Alle 33 jahre gleicher ac

Alters­armut ist auch im reichen Deutsch­land ein Thema – weniger für heutige Rentner als für Jüngere mit wenig Einkommen. Was kommt auf diese Personengruppe zu? Hier beant­worten wir elf wichtige Fragen und erklären, wie der Staat später hilft.

1. Wer zahlt, wenn im Alter mein Geld nicht reicht?

Wenn Sie im Alter Ihren Lebens­bedarf nicht selbst decken können, beantragen Sie „Grund­sicherung im Alter“. Das ist eine steuer­finanzierte Sozial­leistung.

2. Wo beantrage ich Grund­sicherung im Alter?

Grund­sicherung beantragen Sie beim Sozial­hilfeträger. Das sind meist die Kommunalbehörden, also Städte, Kreise, Land­schafts­verbände, Bezirke oder Landes­sozial­ämter. Sie können den Antrag aber auch bei der Deutschen Renten­versicherung stellen. Die leitet ihn dann an die zuständige Stelle weiter. Zum Renten­eintritt informiert die Renten­versicherung Sie mit dem Renten­bescheid auch über die Leistungen der Grund­sicherung.

3. Wie hoch ist die Grund­sicherung im Alter?

Es gibt nicht einen für alle gleichen Grund­sicherungs­betrag. Das Sozial­amt legt vielmehr fest, wie hoch Ihr Bedarf im Einzel­fall ist. Im September 2020 lag er nach Angaben des Bundes­amts für Statistik im Durch­schnitt bei 831 Euro brutto im Monat. Einen Teil des Lebens­unter­halts wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Körper­pflege, Strom zahlt das Sozial­amt Ihnen als Pauschale – den Regel­satz. Er liegt 2022 für Allein­stehende bei 449 Euro und für Paare bei 404 Euro im Monat pro Partner. Über den Regel­satz hinaus bekommen Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hier zahlt das Sozial­amt die tatsäch­lichen Kosten, wenn sie angemessen sind. In bestimmten Fällen haben Sie zudem Anspruch auf einen sogenannten Mehr­bedarf, etwa wenn Sie schwerbehindert sind.

4. Welche Voraus­setzungen muss ich erfüllen?

Voraus­setzungen für einen Anspruch auf Grund­sicherung im Alter sind:

  • Sie haben die Regel­alters­grenze erreicht. Die steigt für jeden Jahr­gang bis zum Jahr 2031 stetig auf 67 Jahre an Tabelle Regelaltersgrenze (nach dem Klick auf den Link bitte etwas herunter­scrollen zur Tabelle).
  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren notwendigen Bedarf etwa für Lebens­mittel, Kleidung, Heizung und Miete selbst zu decken.
  • Das Einkommen und Vermögen Ihres Part­ners ist nicht so hoch, dass er damit auch noch Ihren Lebens­unterhalt bestreiten könnte. Wenn Sie mit einem Partner zusammenleben, bilden Sie eine Bedarfs­gemeinschaft – auch wenn Sie nicht verheiratet oder verpart­nert sind.

5. Welches Einkommen wird auf die Grund­sicherung ange­rechnet?

Das Sozial­amt rechnet fast alle Einkommens­arten auf die Grund­sicherung an: Miet- und Pacht­einnahmen, Einkünfte aus Kapital­vermögen wie Zinsen, Unter­halts­zahlungen eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepart­ners. Nur bei Renten bleibt seit 2018 mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungs­frei. Die Regelung gilt für alle Formen der zusätzlichen Alters­vorsorge: private Renten, Riester- und Rürup-Renten oder freiwil­lige Beitrags­zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse.

Über­steigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber­liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungs­frei. Wichtig: Der Gesamt­frei­betrag darf höchs­tens 50 Prozent des Eckregel­satzes von derzeit 449 Euro im Jahr betragen. Das sind 224,50 Euro im Jahr 2022.

Auch berück­sichtigt das Sozial­amt nicht Ihr volles Brutto­einkommen. Steuern und Beiträge zur Sozial­versicherung zieht es ab. Auch private Haft­pflicht−, Hausrat− und bestimmte Ster­begeld­versicherungen können ange­rechnet werden.

6. Wird die neue Grund­rente auf die Grund­sicherung ange­rechnet?

Die Grundrente wird nicht voll ange­rechnet. Auch hier gibt es einen Frei­betrag, der je nach Einkommen individuell berechnet wird (siehe Frage 5).

7. Muss ich erst mein gesamtes Vermögen aufbrauchen, bevor der Staat Grund­sicherung zahlt?

Fast alles. Behalten können Sie ein angemessenes Haus mit Grund­stück (siehe Frage 11), wenn Sie selbst dort alleine oder mit Angehörigen wohnen. Auch das sogenannte Schon­vermögen lässt Ihnen der Staat. Seit April 2017 beträgt es 5 000 Euro.

8. Was zählt alles zu meinem Vermögen?

Im Sozialrecht gehört neben Bargeld fast alles andere zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bank­guthaben, Wert­papiere, Bauspar­verträge, Ansprüche aus Kapital­lebens­versicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus− und Immobilien­besitz, aber auch Erbbau− und Nieß­brauchs­rechte sowie Gemälde, Schmuck und Ihr Auto.

Das Sozial­amt prüft, ob und welche Ihrer Vermögens­gegen­stände über­haupt verwert­bar sind und dann, ob es nicht zum Schon­vermögen (siehe Frage 7) gehört. Geprüft wird auch, ob der der Verkauf eine besondere Härte für Sie darstellen würde. Das kann etwa bei einem Familien- und Erbstück der Fall sein. Auch Gegen­stände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künst­lerischer Bedürf­nisse, etwa Musik­instru­mente, können Sie unter Umständen behalten. Ein Auto kann zum Schon­vermögen gehören, wenn der Verkaufs­wert unter dem Frei­betrag liegt.

9. Holt sich das Sozial­amt später das Geld von meinen Kindern zurück?

Nein. Bei der Grund­sicherung im Alter verzichten die Behörden auf den sogenannten Unter­halts­rück­griff auf die Kinder. Auch Erben müssen keine Kosten erstatten. Ist das Einkommen eines Ihrer Kinder allerdings sehr hoch (mindestens 100 000 Euro jähr­lich), entfällt der Grund­sicherungs­anspruch für Sie. In diesem Fall haben Sie aber Anspruch auf eine andere Sozial­leistung: Hilfe zum Lebens­unterhalt. Diese können sich die Sozial­ämter allerdings von Ihren Kindern wieder zurück­erstatten lassen. Aber auch hier gibt es recht hohe Frei­grenzen.

10. Kann ich in meiner Miet­wohnung bleiben?

Ja, solange Kosten für Unterkunft und Heizung dem Sozial­amt angemessen erscheinen. Die können in München natürlich völlig anders ausfallen als in Bremerhaven. Die Jobcenter geben Auskunft. Auch darf die Wohnung nicht viel zu groß sein. Als Richt­schnur für eine angemessene Größe der Wohnung gilt:

  • 45 bis 50 Quadrat­meter für eine Person
  • 60 Quadrat­meter oder zwei Zimmer für zwei Personen
  • 75 Quadrat­meter oder drei Zimmer für drei Personen
  • 85 bis 90 Quadrat­meter oder vier Zimmer für vier Personen.

Erachtet das Sozial­amt Ihre Wohnung als unan­gemessen, könnten Sie aufgefordert werden, sich eine andere Bleibe zu suchen oder Ihre Zahlungen könnten gekürzt werden. Allerdings muss der Umzug für Sie zumut­bar sein. Hier müssen Aspekte wie soziale Bindungen oder Infrastruktur berück­sichtigt werden.

11. Muss ich mein Wohn­eigentum verkaufen?

Nein, solange es in den Augen der Behörden angemessen ist und Sie es selbst bewohnen. Häuser dürfen in der Regel bis 130 Quadrat­meter groß sein, Wohnungen bis 120 Quadrat­meter.

12. Wie wehre ich mich gegen Entscheidungen des Sozial­amts?

Sie können bis zu einem Monat nach Erhalt Ihres Bescheids Wider­spruch bei der Behörde einlegen. Diese entscheidet dann erneut und schickt Ihnen einen Wider­spruchs­bescheid. Hier haben Sie dann wieder einen Monat Zeit, um vor dem Sozialge­richt dagegen zu klagen. Verfahrens­gebühren fallen dafür nicht an.