin ich gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn mich mein Arbeitgeber ins Ausland schickt?

Bei Dienstreisen oder einer im Voraus zeitlich begrenzten länger dauernden Entsendung ins Ausland besteht weiterhin Versicherungsschutz, soweit das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle betrieblichen Tätigkeiten und damit verbundenen Wege einschließlich der An- und Abreise. Rein private Tätigkeiten (z.B. Stadtbummel, Nahrungsaufnahme, Schlafen und Körperpflege) sind nicht versichert. Nähere Informationen

Bin ich bei Bereitschaftsdiensten (Rufbereitschaft, Notdienst) versichert?

Während der Wartezeit im häuslichen bzw. sonstigen privaten Bereich besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz. Daran ändert es auch nichts, wenn Beschäftigte ein Diensthandy bei sich haben oder ein Dienstfahrzeug nutzen müssen. Kommt es währenddessen zu einem Unfall, setzt der Unfallversicherungsschutz nur unter einer Bedingung ein: Eine betriebliche Tätigkeit, die mit der Rufbereitschaft in Zusammenhang steht, muss den Unfall mitverursacht haben.

Auf dem Weg zum angeforderten Arbeitseinsatz besteht Versicherungsschutz wie beim normalen Weg zur Arbeit.

Bin ich auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert?

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Betriebsfeier oder Betriebsausflug) ist versichert, wenn sie die Verbundenheit innerhalb des Betriebes fördern soll und damit wiederum dem Unternehmenserfolg dient. Gemeinschaftsveranstaltungen einzelner Abteilungen des Unternehmens sind versichert, wenn die Abteilung als Veranstalter fungiert und von der Unternehmensleitung dazu befugt wurde. Beschränkt sich die Veranstaltung auf eine Abteilung des Unternehmens, muss sie einerseits nur für die Angehörigen dieser Abteilung offen stehen, sich aber andererseits an alle Angehörigen dieser Abteilung richten. Erforderlich ist die Anwesenheit der entsprechenden Unternehmens- bzw. Abteilungsleitung.

Art und Umfang der Veranstaltung sowie deren Beginn und Ende sollten festgelegt sein. Die Veranstaltung und damit der Versicherungsschutz enden mit Erreichen der festgelegten Dauer bzw. wenn die Unternehmens- bzw. Abteilungsleitung das Fest verlässt.

Nicht zu den betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zählen Abenteuerfahrten, Erlebniswochenenden, Incentiv-Reisen usw. Im Vordergrund steht hier oftmals die Belohnung für geleistete Arbeit, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise zu einer betrieblichen Tätigkeit für die Beteiligten wird.

Bin ich auch beim Betriebssport versichert?

Betriebssport ist versichert, wenn die sportliche Betätigung als Ausgleich zu der körperlichen, geistigen oder seelischen Arbeitsbelastung dient. Der Sport darf daher nicht zu Wettkampfzwecken ausgeübt werden. Die Übungen müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, stattfinden. Der Teilnehmerkreis ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige zu beschränken. Das Unternehmen muss einen gestaltenden Einfluss ausüben, indem es z.B. die Sportgruppe organisiert.

Geeignet für den Betriebssport ist grundsätzlich jede Sportart mit Ausgleichscharakter. Auch Sportarten, bei denen Mannschaften gegeneinander antreten (Fußball, Handball usw.) sind vom Versicherungsschutz erfasst, wobei Wettkämpfe gegen z.B. andere Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht versichert sind.

Stehen Personen, die ein Unternehmen besuchen, unter Versicherungsschutz?

Nach der Satzung unserer Berufsgenossenschaft sind Personen, die sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens auf der Betriebsstätte aufhalten (z. B. bei einem "Tag der offenen Tür"), während ihres Aufenthaltes versichert. Dies gilt nicht für Personen, die schon nach anderen Vorschriften versichert sind (z.B. der Kurierfahrer, der auf das Firmengelände kommt, da dieser bereits als Beschäftigter über den Kurierdienst versichert ist). Darüber hinaus sind auch Kunden, die einen Einkauf tätigen oder sonstige Dienstleistungen in Auftrag geben (z. B. Wäsche in einer Reinigung abgeben) nicht versichert.

Bin ich auf einer Dienstreise versichert?

Grundsätzlich ja, sofern sie im Auftrag des Unternehmens erfolgte Tätigkeiten, die unmittelbar dem unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise anfallen, stehen unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz entfällt dagegen, wenn sich der Dienstreisende rein privaten Tätigkeiten widmet, die mit dem Zweck der Dienstreise nicht mehr im Zusammenhang stehen.

Bin ich bei Eignungsuntersuchungen versichert?

Beschäftigte, die sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Eignungsuntersuchungen zu unterziehen haben, sind bei solchen Untersuchungen versichert, wenn es sich dabei um Pflichtuntersuchungen handelt, die durch das Unternehmen oder eine Behörde veranlasst wurden. Dazu gehören sämtliche ärztliche Untersuchungsmaßnahmen – in Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Betriebsärzten usw. Versichert sind dabei auch die für die Untersuchung erforderlichen Wege. Nicht versichert sind Untersuchungen zur Erfüllung allgemeiner gesundheitlicher Aufgaben, wie z. B. Röntgenreihenuntersuchungen.

Bin ich als Teilnehmer eines Fahrsicherheitstrainings versichert?

Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zum Fahrsicherheitstraining geschickt, so handelt er im Interesse des Betriebes und ist damit versichert. Initiiert der Beschäftigte eine solche Trainingsmaßnahme von sich aus, ohne Wissen und Einflussnahme des Betriebes, besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist. Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse bietet für Ihre Versicherten ein kostenfreies Fahrsicherheitstraining an.

Stehen Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz?

Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist versichert, wenn sie als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen ist und dem Unternehmen unmittelbar dient. Eindeutig ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Teilnahme an der Fortbildung veranlasst hat. Andernfalls muss sich das betriebliche Interesse auf andere Weise dokumentieren, z.B. durch Kostenübernahme, bezahlte Freistellung von der Arbeit, usw.

Bin ich während einer Arbeitspause versichert?

Essen und Trinken während einer Arbeitspause sind grundsätzlich keine versicherten Tätigkeiten, da sie überwiegend dem privaten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Die direkten Wege zum und vom Essensplatz sind versichert. Das gilt sowohl für Wege auf dem Betriebsgelände als auch für Wege außerhalb des Betriebsgeländes. Wege außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln stehen dann unter Versicherungsschutz, wenn der Einkauf dem alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Sind Praktikanten, Ferienjobber und Diplomanden versichert?

Ferienjobber und Praktikanten sind in das Unternehmen und dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und weisungsgebunden tätig. Sie sind deshalb wie die sonstigen Beschäftigten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie von der Höhe des Entgelts.

Der vom Unternehmen zu leistende Beitrag für Ferienjobber und bezahlte Praktikanten richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Das Unternehmen meldet diese Personen automatisch über die Entgeltsumme im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.

Ein Schülerpraktikum während des Schuljahres ist Teil der schulischen Ausbildung und daher über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Freiwillige Praktika, die in den Ferien stattfinden, sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies gilt auch für in der Studienordnung vorgeschriebene oder freiwillige Praktika von Studenten.

Versicherungsschutz bei der BG ETEM besteht für Personen, die sich zur Erstellung ihrer Doktorarbeit auf dem Gelände eines Mitgliedsbetriebes der BG ETEM aufhalten. Befindet sich der Doktorand lediglich zur Erstellung seiner Doktorarbeit auf dem Betriebsgelände des Mitgliedsunternehmens, so besteht Versicherungsschutz über die Satzung der BG ETEM. Befindet sich der Doktorand in einem echten Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und ist er in den Betriebsablauf eingegliedert, so ist er als „Beschäftigter“ per Gesetz versichert.

Nicht über die deutsche Unfallversicherung abgesichert sind Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland. Die Unfallversicherung greift nur in Fällen, in denen in Deutschland ein festes Arbeitsverhältnis besteht und der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist.

Ist ein Mitarbeiter bei der Arbeit zu Hause unfallversichert?

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht - das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche - das heißt private - Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, bisher regelmäßig nicht versichert. Das hat sich nun geändert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

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Wann überweist die BG Verletztengeld?

Die Verletztengeldzahlung erfolgt erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, was in der Regel ab der 7. Woche nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit der Fall ist. Das Verletztengeld ist nicht mit dem Krankengeld gleichzusetzen.

Wie lange dauert es bis Verletztengeld gezahlt wird?

Wir zahlen Ihnen Verletztengeld für die Zeit ab dem Ende der Gehaltszahlungen Ihres Arbeitgebers bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterschrieben hat.

In welchem Rhythmus wird Verletztengeld ausgezahlt?

Das Verletztengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.

Wann kommt Geld von BG?

Grundsätzlich gilt: die Berufsgenossenschaft zahlt das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche der Krankschreibung. Bleiben nach einem Arbeitsunfall Folgeschäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, zahlt die Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente an die Geschädigten aus.