Abwesenheitsgeld teilen bei wahrnehmung von zwei terminen zur gleichen uhrzeit

2 ZKO 445/22 Fehlerhafte Übermittlung eines elektronischen Dokuments 12.10.2022

    Leitsätze:
  1. In § 55d Satz 3 VwGO wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drs. 17/12634, S. 37, 28). Damit ist ein technisches Problem, das nicht vorübergehend, sondern von Anbeginn an bestand oder das seit der Anlaufphase langfristig noch nicht mit dem gebotenen Nachdruck behoben wurde, grundsätzlich nicht zu vereinbaren.

4 ZKO 13/22 Berufungszulassung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit an einer Thüringer Hochschule wegen der Corona-Pandemie 29.08.2022
    Leitsätze:
  1. Es ist in einem Berufungsverfahren zu klären, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 2. ThürCorhG vom 23. März 2021 (GVBl. S. 117) so auszulegen ist, dass die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit voraussetzt, dass diese im Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 noch nicht abgelaufen ist.

4 EO 504/22 Zulassung eines Schülers zur Wunschschule 26.08.2022
    Leitsätze:
  1. Ist zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an eine Schule wegen Überschreitens der Aufnahmekapazität ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG durchzuführen, eröffnet § 15a Abs. 8 ThürSchulG dem zuständigen Schulamt die Möglichkeit, vorab von den gesetzlich in § 15a Abs. 1, 2 und 6 ThürSchulG vorgesehenen Kriterien abweichende Festlegungen zu treffen.
  2. Festlegungen nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG kann das zuständige Schulamt nur (in Abstimmung mit dem Schulträger und nach Zustimmung des zuständigen Ministeriums) im Wege einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 ThürVwVfG) und nicht mittels Verwaltungsvereinbarung mit dem Schulträger treffen.
  3. Eine solche Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
  4. Festlegung nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG können nicht wirksam als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Schulamt und Schulträger vereinbart werden, weil die Schüler als Adressaten der Festlegung dabei nicht einbezogen sind.
  5. Erfolgt die Auswahlentscheidung nach § 15a ThürSchulG für Schüler eines gemeinsamen Schulbezirks verfahrensfehlerhaft, führt dies ausnahmsweise auf einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährt werden kann. Grenze dieses außerkapazitären Aufnahmeanspruchs ist die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule.

2 KO 609/21 Konkurrenzregelung bei mehreren Beihilfeberechtigungen 24.08.2022
    Leitsätze:
  1. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst festlegen muss, gehören auch die Bestimmung des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, sowie die Festlegung der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden wie auch etwa die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, m. w. N.).
  2. Zu einer beihilferechtlichen Konkurrenzregelung beim Zusammentreffen verschiedener Beihilfeberechtigungen aufgrund jeweiligen Landesrechts.

4 EO 133/22 keine Erteilung einer Duldung für einen unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG 22.06.2022
    Leitsätze:
  1. Die Erteilung einer Duldung ist unzulässig, so lange noch nicht das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG durchgeführt oder eine Entscheidung über die "Herausnahme" des unerlaubt eingereisten Ausländers aus der länderübergreifenden Verteilung wegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG herbeigeführt ist.
  2. Die Durchführung des Verteilungsverfahrens setzt nicht voraus, dass der unerlaubt eingereiste Ausländer sich - ggf. in Befolgung einer Anordnung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - zu einer Erstaufnahmeeinrichtung begibt.
  3. Feststellungen einer Ausländerbehörde zu zwingenden Gründen im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG sind nicht bindend für das durch die Landesverteilungsstelle zu veranlassende Verteilungsverfahren.

3 KO 178/21 Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien illegal ausgereisten Militärdienstpflichtigen bei - einfachem - Militärdienstentzug 16.06.2022
    Leitsätze:
  1. Es liegen keine Anhaltspunkte (mehr) vor, aus denen sich für nach Syrien zurückkehrende Militärdienstpflichtige und Reservisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ergibt, weil sie sich durch illegale Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (sog. einfacher Militärdienstentzug). Ein Betroffener hat insbesondere nicht mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG durch das syrische Regime zu rechnen (fehlender Nexus).
  2. Eine Furcht vor Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Auslandsaufenthalts, Asylantrags im westlichen Ausland allein ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet. Die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen Sicherheitskontrollen und dabei in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen nicht an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG: politische Überzeugung) an.
  3. Eine Rückkehrgefährdung allein wegen der Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen oder zeitweilig von "Daesh" bzw. dem sog. "Islamischen Staat" kontrollierten Gebiet (hier: Gouvernement Dayr Az Zawr) ist nicht festzustellen.

2 KO 814/20 Anrechnung von Arbeitszeit bei einem polizeilichen Unterstützungseinsatz in anderem Bundesland 28.04.2022
    Leitsätze:
  1. Statthafte Klageart für die begehrte Anrechnung von Arbeitszeit ist die Leistungsklage.
  2. Einzelfall, in dem der Dienstherr Teilzeiträume während eines polizeilichen Unterstützungseinsatzes (hier: 30. April 2016 bis 2. Mai 2016 in Berlin) als Ruhezeit i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und § 7 ThürPolAzVO und nicht als Arbeitszeit gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG behandelt hat. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass dem Polizeibeamten bei dem polizeilichen Unterstützungseinsatz keine Einschränkungen solcher Art auferlegt waren, dass sie seine Möglichkeit ganz erheblich beeinträchtigt hätten, die Zeit, in der seine dienstlichen Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 C-344/19, Radiotelevizija Slovenija; und C-580/19, Stadt Offenbach am Main). Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sich der Polizeibeamte an einem nicht privat frei wählbaren Ort bereitzuhalten hatte und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem „Sich-Bereit-Halten“ für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 2 C 18/20).

3 EN 804/21 Corona-Pandemie ("4. Welle/5. Welle"): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im nicht privilegierten Einzelhandel nicht offensichtlich rechtswidrig 24.01.2022
    Leitsätze:
  1. Nach summarischer Prüfung lässt sich die den Inhabern von nicht privilegierten Einzel- und Großhandelsgeschäften durch § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zur Erfüllung der 2G-Zugangsbeschränkung auferlegte Pflicht zur Kontrolle von 2G-Nachweisen voraussichtlich auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 9 Satz 1 IfSG stützen.
  2. Die in § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelte Kontrollverpflichtung dient in zulässiger Weise der Umsetzung der im nicht privilegierten Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung.
  3. Die mit der Zugangskontrolle einhergehenden Grundrechtseinschränkungen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich gerechtfertigt.
  4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte, den Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder den öffentlichen Nahverkehr liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.

3 EN 764/21 Corona-Pandemie ("4. Welle"): Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen 13.01.2022
    Leitsätze:
  1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin bestehen.
  2. Es besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und den Folgeänderungen wie auch mit den Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt, die der Verhütung von gravierenden Krankheiten und Todesfällen sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienen.
  3. In Abwägung der Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.
  4. Die in den §§ 17, 18, 18a und 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen stellen sich nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
  5. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf infektionsschutzrechtliche Regelungen kann der Senat in den unterschiedlichen Regelungen für geimpfte und 19.01.2022 genesene Personen einerseits und ungeimpfte Personen andererseits eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht erkennen.
  6. Der Einschätzung der besonderen Gefährlichkeit der Impfungen gegen Coronavirus SARS-CoV-2 steht in Widerspruch zu den Bewertungen der dazu mit besonderer Expertise ausgewiesenen nationalen und internationalen amtlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

3 EN 801/21 Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen 10.01.2022
    Leitsätze:
  1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin bestehen.
  2. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 legitime Ziele des Gesundheitsschutzes, insbesondere die Abwendung einer - teilweise bereits eingetretenen - Überlastung des Gesundheitssystems.
  3. Der in § 29 Abs. 1 S. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS MaßnVO geregelte Zuschauerausschluss bei Sportveranstaltungen stellt sich nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
  4. Die Klärung der Frage der Rechfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Sportveranstaltungen und vergleichbaren Veranstaltungen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

3 EN 775/21 Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Zugangsbeschränkung für Einzelhandel 30.12.2021
    Leitsätze:
  1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID 19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin besteht; die Pandemie ist in Thüringen derzeit durch ein dramatisches Infektionsgeschehen gekennzeichnet.
  2. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 legitime Ziele des Gesundheitsschutzes, insbesondere die Abwendung einer - teilweise bereits eingetretenen - Überlastung des Gesundheitssystems.
  3. In Abwägung unterschiedlicher Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Thüringer Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-MaßnahmenVO ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.
  4. Die Regelung der 2G-Zugangsbeschränkung für den Einzelhandel jenseits der sog. Grundversorgung stellt sich angesichts der dramatischen Infektionsentwicklung in Thüringen nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
  5. Die Klärung der Frage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Bereiche des Einzelhandels muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bestimmung der Bereiche, in denen die 2G- oder auch die 2G Plus-Zugangsbeschränkung gelten sollen, kann neben der typischen Infektionsgefahr auch die spezifische Relevanz des jeweiligen Lebensbereichs für die Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Gütern des Alltagsbedarfs als weiterer Differenzierungsaspekt zu berücksichtigen sein.

3 EN 752/21 Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen 22.12.2021
    Leitsätze:
  1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID 19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin besteht; die Pandemie ist in Thüringen derzeit durch ein dramatisches Infektionsgeschehen gekennzeichnet.
  2. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 legitime Ziele des Gesundheitsschutzes insbesondere die Abwendung einer - teilweise bereits eingetretenen - Überlastung des Gesundheitssystems.
  3. In Abwägung unterschiedlichen Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Thüringer Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-MaßnahmenVO ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.
  4. Die Regelung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen stellt sich angesichts der dramatischen Infektionsentwicklung in Thüringen nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
  5. Die Klärung der Frage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Bereiche des täglichen Lebens aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Maßnahmen von Kontaktbeschränkungen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung ist jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bestimmung der Bereiche, in denen die 2G- oder die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gelten sollen, kann neben der typischen Infektionsgefahr auch die spezifische Relevanz des jeweiligen Lebensbereichs für die Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Gütern des Alltagsbedarfs als weiterer Differenzierungsaspekt zu berücksichtigen sein.

4 KO 700/17 Zur Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im Kalibergbau nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n. F. freistellenden Vertrages, zu dessen Umfang und zur Geschäftsgrundlage 10.12.2021
    Leitsätze:
  1. Wird ein auf Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. gerichtetes Antragsverfahren mittels eines von der Kostenlast für eine Altlastensanierung freistellenden öffentlich-rechtlichen Vertrages abgeschlossen, entsteht im Sinne des § 43 VwGO ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage auch zukünftige Kostenerstattungsansprüche für durchgeführte und noch durchzuführende Sanierungsmaßnahmen entstehen können.
  2. Erhebt der freistellende Träger öffentlicher Verwaltung in einer auf bestimmte Kostenerstattungsansprüche bezogenen Leistungsklage des durch den Altlastenfreistellungsvertrag Begünstigten Einwendungen, die einer Kostenerstattungspflicht grundsätzlich entgegen stehen, ist eine auf das Nichtbestehen dieser grundsätzlich erhobenen Einwände gerichtete Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Auch ist die klagende Partei nicht auf eine - im Leistungsklageverfahren zu erhebende - Zwischenfeststellungsklage zu verweisen.
  3. Ein zwischen einem neuen Bundesland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossener "General(bereinigungs)vertrag", mit dem durch das Bundesland gegen eine Einmalzahlung die Verpflichtungen des Bundes aus dem "Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) abgelöst, die privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS übernommen werden und sich das Bundesland bezogen auf ein bestimmtes privatisiertes Unternehmen zur Freistellung im Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung verpflichtet, wird insoweit nicht zur Geschäftsgrundlage eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Freistellungsvertrages, wenn es an dem "Generalvertrag" nicht beteiligt ist und auch keine Kenntnis von diesen Vereinbarungen erhält.
  4. Soll ein durch den Kalibergbau (vor dem 3. Oktober 1990) entstandenes Grubengebäude so verwahrt werden, dass Gefahren für die Tagesoberfläche nicht mehr zur erwarten sind, können sich Laugenhaltungsmaßnahmen als bis zur Erreichung dieses Verwahrziels auflösend bedingt erforderliche Maßnahmen darstellen, die einer Altlastenfreistellung zugänglich sind.
  5. Gehen die Parteien bei Abschluss eines Freistellungsvertrages davon aus, dass das Ziel der sicheren Verwahrung und damit die Entlassung aus dem Bergrecht erreichbar sein wird, ist dies Geschäftsgrundlage des Freistellungsvertrages. Erst bei gesichertem Erkenntnisstand, der die Prognose rechtfertigt, dass das Verwahrziel nicht erreichbar sein wird, könnte die Geschäftsgrundlage entfallen. Diese Annahme ist jedoch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn zwar ein Gutachten erste Anhaltspunkte dafür bietet, die Sanierungsbemühungen jedoch durch das Unternehmen, dem die Durchführungsverantwortung obliegt, in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden fortgesetzt werden.
  6. Ein Freistellungsvertrag nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, wenn sein Wortlaut nicht eindeutig und auch kein gemeinsamer Wille der Vertragspartner feststellbar ist, der eine am Vertragstext orientierte Auslegung entbehrlich machen würde. 7. Bei Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 URG n.F. handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Eine über die fristgerecht gestellten Anträge hinausgehende Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG ist rechtswidrig. 8. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.V. ist nicht entbehrlich, wenn das Freistellungsverfahren ein zu privatisierendes oder schon privatisiertes Treuhandunternehmen betrifft und deshalb der Anwendungsbereich des VA-Altlastenfinanzierung eröffnet ist. 9. In dem Umfang, in dem privatisierungsvertragliche Verpflichtung und mögliche öffentlich-rechtliche Freistellung - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - deckungsgleich sind, ist es nicht ausgeschlossen, dies auf der Rechtsfolgenseite des Art. I § 4 Abs. 3 URG im Sinne einer Ermessensbindung zu berücksichtigen.

4 EO 630/21 Eintritt der Zahlungsverjährung 09.11.2021
    Leitsätze:
  1. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist nach Thüringer Landesrecht nicht Voraussetzung für den Lauf der Zahlungsverjährung einer zuvor durch (rechtswidrigen) Beitragsbescheid rechtlich begründeten Zahlungspflicht.
  2. § 21a Abs. 7 Satz 2 ThüKAG gilt nur für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsforderungen und schiebt nur hinsichtlich des ab 1. Januar 2005 privilegierten und deshalb nach § 21a Abs. 4 ThürKAG gestundeten Beitragsanteils den Beginn des Laufs der Verjährungsfristen (bis zum Wegfall) der Privilegierung hinaus

4 KO 659/20 Zur Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als Heilungssatzung zu bewertende Änderungssatzung 09.11.2021
    Leitsätze:
  1. Auch im Berufungsverfahren kann - insbesondere zur Abwendung einer drohenden Prozesskostenlast - noch die Erledigung des Klageverfahrens erklärt werden.
  2. Wenn die Beteiligten erst im Berufungsverfahren Kenntnis davon erlangen, dass eine während des Widerspruchsverfahrens erlassene und als für den Rechtsstreit unerheblich eingeordnete Änderungssatzung tatsächlich als erhebliche Heilungssatzung zu bewerten ist, kann sich die Klägerseite der drohenden Prozesskostenlast durch Abgabe einer Erledigungserklärung entziehen.
  3. Ein für die Abwasserbeseitigung zuständiger Aufgabenträger kann sich auch bei Betreiben einer einheitlichen Einrichtung, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgungsanlage umfasst, dafür entscheiden, Beiträge nur von den Vollanschlussnehmern und nicht von den Teilanschlussnehmern zu erheben.
  4. Der Abgabetatbestand einer Beitragssatzung ist jedoch in diesem Fall mit § 2 Abs. 2 ThürKAG bzw. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, wenn dem Wortlaut nach alle durch eine einheitliche Einrichtung bevorteilten Anschlussnehmer beitragspflichtig sein sollen. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus (a.A. VG Gera, Urteil vom 21. September 2011 - 2 K 301/09 -)

4 EO 540/21 Aufnahmeverfahren nach § 15a ThürSchulG 23.09.2021
    Leitsätze:
  1. § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG ist (im Umkehrschluss) so auszulegen, dass ein Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8a ThürSchulG) in den Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität nicht erreicht ist, ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens einen wahlweisen Anspruch auf Aufnahme in eine der Schulen geltend machen kann, die für ihn nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG örtlich zuständig ist. 2. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, ergibt sich daraus zunächst nur ein Anspruch auf Teilhabe an dem nach den Maßstäben des § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG i. V. m. § 15a Abs. 6 ThürSchulG durchzuführenden Auswahlverfahren. Dieses erfordert zunächst die Bildung von Gruppen und dann einer Rangfolge dieser Gruppen nach den in der vorgenannten Bestimmung genannten Kriterien. 3. Der Teilhabeanspruch kann sich bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu einem Aufnahmeanspruch verdichten, wenn die (noch) zu vergebenden Plätze ausreichen, um die zur Verteilung anstehende Gruppe vollständig abzudecken. Im Übrigen besteht nur ein Anspruch auf Teilhabe an dem für diese Gruppe nach § 15a Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG durchzuführenden Losverfahren. 4. Bei der durch den Schulleiter gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG festzulegenden Aufnahmekapazität ist zu berücksichtigen, dass nach § 8a ThürSchulG gemeinsamer Unterricht an allgemeinen Schulen stattfindet. Des Weiteren sind (ab Schuljahr 2021/22) insbesondere die gesetzlichen Vorgaben der §§ 41a bis c ThürSchulG für die Bestimmung der Klassengröße, die Zügigkeit des Jahrganges und die Handreichung des TMfBJS zu beachten. Innerhalb dieser Grenzen besteht ein gewisser, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum, der sich insbesondere auf die Berücksichtigung und Gewichtung von pädagogischen Konzepten und Erwägungen bezieht.

1 KO 214/19 Prüfung des Rücksichtnahmegebotes in Bauvorbescheidsverfahren 11.08.2021
    Leitsätze:
  1. Die Frage der Zulässigkeit der Art der geplanten baulichen Nutzung lässt sich nicht ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebotes beantworten. Auch die Frage der Einhaltung des Gebotes der Rück-sichtnahme im Hinblick auf Geräuschemissionen durch An- und Abfahrverkehr ist kein Teilaspekt, der bei der Prüfung des Einfügens im Rahmen der Bauvoranfrage dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden darf. Die Ausklammerung der Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes führt dazu, dass die Bauvoranfrage hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nicht abschließend verbindlich bescheidungsfähig ist.

3 ZKO 544/20 Keine Antragsumstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Wahlanfechtungsverfahren 05.08.2021
    Leitsätze:
  1. Das Kommunalwahlanfechtungsverfahren dient vorrangig der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Volksvertretung. Für einen Anfechtungsantrag, der auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl eines Wahlbewerbers zielt, der nicht Mitglied des Gemeinderats ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
  2. Eine Kommunalwahlanfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Einspruch innerhalb der Anfechtungsfrist durch Angabe konkreter Tatsachen, die einen erhelblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften schlüssig erkennen lassen, substantiiert begründet wird.

4 EO 162/21 Befugnis zur Schätzung des Wasserverbrauchs bei unbewohntem und unbewohnbarem Gebäude 29.07.2021
    Leitsätze:
  1. Steht die satzungsrechtliche Befugnis zur Schätzung eines Wasserverbrauchs auch unter der Voraussetzung, dass einem Verlangen zur Selbstablesung eines Wasserzählers nicht nachgekommen worden ist, so hat der Zweckverband die Selbstablesekarte so in den Bereich des Adressaten gelangen zu lassen, dass üblicherweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
  2. Dem genügt z. B. das Einlegen in einen für den Empfang von Briefsendungen angebrachten Hausbriefkasten oder beim Zurücklassen an einem erkennbar bewohnten Gebäude an einer Stelle, an der auch üblicherweise zeitnah mit einer Kenntnisnahme zu rechnen und ein Verlust nicht zu erwarten ist. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn eine Selbstablesekarte an einem erkennbar unbewohnten oder unbewohnbaren Grundstück zurückgelassen wird, ohne dass der Gebührengläubiger die Selbstablesekarte an die ihm bekannte Anschrift des im Inland wohnenden Grundstückseigentümers bzw. seines Bevollmächtigten zusendet.
  3. Kann der Wasserzählerstand nicht mehr ermittelt oder berechnet werden, muss die Schätzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 162 AO alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, und von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen. Im Eilverfahren kann im Falle einer untunlichen Sachverhaltsaufklärung der Verbrauch gleichmäßig auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
  4. Werden von einem einzelnen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die zudem unterschiedlichen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das rein tatsächlich über diesen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 und 4 EO 1275/04 -).

4 EO 62/21 Keine Anordnungsbefugnis gemäß § 93 WHG zur Duldung eines Regenrückhaltebeckens. 30.06.2021
    Leitsätze:
  1. Betrieb und Unterhaltung eines auf fremdem Grundstück befindlichen Regenrückhaltebeckens kann nicht im Wege einer Duldungsanordnung gemäß § 93 WHG erzwungen werden.
  2. Ob eine Anlage dem "Durchleiten" von Abwasser im Sinne des § 93 Satz 1 WHG "dient", hängt von deren Zweckbestimmung, also den maßgeblichen Funktionen bzw. Aufgaben der Anlage, sowie von deren - damit in der Regel auch zusammenhängenden - Ausmaß bzw. Dimensionierung ab und damit vom Maß der Inanspruchnahme des Grundstücks.
  3. Die Zweckbestimmung eines Regenrückhaltebeckens besteht maßgeblich im (Zu-)Rückhalten und zeitweiligen Aufbewahren des Niederschlagswassers und nicht maßgeblich im Durchleiten des Niederschlagswassers.

5 PO 617/20 Personalvertretungsrecht: Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren; Allzuständigkeit der Personalvertretung (offen) 19.05.2021
    Leitsätze:
  1. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Rechtsmittelverfahren gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff., 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung.
  2. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO, die ohne mündliche Anhörung ergangen sind, sind bei Stattgabe des einstweiligen Verfügungsantrags der Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) und bei Ablehnung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 937 Abs. 2 ZPO) einzulegen. Ist erstinstanzlich nach mündlicher Anhörung entschieden worden, was im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (abweichend von § 922 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 936 ZPO) nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu erfolgen hat (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 84 Satz 2 ArbGG), ersetzt die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG (i. V. m. § 83 Abs. 2 ThürPersVG) die nach der Zivilprozessordnung an sich vorgesehene Berufung.
  3. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG) entsprechend § 78 Satz 3 ArbGG in der für sofortige Beschwerden vorgesehenen Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.
  4. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter Beachtung des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen.
  5. Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung sowie der mögliche Nachteil, dass sie wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund.
  6. Ob eine Allzuständigkeit der Personalvertretung für organisatorische Maßnahmen nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 2019 besteht, muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben.

1 KO 135/20 Aufhebung der Umweltzone in Erfurt 21.04.2021

    3 EN 180/21 Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Elektrofachmärkten 26.03.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Schließung von Teilen des Einzelhandels - hier Elektrofachmärkten -, durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.
    2. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Schließung des Einzelhandels als Maßnahme der Kontaktreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.
    3. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kon-taktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen.
    4. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.
    5. Die Erforderlichkeit der Schließung von Teilen des Einzelhandels wird - jedenfalls derzeit - noch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Verordnungsgeber nunmehr selbst in Gestalt der Einführung des Verkaufsmodells „click & meet“ für Baumärkte in § 8 Abs. 3a 3. ThürSARS CoV 2-SonderEindmaßnVO ein möglicherweise milderes Mittel zur Infektionsbekämpfung im Einzelhandel benennt.
    6. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber, indem er die Öffnung von Betrieben und Einrichtungen gestuft vornimmt, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum entgegen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes in willkürlicher oder unvertretbarer Weise verlassen hat.

    3 EN 175/21 Corona-Pandemie ("3. Welle"): eingeschränkte Öffnung von Baumärkten 25.03.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die nur eingeschränkte Öffnung von Baumärkten, durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.
    2. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Es spricht überwiegendes dafür, dass die eingeschränkte Öffnung von Baumärkten in Form des "Click and Meet"-Systems als Maßnahme der Kontaktreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.
    3. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen.
    4. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.

    4 KO 395/19 rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von Online-Wahlen 25.03.2021
      Leitsätze:
    1. Zur Einführung von elektronischen Hochschulwahlen bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine aufgrund § 22 Abs. 7 ThürHG a.F. (juris: HSchulG TH) erlassene Satzung (Wahlordnung) ist ausreichend (Fortf. Senatsrspr. vgl. Senatsurteil v. 23. Mai 2015 - 4 N 124/15 - juris).
    2. Die sich durch die Online-Durchführung ergebenden Beschränkungen der Grundsätze der freien, geheimen und öffentlichen Wahl können u. a. gerechtfertigt sein, um einem anderen Wahlgrundsatz stärkere Geltung zu verschaffen, Kosten einzusparen und die Wahlbeteiligung erhöhen. Eine Beschränkung von Wahlgrundsätzen rechtfertigenden Interessen können auch in einer Gesamtschau rechtfertigend sein.
    3. Der Satzungsgeber selbst hat jedoch innerhalb der Abwägung der widerstreitenden Interessen seine Verpflichtung, die Einschränkungen von Wahlgrundsätzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren und zugleich einen maximalen Schutz des Wesensgehalts der Wahlrechte sicherzustellen, zu berücksichtigen.
    4. Die mit der Einführung elektronischer Wahlen verbundenen Gefahren hinsichtlich einzelner Wahlgrundsätze erfordern die Regelung von Mindestanforderungen an das Wahlsystem in der Wahlordnung. Diese umfassen auch die Notwendigkeit, das Authentifizierungsverfahren, die Heranziehung von Mitarbeitern der das Online-Wahlsystem bereit stellenden Firma und der Versicherung der persönlichen (oder ggf. mittels einer Hilfsperson erfolgenden) Stimmabgabe zu regeln.

    3 EN 119/21 Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung der Geschäfte des Einzelhandels (hier: Einzelhandel im Filialbetrieb mit Mischsortiment) 23.03.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung der Geschäfte des Einzelhandels durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.
    2. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
    3. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Schließung des Einzelhandels als Maßnahme der Kontaktreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.
    4. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kon-taktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen.
    5. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.
    6. Es sprechen durchaus Aspekte - auch im Sinne des Infektionsschutzes - für eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch die grundsätzliche Schließung von Geschäften des Einzelhandels für den Publikumsverkehr einerseits und als Ausnahme davon die Öffnung von Geschäften im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO andererseits.

    7 F 850/20 Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG 16.03.2021
      Leitsätze:
    1. Die Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG ist ein Verwaltungsakt, den der davon betroffene Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angreifen kann.
    2. An die von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG sind nur geringe Anforderungen zu stellen (wie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2019 8 R 1/18 für die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG).
    3. Die Anordnung der Ausführung des Bodenordnungsplans setzt nach § 61 Abs. 1 LwAnpG lediglich voraus, dass dieser unanfechtbar geworden ist. Einwendungen des Teilnehmers gegen seine im Bodenordnungsplan geregelte Abfindung berühren die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung grundsätzlich nicht.

    3 EN 105/21 Corona- Pandemie ("2. Welle"): Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios 09.03.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios aufgrund der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.
    2. Die 3. Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der Schließung von Fitnessstudios, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der erheblichen pandemischen Lage ist. Allein die Einhaltung von Hygieneplänen führt nicht auf die gewollte Kontaktreduzierung.
    3. Die Kontaktreduzierung ist angesichts der aktuellen Entwicklung der indiziellen Fallzahlen auch erforderlich zur Infektionsbekämpfung; insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Dies wird aber der Verordnungsgeber zukünftig verstärkt in den Blick nehmen müssen, ebenso wie das infolge der Impfung der vulnerablen Bevölkerungsgruppen verminderte Risiko schwerer Krankheitsverläufe.
    4. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind.
    5. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 513) zu den gleichheitsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Öffnungsstrategien nach einem sog. infektionsschutzrechtlich bedingten "Lockdown" ist auch nicht zwingend eine Verletzung des Gleichheitsatzes darin zu sehen, dass der Verordnungsgeber zunächst zum 1. März 2021 nur die Öffnung von Friseurstudios vorsieht.

    1 EO 439/20 Konkurrierende Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen 08.03.2021
      Leitsätze:
    1. Auch wer noch nicht über eine Bestandsanlage verfügt, kann eine schutzwürdige Position innehaben, die der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigten Windenergieanlage entgegensteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Genehmigung zur Folge hat, dass eine von ihm geplante Anlage im Hinblick auf die zwischen beiden Anlagen erforderlichen Sicherheitsabstände nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genehmigungsfähig ist.
    2. Konkurrieren mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen derart miteinander, dass nicht alle (uneingeschränkt) genehmigungsfähig sind, hat sich die Entscheidung, welcher Anlage der Vorrang einzuräumen ist, regelmäßíg am Prioritätsprinzip zu orientieren. Maßgeblich für den Vorrang ist dabei der Zeitpunkt, zu dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorliegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 4 C 3.19 juris; Modifikation der bisherigen Senatsrechtsprechung).
    3. Das Prioritätsprinzip gilt auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung, soweit der Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet (wie BVerwG, a. a. O.). Einem Vorbescheid, der lediglich die raumordnerische Zulässigkeit des Vorhabens betrifft und weitergehende Prüfungen einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren vorbehält, kann dagegen keine vergleichbare "rangsichernde" Wirkung zukommen.

    3 EO 134/21 Versammlungsrecht: Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration 26.02.2021
      Leitsätze:
    1. Versammlungen unter freiem Himmel kommen auch unter notwendiger Berücksichtigung der weiteren mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Umstände ein relevantes Infektionspotenzial zu.
    2. Der Beauflagung einer Versammlung mit einer Höchstteilnehmerzahl setzt voraus, dass eine solche Auflage effektiv wirksam umgesetzt und durchgesetzt werden kann.
    3. Ein Versammlungsverbot kann zur Abwendung erheblicher Infektionsgefahren gerechtfertigt sein, wenn hinreichend konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Versammlung unter Beachtung der infektionsschutzrechtlich notwendigen Hygieneauflagen, insbesondere der Einhaltung des Mindestabstandes und der Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes, durch die Teilnehmer stattfinden wird.

    3 EN 88/21 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Schließung der Geschäfte des Einzelhandels (hier: Textilwarenhaus mit gastronomischen Angebot) 25.02.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung der Gastronomie und der Geschäfte des Einzelhandels durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.
    2. Vor dem Hintergrund des weiterhin dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
    3. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Schließung der Gastronomie und des Einzelhandels als Maßnahmen der Kontaktreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.
    4. Im Rahmen der Antragsbegründung geäußerte Bedenken, ob “es … gesamtgesellschaftlich sinnvoll ist, massivste Beschränkungen zu verhängen, um Personenengruppen zu schützen, die ohnehin für jegliche Viren besonders anfällig sind und bereits bei normalen Grippewellen eine erhöhte Letalität aufweisen", relativieren den Schutzauftrag des Staates im Hinblick auf Risikogruppen und stellen die Gleichwertigkeit menschlichen Lebens in Frage. Sie sind mit der grundgesetzlichen Werteordnung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    3 EN 67/21 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Beschränkungen des Kontakts, des nächtlichen Ausgangs und der Mobilität 18.02.2021
      Leitsätze:
    1. Die infektionsschutzrechtliche Beschränkung der Mobilität auf einen Umkreis von 15 km um den Wohnort (§ 3c 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO begründet ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach und nach deren Begründung keine bindenden Rechtspflichten, sondern hat lediglich den Charakter einer - wenn auch dringlichen - Empfehlung.
    2. Durchgreifende evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28, 28a IfSG drängen sich auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich begründete Wesentlichkeitsprinzip und den darauf gründenden Parlamentsvorbehalt nicht auf.
    3. Es muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbhalten bleiben, ob § 3 3.ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO, soweit die Kontakte zwischen Großeltern und Enkeln beschränkt werden, mit Art. 6 GG vereinbar ist; die Bedenken sind jedoch nicht derart, dass bereits im Eilverfahren nach § 47Abs. 6 VwGO von deren zwingender Rechtswidrigkeit auszugehen ist.
    4. Eine Folgenabwägung gebietet nicht die vorläufige Außervollzugsetzung der Anordnungen zur Beschränkung von Kontakten oder des nächtlichen Ausgangs.

    3 EN 59/21 Corona- Pandemie ("2. Welle"): Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios 05.02.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangsnund der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung von körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -).

    2 EO 200/20 Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und einem Tarifbeschäftigten 03.02.2021
      Leitsätze:
    1. Der Leistungsvergleich bei einer Auswahlentscheidung ist vor allem auf der Grundlage aktueller und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der Bewerber in erheblicher Weise voneinander ab, muss der auswählende Dienstherr die Beurteilungszeiträume angleichen.
    2. Für den nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung müssen die heranzuziehenden Beurteilungen grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form vorliegen; er kann nicht auf die bloße Mitteilung eines (anderen) Beurteilers gestützt werden, dass eine Beurteilung mit höchsten Punktzahlen erteilt worden sei.
    3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Bewertungen in einer systematischen Leistungsbewertung (§ 18 TVöD), die für einen Tarifbeschäftigten erstellt wurde, mit denen einer beamtenrechtlichen Beurteilung verglichen werden können.

    3 EN 21/21 Corona- Pandemie ("2. Welle"): Schließung von Fahrschulen 02.02.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fahrschulen und die Untersagung der praktischen Fahrschulausbildung, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.
    2. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die infektionsschutzrechtlichen Verordnungsregelungen im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt, auf das Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG und auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip offensichtlich verfassungswidrig sind (a.A. AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 -).

    4 EO 56/21 Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung 02.02.2021
      Leitsätze:
    1. Das durch Art. 20 Satz 2 ThürVerf gewährleistete Teilhaberecht, das den freien und gleichen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (ThürVerfGH, Beschluss v. 19.11.2014 - 24/12 - juris), hat der Freistaat Thüringen als Träger der Schulhoheit - in Umsetzung seines Verfassungsauftrages aus Art. 20 Satz 1 ThürVerf - durch die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes konkretisiert.
    2. Da nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG der Unterricht "in der Regel" in Klassen erteilt wird, hat ein Schüler grundsätzlich Anspruch auf den tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht an der von ihm besuchten Schule.
    3. Soweit in dieses Recht auf Teilnahme am tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht aus sachlich gerechtfertigten Gründen des Infektionsschutzes durch § 10a der "Verschärfungs-VO" vom 25. Januar 2021 (GVBl. Nr. 3, S. 57) verhältnismäßig eingegriffen wird, wird dieses Teilhaberecht für den Zeitraum der Geltung der „Verschärfungs-VO“ (und ihrer Vorgängerverordnungen) wirksam modifiziert. Das Teilhaberecht bezieht sich nunmehr auf das unter dem Geltungsbereich der „Verschärfungs-VO“ durch die Schule tatsächlich bereitgestellte Bildungsangebot. E-Learning in einem bestimmten Umfang kann deshalb nicht verlangt werden.
    4. Ob dieser Eingriff im Einzelfall verhältnismäßig ist, hängt auch von den in der besuchten Schule unter "Pandemie-Bedingungen" bereitgestellten Bildungsangebot ab.

    3 EN 22/21 Corona- Pandemie ("2. Welle"): Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios 28.01.2021
      Leitsätze:
    1. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung von körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.
    2. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die infektionsschutzrechtlichen Verordnungsregelungen im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt, auf das Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG und auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip offensichtlich verfassungswidrig sind (a.A. AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 -).

    2 EO 147/20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille 15.01.2021
      Leitsätze:
    1. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16).
    2. Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.
    3. Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille hängt das im konkreten Einzelfall zu fordernde Maß der Zusatztatsachen davon ab, wie weit die gemessene Blutalkoholkonzentration unter diesem Schwellenwert liegt. Umso näher die festgestellte Blutalkoholkonzentration an den Wert von 1,6 ‰ heranreicht, desto weniger kommt es auf - gegen eine Giftfestigkeit sprechende - Ausfallerscheinungen an.

    3 EN 812/20 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Begrenzung der Kundenzahl in Geschäften und Einkaufzentren bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm 21.12.2020
      Leitsätze:
    1. Es bestehen nach einer nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Bestimmung nach § 8 Abs. 5 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, wonach für Geschäfte und Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche festgelegt wird, die eine materielle Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen. § 8 Abs. 5 Satz 3 3.Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO bringt hinreichend klar zum Ausdruck,dass als Berechnungsgrundlage für Einkaufszentren die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen sind. Die 3. Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung. Gemessen an diesem Ziel drängen sich keine Zweifel an der Eignung, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Maßnahme der Begrenzung der Kundenzahl in Großmärkten und Einkaufzentren auf. Ausgehend von der besonderen Infektionslage und dem dadurch bedingten Handlungsdruck des Verordnungsgebers spricht einiges dafür, dass die der angegriffenen Regelung innewohnenden Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen sind.

    2 EO 727/20 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst 18.12.2020
      Leitsätze:
    1. Die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, ist zu versagen, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Rang, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt, und die besonderen Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens haben keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für einen Bewerber in der Weise, dass er sich unter Berufung auf seine Parteimitgliedschaft von denjenigen Anforderungen freizeichnen könnte, die der freiheitliche demokratische Rechtsstaat gegenüber der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu erfüllen hat und die deshalb auch die handelnden Personen verkörpern müssen, die diese Gewährleistung in den jeweiligen Funktionen umsetzen. Einzelfall eines Bewerbers, dem als Gründungsmitglied, (ehemals) mehrjährigem Funktionsträger, herausgehobenem und weiterhin bekennendem Mitglied einer von den Behörden des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich eingestuften Partei („Der III. Weg“) die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt wurde.

    3 EO 820/20 (Rechtmäßiges) Verbot einer Versammlung gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie 12.12.2020
      Leitsätze:
    1. Es ist ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die Versammlungsbehörde wie auch das Verwaltungsgericht von der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zur Entwicklung der Corona-Pandemie ausgeht und diese zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. Soweit das Verwaltungsgericht die das Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG voraussetzende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit konkret in Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung und deren spezifischen Umstände bejaht und die Beauflagung als milderes Mittel verneint und der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung hierauf nicht eingeht, ist dies auch nicht Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren.

    3 EN 746/20 Corona-Pandemie; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen außerhalb des Unterrichts nicht zu beanstanden 25.11.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats Beschlüsse des Senats zuletzt vom 17. November 2020 - 3 EN 764/20 - , vom 13. November 2020 - 3 EN 729/20 -, vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 -, vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 -, zuvor bereits vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlich juris. Der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen außerhalb des Unterrichts ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Infektionsschutz. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer von ihnen den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

    4 VO 67/18 Bei mehreren, getrennt geführten Vorverfahren gegen Abrechnungsbescheide, die ein Beitragsschuldverhältnis rückabwickeln, handelt es sich wegen deren Objektbezogenheit grundsätzlich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG. 17.11.2020
      Leitsätze:
    1. Die unterschiedliche Berechnung von Gerichtsgebühren aus den in den jeweiligen Klageverfahren festgesetzten Einzelstreitwerten einerseits und den im Vorverfahren entstandenen Anwaltsgebühren aus einem aus den Einzelstreitwerten gebildeten Gesamtstreitwert andererseits wird durch § 32 RVG nicht ausgeschlossen, wenn dafür ein sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, also "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 RVG zu bejahen ist. 2. Ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien "innerer Zusammenhang", "einheitlicher Auftrag" bzw. "einheitlicher Tätigkeitsrahmen" zu beurteilen. 3. Abrechnungsbescheide, die nach Aufhebung von Anschlussbeitragsbescheiden Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge berechnen, nehmen an der Grundstücksbezogenheit der Beitragsbescheide teil und sind wie diese objektbezogen. Deren mangelnde rechtliche Verbindung steht grundsätzlich der Annahme eines inneren Zusammenhangs und einheitlichen Tätigkeitsrahmens entgegen, solange kein einheitlicher Auftrag festgestellt werden kann. 4. Auch das Vorliegen identischer Widerspruchsbegründungen führt nicht zwingend auf einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen.

    3 EN 729/20 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Antrag auf Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios aufgrund einer Interessenabwägung abgelehnt 13.11.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 8. November 2020 - 3 EN 735/20 -: 10. April 2020 – 3 EN 248/20 –, vom 09. April 2020 – 3 EN 238/20 – und vom 08. April 2020 – 3 EN 245/20 – jeweils veröffentlicht in juris. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios durch die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen. Die Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der Schließung der Gastronomie, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der dynamisch ansteigenden pandemischen Lage ist. Allein die Einhaltung von Hygieneplänen führt nicht auf die gewollte Kontaktreduzierung. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind. Allerdings wirft die Schließung von Fitnesstudios im spezifischen Zusammenhang mit den den Sportbereich betreffenden Bestimmungen der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gleichheitsrechtliche Zweifel auf. Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert werden. Ungeachtet der hier vorgenommenen Folgenabwägung bleibt der Verordnungsgeber jedoch verpflichtet, bei seinen weiteren Entscheidungen über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Differenzierung im Bereich sportlicher Betätigung weiter sachlich zu begründen und sie gegebenenfalls zu modifizieren.

    3 EN 747/20 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Antrag auf Außervollzugsetzung der Schließung von Gaststätten aufgrund einer Interessenabwägung abgelehnt 12.11.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 8. November 2020 - 3 EN 735/20 -, 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlicht in juris. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung der Gastronomie durch die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der Schließung der Gastronomie, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der dynamisch ansteigenden pandemischen Lage ist. Allein die Einhaltung von Hygieneplänen führt nicht auf die gewollte Kontaktreduzierung. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind. Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert werden.

    3 EN 725/20 Corona-Pandemie ("2. Welle"): Antrag auf Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit, Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und Schließung von Gaststätten aufgrund einer Interessenabwägung abgelehnt 08.11.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlicht in juris. Die in der Fachliteratur und Rechtsprechung geäußerten Zweifel, ob die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, die im Wege der Rechtsverordnung erlassen werden, noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind, führen jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht dazu, derzeit von einer verfassungswidrigen Gesetzeslage auszugehen. Die Geltung und die Reichweite des Grundsatzes des Parlamentsvorbehalts in einer dynamischen Situation, in der es gilt, grundlegende Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren und die ein zeitlich zügiges Reagieren und Maßnahmen begrenzter Dauer erfordert, muss in diesem Verfahren summarischer Rechtsprüfung offen bleiben. Die in § 11 Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO formulierte besondere Ausgestaltung eines Parlamentsvorbehalts findet weder im Verfassungsrecht, noch in der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrund-lage des § 32 IfSG eine Rechtsgrundlage. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie die Regelungen des Verbotes entgeltlicher Übernachtungen, der Schließung der Gastronomie und der Einschränkung der Bildung von Personengruppen in der Öffentlichkeit, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der dynamisch ansteigenden pandemischen Lage ist. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind. Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert werden.

    3 EO 633/20 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht 29.10.2020
      Leitsätze:
    1. Die Herausgabe von Formblättern für Unterstützerunterschriften zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 ThürLWG ist eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 50 ThürLWG.

    3 EN 601/20 (Keine) Aufstellung von Wahlbewerbern für vorzeitige Landtagswahlen zu einem vor der Auflösung des Landtages liegenden Termin 29.10.2020
      Leitsätze:
    1. Die geltende Gesetzeslage in Thüringen lässt - anders als § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BWahlG auf Bundesebene - im Falle einer infolge vorzeitiger Auflösung des Landtages notwendigen Neuwahl eine vor der Auflösungsentscheidung liegende Wahl und Aufstellung von Parteibewerbern nicht zu. Einem Normenkontrollantrag, der auf den Wegfall einer diese Beschränkung enthaltende, nach § 72 Abs. 3 ThürLWG erlassenen Fristverkürzungsvorschrift gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die den nicht im Bundestag oder einem Landtag vertretenen Parteien auch von §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 1 ThürLWG auferlegte Pflicht, zusätzlich zu der Landesliste Unterschriften von Wahlberechtigten vorzulegen, soll sicherstellen, dass nur ernstzunehmende Wahlvorschläge eingereicht werden (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 - BVerfGE 82, 353).

    2 EO 606/20 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters 28.10.2020
      Leitsätze:
    1. Der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter kann gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nur um bis zu sechs Monate verlängert werden. 2. Der Verlängerungszeitraum muss nicht mit dem Zeitraum deckungsgleich sein, in dem ein ordnungsgemäßer Ausbildungsverlauf nicht gewährleistet war. 3. Die Beauftragung des Lehramtsanwärters mit Ausbildungsunterricht ist an den organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten der Ausbildungsschule und an den individuellen Fähigkeiten und dem Ausbildungsfortschritt des Lehramtsanwärters auszurichten. Hierbei sind das rechtlich geschützte Ausbildungsinteresse des Lehramtsanwärters einerseits und das Interesse der Schulen bzw. der Schüler an einem förderlichen Schulunterricht andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

    4 EO 560/20 Zum Erlass einer einstweiligen, mit einer Befristung versehenen Anordnung, um vorläufig die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitung aufrecht zu erhalten (Einzelfall) 02.10.2020
      Leitsätze:
    1. Bei Verdichtung der Erschließungspflicht kann eine Verpflichtung zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für ein zu DDR-Zeiten als Ferienwohngebiet errichtetes und inzwischen überwiegend zu Wohnzwecken umgenutztes Gebiet bestehen, bis (baurechtlich) geklärt ist, ob das Wohnen legalisiert wird. 2. Die nicht von einem VEB WAB, sondern von anderen VEBs mit der Errichtung des Ferienwohngebietes geschaffenen und nach dem 17. Mai 1990 "privat" betreuten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen werden mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nicht zwangsläufig in dessen öffentliche Einrichtung integriert (Abgrenzung zu ThürOVG, Urteil vom 3. September 2008, Az.: 1 KO 559/07). 3. Übernimmt die Gemeinde die "private" Betreuung des Anlagensystems in einem solchen Gebiet und stellt sie mittels dieses Anlagensystems die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Grundlage sicher, besteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen ihr und dem Zweckverband (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und 4 EO 1186/06). 4. Hat sich die Erschließungspflicht für ein Gebiet, dessen endgültige bauplanungsrechtliche Einordnung noch ungeklärt ist, zumindest zu einer Pflicht zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung verdichtet, kann die Gemeinde weder das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis mit dem Zweckverband noch den privaten Ver- und Entsorgungsvertrag mit den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern kündigen.

    4 EO 361/20 Zu den Anforderungen an die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und (ersatzweise bekannt gemachter) Anlage 02.10.2020
      Leitsätze:
    1. Die Ausfertigung einer Satzung dient der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans (Identitätsfunktion oder Authentizität); dieses Zeugnis der Authentizität kann sich auch auf Anlagen einer Satzung erstrecken, wenn eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage besteht. 2. Für die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage ist es ausreichend, aber zugleich auch erforderlich, dass durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise, etwa durch eindeutige Vermerke auf ersatzweise bekanntgemachten Karten oder Plänen jeder Zweifel an der Zugehörigkeit genau dieser Karte oder dieses Planes zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art “gedankliche Schnur" hergestellt ist. 3. Die vor dem Inkrafttreten einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen Investitionsaufwendungen dürfen auch nach Maßgabe des § 7a Abs. 8 ThürKAG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 h) des Siebten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 29. März 2011, GVBl. S. 61) in einem Jahr bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt werden, in dem im Übrigen kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. 4. Hat der Stadt- bzw. Gemeinderat einer Kommune innerhalb der Vierjahresfrist des § 21a Abs. 10 Satz 1 ThürKAG die Entscheidung getroffen, zukünftig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben und die bisher angefallenen Investitionen - anstatt einmalige Beiträge zu erheben - nach Maßgabe des § 7a Abs. 8 ThürKAG über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, handelt es sich um eine echte Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung hat die Verwaltung bei den Vorbereitungsmaßnahmen zur Ermittlung des dann für ein bestimmtes Jahr - auf Satzungsebene - festzusetzenden Beitragssatzes zu beachten. 5. Die Grundentscheidung, die bisher angefallenen Investitionen auf Grundlage des § 7a Abs. 8 ThürKAG abzurechnen, ist nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 21a Abs. 10 ThürKAG nicht mehr abänderbar, da die diesbezügliche Berechtigung zur Erhebung einmaliger Beiträge mit Ablauf dieser Frist entfallen ist. Die Abänderung der Entscheidung, auf welchen Zeitraum die bisher angefallenen Investitionen gemäß § 7a Abs. 8 ThürKAG zu berücksichtigen ist, bedarf erneut einer (ggf. auch satzungsändernden) Entscheidung des Stadt- bzw. Gemeinderats.

    3 EN 643/20 Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass 29.09.2020
      Leitsätze:
    1. Besondere Anlässe im Sinne des § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG sind solche Ereignisse, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, zu dessen Versorgung die Verkaufsöffnung dienlich ist. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung muss diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 - juris). Der Verordnungsgeber nach § 10 ThürLadÖffG hat sich im Vorfeld des Normerlasses zu vergewissern, wie sich die von ihm zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen auf den Charakter der hiervon betroffenen Sonntage auswirken wird. Dies setzt nach dem Thüringer Landesrecht voraus, dass der Verordnungsgeber auf Grundlage nachvollziehbarer tatsächlicher Annahmen prognostiziert, ob der besondere Anlass für sich genommen einen Besucherstrom erwarten lässt, der die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 - juris).

    4 VO 390/20 Zur Entstehung einer Terminsgebühr aufgrund von Telefonaten des Gerichts mit den Beteiligten 26.08.2020
      Leitsätze:
    1. Eine Terminsgebühr kann zur Entstehung gelangen, wenn der Kammervorsitzende, Einzelrichter oder Berichterstatter mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf Basis dieser Gespräche ein Vergleich geschlossen wird (im vorliegenden Fall verneint).

    1 EO 320/20 Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen; Aussetzung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 05.08.2020
      Leitsätze:
    1. Die geplante Errichtung eines Windparks ist nicht schon deshalb als atypisches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzuordnen, weil der Windpark Teil eines aus mehreren Energieerzeugern bestehenden sog. Energieverbundsystems sein soll. 2. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung eines Regionalplanentwurfs hat dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn sich ihr sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten hinreichend deutlich entnehmen lassen. a) Für die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs eines Regionalplanentwurfs genügt in Thüringen die Nennung der betroffenen Planungsregion und die ergänzende Aufzählung der zur jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften. b) Der Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie lässt in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten für diesen Teilbereich hinreichend deutlich erkennen und erfüllt damit insoweit die erforderliche Anstoßfunktion. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris). 3. Die Ausage in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes (ThürKlimaG), dass für die Nutzung der Windenergie ein Prozent der Landesfläche bereitgestellt wird, enthält noch keine die einzelnen Träger der Regionalplanung bindende Vorgabe. 4. Mängel des Entwurfs eines Regionalplans berühren seine Sicherungsfähigkeit nur dann, wenn das in Aufstellung befindliche Ziel ersichtlich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Raumordnungsplan führen kann (wie Senatsbeschluss vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - juris). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens, das nur eine vorläufige Sicherung der Planung zum Gegenstand hat, bereits eine "vorweggenommene Normenkontrolle" des künftigen Regionalplans durchzuführen. 5. Eine landesplanerische Untersagung (und die daran anknüpfende Aussetzung des Genehmigungsverfahrens) erledigt sich nicht schon deshalb, weil dem jeweiligen Vorhaben ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bereits als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.

    3 EN 391/20 Corona-Pandemie: Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu beanstanden. 03.07.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlich juris. Das allgemeine Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften sind geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zum Infektionsschutz. Es spricht einiges dafür, dass die Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 ThürSARS CoV 2-IfSG GrundVO auch im Hinblick auf das Merkmal der Zumutbarkeit durchaus noch den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, kommt dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt.

    1 EO 150/20 Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die planmäßige Tötung einer Wölfin in einem FFH-Gebiet 02.07.2020
      Leitsätze:
    1. Die planvolle Tötung eines Individuums einer in einem FFH-Gebiet als Erhaltungsziel besonders geschützten Art ist ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 34 BNatSchG; das nicht unmittelbar der der Verwaltung des Gebiets dient. 2. Pläne und Projekte, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind - unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegen - einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen.

    3 EN 375/20 Corona-Pandemie: Anordnung der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem außereuropäischen Land 15.06.2020
      Leitsätze:
    1. Ob die Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem außereuropäischen Land rechtmäßig ist, muss angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung und vor dem Hintergrund divergierender Rechtsprechung (einerseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -; andererseits: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 -) offen bleiben. Aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung abgelehnt.

    3 EN 374/20 Corona-Pandemie: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu beanstanden 13.06.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlich juris. Der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Infektionsschutz.

    3 EN 370/20 Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Hallenbädern weiterhin gerechtfertigt (hier: Antrag einer Hobbyschwimmerin) 05.06.2020
      Leitsätze:
    1. Die Antragsbefugnis einer Hobbyschwimmerin, sich im Wege der Normenkontrolle gegen die durch Rechtsverordnung erlassene Schließung von Hallenbädern zu wenden, kann sich allenfalls im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlicht in juris. Die (nur noch vorläufige) Untersagung des Betriebs von Schwimmbädern in geschlossenen Räumen (Hallenbäder) erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als weiterhin verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des mit der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung verfolgten Zwecks. Eine Ungleichbehandlung des Betriebs von Frei- und Hallenbädern kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen sachlich gerechtfertigt sein.

    3 EN 369/20 Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Hallenbädern weiterhin gerechtfertigt (hier: Antrag eines Hotelbetreibers) 05.06.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlicht in juris. Die (nur noch vorläufige) Untersagung des Betriebs von Schwimmbädern in geschlossenen Räumen (Hallenbäder) erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als weiterhin verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des mit der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung verfolgten Zwecks. Eine Ungleichbehandlung von Betreibern von Frei- und Hallenbädern kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen sachlich gerechtfertigt sein.

    3 EN 359/20 Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Schwimmbädern und Saunen weiterhin gerechtfertigt 28.05.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlicht in juris. Die (nur noch vorläufige) Untersagung des Betriebs von Schwimmbädern und Saunen erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als weiterhin verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des mit der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung verfolgten Zwecks. Eine Ungleichbehandlung von Schwimmbädern und Saunen gegenüber dem Betrieb von Fitnessstudios kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen sachlich gerechtfertigt sein.

    3 KO 590/13 Iran: Verfolgung aufgrund eines Nachfluchttatbestandes wegen Übertritts vom Islam zum Christentum (hier abgelehnt) 28.05.2020
      Leitsätze:
    1. Die Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Verfolgungsgefahr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter durch die typische Beweisnot nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Eine drohende Verurteilung wegen Waffenschmuggels ohne erwiesenen politischen Hintergrund zu einer Freiheitsstrafe gibt keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt der Strafmaßnahme. Unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie zu werten ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (wie auch § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (im Anschluss an: vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). Wann eine identitätstiftende Prägung des Religionswechsels anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). Hat der Asylsuchende eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, die in die Zukunft wirkt, besteht nicht (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch nach der Auffassung des Senats auf Grundlage der ausgewerteten Erkenntnisquellen hinsichtlich des Irans für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben wird.

    3 EN 341/20 Corona- Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios 22.05.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20 –, vom 09. April 2020 – 3 EN 238/20 – und vom 08. April 2020 – 3 EN 245/20 – jeweils juris. Der auch nur noch vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung steht als milderes Mittel die Öffnung unter strikter Beachtung von Infektionsschutzvorschriften gegenüber, wie sie der Verordnungsgeber für den organisierten Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport im Rahmen von Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten auch in geschlossenen Räumen anerkannt hat. Jedenfalls erweist sich die demgegenüber ausgesprochene ausnahmslose weitere Schließung der Fitnessstudios als nicht mit Art. 3 GG vereinbare Ungleichbehandlung. Die einstweilige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich. Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unverzüglich zu veröffentlichen.

    2 EO 269/19 Versetzung wegen innerbehördlicher Spannungen 22.05.2020
      Leitsätze:
    1. Bezeichnung der Beteiligtenrollen im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wie im Ausgangsverfahren. Die Versetzung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen innerbehördlicher Spannungen ist rechtlich umfassend und schließt die Abberufung vom bisherigen Dienstposten einer stellvertretenden Schulleiterin ein. Für eine Versetzung ist ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht geboten, wenn der innegehabte und der zu besetzende Dienstposten im Hinblick auf den Betroffenen besoldungsmäßig gleich bewertete sind. Für statusgleiche Versetzungen besteht auch landesrechtlich keine Pflicht zur Stellenausschreibung § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürLaufG).

    3 ZKO 394/19 Kommunalwahlrecht 20.05.2020
      Leitsätze:
    1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG stellt eine an die melderechtliche Erfassung geknüpfte gesetzliche Vermutung auf, die nicht allein durch bloßes Erschüttern entkräftet werden kann. Aus § 36 Abs. 3, 4 ThürKWO ergibt sich keine Pflicht zur Versiegelung der Briefwahlurne.

    3 EN 287/20 Normenkontrolle: Unbestimmter Antrag; Gericht als Ersatzverordnungsgeber 12.05.2020
      Leitsätze:
    1. Sowohl der Antrag im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, als auch der Normenkontrollantrag müssen hinreichend erkennen lassen, welche Bestimmungen der angegriffenen Norm durch das angerufene Gericht außer Vollzug gesetzt bzw. für unwirksam erklärt werden sollen und - gegebenenfalls - in welchem Umfang. Der Antrag muss das formulieren, was im Tenor der begehrten gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden soll. § 47 Abs. 5 VwGO gibt grundsätzlich keinen Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zum „Ersatz-Verordnungsgeber“ zu werden. Dies verkennt die Stellung des Gerichts im gewaltenteilenden Rechtsstaat und die spezifische Funktion der Normenkontrolle.

    3 EO 326/20 Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald 08.05.2020
      Leitsätze:
    1. Ob sich ein Verbot einer parteipolitischen Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald als rechtmäßig herausstellt, ist im Rahmen eines Eilverfahrens, dem zur Entscheidung nur wenige Stunden zur Verfügung stehen, angesichts schwieriger ungeklärter Rechts- und Tatsachenfragen nicht zu klären. Die mithin nur mögliche Folgenabwägung fällt hier zu Ungunsten des Veranstalters aus, dem ein Alternativstandort für die beabsichtigte Kundgebung zur Verfügung steht.

    3 EN 322/20 Corona-Pandemie: Erneute Aussetzung einer Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen 08.05.2020
      Leitsätze:
    1. Ist die Bestimmung einer Rechtsverordnung durch Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden, kann jede weitere folgende Verordnungsregelung, die diese Anordnung missachtet, keinen Bestand haben und ist ebenfalls auszusetzen.

    3 EN 311/20 Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios weiterhin gerechtfertigt 07.05.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlich juris. Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als weiterhin verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des mit der 3 Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung verfolgten Zwecks (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -). Die Entwicklung der Reproduktionszahl seit März 2020 widerlegt nicht zwingend die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen. Der Verordnungsgeber hat eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d.h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen. Auch eine Interessensabwägung führt dazu, den Antrag auf Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios abzulehnen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

    3 EN 254/20 Corona-Pandemie: (Unzulässige) Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen 29.04.2020
      Leitsätze:
    1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - jeweils veröffentlich juris. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 2 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO eine Ausnahme von dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung enthaltenen Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen bestimmt ist, nämlich für Versorgungsleistungen, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt, führt dies zu einer Unbestimmtheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gesamtregelung. Die beschränkte Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen ist mangels Eignung bzw. Angemessenheit nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielrichtung der Verordnung, durch Kontaktbeschränkungen Infektionen zu verhindern.

    3 EN 248/20 Corona- Pandemie: Generelles Versammlungsverbot noch gerechtfertigt 10.04.2020
      Leitsätze:
    1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmungen werfen angesichts der Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste und hochstreitige Rechts- und Tatsachenfragen auf. §§ 32, 28 IfSG sind als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -). Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 IfSG können sich nicht nur an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch an Dritte richten. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen können auch Versammlungsverbote umfassen. Ein generelles vorübergehendes Versammlungsverbot aus infektionsschutzrechtlichen Gründen verletzt nicht die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. Ein auf § 28 Abs. 1 IfSG gestütztes Versammlungsverbot bedarf nicht einer vorausgehenden parlamentarischen Entscheidung. Der mit den in der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung getroffenen Regelungen bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch geeignete Mittel zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar Gefährdeten zu schützen, ist grundlegende (Schutz-)Aufgabe des Staates. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet diesen, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass die Annahme zutreffend ist, dass durch eine weitgehende Reduzierung physicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Das Versammlungsverbot erweist sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung geeignetes und erforderliches Mittel. Ob das völlige Verbot von Versammlungen gegenüber dem konkreten Anliegen, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, angemessen ist oder Versammlungen jedenfalls unter bestimmten strengen zeitlichen und sachlichen Auflagen zu erlauben sind, lässt sich jedenfalls im summarischen Verfahren nicht abschließend beantworten. Der Verordnungsgeber hat eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d.h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen. Die erforderliche Interessensabwägung führt noch dazu, den Antrag auf Außervollzugsetzung des ausnahmslosen Versammlungsverbotes derzeit abzulehnen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

    3 EN 238/20 Corona- Pandemie: Generelles Verbot von Zusammenkünften in Kirchengebäuden, Synagogen und Moscheen noch gerechtfertigt 09.04.2020
      Leitsätze:
    1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmungen werfen angesichts der Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste und hochstreitige Rechts- und Tatsachenfragen auf. §§ 32, 28 IfSG sind als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -). Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. Hingegen findet es keine Anwendung auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie Art. 4 GG. Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 IfSG können sich nicht nur an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch an Dritte richten. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen können auch Verbote zu Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Synagogen und Moscheen umfassen. Der mit den in der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung getroffenen Regelungen bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch geeignete Mittel zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar Gefährdeten zu schützen, ist grundlegende (Schutz-)Aufgabe des Staates. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet diesen, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Die besondere Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus liegt in seiner dynamischen exponentiellen Ausbreitung, mit der unmittelbaren Folge einer völligen Überlastung des bestehenden Gesundheitssystems und der daraus folgenden Konsequenz einer erhöhten Mortalität. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass die Annahme zutreffend ist, dass durch eine weitgehende Reduzierung physicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Das Verbot der Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Synagogen und Moscheen erweist sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung geeignetes und erforderliches Mittel. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass, ausgehend davon, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, sich Einschränkungen dieses Grundrechts aber aus der Verfassung selbst ergeben können. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter ebenso wie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. nur zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 –, juris Rdn. 82 m.w.N.). Ob die völlige Untersagung öffentlicher Gottesdienste gegenüber dem konkreten Anliegen, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, gerechtfertigt ist oder jedenfalls unter bestimmten strengen zeitlichen und sachlichen Auflagen solche Gottesdienste zu erlauben sind, lässt sich jedenfalls im summarischen Verfahren nicht abschließend beantworten. Der Verordnungsgeber hat eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d.h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen. Die erforderliche Interessensabwägung führt noch dazu, den Antrag auf Außervollzugsetzung des ausnamslosen Verbots von Zusammenkünften in Kirchengebäude derzeit abzulehnen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

    3 EN 245/20 Corona- Pandemie: Untersagung des Betriebs von Fitnesstudios gerechtfertigt 08.04.2020
      Leitsätze:
    1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmungen werfen angesichts der Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste und hochstreitige Rechts- und Tatsachenfragen auf. §§ 32, 28 IfSG sind als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass infektionsschutzrechtlicher Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -). Die Bestimmungen über die Verhütung übertragbarer Krankheiten setzen an eine Lage an, in der Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Der Kreis präventiver Maßnahmen wird jedoch dann verlassen, wenn eine übertragbare Krankheit diagnostiziert wird und diese „repressiv“ zu bekämpfen ist. Dies ist der Fall, soweit ein infizierter oder potentiell infizierter Personenkreis im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) festgestellt wird. Das Zitiergebot findet keine Anwendung auf Einschränkungen des Art. 12 GG. Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 IfSG können sich nicht nur an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch an Dritte richten. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der mit den in der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung getroffenen Regelungen bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch geeignete Mittel zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar Gefährdeten zu schützen, ist grundlegende (Schutz-)Aufgabe des Staates. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet diesen, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Die besondere Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus liegt in seiner dynamischen exponentiellen Ausbreitung, mit der unmittelbaren Folge einer völligen Überlastung des bestehenden Gesundheitssystems und der daraus folgenden Konsequenz einer erhöhten Mortalität. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass die Annahme zutreffend ist, dass durch eine weitgehende Reduzierung physischer menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Die Untersagung des Betriebs von Fitnesstudios erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als verhältnismäßige Maßnahme zur Zweckerreichung. Der Verordnungsgeber hat eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d.h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen. Die Interessensabwägung führt dazu, den Antrag auf Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnesstudios abzulehnen. Die Entscheidung ist rechtskräftig

    3 EO 236/20 Corona-Pandemie: (keine) Schließung von Lebensmittelgeschäften 07.04.2020
      Leitsätze:
    1. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt. Die Androhung eines Zwangsmittels ist insoweit zum Grundverwaltungsakt akzessorisch, als mit der Aufhebung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvoraussetzung jeglicher Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, der von der Schließung von Ladengeschäften anläßlich der Corona-Pandemie Lebensmittelgeschäfte ausnimmt, ersetzt wort- und inhaltsgleiche Anordnungen der zuständigen kommunalen Behörden nach § 28 Abs. 1 IfSG. Unter Lebensmittelgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sowie gleichlautender Allgemeinverordnungen sind regelmäßig nicht nur solche Läden zu verstehen, die Lebensmittel der notwendigen Grundversorgung anbieten (hier: Feinkost, Süsswaren und alkoholische Getränke).

    3 KO 119/16 Versammlungsrecht 07.04.2020
      Leitsätze:
    1. In verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten um versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen ist regelmäßig der in § 52 Abs. 2 GKG normierte sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5000,-- Euro anzusetzen, unabhängig davon, um wieviele Einzelmaßnahmen es geht und welchen konkreten Inhalts sie sind (ebenso: SächsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 3 E 1/14 Juris, Rdn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 10 C 897/13 Juris, Rdn. 7 ff.).

    3 EO 231/19 Krankenschwester: Widerruf einer Berufsbezeichnung 02.04.2020
      Leitsätze:
    1. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt. Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG, die auch den Widerruf der Berufsbezeichnung als Krankenschwester rechtfertigt, liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Die Misshandlung von Heimbewohnern, die Vorenthaltung vorbereiteten Essens und von Medikamente für diese sowie die Unterlassung bzw. Manipulation erforderlicher Pflegedokumentation verletzt ohne weiteres zentrale Berufspflichten einer Krankenschwester. Strafverfahren und Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sind grundsätzlich zwei selbständige Verfahren. Das Verwaltungsverfahren ist nicht lediglich ein Annex des Strafverfahrens; beide Verfahren haben verschiedene Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zwecke. In einem Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester kann auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Der Umstand, dass Sachverhalte nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren oder deren strafrechtliche Verfolgung im Laufe des Verfahrens aus strafprozessualen Gründen (und nicht wegen Nichterweisbarkeit) eingestellt wurden, führen nicht zur Unverwertbarkeit im Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester

    4 ZKO 620/17 Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Landespressegesetz, zu entgegenstehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und zu entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften. 06.03.2020
      Leitsätze:
    1. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehende persönliche Angelegenheiten einzelner i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG erfassen auch etwaige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. 1a. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses umfasst (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat; Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. 1b. Ein schutzwürdiges Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde, wovon insbesondere bei Informationen auszugehen ist, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen. 2. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG sind solche, die zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben und die öffentliche Geheimnisse schützen und einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen. 3. Auch in den Fällen, in denen allgemeine oder bereichsspezifische Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze vorliegen, bedarf es im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch einer eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. 4. Bei der Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist den Behörden ein Ermessensspielraum zuzugestehen; in welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch der Presse nachkommt, bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Einzelfall als notwendig erscheinen.

    2 EO 15/19 Anforderungsprofil "Volljurist" 28.02.2020
      Leitsätze:
    1. 1. Ob ein der Besetzung eines Dienstpostens zugrunde gelegtes Anforderungsprofil im Hinblick auf die geforderte Befähigung zum Richteramt ("Volljurist") rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die vom Dienstposteninhaber wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere rechtliche Prägung dergestalt aufweisen, dass es gerechtfertigt ist, sie nur einem "Volljuristen" zu übertragen. 2. Für die Rechtmäßigkeit eines solchen Anforderungsprofils ist nicht maßgeblich, ob ein (potentieller) Bewerber bereits in der Vergangenheit die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten konkret angefallenen Aufgaben erfolgreich bewältigte. 3. Der Rechtmäßigkeit steht nicht schon allein der Umstand entgegen, dass die angefallenen Aufgaben des Dienstpostens tatsächlich über längere Zeit von Beamten wahrgenommen wurden, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder der Dienstherr in einer früheren Stellenausschreibung noch kein entsprechendes Anforderungsprofil formuliert hatte. Dem Dienstherrn ist es vielmehr grundsätzlich unbenommen, im Zuge einer Neuausschreibung das bisherige Anforderungsprofil zu ändern.

    3 VO 517/17 Verwaltungsrechtsweg bei Streit über die Vergabe der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes 26.02.2020
      Leitsätze:
    1. Bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Veranstaltung eines öffentliches Weihnachtsmarktes auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Rahmen der Erfüllung (freiwilliger) kommunaler Aufgaben tritt die Gemeinde nicht lediglich als "Marktteilnehmer" auf. Für den Streit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertragsverhältnisses auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht geregelt sind (hier bejaht).

    3 EO 769/19 Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 24.02.2020
      Leitsätze:
    1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, mithin auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen.

    4 ZKO 847/16 Zur Einbeziehung der Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung 17.02.2020
      Leitsätze:
    1. Ob die Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowie der historischen wasserrechtlichen Besonderheiten in den neuen Ländern festzustellen (st. Senatsrspr., vgl. Senatsurteile v. 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - u. v. 24. August 2017 - 4 KO 391/14 -). 2. Die technischen Entwässerungsanlagen eines ehemaligen VEB WAB, die von seiner Rechtsnachfolgerin zum 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung auf einen Zweckverband übertragen wurden, sind grundsätzlich zunächst Bestandteil der gewidmeten Entwässerungseinrichtung dieses Zweckverbandes geworden. 3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrohrung eines Gewässers in eine gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, kann es offen bleiben, ob das Gewässer durch die Verrohrung seine Gewässereigenschaft verloren hat oder nicht. Geht es um die Einbeziehung einer Verrohrung in eine öffentliche Einrichtung, kommt es nicht auf die Anwendbarkeit der Zwei-Naturen-Theorie auf das Gewässer, sondern auf die wasserrechtliche Einordnung der Verrohrung an. Es kann sich um einen Gewässerausbau oder um eine bauliche Anlage in einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG handeln. 4. Auch dann, wenn das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht vollständig über eine eigene Leitung, sondern über den Überlauf einer Kleinkläranlage auf dem Nachbargrundstück zugeleitet wird, handelt es sich um eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 - 4 ZKO 370/19 -).

    3 EO 527/19 Bestattungs- und Friedhofsrecht 17.02.2020
      Leitsätze:
    1. Die von § 21 Abs. 2 ThürBestG dem Amtsarzt verliehene Befugnis zur Ermächtigung eines Facharztes zur Durchführung der Feuerbestattung vorgehenden zweiten Leichenschau vermittelt keinen subjektiven Anspruch auf Übertragung dieser Aufgabe.

    2 EO 516/18 Vorgaben für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung 13.02.2020
      Leitsätze:
    1. Eine dienstiche Beurteilung stellt vor ihrer Eröffnung und Besprechung noch keine voll geeignete Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) dar. 2. Für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der Beurteiler selbst zuständig. Der Dienstherr kann aber hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen auch in der Form von Verwaltungsvorschriften treffen, wenn hierdurch eine sachhaltige Erörterung der Beurteilung sichergestellt ist.

    3 ZKO 796/19 Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer Dokumente mittels EGVP durch eine Behörde. 28.01.2020
      Leitsätze:
    1. Im Rahmen der (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, obliegt es einer Behörde den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung zu tragen. Insoweit sind nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. Mit Blick auf die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss sie auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss sie dabei insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird. Eine Behörde trifft ein Organisationsverschulden, wenn sie den betreffenden Obliegenheiten nicht zureichend nachgekommen ist.

    3 KO 646/16 Der Begriff "Dauergrünland" als Kriterium der Förderfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen im Regelungsbereich flächenbezogener Stützungsmaßnahmen aus ELER (Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten). 10.01.2020
      Leitsätze:
    1. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland im Regelungsbereich flächenbezogener Stützungsmaßnahmen aus ELER (Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten) ist die unter Zugrundelegung der Typik der agronomischen Bedingungen eines betroffenen Mitgliedstaates bzw. einer entsprechenden Region zu bestimmende effektive landwirtschaftliche Nutzung. Nicht maßgeblich für die Frage ob Dauergrünland vorliegt, ist eine Differenzierung zwischen intensiv nutzbaren Dauerwiesen und -weiden einerseits und normalerweise nur extensiv nutzbaren ertragsarmen Weiden andererseits. Auch auf eine Differenzierung nach der der jeweiligen Nutzbarkeit geschuldeten Art und Weise der Nutzung (hier: extensive, geringfügige Nutzung mittels Beweidung) kommt es nicht an. Das in Anhang II unter II. FLÄCHEN, Ziffer 2.03. Satz 1 VO (EG) Nr. 1200/2009 verankerte Vegetationskriterium begründet eine gesetzliche Vermutung in dem Sinne, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren Vegetation ausschließlich aus Grünpflanzen besteht, ohne weiteres als Dauergrünland eingestuft werden kann. Mischvegetationsflächen und ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsene Flächen werden zwar von dem Begriff „Dauergrünland“ grundsätzlich ebenfalls erfasst, jedoch ist im Hinblick auf ihre konkrete Bewirtschaftung nicht jede Art der landwirtschaftlichen Nutzung für ihre Förderfähigkeit hinreichend. In diesen Fällen bedarf es einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss. Flächen auch wenn konkret eine landwirtschaftliche Nutzung, wie etwa durch Beweidung mit Schafen, gegeben ist dienen nur dann dem Anbau von Grünfutterpflanzen im Sinne des maßgeblichen Dauergrünland-Begriffs, wenn insgesamt eine der Typik der agronomischen Bedingungen des Mitgliedstaates entsprechende effektive landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Bei der Entscheidung über die grundsätzliche Einordnung von Flächen sind unter Beachtung der normativ festgelegten Rahmenvorgaben im Übrigen der Verwaltung auf Tatbestandsseite in Ansehung des unbestimmten Rechtsbegriffs „dem Anbau dienen“ normativ exekutive Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt (hier: Festlegung eines Verbuschungsgrades von 25 % als Grenzwert). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle, nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Ein Antragsteller ist im gerichtlichen Verfahren mit Einwendungen gegen Feststellungen im Verfahren der Vor-Ort-Kontrolle nicht wegen Verletzung der in Art. 13 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Mitwirkungsobliegenheiten materiell präkludiert. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten kann sich jedoch im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und im Hinblick auf die Beweislast zu Lasten des Antragstellers auswirken. Das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt auch für die Anwendung der milderen Sanktionsregelung nach Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014.

    3 KO 620/18 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften 11.12.2019
      Leitsätze:
    1. Die in § 24 Abs. 2 ThürKO ausdrücklich formulierte Amtspflicht des Bürgermeisters, die neugewählten Gemeinderatsmitglieder formell durch Handschlag zu verpflichten, steht nicht unter dem Vorbehalt einer subjektiv empfundenen inneren Bereitschaft. Dies gilt unabhängig davon, dass der Handschlag nicht konstitutiv für die Begründung des Amtes des Gemeinderatsmitgliedes ist.

    1 KO 597/17 Gebäudegleiche Wirkungen eines ca. 30 m hohen Schleuderbetonmasts mit einem Basisdurchmesser von weniger als 1 m 11.09.2019
      Leitsätze:
    1. Der nachbarliche Wohnfriede, der die Einhaltung eines angemessenen "Sozialabstands" erfordert, ist auch unter der Geltung der ThürBO 2004/2014 noch Schutzgut der Abstandsflächenvorschrifte 2. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks des § 6 ThürBO 2004/2014 können auch von einem Schleuderbetonmast mit einem Basisdurchmesser von weniger als einem Meter gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO ausgehen, so dass er gegenüber Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten muss. 3. § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO 2004/2014 unterscheidet hinsichtlich der Abstandsflächenrelevanz der davon erfassten Anlagen nicht zwischen Anlagenteilen, die gebäudegleiche Wirkungen haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist (so für das dortige Landesrecht schon OVG NRW, Urteil vom 19.04.2012 - 10 A 2310/10 - juris). 4. Dem Nachbarn steht gegen eine unter Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 ThürBO 2004/2014 erteilte Baugenehmigung ein Abwehrrecht zu, ohne dass es darauf ankommt, ob er durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird (wie Senatsbeschlüsse vom 25.06.1999 - 1 EO 197/99 - und vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 - beide u. a. in juris).

    1 KO 88/16 Unvereinbarkeit einer Solaranlage mit einer gemeindlichen Gestaltungssatzung 21.08.2019
      Leitsätze:
    1. Eine gemeindliche Gestaltungssatzung kann zum Schutz des Ortsbilds bestimmen, Solaranlagen so anzuordnen, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. 2. Einzelfall der rechtmäßigen Versagung einer nachträglichen Abweichung von den Vorgaben einer Gestaltungssatzung für eine an einer besonders exponierten Stelle errichtete Solaranlage.

    4 EO 576/19 Zum Anspruch auf Begründung eines Gastschulverhältnis 15.08.2019
      Leitsätze:
    1. Verweist das Verwaltungsgericht in seiner ablehnenden erstinstanzlichen Eilentscheidung nur auf die Erwiderung des Antragsgegners, ohne sich mit den Einwänden der Antragsteller- seite zu befassen, dürfen im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen. 2. Die für den Besuch einer Gastschule geltend gemachten, i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG wichtigen Gründe müssen regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastungdarstellen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können (Fortführung Rechtsprechung ThürOVG,Beschluss vom 21. Februar 2012 - 1 EO 960/11 - n.v.). 3. Ein wichtiger pädagogischer Grund kann sich daraus ergeben, dass pädagogisches Profil von Pflicht- und Wunschschule erheblich voneinander abweichen. Ist dies der Fall, eröffnet dies i.d.R. jedoch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dann die Kapazitäten von abgebender und aufnehmender Schule zu berücksichtigen.

    3 ZKO 422/16 Zum Anspruch auf Teilnahme an Einwohnerversammlungen nach § 15 ThürKO für ortsfremde Personen 17.07.2019
      Leitsätze:
    1. Die Einwohnerversammlung nach § 15 ThürKO ist keine öffentliche Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 VersammlG. Ortsfremde Personen haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Teilnahme an der Einwohnerversammlung. Der Bürgermeister als Leiter der Einwohnerversammlung kann im Rahmen des ihm zustehenden Hausrechts eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss anwesender Personen treffen.

    4 ZKO 331/17 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen 02.04.2019
      Leitsätze:
    1. § 49 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2007 ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung in der Prüfungsordnung einer Hochschule, mit der die Möglichkeit der Ablegung von Modulprüfungen und der Anmeldung zu Masterarbeit zeitlich begrenzt wird.

    4 KO 128/18 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtlicher Abgaben 12.03.2019
      Leitsätze:
    1. Bevor der Hochschulrat einen Beschluss über die Abwahl des Kanzlers (oder des Präsidenten) einer Hochschule fasst und deren Senat darüber beschließt, ob er der Abwahl zustimmt, ist den von der Abwahl Betroffenen zumindest Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber beiden Gremien zu geben. Dies erfordert auch, dass alle Mitglieder der zur Abwahl berufenen Gremien von Existenz und Inhalt der jeweiligen Stellungnahme Kenntnis erlangen.
    2. Sollen sowohl Kanzler als auch Präsident einer Hochschule wegen gegenseitiger Konflikte abgewählt werden, darf keiner der beiden jeweils an der Beratung und Entscheidung über die Abwahl des anderen teilnehmen, wenn der von der Abwahl Betroffene dies fordert.

    2 EO 768/18 Versetzungen und Abordnungen 06.03.2019
      Leitsätze:
    1. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Daher muss er einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.
    2. Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er 21 Minuten vor Fristablauf mit der Telefax-Übermittlung eines 20-seitigen Schriftsatzes beginnt, nicht glaubhaft machen kann, dass er unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Übermittlungszeit mit einem fristgerechten Eingang rechnen durfte, und darüber hinaus keine Zeitreserve einplante.
    3. Der Sicherheitszuschlag gilt nicht nur für den Fall, dass der Zielanschluss belegt ist, sondern für allfällige sonstige Übertragungsprobleme.

    2 EO 883/17 Beförderungen 26.02.2019
      Leitsätze:
    1. 1. Bei einer Auswahlentscheidung können das qualifizierte Arbeitszeugnis eines Taribeschäftigten und die dienstliche Beurteilung eines Beamten grundsätzlich miteinander verglichen werden. 2. Die Vergleichbarkeit scheitert nicht daran, dass nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ein wohlwollender Maßstab anzulegen ist. Für das Arbeitszeugnis gilt nicht nur der Maßstab eines wohlwollenden Arbeitgebers, sondern auch der Grundsatz der Wahrheit.

    4 ZKO 6/19 Ausbaubeiträge 18.01.2019
      Leitsätze:
    1. Nach § 7 Abs. 6 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht bereits mit Abschluss der - das Bauprogramm umsetzenden - technischen Bauarbeiten, sondern erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (Fortführung der bish. Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 - und vom 17. Dezember 2006 - 4 EO 446/03 -). Vermessungskosten gehören zumindest dann zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Vermessung erforderlich ist, um eine bisher als Sackgasse endende Gemeindestraße erstmals an eine Bundesstraße anzuschließen.

    4 N 75/15 Normenkontrolle einer Kurbeitragssatzung; Kurbeitragspflichtigkeit des Dienstreisenden in Abgrenzung zum Erholungsreisenden; Deklaration des Aufenthaltszwecks 17.01.2019
      Leitsätze:
    1. Die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle kann sich daraus ergeben, dass der Antragsteller als Beherberger verpflichtet ist, den Kurbeitrag von den kurbeitragspflichtigen Personen einzuziehen und abzuführen, und neben den Kurbeitragspflichtigen gesamtschuldnerisch für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung des Kurbeitrags haftet.
    2. Die in der Kurbeitragssatzung festgelegte Heranziehung von Dienstreisenden zu Kurbeiträgen ab der zweiten Übernachtung ohne auf den Aufenthaltszweck abzustellen (etwa auch zu Erholungszwecken bzw. ausschließlich oder im Wesentlichen zu dienstlichen Zwecken) erweitert in unzulässiger Weise den beitragspflichtigen Personenkreis nach § 9 Abs. 2 ThürKAG, der für die Kurbeitragspflicht einen Aufenthalt (auch) zu Erholungszwecken fordert. Die nur zeitliche Differenzierung in der Kurbeitragssatzung berücksichtigt nicht, dass auch ein mehr als eine Übernachtung beanspruchender Aufenthalt, der ausschließlich oder im Wesentlichen dienstlichen Zwecken dient, nach § 9 Abs. 2 ThürKAG keine Beitragspflicht auslösen darf.
    3. Kurbeitragssatzung und Meldeschein müssen es dem Übernachtungsgast ermöglichen zu deklarieren, dass ein Aufenthalt ausschließlich oder im Wesentlichen dienstlichen Zwecken dient und deshalb der Beitragstatbestand nicht erfüllt ist.

    4 VO 812/18 Hochschulrecht 17.12.2018
      Leitsätze:
    1. Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

    3 N 610/12 Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrechts der berufs- und wirtschaftständigen Körperschaften 14.12.2018
      Leitsätze:
    1. § 105 Abs. 4 HwO fordert die Bekanntmachung der gesetzten Rechtsnorm dergestalt, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. 2. Verletzt die Handwerkskammer die Pflicht zur Beteiligung des Berufsbildungsausschusses (§ 44 Abs. 4 S. 1 HwO), ist der Beschluss der Vollversammlung rechtswidrig zustande gekommen; eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht. Rechtsvorschriften, die unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 HwO erlassen wurden, sind, auch wenn sie gleichwohl genehmigt wurden, nichtig.

    3 KO 745/13 Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Fall der nicht erteilten gaststättenrechtlichen Genehmigung. 25.10.2018

      3 EO 649/18 "Rechtsrockkonzert" am 05.10.2018 in Magdala 05.10.2018

        3 EO 520/18 Untersagung des Betriebes einer Gaststätte aus lebensmittelhygienischen Gründen - einstweiliger Rechtsschutz 04.09.2018

          4 EO 379/18 Zur Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines Beitragsschuldners 29.08.2018
            Leitsätze:
          1. Der Widerspruch gegen einen Haftungsbescheid hat keine aufschiebende Wikung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
          2. Eine gegenüber einem Erblasser noch zu Lebzeiten festgesetzte Beitragsforderung geht als Erblasserschuld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über.
          3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber dem Erben sind dann nicht gegeben.
          4. Gegenüber dem Erben muss (nur) eine neue Zahlungsaufforderung i.S.d. § 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG ergehen. Ihm gegenüber läuft eine eigene Zahlungsverjährungsfrist.

          2 KO 301/16 Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier des Dienstpostens eines Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen 20.08.2018
            Leitsätze:
          1. Kommt im Fall der sog. Topfwirtschaft nur eine anteilige Gewährung der Verwendungszulage in Betracht, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Anspruchsberechtigten ohne Belang, ob mittlerweile Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter verjährt sind und der Dienstherr die rechtshemmende Einrede der Verjährung erhoben hat. Maßgebend für die Berechnung der anteiligen Zulage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs.
          2. Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, haben Nachweise zur Planstellenüberwachung und -besetzung zu führen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, geht die Unaufklärbarkeit der Besetzung einer Planstelle zu Lasten des Dienstherrn.

          4 ZKO 269/18 Zur (fehlenden) Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung 31.07.2018
            Leitsätze:
          1. Stellt ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Berufung und gleichzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne darauf hinzuweisen, zu einem weiteren Tätigwerden nur bei (vorheriger) Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereit zu sein, fehlt es an der für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Fehlen der Rechtsmittelbegründung, wenn letztere nicht fristgerecht eingeht.

          2 EO 693/17 Auswahlentscheidung ohne Anhörung der (nicht gebildeten) Schwerbehindertenvertretung 18.07.2018
            Leitsätze:
          1. Hat der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte die Erstellung von Beurteilungen durch Geschäftsverteilungsplan auf seinen Vertreter übertragen, so ist eine dennoch von ihm selbst erstellte Beurteilung jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn die abweichende Verwaltungspraxis gleichmäßig auf alle zu Beurteilenden angewandt wurde.
          2. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, besteht nur dann, wenn eine Schwerbehindertenvertretung tatsächlich gebildet wurde.

          2 ZKO 683/16 Zum Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes auf Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage nach Anlage 1 Vorbemerkung II Nr. 7b ThürBesO A 14.06.2018
            Leitsätze:
          1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nach Anlage 1 Vorbemerkung II Nr. 7b ThürBesO A nur Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den BesGr A 9 und A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes eine allgemeine Stellenzulage erhalten.
          2. Die Zuordnung der von den Dienstherren der neuen Länder nach der Wende übernommenen Lehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der POS bzw. EOS zu den Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes nach Maßgabe ihrer Vorausbildung und Bewährung im Schuldienst der neuen Länder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
          3. Eine Laufbahn der "Fachleiter" sah die Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung 2010 nicht vor.

          3 KO 167/18 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien 05.06.2018
            Leitsätze:
          1. Einem staatenlosen Palästinenser mit dauerhaften Aufenthalt in Syrien, wird die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt, wenn er den Schutz und Beistand der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen hat, jedoch auf Grund von Umständen, die, da sie von ihm nicht kontrolliert werden konnten und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen war deren Einsatzgebiet zu verlassen und somit daran gehindert ist, den von UNRWA gewährten Beistand weiterhin zu genießen. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn der Betroffene von UNRWA förmlich registriert ist. Nichtregistrierte Betroffene, müssen den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes der UNRWA auf andere Weise erbringen. Für die geographische Abgrenzung des maßgeblichen Einsatzgebietes ist nicht auf das gesamte Mandatsgebiet der UNRWA sondern auf das Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (hier: UNWRA-Operationsgebiet Syrien) abzustellen. Die bloße Abwesenheit des Betroffenen von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung es zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes und Beistandes der UNWRA eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Zwang kann davon ausgehen, dass die UNRWA gehindert ist, ihre mandatsgemäßen Leistungen dem Betroffenen effektiv zu erbringen. Umgekehrt kann dieser Zwang auch davon ausgehen, dass der Betroffene gehindert ist, die mandatsgemäßen Leistungen der UNRWA zu genießen. Insbesondere in (Bürger-)Kriegssituationen von einiger Dauer und Intensität liegt es mehr als Nahe, dass die UNRWA einen mandatsentsprechenden effektiven Schutz und Beistand nicht länger gewähren kann. Wird daher einem von einem Bürgerkrieg Betroffenen der subsidiäre Schutz i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt oder könnte dieser zuerkannt werden, geht von der festgestellten (Bürger-)Kriegssituation eine Indiz- bzw. Vermutungswirkung dafür aus, dass die UNRWA in einem davon betroffenen Einsatzgebiet tatsächlich effektiven Schutz und Beistand nicht - länger - gewähren kann. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen.

          2 KO 656/15 Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege 08.05.2018
            Leitsätze:
          1. Der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers erstreckt sich auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Kosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. (wie BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 -2 C 24/10 -u. a.)
          2. Einzelfall, in dem es für den Beamten und späteren Versorgungsempfänger möglich und zumutbar war, Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen.

          2 EO 152/18 Untersagung der Besetzung einer Vertretungsprofessur im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 18.04.2018
            Leitsätze:
          1. Bei der Besetzung einer sog. Vertretungsprofessur handelt es sich nicht um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, sondern um die bloße Besetzung eines Dienstpostens ohne Vorwirkung für das Berufungsverfahren.
          2. Zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausblenden eines Bewährungs- und Erfahrungsvorsprungs im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens um die Vergabe von Dienstposten auf das hochschulrechtliche Konkurrentenverfahren um eine Vertretungsprofessur.

          2 EO 152/18 Untersagung der Besetzung einer Vertretungsprofessur im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 18.04.2018
            Leitsätze:
          1. Bei der Besetzung einer sog. Vertretungsprofessur handelt es sich nicht um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, sondern um die bloße Besetzung eines Dienstpostens ohne Vorwirkung für das Berufungsverfahren.
          2. Zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausblenden eines Bewährungs- und Erfahrungsvorsprungs im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens um die Vergabe von Dienstposten auf das hochschulrechtliche Konkurrentenverfahren um eine Vertretungsprofessur.

          2 VO 581/15 Zum Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr 28.03.2018
            Leitsätze:
          1. Im Rahmen der nach Nr. 7005 VV RVG abzugeltenden Abwesenheit des Rechtsanwalts von seiner Kanzlei sind Zeiten für eine Vor- und Nachbesprechung eines Gerichtstermins außerhalb desselben mit dem Mandanten nicht anzuerkennen. In die Berechnung der für die Wegstrecke zwischen Kanzlei und Gerichtsstandort erforderlichen Fahrzeit ist neben dem von einem Routenplaner angegebenen Zeitaufwand ein angemessener Sicherheitszuschlag einzustellen.
          2. Dient die Reise des Rechtsanwalts der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren desselben oder eines anderen Mandanten, so ist das Abwesenheitsgeld nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, auf die Verfahren zu verteilen.
          3. Auch unter Berücksichtigung des sich aus § 162 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenminimierungsgebotes bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, die zweckmäßigere Route aus zwei verkehrsüblichen zu wählen, sofern die Differenz nur wenige Kilometer beträgt.

          2 VO 350/15 Zum Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr 28.03.2018
            Leitsätze:
          1. Die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann auch in Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch anberaumt worden ist.
          2. Werden in einem Gerichtstermin zusätzlich Einigungsverhandlungen über in anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche geführt, fällt eine Terminsgebühr für letztere in dem Einbeziehungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht aber in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
          3. Bloße Nachfragen nach dem Sachstand, Verfahrensabsprachen oder Anfragen zur Abklärung einer grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft lassen eine Terminsgebühr genauso wenig entstehen wie aufgedrängte Gespräche oder das Einreden auf den Gegenüber, der von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert.

          3 EO 640/17 Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle 23.03.2018
            Leitsätze:
          1. Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde. Der Anordnungsgrund entfällt nicht dadurch, dass der Widerspruch gegen die mit der Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis einer Spielhalle verfügte Einstellung und Untersagung des Betriebes der Spielhalle aufschiebende Wirkung hat. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris). Die Festlegung des Thüringer Gesetzgebers, dass Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen sollen, ist im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar. Ob eine unbillige Härte im Sinne der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG vorliegt, unterliegt als unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe. Es obliegt dem jeweiligen Antragsteller substantiell darzulegen, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden, also glaubhaft zu machen, dass etwaige Bemühungen zu Vertragsänderungen, Aufhebung von Verträgen, Umnutzung oder Verlagerung des Standorts, also letztlich der anderweitigen Nutzbarkeit von Räumlichkeiten und Betriebsmitteln ausgeschlossen sind und unter Abwägung mit den gesetzlichen Zielen dennoch keine andere Entscheidung als der Weiterbetrieb in Betracht kommt.

          1 EO 770/17 Abstandsflächenberechnung bei großflächigen Abgrabungen auf dem Baugrundstück 19.03.2018
            Leitsätze:
          1. Für die Bemessung der Wandhöhe eines Gebäudes und damit der Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 ThürBO ist als unterer Bezugspunkt grundsätzlich die natürliche an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche zugrunde zu legen.
          2. Auf die (bisherige) natürliche Geländeoberfläche kann bei der Abstandsflächenberechnung dann nicht mehr abgestellt werden, wenn diese durch Abgrabungen weitgehend und auf Dauer beseitigt wird. In diesem Fall ist unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe und damit der Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 ThürBO die durch die Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche.
          3. Dem Nachbarn steht gegen eine unter Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 ThürBO erteilte Baugenehmigung ein Abwehrrecht zu, ohne dass es darauf ankommt, ob er durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird (wie Senatsbeschluss vom 25.06.1999 - 1 EO 197/99 - ThürVBl. 1999, 257 = LKV 2000, 119 = BRS 62 Nr. 141 = juris, hier insb. Leitsatz 4 und Rdn. 55 ff.)

          2 ZKO 622/14 Feststellungsklage wegen Nichtgewährung einer Stellenzulage an Fachleiter 07.03.2018
            Leitsätze:
          1. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235; ThürBVAnpG 2011/2012) u. a. die Beförderungsämter der Seminarrektoren als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern (BesGr A 14) abgeschafft und die Entscheidung getroffen, für die Tätigkeit eines Fachleiters künftig eine Stellenzulage zu gewähren. Die Regelung, dass denjenigen Beamten kein Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage zusteht, die ein solches Amt des Seminarrektors in der Vergangenheit erreicht haben und es aus Gründen des Besitzstandes auch nach dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 weiter beibehalten, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

          4 EO 839/17 zur Festsetzungsverjährung und Vermeidung einer Doppelbelastung 27.02.2018
            Leitsätze:
          1. Es bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob eine Satzungsregelung zur Beitragsbemessung wirksam ist, nach der die Zahl der "tatsächlich vorhandenen" Vollgeschosse (zum Abgleich mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse) auf gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit hohen Vollgeschossen unter Anwendung einer Umrechnungsformel fiktiv ermittelt wird.
          2. Wird eine Heilungssatzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) mit Rückwirkungsanordnung erlassen, gilt die zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2. SpStr. ThürKAG).
          3. Erfasst die Rückwirkungsanordnung der Heilungssatzung nicht den gesamten Zeitraum, für den die zu heilende Satzung gelten sollte, ist bei Erheblichkeit im Hauptsacheverfahren zu klären, ob für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der in der Heilungssatzung oder der in der zu heilenden Satzung angegebene Inkrafttretenszeitpunkt maßgebend ist.
          4. Dem Verbot der Doppelbelastung wird in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, wenn ein aufnehmender Aufgabenträger nach einem Aufgabenträgerwechsel an den abgebenden Aufgabenträger gezahlte Beiträge anrechnet. Nicht geboten ist es, verjährte Beitragsforderungen des abgebenden Aufgabenträgers anzurechnen.

          4 KO 596/17 Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides, in dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird (vgl. im Übrigen Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12) 16.02.2018
            Leitsätze:
          1. Ein Beitragsbescheid, mit dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird, ist nicht hinreichend bestimmt. Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 -4 ZEO 867/99 -KStZ 2003, 51 -52 und vom 30. August 2010 -4 EO 659/08, ThürVBl. 2011, 179 -180).
          2. Wird ein Änderungsbescheid zur Heilung dieses Mangels der hinreichenden Bestimmtheit erlassen, handelt es sich um einen ersetzenden Änderungsbescheid.
          3. Wurde die Zahl der zulässigen und der vorhandenen Geschossflächen im Einzelfall zunächst auf Grundlage einer Selbstauskunft ermittelt, steht dies nicht der Umstellung der Ermittlungsmethode auf die Verwendung des genaueren Geografischen Informationssystems (GIS) entgegen. Spätestens nach Ablauf des Kalkulationszeitraums besteht dann jedoch Veranlassung zur Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes durch Fortschreibung der Globalkalkulation.

          4 KO 596/17 zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides, in dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird (vgl. im Übrigen Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12) 16.02.2018
            Leitsätze:
          1. Ein Beitragsbescheid, mit dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird, ist nicht hinreichend bestimmt. Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08, ThürVBl. 2011, 179 - 180).
          2. Wird ein Änderungsbescheid zur Heilung dieses Mangels der hinreichenden Bestimmtheit erlassen, handelt es sich um einen ersetzenden Änderungsbescheid.
          3. Wurde die Zahl der zulässigen und der vorhandenen Geschossflächen im Einzelfall zunächst auf Grundlage einer Selbstauskunft ermittelt, steht dies nicht der Umstellung der Ermittlungsmethode auf die Verwendung des genaueren Geografischen Informationssystems (GIS) entgegen. Spätestens nach Ablauf des Kalkulationszeitraums besteht dann jedoch Veranlassung zur Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes durch Fortschreibung der Globalkalkulation.

          2 ZKO 298/15 Keine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus Gewissensgründen 14.02.2018

            2 ZKO 552/14 Feststellungsklage wegen Nichtgewährung einer Stellenzulage an Fachleiter 14.02.2018
              Leitsätze:
            1. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235; ThürBVAnpG 2011/2012) u. a. die Beförderungsämter der Seminarrektoren als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern (BesGr A 14) abgeschafft und die Entscheidung getroffen, für die Tätigkeit eines Fachleiters künftig eine Stellenzulage zu gewähren. Dass diejenigen Beamten von dem Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage ausgenommen sind, die ein solches Amt des Seminarrektors in der Vergangenheit erreicht haben und es aus Gründen des Besitzstandes auch nach dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 weiter beibehalten, führt nicht zu einer Verletzung des von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Abstandsgebots zu ihren Lasten.

            4 EO 941/17 zur Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen für Ausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden 11.01.2018
              Leitsätze:
            1. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wurde die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG bestehende Verpflichtung zur Beitragserhebung in der Weise verschärft, dass erstmalig eine Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde. Die Übergangsregelung des § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG verfolgte die Zielrichtung, die Beitragserhebung insbesondere für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen zügig durchzusetzen.
            2. Die im Jahre 2011 getroffene gesetzgeberische Entscheidung, für vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen weiterhin an der Beitragserhebungspflicht festzuhalten und auf der Erfüllung dieser Pflicht zu bestehen, hält sich auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums.

            1 KO 106/15 Kein von einer konkreten Maßnahme losgelöster Anspruch auf Übernahme eines Denkmals durch den Freistaat Thüringen 10.01.2018
              Leitsätze:
            1. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nach § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt dann, wenn das Ausgangsgericht entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen und den Beteiligten damit die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde abgeschnitten hat.
            2. § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG gewährt dem Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen von einer belastenden behördlichen Maßnahme losgelösten Anspruch auf Übernahme seines Denkmals gegen angemessene Entschädigung durch das Land. Eine Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG über ihren Wortlaut hinaus auf den Fall einer nicht auf behördliche Maßnahmen zurückzuführenden Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung eines Denkmals ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

            2 EO 880/16 Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreit um Beförderungsdienstposten 30.11.2017
              Leitsätze:
            1. Durch eine Übertragung höherwertiger Aufgaben, der kein den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren voranging oder diesen Maßstäben nicht genügt, erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Die dort gezeigten Leistungen dürfen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15).
            2. Der Dienstherr kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16).
            3. Der Anordnungsgrund für einen Eilantrag entfällt, wenn der Dienstherr zusagt, im Falle der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens die spezifisch höherwertige Aufgabenwahrnehmung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten durch den Ausgewählten auszublenden und einen etwaigen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung unberücksichtigt zu lassen.

            1 N 624/13 Festlegung von Vorranggebieten Freiraumsicherung für Gipslagerstätten im Regionalplan Nordthüringen 29.11.2017
              Leitsätze:
            1. 1. Ein Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan kann darauf beschränkt werden, ein einzelnes Vorranggebiet für unwirksam zu erklären, wenn der verbleibende Teil des Regionalplans auch ohne die angegriffene Festsetzung isoliert bestehen kann.
            2. Die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung eines Ziels der Raumordnung erfordert nicht, dass der betroffene Grundeigentümer in absehbarer Zeit raumbedeutsame Vorhaben verwirklichen will (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16. April 2015 - 4 CN 6.14 -).
            3. Dem landesplanerischen Gebot, für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe auszuweisen, kann ein Regionalplan nicht allein durch die Ausweisung von Vorranggebieten Freiraumsicherung genügen.

            2 EO 524/17 Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Stelle als Richter/in am Oberverwaltungsgericht 28.11.2017
              Leitsätze:
            1. Das in Thüringen für Richter geltende Beurteilungssystem führt zwangsläufig zu Unterschieden im Beginn und Ende der Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilungen, ohne dass dadurch die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt gehindert wird (Fortführung der bisherigen Rspr.).
            2. Die Frage, welche Bedeutung den zeitlichen Unterschieden in den Beurteilungszeiträumen der Bewerber beizumessen ist und welchen Überschneidungszeitraum die Beurteilungen der Bewerber aufweisen müssen, um einen Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers zu ermöglichen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei können die in der Beurteilungsrichtlinie festgelegten Zeiträume für periodische Beurteilungen und Anlassbeurteilungen, die aus Gründen der Leistungsentwicklung zu erstellen sind, eine Orientierung geben.

            2 EO 564/17 Stelle des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts darf besetzt werden 09.11.2017

              2 EO 113/17 Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten verschiedener Dienstherrn und öffentlicher Arbeitgeber; einstweiliger Rechtsschutz 09.10.2017
                Leitsätze:
              1. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich scheitert nicht daran, dass sich der Bewerberkreis aus Beamten und Tarifbeschäftigten zusammensetzt und der zur Auswahl berufene Dienstherr nicht auch der öffentliche Arbeitgeber der tarifbeschäftigten Bewerber ist.
              2. Sog. qualifizierte Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.
              3. Dem Leistungsvergleich steht es nicht entgegen, wenn ein Beamter als externer Bewerber aus Rechtsgründen nicht über eine aktuelle dienstliche Beurteilung verfügt, etwa weil eine periodische Beurteilung nach Erreichen der dafür vorgesehenen Altersgrenze nicht mehr erstellt wurde und das Beurteilungssystem eine Bedarfsbeurteilung für Bewerbungen bei einem anderen Dienstherrn nicht vorsieht. In diesen Fällen ist aus Gründen der Fürsorgepflicht vom (abgebenden) Dienstherrn ein sog. qualifiziertes Dienstzeugnis zu erstellen, das taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich des zur Auswahl berufenen Dienstherrn sein kann.

              4 KO 391/14 Zum Ersatz von Aufwendungen eines Privaten aus öffentlich-rechtlicher GoA für die Reparatur eines zu einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden schadhaften Abwasserkanals; zu den Anforderungen an die Entwidmung eines zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden Abwasserkanals. 24.08.2017
                Leitsätze:
              1. Die Entwidmung einer öffentlichen Entwässerungsleitung bedarf als actus contrarius der Widmung grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Beschluss oder sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geschlossen werden kann (hier zu den Anforderungen an die Entwidmung durch Stilllegung eines Abwasserkanals oder Einigung über die Übergabe eines Kanals an Private; Entwidmung hier verneint).
              2. Im Rahmen der auftragslosen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung eines Privaten für die öffentliche Verwaltung ist für den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Wille des Privaten ausreichend, ein fremdes Geschäft zumindest mit zu besorgen; es ist nicht hinderlich, wenn die vom Geschäftsführer besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (hier Fremdgeschäftsführungswille für die Reparatur des auf dem Grundstück des Privaten verlaufenden schadhaften öffentlichen Kanalabschnitts bejaht).

              4 KO 74/17 Zur Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße 17.08.2017
                Leitsätze:
              1. Die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens in einem von einer Gemeinde erschlossenen Gewerbegebiet auf einen Abwasserzweckverband beinhaltet keine konkludente Kostenbeteiligungsvereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG.
              2. Die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG herstellt, ist aufgabenbezogen vorzunehmen.
              3. Ein kommunaler Abwasserzweckverband ist kein Aufgabenträger i.S.d. §§ 123 ff. BauGB, der einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB a.F.) bzw. einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) abschließen könnte.

              4 KO 85/15 Zur Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße 17.08.2017
                Leitsätze:
              1. Die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens in einem von einer Gemeinde oder einem Erschließungsträger erschlossenen Gewerbe- oder Wohngebiet auf einen Abwasserzweckverband beinhaltet keine konkludente Kostenbeteiligungsvereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG.
              2. Die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG herstellt, ist aufgabenbezogen vorzunehmen.
              3. Ein kommunaler Abwasserzweckverband ist kein Aufgabenträger i.S.d. §§ 123 ff. BauGB, der einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB a.F.) bzw. einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) abschließen könnte.

              4 KO 122/12 Zur Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße 17.08.2017
                Leitsätze:
              1. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG beinhaltet, dass die Teilaufgabe der Sammlung des Straßenoberflächenwassers von dem Träger der Straßenbaulast auf den kommunalen Einrichtungsträger übergeht.
              2. Eine Gebührenerhebung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der kommunale Einrichtungsträger insoweit eine eigene Aufgabe wahrnimmt (§ 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG).
              3. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).

              4 KO 122/12 Zur Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße 17.08.2017
                Leitsätze:
              1. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG beinhaltet, dass die Teilaufgabe der Sammlung des Straßenoberflächenwassers von dem Träger der Straßenbaulast auf den kommunalen Einrichtungsträger übergeht.
              2. Eine Gebührenerhebung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der kommunale Einrichtungsträger insoweit eine eigene Aufgabe wahrnimmt (§ 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG).
              3. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).

              8 DO 568/16 Entfernung eines Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit wegen des außerdienstlichen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften 08.08.2017
                Leitsätze:
              1. Eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Dabei genügt es, dass sich die angeschuldigte Begehungsweise eindeutig aus den nach § 57 Abs. 1 Satz 3 BDG in Bezug genommenen bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ergibt.
              2. Der außerdienstliche Besitz und das außerdienstliche Verbreiten i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften, die schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, insbesondere von Kindern im Säuglings-, Kleinkindalter und in der frühen Kindheit bis zum 6. Lebensjahr zeigen, können ihrer Anzahl und ihrem Inhalt nach die Enfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme kommt auch gegenüber einem Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in Betracht.

              3 EO 544/17 "Rechtsrockkonzert" am 15.07.2017 in Themar 12.07.2017

                4 N 124/15 internetbasierte Online-Wahl (Elektronische Wahl) für die Wahl der Gremien einer Universität 23.05.2017
                  Leitsätze:
                1. Zur Einführung von elektronischen Hochschulwahlen bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine aufgrund § 22 Abs. 7 ThürHG erlassene Satzung (Wahlordnung) ist ausreichend (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12).
                2. Werden die Regelungen zur Einführung von elektronischen Hochschulwahlen mittels einer Änderungssatzung zur Wahlordnung eingefügt, ist ein dagegen erhobener Normenkontrollantrag nicht fristgerecht erhoben, wenn dieser insoweit erst nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, aber innerhalb eines Jahres nach Erlass einer weiteren Änderungssatzung, mit der die Regelungen über die Einführung von elektronischen Hochschulwahlen punktuell geändert werden, erhoben wird.
                3. Eine technische Vorgabe für das zu verwendende Wahlsystem, nach der der Wähler die Kenntnisnahme von Sicherheitshinweisen vor der Stimmabgabe verbindlich bestätigen muss, zielt erkennbar darauf ab, eine Verletzung der Grundsatzes der geheimen Wahl durch Manipulation oder Ausspähung der Stimmabgabe innerhalb des technischen Systems zu verhindern. Davon zu unterscheiden sind Regelungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein Wähler seine Stimme in der "realen" Umgebung unbeobachtet abgibt.
                4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Regelungen über die Wahlberechtigung an die Mitgliedschaft an einer Universität i.S.d. § 20 Abs. 1 ThürHG anknüpfen und die dort verwandten Begriffe "hauptberuflich" und "nicht nur vorübergehend" im Rahmen der durch juristische Auslegungsregelungen gezogenen Grenzen konkretisiert werden.
                5. Wird die Wahlanfechtungsfrist durch Änderungssatzung von drei auf sieben Tage verlängert, enthält diese Regelung in der Änderungssatzung keine Beschwer, sondern nur eine Begünstigung. Eine noch längere Wahlanfechtungsfrist kann dann nicht gefordert werden.

                4 N 114/13 Zur Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Bettensteuer) 23.05.2017
                  Leitsätze:
                1. Bei der von der Stadt Erfurt erhobenen Kulturförderabgabe (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.
                2. Die Erhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 8ff. ThürKAG in Thüringen auch Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge erhoben werden können.
                3. Als Nachweis, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann satzungsrechtlich auch die Vorlage einer Eigenerklärung des Übernachtungsgastes als ausreichend angesehen werden (Deklarationsprinzip).
                4. Den (hier einziehungsverpflichteten) Betreibern werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, zwischen beruflich und privat veranlasster Übernachtung abzugrenzen, keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Insbesondere besteht keine Pflicht zu ermitteln, ob die Angaben des (hier steuerpflichtigen) Übernachtungsgastes in einer Eigenerklärung zutreffend sind. Eine vorrangige Haftung des Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
                5. Hat ein Übernachtungsgast in der Vergangenheit auf Grundlage einer (seinerzeit noch unerkannt nichtigen Steuersatzung) für den durch eine beruflich veranlasste Übernachtung entstandenen Aufwand eine Steuer gezahlt, ist der Einziehungsverpflichtete an dem diesbezüglichen Erstattungsverhältnis nicht beteiligt.

                4 N 114/13 zur Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Bettensteuer) 23.05.2017
                  Leitsätze:
                1. Bei der von der Stadt Erfurt erhobenen Kulturförderabgabe (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.
                2. Die Erhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 8 ff. ThürKAG in Thüringen auch Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge erhoben werden können.
                3. Als Nachweis, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann satzungsrechtlich auch die Vorlage einer Eigenerklärung des Übernachtungsgastes als ausreichend angesehen werden (Deklarationsprinzip).
                4. Den (hier einziehungsverpflichteten) Betreibern werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, zwischen beruflich und privat veranlasster Übernachtung abzugrenzen, keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Insbesondere besteht keine Pflicht zu ermitteln, ob die Angaben des (hier steuerpflichtigen) Übernachtungsgastes in einer Eigenerklärung zutreffend sind. Eine vorrangige Haftung des Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
                5. Hat ein Übernachtungsgast in der Vergangenheit auf Grundlage einer (seinerzeit noch unerkannt nichtigen Steuersatzung) für den durch eine beruflich veranlasste Übernachtung entstandenen Aufwand eine Steuer gezahlt, ist der Einziehungsverpflichtete an dem diesbezüglichen Erstattungsverhältnis nicht beteiligt.
                6. Eine Regelung, die Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten von der Entrichtungspflicht ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit teilunwirksam, wenn dies dazu führt, dass nicht nur eine geringe, sondern eine erhebliche Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu der Steuer herangezogen werden. Dies ist zu bejahen, wenn der Anteil der Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten im Geltungsbereich der Satzung 6 % beträgt.

                1 ZKO 468/16 Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun eines Parkplatzes an der Bundesautobahn 22.05.2017

                  4 KO 189/14 konkludente Widmung durch Anschluss eines von einem Erschließungsträger in einem Wohngebiet zur Ableitung von Schmutzwasser errichteten Kanalsystems an das zur öffentlichen Entwässerung gehörende Kanalsystem 23.02.2017
                    Leitsätze:
                  1. Schließt ein zur Abwasserbeseitigung verpflichteter Aufgabenträger ein von einem Erschließungsträger in einem Wohngebiet errichtetes Kanalsystem an sein zur öffentlichen Einrichtung gehörendes Kanalsystem an, wird das von dem Erschließungsträger errichtete Kanalystem durch konkludente Widmung in die öffentlich gewidmete Einrichtung einbezogen.
                  2. Das auf den Wohngrundstücken anfallende Schmutzwasser wird unmittelbar in die öffentliche Einrichtung eingeleitet bzw. dem i. S. d. § 58 Abs. 1 S. 1 ThürWG Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen (§ 58 Abs. 2 ThürWG).

                  2 EO 802/16 Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst 09.02.2017
                    Leitsätze:
                  1. Ein Beamter kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang der Willensbildung der Personalvertretung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt.
                  2. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist schwächer ausgestaltet als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Es gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition.
                  3. Die Zahl der Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst wird, ebenso wie die Zahl der im öffentlichen Dienst besetzbaren Stellen, allein von der Organisationsgewalt des Dienstherrn bestimmt.
                  4. Dienstliche Beurteilungen von Bewerbern, die für sie in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, sind im Auswahlverfahren vergleichbar zu machen. Dies kann nicht strikt schematisch geschehen. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

                  2 EO 887/16 Anordnung zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung von Fahreignungszweifeln aufgrund abstruser Rechtsausführungen 02.02.2017
                    Leitsätze:
                  1. Auch völlig abwegig erscheinende Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vermögen ebenso wie Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen. Dies gilt insbesondere für Überlegungen, mit denen ein Fahrerlaubnisinhaber die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig ansieht.
                  2. Bedenken hinsichtlich der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers können sich jedoch im Einzelfall aus weiteren Besonderheiten in seinen Erklärungen und Verhaltensweisen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ergeben. Dies kommt in Betracht, wenn ein Schreiben des Fahrerlaubnisinhabers außer einem abstrusen Staats- und Rechtsverständnis verworrene Gedankenführungen enthält, die einen inneren logischen Sinnzusammenhang nicht mehr im Ansatz erkennen lassen, und eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten aufweist, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entziehen.

                  1 N 252/14 Anforderungen an eine Veränderungssperre 04.01.2017
                    Leitsätze:
                  1. Zur Antragsbefugnis einer künftigen Mieterin/Pächterin eines von der Veränderungssperre betroffenen Bestandsgebäudes.
                  2. Die ursprüngliche Veränderungssperre bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten, wenn durch einen Satzungsbeschluss die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre verlängert wird.
                  3. Der Beschluss über eine Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan vorher bekannt gemacht wurde.
                  4. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein und ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
                  5. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

                  4 KO 210/14 keine Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Auskunft über die Lage einer Trinkwasserleitung durch einen Zweckverband 28.12.2016
                    Leitsätze:
                  1. Ein für die Wasserversorung und Abwasserbeseitiung zuständiger Aufgabenträger ist nicht berechtigt, für die Erteilung einer Auskunft über die Lage einer von ihm betriebenen Leitung eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

                  3 ZKO 638/16 Unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung 14.12.2016
                    Leitsätze:
                  1. Die Darlegung einer asylrechtlich erheblichen Tatsachenfrage erfordert, dass die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen muss, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dies setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils voraus.

                  4 ZKO 398/12 Kurbeitrag 11.11.2016
                    Leitsätze:
                  1. 1. Die Erhebung eines Kurbeitrags i. S. d. § 9 ThürKAG ist auch in einem staatlich anerkannten Erholungsort zulässig, der nur über Erholungszwecken dienende Einrichtungen verfügt.
                  2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen auf Grundlage des § 9 Abs. 3 ThürKAG satzungsrechtlich verpflichtet werden, Ortsfremde zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden sowie den Kurbeitrag einzuziehen.

                  2 N 383/12 Arbeitszeitverkürzung für Polizeivollzugsbeamte im Wechselschichtdienst 08.11.2016
                    Leitsätze:
                  1. § 6 Abs. 4 ThürPolAzVO in der Fassung des Art. 10 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011 verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums oder den Gleichheitssatz, soweit er den Freistellungstag von Beamten im Wechselschichtdienst betrifft und deren Arbeitszeit dahin regelt, dass ihnen am dienstfreien Tag Freistellung im Umfang eines (zu verrechnenden) Fünftels der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt wird.

                  3 EO 842/16 Vorverlegung einer für den 9. November angemeldeten Versammlung 07.11.2016
                    Leitsätze:
                  1. Die Ermächtigung zur Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit knüpft an eine Gefährdung von Rechtsgütern an. Die Prognose, dass eine für den Gedenktag des 9. November geplante Veranstaltung das Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft verletzt, kann nicht allein auf die Gesinnung der Anmelder gestützt werden. Die Gefahrenprognose bedarf konkreter, auf den zu erwartenden Verlauf der Demonstration bezogene Anhaltspunkte.

                  4 KO 473/13 zur Beitragspflicht eines sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks 20.10.2016
                    Leitsätze:
                  1. Die einem sog. "nicht gefangenen Hinterliegergrundstück" bei Eigentümeridentität durch eine abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit ist nur dann beitragsrelevant, wenn sie die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit des selbst an eine eigene Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücks ergebenden baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (Fortführung der Senatsrechtsprechung zum Vorteilsbegriff, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).
                  2. Erfordert die durch die Anliegerstraße ermöglichte bauliche Ausnutzbarkeit ein Herauffahren, ist das "nicht gefangende Hinterliegergrundstück nur beitragsrelevant bevorteilt, wenn die Anlegung einer Zufahrt möglich ist, die ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen ermöglicht.
                  3. Der Möglichkeit, eine Zufahrt anzulegen, können tatsächliche Gründe wie ein starkes Gefälle oder auch rechtliche Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
                  4. Lässt sich im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht feststellen, dass die beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Anliegergrundstücks eine beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Hinterliegergrundstücks hindert, die diesem durch das Angrenzen an seine "eigene" Verkehrsanlage ermöglicht wird, ist der durch die abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Vorteil nicht beitragsrelevant (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).

                  2 EO 26/16 Zur Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung 06.10.2016

                    3 KO 94/12 Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der Kreisumlage 29.09.2016
                      Leitsätze:
                    1. Art. 28 Abs. 2 GG als auch Art. 91, 93 ThürVerf gewährleisten den Gemeinden eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Diese verfassungsrechtliche Garantie gilt auch im Verhältnis der kreisangehörigen Gemeinde zum Kreis.
                    2. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn den Kommunen die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich ist und ein finanzieller Spielraum für diese Aufgaben, bei denen die Kommunen autonom entscheiden können, ob und wie sie wahrgenommen werden, nicht mehr besteht. Dieser geschützte Kernbereich zieht Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs wie der Kreisumlage eine absolute Grenze. Er ist dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
                    3. Der Kreis hat den Finanzbedarf der umlageverpflichteten Gemeinden in seine dem Erlass der Haushaltssatzung und der Festsetzung der Umlagen vorausgehenden Erwägungen aufzunehmen.
                    4. Die Umlageforderung ist im Einzelfall so zu bemessen, dass sie die Mindestgrenze der gemeindlichen Finanzausstattung nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben berücksichtigt.

                    4 EO 570/16 Abgrenzung der Kostenspaltung von der Beitragsabstufung 26.09.2016
                      Leitsätze:
                    1. Sollen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers weniger als 10 % der Grundstücke im Einrichtungsgebiet nur einen Vollanschluss erhalten, ist eine Beitragsabstufung in der Satzung nicht erforderlich.
                    2. Die gesetzliche Pflicht zur Betragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG ist dann spätestens von Amts wegen auf der Erhebungsebene zu erfüllen.
                    3. Die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass im Wege der Kostenspaltung nur ein voller Teilbeitrag für eine (rechtliche) Teileinrichtung erhoben wird.
                    4. Die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung führt nicht dazu, dass die für die Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit benötigte (technische oder rechtliche) Teileinrichtung Gegenstand der Vorteilsbewertung würde.

                    4 KO 68/13 zum Verbot der Doppelbelastung bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen 08.09.2016
                      Leitsätze:
                    1. Das Verbot der Doppelbelastung verpflichtet einen Einrichtungsträger, zu Gunsten des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, wenn sich ein (Vor-)Eigentümer für die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit des Anschlusses an der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - orientiert an den konkreten Kosten der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - bereits finanziell beteiligt hat.
                    2. Der Beitragspflichtige kann eine solche vorherige finanzielle Beteiligung jedoch nicht der Beitragsfestsetzung oder -erhebung entgegenhalten. Der Aufgabenträger ist nur verpflichtet, diesem Umstand in irgendeiner Weise im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Erlassverfahrens oder anderweitig Rechnung zu tragen. Insoweit ist ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet.

                    2 EO 161/15 Leistungsvergleich unabhängig von Einstufung des aktuellen Dienstpostens 07.09.2016
                      Leitsätze:
                    1. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.
                    2. Die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne umfassende Bewerberauswahl steht allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren bzw. die Beschränkung des Leistungsvergleichs auf Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens ist jedoch nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar.

                    2 KO 333/14 Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen 23.08.2016
                      Leitsätze:
                    1. Die W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen unterliegt im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
                    2. Die Orientierung des festen Grundgehalts der W 3-Besoldung an dem Grundgehalt der A 15-Besoldung, Erfahrungsstufe 11, das dem Grundgehalt der A 16-Besoldung, Erfahrungsstufe 8 entspricht, ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt.
                    3. Die W 3-Besoldung in Thüringen entspricht auch in ihrer Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung stellt.
                    4. Nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64) entwickelten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung besteht bereits auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine evidente Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG, weil nicht mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt sind.
                    5. Die dennoch auf der zweiten Prüfungsstufe vorgenommene Gesamtabwägung bestätigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 3 ThürBesG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht evident unangemessen waren.
                    6. Die Missachtung der prozeduralen Anforderungen durch den Besoldungsgesetzgeber führt für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Besoldung materiell im Einklang mit dem Alimentationsprinzip steht.

                    4 KO 116/12 zum Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach Nr. 14 Abs. 2 ODR 11.08.2016
                      Leitsätze:
                    1. Ob es sich bei einer am Vereinbarungsmuster zu Nr. 14 Abs. 2 ODR orientierenden Mitbenutzungsregelung um die Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung oder um eine Vereinbarung über die - grundsätzlich einen Gebührentatbestand verwirklichende - Benutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes über die Straßenbaulast und der jeweils einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts über den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu ermitteln.
                    2. Nur soweit die eigene Aufgabenzuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen reicht, kann er diese Aufgabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 1. HS FStrG mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 54 ff. (Thür)VwVfG auf einen Dritten übertragen.

                    4 KO 233/14 Zur Bindungswirkung eines bestandskräftigen Grundlagenbescheides für die Gebührenfestsetzung 11.08.2016
                      Leitsätze:
                    1. Ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i.V.m. § 179 AO ist für die Gebührenfestsetzung bindend. Einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf § 182 AO bedarf es dafür nicht.
                    2. Miteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften für eine grundstücksbezogene Gebührenschuld gesamtschuldnerisch.

                    1 ZKO 288/16 Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten wegen Besuches des bilingualen Zuges eines Gymnasiums 03.08.2016

                      4 EO 712/13 zu den Erreichbarkeitsanforderungen eines gewerblich genutzten Grundstücks im Straßenausbaubeitragsrecht 05.07.2016
                        Leitsätze:
                      1. Bei der Klärung der Frage, ob durch eine Verkehrsanlage eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, ist nur in den Blick zu nehmen, ob die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes abzuleitenden Erreichbarkeitsanforderungen lediglich ein Heranfahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren erfordern. Auf besondere, sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende Erreichbarkeitsanforderungen kommt es nicht an.
                      2. Grenzt ein Betriebsgrundstück an drei ausgebaute und abgerechnete Verkehrsanlagen an, muss dieser Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung nicht von Amts wegen auf der Erhebungsebene berücksichtigt werden. Ein möglicher Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 227 AO ist in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

                      2 ZKO 547/13 Abschaffung des Statusamtes Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern 29.06.2016
                        Leitsätze:
                      1. Es begegnet weder im Hinblick auf das Alimentationsprinzip noch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Bedenken, dass der Thüringer Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und ver-sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012) das in den Lehrerlaufbahnen vorgesehene Beförderungsamt Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen abgeschafft und dafür eine Stellenzulage bei einer Verwendung als Fachleiter eingeführt hat.

                      2 KO 31/16 Konkurrentenklage gegen Beförderung von Mitbewerbern 28.06.2016
                        Leitsätze:
                      1. Die nachträgliche Anfechtung der vorzeitigen Beförderung von Mitbewerbern unterliegt der Verwirkung. Die Verwirkung der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen. Für den Beginn des Zeitablaufs ist darauf abzustellen, wann für den Berechtigten erkennbar wurde oder werden musste, dass er zur Wahrung seiner Rechte etwas zu unternehmen hat. Wenn der betroffene Beamte weder förmlich informiert wurde noch sonst Kenntnis von der vollzogenen Beförderung erhielt, ist es in den hier zu beurteilenden Konstellationen sachgerecht, als Beginn des Zeitraums den üblichen Beförderungsstichtag anzusehen, zu dem die angegriffenen Beförderungen vollzogen wurden. Bei der Frage, was als längerer Zeitraum anzusehen ist, kann die Jahresfrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zunächst als Orientierung dienen. Unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen und ihrer verfassungsrechtlichen Gewährleistung erscheint es angemessen, in Anfechtungsfällen der vorliegenden Art als längeren Zeitraum eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr anzusehen.

                      4 ZKO 296/16 zum (unterschiedlichen) Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 21a Abs. 12 S. 1 ThürKAG und des § 21a Abs. 12 S. 2 ThürKAG 27.05.2016
                        Leitsätze:
                      1. 1. § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG erfasst die Fälle, in denen im Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsfrist frühestens in den vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Heilungssatzung laufen würde, Beitragsbescheide auch erst in diesem Zeitraum, also häufig erst mehr als zwölf Jahre nach Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage erlassen wurden.
                      2. Die Übergangsregelung in § 21a Abs. 12 S. 2 ThürKAG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgabenträger im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung Heilungssatzungen mit Rückwirkungsanordnung und auch Beitragsbescheide innerhalb der sich unter Anwendung dieser Bestimmung errechenbaren (vierjährigen) Verjährungsfrist erlassen haben.

                      4 ZKO 272/16 zum Umfang des Aufwendungsersatzanspruches nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG 12.05.2016
                        Leitsätze:
                      1. Hat ein Aufgabenträger sein Finanzierungssystem im Bereich der Wasserversorgung vor dem 1. Januar 2005 freiwillig auf eine reine Gebührenfinanzierung umgestellt und bereits vereinnahmte Wasserbeiträge zurückgezahlt, besteht für die dadurch entstandenen Aufwendungen kein Anspruch auf Erstattung nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG.

                      2 EO 563/15 Wohnsitzerfordernis bei EU-Führerschein (Ersatzdokument) 29.04.2016
                        Leitsätze:
                      1. Zum Wohnsitzerfordernis bei (Ersatz-)Ausstellung eines tschechischen Führerscheins

                      4 KO 129/13 Ausbaubeiträge 28.04.2016
                        Leitsätze:
                      1. Auch ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück kann bei Eigentümerverschiedenheit beitragsrelevant bevorteilt sein, wenn eine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Zuwegung (noch) nicht existiert, es aber hinreichende erkennbare Anhaltspunkte gibt, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks auch schon vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügende Sicherung der Zuwegung gewährt hätte.

                      4 KO 197/15 zur Berücksichtigung der geltend gemachten Überdimensionierung eines Wasserzählers bei Bemessung der Wasssergrundgebühr nach dem Nenndurchfluss 14.04.2016
                        Leitsätze:
                      1. Die Überdimensionierung eines Wasserzählers ist nicht von Amts wegen bei der Festsetzung einer Wassergrundgebühr und auch nicht auf der Erhebungsebene zu berücksichtigen.
                      2. In einem gesonderten auf Antrag einzuleitenden Erlassverfahren kann ein Teilerlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, wenn ermessensfehlerhaft ein überdimensionierter Wasserzähler eingebaut wurde.
                      3. Wird bei der Dimensionierung eines Wasserzählers berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer baurechtlich verpflichtet ist, die Löschwasserversorgung vorrangig über den Trinkwasseranschluss und nur ergänzend anderweitig sicherzustellen, ist dies nicht ermessensfehlerhaft.

                      4 KO 200/12 Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke 17.03.2016
                        Leitsätze:
                      1. Hat eine Kommune den aus einem VEB Gebäudewirtschaft entstandenen Eigenbetrieb gemäß § 58 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Umwandlungsgesetzes (UmwG a.F.) in eine kommunale Wohnungsgesellschaft umgewandelt, sind von dem in § 55 Abs. 1 S. 1 UmwG a.F. gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang nur die Grundstücke erfasst, die in der nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 UmwG a.F der Anmeldung beizufügenden Übersicht im Sinne des § 52 Abs. 4 UmwG a.F. aufgeführt sind. Später in die Wohnungsgesellschaft einzubringende Grundstücke können nur durch Einzelrechtsübertragung nach Maßgabe des § 873 BGB übereignet werden.
                      2. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage (bei gültiger Satzung) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Kommune, so entsteht die sachliche Beitragspflicht und erlischt sogleich wieder infolge Konfusion.

                      3 EN 123/16 Zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine mittels Rechtsverordnung erfolgte Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen 07.03.2016
                        Leitsätze:
                      1. § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -)

                      3 EN 123/16 Zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine mittels Rechtsverordnung erfolgte Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen 07.03.2016
                        Leitsätze:
                      1. § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -).

                      2 EO 319/15 Zur Erforderlichkeit einer Bedarfsbeurteilung nach Erreichen der für periodische Beurteilungen vorgesehenen Altersgrenze 16.02.2016
                        Leitsätze:
                      1. Aus Anlass der Versetzung eines Beamten ist gemäß § 13 ThürBG 2009 i. V. m. § 52 ThürLbVO bzw. gemäß § 54 ThürLaufbG i. V. m. § 52 ThürLbVO auch dann eine Bedarfsbeurteilung zu erstellen, wenn der Beamte die für periodische Beurteilungen vorgesehene Altersgrenze erreicht und in der Vergangenheit auf die Erteilung einer periodischen Beurteilung verzichtet hat.
                      2. Beantragt der aus Altersgründen nicht mehr planmäßig zu beurteilende Beamte die Erteilung einer periodischen Beurteilung, ist die aus Anlass seiner Versetzung erstellte Bedarfsbeurteilung mit ihrem Wert als eigenständige Beurteilung in den Beurteilungsvorgang einzubeziehen, wenn der von der Bedarfsbeurteilung erfasste Zeitraum in den Regelbeurteilungszeitraum fällt.
                      3. Der Dienstherr kann im Versetzungsfall nicht frei entscheiden, ob er eine Bedarfsbeurteilung erstellt oder nicht. Ein Beurteilungsbeitrag kann die vorgeschriebene Bedarfsbeurteilung nicht ersetzen.

                      4 KO 850/09 zur Definition des Vollgeschosses im Beitragsrecht 12.01.2016
                        Leitsätze:
                      1. Ein Zweckverband, der kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist zur isolierten Anfechtung eines Widerspruchs- bescheides befugt, mit dem ein von ihm erlassener Bescheid aufgehoben wird.
                      2. Wird ein Beitrag nach dem Vollgeschossmaßstab bemessen, ist der Satzungsgeber im Rahmen der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Definition des Vollgeschosses in seiner Satzung nur an den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff anknüpfen. Er darf im Rahmen der durch das Vorteilsprinzip gezogenen Grenzen bei der Beitragsbemessung auch Geschosse berücksichtigen, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen.
                      3. Auch Geschosse, in denen Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 i.V.m. § 45 ThürBO 2004 errichtet sind oder errichtet werden können, dürfen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.
                      4. Dies gilt auch für Geschosse, in denen Räume i.S.d.§ 45 Abs. 3 ThürBO 2004 - bei ausreichender Belüftung - ohne Fenster zulässig sind.
                      5. Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) wird sichergestellt, dass eine Beitragserhebung in den Fällen, in denen eine Heilungssatzung erlassen wird oder wurde, nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.

                      3 KO 400/12 Zur Berücksichtigung von erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Verwendungsnachweisen im Rahmen der Ermessensausübung bei Widerruf eines Subventionsbescheides 17.12.2015
                        Leitsätze:
                      1. Die Entscheidung des Subventionsgebers, erstmals im Widerspruchsverfahren zum Führen des Verwendungsnachweises nachgereichte Belege regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Widerrufsermessens.

                      4 KO 350/13 zur Einbeziehung eines Kanals in eine gewidmete Entwässerungseinrichtung 10.12.2015
                        Leitsätze:
                      1. 1. Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr setzt voraus, dass ein Grundstück auch zur Niederschlagswasserbeseitigung an die Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers angeschlossen ist.
                      2. Wird ein zu DDR-Zeiten - nicht von einem VEB WAB - errichteter Entwässerungskanal von dem Grundstückseigentümer auch nach 1993 ausschließlich zur Niederschlagswasserbeseitigung genutzt, reicht allein der Erlass eines Bescheides, mit dem eine Niederschlagswassergebühr erhoben wird, nicht aus, um diesen - mit der technischen Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers nicht verbundenen Kanal - konkludent in die gewidmete öffentliche Einrichtung einzubeziehen.

                      4 KO 452/11 Trinkwassergrundgebühren bei ausgebautem Wasserzähler und verschlossenem Anschluss 10.12.2015
                        Leitsätze:
                      1. Hat der Zweckverband den Wasserzähler ausgebaut und das Absperrventil verschlossen, fehlt es an der Betriebsfertigkeit des Hausanschlusses.

                      2 KO 485/14 Absenkung des Beurteilungsniveaus 08.12.2015
                        Leitsätze:
                      1. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Ein Dienstherr ist grundsätzlich befugt, ein von ihm als zu hoch angesehenes Beurteilungsniveau abzusenken und künftigen Beurteilungen strengere Maßstäbe zugrundzulegen, als sie für frühere Beurteilungszeiträume anzuwenden waren. Ausschlaggebend ist, dass der jeweils anzuwendende Maßstab auf alle zu Beurteilenden gleichmäßig angewandt wird.

                      2 KO 131/13 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflichtigkeit des Fahrdienstes eines Rehabilitationszentrums 24.11.2015
                        Leitsätze:
                      1. Der Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums fällt nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 4 e) Freistellungs-Verordnung und bedarf daher der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung.
                      2. Im Verfahren zur Genehmigung eines solchen Dienstes ist § 2 Abs. 6 PBefG zur Anwendung zu bringen.

                      3 EO 363/15 Vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens 19.11.2015
                        Leitsätze:
                      1. Grundsätzlich setzt eine der Sicherung eines geplanten Bürgerbegehrens dienende Einschränkung der Handlungsmacht der Gemeindeorgane das Vorliegen der Anforderungen des § 17 Abs. 5 ThürKO voraus. Eine vorverlagerte Aussetzung des Vollzuges beschlossener Maßnahmen ist in der Regel ausgeschlossen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt in eng begrenzten Ausnahmenfällen unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Organtreue in Betracht, wenn das Verhalten der Gemeinde Anlass für die Annahme gibt, dass sie dem Bürgerbegehren bewusst treuwidrig die rechtliche Grundlage entziehen will.

                      4 KO 162/11 Zu den Erreichbarkeitsanforderungen für ein mit zwei dreigeschossigen Wohnblöcken bebautes sog. "nicht gefangenes Hinterliegergrundstück" 17.11.2015
                        Leitsätze:
                      1. Wird in der Hauptsatzung einer Kommune eine Zeitung als Bekanntmachungsorgan für Satzungen bestimmt, ist es unschädlich, wenn diese Hauptsatzung die für öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung vorgesehene Überschrift nennt und für den öffentliche Bekanntmachungen enthaltenen Teil ein eigenes Impressum vorsieht.
                      2. Die einem sog. "nicht gefangenen Hinterliegergrundstück" bei Eigentümeridentität durch eine abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit ist nur dann beitragsrelevant, wenn sie die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit des selbst an eine eigene Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücks ergebenden baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (Fortführung der Senatsrechtsprchung zum Vorteilsbegriff, vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10).

                      4 KO 252/12 Zum Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind oder werden sollen. 17.11.2015
                        Leitsätze:
                      1. 1. Eine Regelung in der Verbandssatzung, nach der Stimmenenthaltungen unzulässig sein sollen, ist wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 Satz 3 ThürKGG unwirksam.
                      2. Die Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von "gekorenen" Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat (§ 28 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG) kann mit einem Mehrfachstimmrecht kombiniert werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 -.).
                      3. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur durch den geborenen Verbandsrat wirksam abgegeben werden. Ist der geborene Verbandsrat nicht anwesend, ist die durch einen anwesenden gekorenen Verbandsrat abgegebene Stimme ungültig.
                      4. Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte können wegen des Vertretungsverbots des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG nicht durch den geborenen Verbandsrat wirksam abgegeben werden. Die Berücksichtigung der Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung, sondern nur zur Ungültigkeit dieser Stimmen.
                      5. Wurden Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte unter Verstoß gegen § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG mitgezählt, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses der Verbands- versammlung davon ab, ob die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG erforderliche Mehrheit ohne Berücksichtigung dieser ungültigen Stimmen zustande gekommen ist.
                      6. Entsteht infolge der Änderung der Einwohnerzahlen ein Widerspruch zwischen dem einem Verbandsmitglied nach dem Einwohnerschlüssel insgesamt zustehenden Stimmen und der Summe der Stimmen, die mehreren ein Verbandsmitglied repräsentierenden Verbandsräten rechnerisch zustehen, können gleichwohl wirksame Beschlüsse gefasst werden. Daraus resultierende Anwendungsprobleme können die Mitglieder der Verbandsversammlung einvernehmlich lösen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 -).

                      2 KO 171/15 Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung 12.11.2015
                        Leitsätze:
                      1. 1. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, dass die Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf einen Vorteilsausgleich reduziert wird, der lediglich die Situation wiederherstellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat bzw. die Soldatin das Studium absolviert hat.
                      2. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen.
                      3. Wird der Rückforderungsanspruch gestundet, ist eine Verzinsung mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz angemessen.

                      2 EO 70/15 Zur Anwendung der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung 04.11.2015

                        2 EO 201/14 Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltunsgerichtlichen Eilverfahren 30.10.2015
                          Leitsätze:
                        1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache setzt u.a. das Vorliegen hoher, d.h. eindeutig überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus. Die Anordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache mit sehr weitgehenden Auswirkungen kommt erst in Betracht, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren das Hauptsachebegehren als offensichtlich begründet darstellt.
                        2. Zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs einer schwerbehinderten Beamtin.

                        2 EO 633/14 Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung zwischen Beamten derselben Besoldungsgruppe unterschiedlicher Laufbahnen 09.10.2015
                          Leitsätze:
                        1. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hat in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt eine Auswahl nicht, in die der Dienstherr sämtliche Beamte einer Besoldungsgruppe einer Laufbahngruppe einbezieht, ohne Rücksicht darauf, dass sie mehreren Laufbahnen unterschiedlicher Fachrichtungen angehören. Bei einer solchen Auswahl steht erst im Nachgang des (rückblickenden) Leistungsvergleichs fest, in welches nächsthöhere Statusamt welcher Laufbahn befördert werden soll.

                        7 F 618/12 Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum in der Hand des Gebäudeeigentümers trotz geringer Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude 28.09.2015
                          Leitsätze:
                        1. Abfindungszusicherungen sind im Flurbereinigungsverfahren und damit auch im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz grundsätzlich zulässig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87).
                        2. Die Flurneuordnungsbehörde kann bei der Zuteilungsentscheidung im Bodenordnungsverfahren die Gebäude- und Funktionsflächen auch dann dem Gebäudeeigentümer zuweisen, wenn die Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude weniger als 25 Jahre beträgt und der Gebäudeeigentümer daher nach § 31 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz kein Ankaufsrecht hat.

                        2 KO 191/15 Verwendungszulage für Wahrnehmung höherwertigen Dienstpostens 18.08.2015
                          Leitsätze:
                        1. 1. Für die "Übertragung" höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt. Die Organisationsmaßnahme muss jedoch von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen werden und wirksam sein.
                        2. An der sog. Beförderungsreife fehlt es auch dann, wenn der Beamte das höhere Statusamt nur durch einen Laufbahnwechsel erreichen kann und er auf den Laufbahnwechsel keinen gebundenen Anspruch hat.
                        3. Ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum nächsthöheren erreichbaren Amt besteht nicht, wenn zwischen dem Statusamt des Beamten und dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten mehr als eine Beförderungsstufe liegt und die Beförderungsreife zwar nicht für das übernächste, aber für das erreichbare höhere Amt vorhanden ist.
                        4. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Dienstherr Beamte systematisch ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (hier unterstellt).

                        3 EO 455/15 Zur Versammlung vor einer Erstaufnahmeeinrichtung 17.08.2015

                          3 EO 331/15 Schließung der Grundschule Gera-Aga 09.07.2015

                            4 N 411/12 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften 02.07.2015
                              Leitsätze:
                            1. Bei Erlass einer nur Änderungsbefehle enthaltenden Änderungssatzung beginnt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezogen auf die zu ändernden Regelungen nicht erneut zu laufen.
                            2. Die in § 46 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG (entspricht § 44 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG a.F.) vorgesehene Mitteilung über die Verlagerung der Zuständigkeit auf die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG (entspricht § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG a.F.) bestimmte Aufsichtsbehörde über einen Zweckverband, in dem eine kreisfreie Stadt Mitglied ist, ist nicht Wirksamkeits- voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit.
                            3. § 28 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist so auszulegen, dass die Verbandssatzung eines Zweckverbandes für die Vertretung der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung eine Kombination von Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht regeln darf.
                            4. Enthält die Verbandssatzung eine Regelung, mit der die einem Verbandsmitglied nach der Einwohnerzahl rechnerisch zustehenden Stimmen auf die Zahl der den übrigen Mitgliedern zustehenden Stimmen begrenzt wird (Stimmenparität), so ist dies mit dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht vereinbar.
                            5. Die Verbandssatzung muss bei Kombination von Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht keine ausdrückliche Regelung über die auf einen einzelnen Verbandsrat entfallenden Stimmen enthalten. Die einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen sind gleichmäßig auf die es vertretenden Verbandsräte zu verteilen.
                            6. Bei geheimen Wahlen in der Verbandsversammlung ist die Einhaltung des Gebotes der einheitlichen Stimmenabgabe dadurch gewährleistet, dass nur der gesetzliche Vertreter für das Verbandsmitglied die Stimme abgibt. Für die vorherige interne Abstimmung der ein Verbandsmitglied vertretenden Verbandsräte gilt der Grundsatz der geheimen Wahl nicht. 7. Fehler bei der Wahl eines Verbandsvorsitzenden lassen die Wirksamkeit seiner Bestellung unberührt.

                            3 KO 565/13 Kindergarten- und Heimrecht 02.07.2015
                              Leitsätze:
                            1. § 18 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG stellt keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Betriebskosten dar. Der Anspruch setzt den Abschluss einer entsprechenden Erstattungsvereinbarung voraus. § 18 Abs. 8 ThürKitaG steht einem auf Grundlage von Pauschalen gebildeten Betriebskostenerstattungssystem entgegen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Betriebskosten hat die Gemeinde vielmehr die Bedingungen des Einzelfalles in den Blick zu nehmen Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 ThürKitaG stellt eine Kappungsgrenze für die Betriebskostenerstattung in Form einer Sollvorschrift dar.

                            2 KO 535/14 Kein Anspruch auf Verwendungszulage für Fachlehrer an einer Regelschule (BesGr A 13) 30.06.2015

                              1 KO 369/14 Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 03.06.2015
                                Leitsätze:
                              1. Beginnt die für die Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Behörde nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist mit der Vollziehbarkeit der Genehmigung zu laufen, wird ihr Lauf nicht dadurch gehemmt, dass Dritte gegen die Genehmigung einen Rechtsbehelf einlegen.
                              2. Der Abriss einer nicht mehr nutzbaren alten Bausubstanz auf dem Baugrundstück kann grundsätzlich nicht als Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen für den Abriss im Falle eines endgültigen Scheiterns des Vorhabens für den Genehmigungsinhaber nicht mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden sind.
                              3. Die Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann nur vor ihrem Ablauf beantragt werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25.04 - juris Rdn. 15). Für die rechtzeitige Antragstellung trägt der Genehmigungsinhaber die materielle Beweislast.
                              4. Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist kein zulässiger Gegenstand einer Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG.

                              4 EO 52/15 Zur persönlichen Beitragspflicht des Zwangsverwalters 30.04.2015
                                Leitsätze:
                              1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge i.S.d. § 7a ThürKAG verpflichtet.
                              2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um "wiederkehrende laufende Leistungen" i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

                              2 KO 816/12 Zahnarzt ist kein "Sanitätsoffizier mit der Approbation als Arzt" 28.04.2015
                                Leitsätze:
                              1. Ein Zahnarzt hat keinen Anspruch auf die Sonderzulage nach Anlage I zum BBesG, BBesO A und B, Vorb. II Zulagen, Nr. 11 Abs. 1, weil kein "Sanitätsoffizier mit der Approbation als Arzt" ist.
                              2. Die Gewährung der Zulage an Ärzte, nicht jedoch an Zahnärzte, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

                              2 KO 579/12 Keine Urlaubsübertragung von 24 Monaten aufgrund unmittelbarer Richtlinienwirkung 28.04.2015
                                Leitsätze:
                              1. Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung dahingehend, dass ein Beamter Erholungsurlaub, an dessen Inanspruchnahme er wegen Krankheit gehindert war, über 24 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums übertragen kann.

                              2 EO 217/14 Personalratsbeteiligung bei fristloser Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines Dienstvergehens und bei fristgebundener Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit 14.04.2015
                                Leitsätze:
                              1. Die fristgebundene Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG).
                              2. Die fristlose Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines Dienstvergehens ist kein Fall der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ThürPersVG.
                              3. Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 ThürPersVG eine Anhörung der Personalvertretung zwingend durchzuführen. Die Anhörung ist im Gegensatz zur Mitbestimmung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ThürPersVG nicht von einem Antrag des Beschäftigten abhängig.

                              3 EO 775/13 Gewerbeordnung 08.04.2015
                                Leitsätze:
                              1. Ob die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 ThürSpielhallenG bzw. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV normierte Übergangs- und Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist oder nicht oder ob ggf. eine am Gesetzeszweck orientierte restriktive verfassungskonforme Auslegung dieser Regelung in Betracht kommt, bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren.
                              2. Die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung einer Spielhalle, für die nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung weiterer gesetzgeberischer Wertungen regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers aus.

                              1 EO 128/15 Keine Herausgabe eines nicht rechtskräftigen Strafurteils an Medienvertreter, wenn die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen in einem noch durchzuführenden Strafverfahren besteht 13.03.2015
                                Leitsätze:
                              1. Die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft gem. § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271; zuletzt geändert durch Art. 3 des ThürBibRG vom 16. Juli 2008 - GVBl. S. 243 - TPG) gibt keine besondere Form der Auskunft vor. Auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Aktenkopie herleiten.
                              2. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen mag im Einzelfall eine Reduzierung des Ermessens hinsichtlich der Form der Auskunft in Richtung auf Übersendung eines Urteils zur Folge haben. Dies gilt aber dann nicht, wenn gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TPG die sachgemäße Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet wird.
                              3. Ob eine solche Gefährdung zu befürchten ist, hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers und der von ihm angegebenen Absicht der Verwendung ab. Die Auskunft gebende Stelle muss vielmehr alle möglichen Auswirkungen der Freigabe der begehrten Informationen umfassend in den Blick nehmen.

                              4 KO 758/14 Auseinandersetzung über das Vermögen eines "fehlerhaften Zweckverbandes" 12.03.2015
                                Leitsätze:
                              1. 1. Wenn sich die an der Auseinandersetzung über das Betriebsvermögen eines "fehlerhaften Zweckverbandes" Beteiligte nicht über etwaige finanzielle Ausgleichsansprüche einigen, steht der Erhebung einer Leistungsklage nicht entgegen, dass die fehlende Einigung durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme ersetzt werden könnte.
                              2. Ein Zweckverband, der im Wege der "Betriebsspaltung" einen Teil des Betriebes eines "fehlerhaften Zweckverbandes" übernimmt, ist hinsichtlich etwaiger Ausgleichsansprüche gegen eine Gemeinde, die Mitglied im "fehlerhaften Zweckverband" war und ebenfalls einen Teil des Betriebes des "fehlerhaften Zweckverbandes" übernommen hat, aktiv legitimiert.
                              3. Für das übernommene Anlagevermögen hat eine Gemeinde, die Mitglied in einem "fehlerhaften Zweckverband" war, einen finanziellen Ausgleich zu leisten, soweit es sich nicht um im Wege der Entflechtung zum 1. Januar 1993 unentgeltlich übernommenes, durch Fördermittel oder durch die Grundstückseigentümer finanziertes Anlagevermögen handelt. Von den Grundstückseigentümern gezahlte Beiträge dienen nicht der Finanzierung des im Gemeindegebiet gelegenen Anlagevermögens, sondern der von dem "fehlerhaften Zweckverband" betriebenen Einrichtung.
                              4. Eine Gemeinde ist für die Jahre, in denen sie "Mitglied" im "fehlerhaften Zweckverband" war, an den jährlich erwirtschafteten Verlusten zu beteiligen, soweit diese nicht nachträglich ausgeglichen wurden.
                              5. Eine zum Ausgleich eines Jahresverlustes beschlossene Verbandsumlage ist nur dann vom Jahresverlust in Abzug zubringen, wenn die Gemeinde diese auch tatsächlich gezahlt hat.

                              4 VO 673/12 zur Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts 17.02.2015
                                Leitsätze:
                              1. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch die Gegenseite ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wenn das Berufungsgericht zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung anhört.

                              1 EO 356/14 Nachträgliche Verschärfung von Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (hier: Festlegung von Abschaltzeiten zum Zweck des Fledermausschutzes) 10.02.2015
                                Leitsätze:
                              1. Zur Abgrenzung zwischen einer Inhaltsbestimmung und einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
                              2. Die zum Zweck des Fledermausschutzes erfolgte Festlegung von Abschaltzeiten einer Windenergieanlage ist nicht schon deshalb unabhängig von der gewählten Bezeichnung als Inhaltsbestimmung einzuordnen, weil sie dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
                              3. Lassen sich die an das jeweilige Vorhaben zu stellenden Anforderungen nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmungen oder als Nebenbestimmungen einordnen, ist der Genehmigungsbehörde insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen. In Zweifelsfällen ist es dementsprechend in erster Linie Aufgabe der Genehmigungsbehörde, den Rechtscharakter der von ihr gewählten Regelung hinreichend deutlich zu bezeichnen.
                              4. Die Anordnung einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist grundsätzlich nur zusammen mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit nur im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zulässig.
                              5. Ob die Verschärfung einer bereits auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG angeordneten Nebenbestimmung ausnahmsweise dann zulässig sein kann, wenn der Genehmigungsadressat sie angefochten hat, bleibt offen. Die Verschärfung einer angefochtenen Nebenbestimmung nach den Grundsätzen der sog. reformatio in peius im Widerspruchsverfahren ist jedenfalls nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zulässig.
                              6. Eine der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachträglich ohne gesetzliche Grundlage beigefügte Auflage verletzt den Genehmigungsadressaten in seinen Rechten und ist deshalb auf seine Anfechtungsklage hin aufzuheben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die zuständige Behörde dem Genehmigungsbescheid ursprünglich eine entsprechende Nebenbestimmung hätte beifügen können oder müssen.

                              2 EO 508/14 Konkurrentenstreit bei fehlerhafter Vorauswahl 09.02.2015
                                Leitsätze:
                              1. Bei festgestellter rechtswidriger Auswahlentscheidung bei der Dienstpostenvergabe (ohne das Ziel der Beförderung nach erfolgreicher Bewährung) kann einer Beförderungskonkurrentin nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle die Beförderungsreife mangels Bewährung. In diesem Fall ist ein neues Auswahlverfahren zur Beförderungsdienstpostenvergabe durchzuführen und die Konkurrentin einzubeziehen, sofern sie die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt.
                              2. Die Erfolgsaussichten für eine Beförderungsdienst- postenauswahl sind für eine Konkurrentin dann nicht offen, wenn sie sich nicht auf die aus ihrem Statusamt ergebende Vermutung darauf berufen kann, dass sie als Inhaberin eines abstrakt funktionellen Amtes aufgrund ihrer Befähigung für die Laufbahn geeignet ist, einen dem nächsthöheren Statusamt zugeordneten Dienstposten auszufüllen. Diese Vermutung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn ihr das Amt offenkundig zu Unrecht verliehen worden ist, weil ihr dafür die Befähigungsvoraussetzungen fehlen.

                              4 ZKO 19/12 Zur Verpflichtung eines Zweckverbandes auf Erstattung von selbst vereinnahmten Wasserbeiträgen, die eine Gemeinde aufgrund (rechtswidriger) kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung nach § 21a Abs. 3 ThürKAG an die Grundstückseigentümer in ihrem Gemeindegebiet zurückgezahlt hat 09.02.2015
                                Leitsätze:
                              1. Ein Zweckverband ist gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 aufgrund eines Beitragsschuldverhältnisses vereinnahmten Wasserbeiträge verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 20/09 -).
                              2. Hat eine Gemeinde in Erfüllung einer (rechtswidrigen) kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung die durch den Zweckverband in ihrem Gemeindegebiet vereinnahmten Wasserbeiträge den Grundstückseigentümern gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG zurückgezahlt, steht ihr gegen den Zweckverband ein Anspruch auf Erstattung der Wasserbeiträge zu.
                              3. Dieser Erstattungsanspruch wird nicht erfüllt, wenn der Zweckverband das im Gemeindegebiet gelegene Anlagevermögen unentgeltlich übertragen will und dazu in einer Ausgliederungsbilanz auf der Passivseite Wasserbeiträge als Ertragszuschuss ausweist.
                              4. Eine Gemeinde, die aufgrund (rechtswidriger) kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung anstelle eines Zweckverbandes Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG erstattet hat, ist nicht verpflichtet, vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Freistaat Thüringen geltend zu machen.

                              3 KO 524/13 Sozialhilferecht 20.01.2015
                                Leitsätze:
                              1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (wie BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - Juris, Ls. 2 und Rdn. 21 ff.).

                              4 KO 582/14 zur zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen 19.01.2015
                                Leitsätze:
                              1. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung führte nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG.
                              2. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 in Thüringen war - mit Ausnahme des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung - bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.

                              2 KO 146/12 Regelung von Beihilfeansprüchen durch Verwaltungsvorschrift - Übergangsregelung 13.01.2015
                                Leitsätze:
                              1. 1. Die Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG enthält eine statische Verweisung auf die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der dort genannten Fassung. Dies ist als Übergangsregelung rechtsstaatlich nicht bedenklich. 2. Die statische Verweisung erfasst keine weiteren Verwaltungsvorschriften (Hinweise) aufgrund von in den BhV geregelten Ermächtigungen.

                              1 N 1287/10 Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen steht Bergbauberechtigungen zum Gipsabbau nicht entgegen 16.12.2014

                                1 EO 655/14 Schulrecht 10.12.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Die gesetzliche Regelung zum Übergangsverfahren in den gymnasialen Bildungsweg in § 7 Abs. 2 ThürSchulG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zuletzt geändert duch das Thüringer Haushaltsbegleitgesetz vom 3. Januar 2013) entspricht nunmehr den verfassungsmäßigen Anforderungen (zur früheren Regelung des § 7 Abs. 2 ThürSchulG in der Fassung vom 6. August 1993 - GVBl. S. 445 - vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1996 - 1 EO 539/96 - juris).
                                2. Zeugnisse und Empfehlungen von nicht anerkannten Ersatzschulen stehen nicht denen einer staatlichen Schule gleich (§ 10 Abs. 2 ThürSchfTG).

                                2 EO 457/14 Beförderungen 09.12.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Der Dienstherr kann sich gegenüber einem nicht berücksichtigten Beförderungsbewerber nicht auf das Fehlen von Laufbahnvoraussetzungen berufen, wenn der Dienstherr bei seiner Auswahl nicht zwischen den unterschiedlichen Laufbahnen differenziert, sondern auf die von den Bewerbern bekleideten Dienstposten (Schulleiter/stellvertretender Schulleiter) abgestellt hat.
                                2. Auf die Zugehörigkeit des Beförderungsbewerbers zu unterschiedlichen Schulamtsbezirken kommt es nicht an, wenn der Dienstherr keine sachlich unterlegte Beschränkung der Beförderungen auf bestimmte Bezirke vorgenommen hat.
                                3. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Auswahlerwägungen gilt auch in den Fällen, in denen er zu Recht - oder zu Unrecht - davon ausgeht, der Bewerber erfülle das Anforderungsprofil nicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
                                4. Für die vom Thüringer Kultusministerium bei der Beförderung von Studienräten (A 13) zu Oberstudienräten (A 14) vorgenommene Einschränkung auf Studienräte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der mit A 15 (Studiendirektor) bewertet ist (Auswahlgruppen), fehlen sachliche Gründe. Die zeitlich mehrere Jahre vorgezogene Auswahl von Lehrern im Eingangsamt (A 13), um deren Beförderungen nach A 15 sicherzustellen, ist sach- und rechtswidrig.

                                4 KO 100/12 Zum Wegfall entstandener Säumniszuschläge bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs 08.12.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne (zeitliche) Begrenzung "ganz" angeordnet, entfallen zuvor gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entstandene Säumniszuschläge in vollem Umfang.
                                2. Ein Festsetzungsbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4b) aa) ThürKAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein vollziehbarer Abgabenbescheid im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, aber ohne Aufforderung zur Zahlung noch kein vollstreckbarer Geldleistungsverwaltungsakt im Sinne der §§ 19, 33 ThürVwZVG.
                                3. Ein Festsetzungsbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit vollziehbar, als ein dagegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und ohne die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Komplettierung zu einem vollstreckbaren Geldleistungsverwaltungsakt im Sinne der §§ 19, 33 ThürVwZVG nicht hindert.
                                4. Bereits der Erlass eines Festsetzungsbescheides ist geeignet, ein Abgabenschuldverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 37 Abs. 1 AO zu konkretisieren und gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4b) aa) ThürKAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO die Festsetzungsfrist zu wahren.

                                3 KO 107/14 Formanforderungen an Wahlanfechtungserklärung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz 27.11.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Die Erklärung der Anfechtung einer Kommunalwahl nach § 31 Abs. 1 ThürKWG muss vom Anfechtenden handschriftlich unterzeichnet und im Original vorgelegt werden (§ 40a ThürKWG).

                                4 KO 626/14 Zu den Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in einem "fehlerhaften Zweckverband" 20.11.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Eine Gemeinde ist "Mitglied" in einem "fehlerhaften Zweckverband," wenn dieser hinreichende Veranlassung hatte, die Gemeinde als Mitglied zu behandeln, und daran anknüpfend im Gemeindegebiet die ihm (vermeintlich) übertragene Aufgabe tatsächlich wahrgenommen hat.
                                2. Eine Gemeinde darf als Gründungsmitglied eines "fehlerhaften Zweckverbandes" behandelt werden, wenn es ihr zurechenbar ist, dass sie in der Verbandssatzung als Gründungsmitglied genannt wird.
                                3. Der "Mitgliedschaft" in einem "fehlerhaften Zweckverband" steht nicht entgegen, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung der Verbandssatzung mangelt.

                                4 KO 283/13 zur Auslegung des Begriffs der "tatsächlich bebauten" Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG 20.11.2014
                                  Leitsätze:
                                1. Bei der im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG "tatsächlich bebauten Fläche" handelt es sich nicht nur um die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte, sondern um die gesamte zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche eines "übergroßen Grundstücks".
                                2. Die zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche wird ermittelt, indem die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte Fläche durch die maßgebliche Grundflächenzahl (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) geteilt (oder mit dem Kehrwert der Grundflächenzahl multipliziert) wird.
                                3. Die mit Nebengebäuden überdeckten Flächen sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO mitzurechnen.

                                1 EO 92/14 Baurecht 24.10.2014

                                  3 VO 593/14 Streitverkündung im Verwaltungsprozess 10.10.2014
                                    Leitsätze:
                                  1. Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.

                                  3 ZKO 503/13 Zur Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Gera 17.09.2014

                                    1 O 415/12 Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Ortsumfahrung Großengottern/Schönstedt erfolglos 10.09.2014

                                      4 EO 414/14 Zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Hinterliegergrundstücke 08.09.2014
                                        Leitsätze:
                                      1. Hinterliegergrundstücke sind zu einer Straßenreinigungsgebühr für eine Straße heranzuziehen, durch die sie straßenreinigungsrechtlich erschlossen werden.
                                      2. Der Frontmetermaßstab für Anliegergrundstücke und der sog. "fiktive Frontmetermaßstab" für Hinterliegergrundstücke ist ein geeigneter Maßstab.
                                      3. Zwischen Anliegern ohne Hinterliegergrundstück, Anliegern mit Hinterliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken darf bei der Gebührenerhebung nicht differenziert werden.

                                      4 EO 414/14 zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Hinterliegergrundstücke 08.09.2014
                                        Leitsätze:
                                      1. 1. Hinterliegergrundstücke sind zu einer Straßenreinigungsgebühr für eine Straße heranzuziehen, durch die sie straßenreinigungsrechtlich erschlossen werden.
                                      2. Der Frontmetermaßstab für Anliegergrundstücke und der sog. "fiktive Frontmetermaßstab" für Hinterliegergrundstücke ist ein geeigneter Maßstab.
                                      3. Zwischen Anliegern ohne Hinterliegergrundstück, Anliegern mit Hinterliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken darf bei der Gebührenerhebung nicht differenziert werden.

                                      2 KO 400/14 Insolvenzbefangenheit einer öff.-rechtl. Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG) 19.08.2014
                                        Leitsätze:
                                      1. Rechtsstreit um Insolvenzbefangenheit einer Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG.
                                      2. Die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG ist ab Antragstellung übertragbar, pfändbar und der Insolvenz unterworfen.

                                      2 EO 589/13 Behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens 09.07.2014
                                        Leitsätze:
                                      1. Schon der einmalige Konsum von sog. harten Drogen begründet im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
                                      2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist erst dann nicht mehr geboten, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung überprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen längeren Zeitraum (mind. ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat und ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist. Der Einstellungswandel ist grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.
                                      3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch erfüllt ist, d. h. ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit nicht möglicherweise wiedergewonnen hat. Die Vermutung der Ungeeignetheit entfällt aber nicht schon dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzelne Abstinenznachweise erbringt.
                                      4. Die während einer Therapie bestehende Drogenfreiheit und der reguläre Abschluss der Therapie sind nicht schon als Abstinenzzeittraum oder als Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung zu werten.

                                      1 EO 683/13 Immissionsschutzrecht 04.07.2014
                                        Leitsätze:
                                      1. Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist auch unterhalb der Schwelle des § 25 Abs. 2 BImSchG gehalten, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umweltweinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dementsprechend kann er im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, den Betrieb einer Anlage vollständig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht vorliegen. Dem korresponiert die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG.

                                      4 ZKO 691/13 Ausbaubeiträge 02.07.2014

                                        4 ZKO 691/13 Ausbaubeiträge 02.07.2014

                                          2 EO 124/14 Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot 25.06.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.
                                          2. Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht ohne weiteres, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Die fehlerhafte Ausgangsentscheidung kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) werden.

                                          1 EO 106/14 Zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule 05.06.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Die Wirksamkeit der Abwahl des Präsidenten einer Hochschule nach § 31 Abs. 5 ThürHG kann Gegenstand eines Antrages auf Erlass einer Feststellungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sein. Soweit es um das Interesse geht, weiterhin das Amt des Präsidenten ausüben zu können, ist richtiger Antragsgegner die Hochschule und nicht eines ihrer Organe.
                                          2. Der Freistaat Thüringen kann Gegner eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO sein, wenn es um die Feststellung geht, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit infolge der Abwahl geendet hat.
                                          3. Die Abwahlentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
                                          4. Der Präsident ist bei der Entscheidung über die Abwahl nach § 24 Abs. 4 ThürHG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG auch von der Sitzungsleitung ausgeschlossen.
                                          5. Ein zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 5 ThürHG liegt vor, wenn durch die Abwahl die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule wieder hergestellt werden soll. Die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule ist gefährdet, wenn zwischen den Inhabern der Ämter des Präsidenten und des Kanzlers unauflösbare Spannungen bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.
                                          6. Die wirksame Abwahl des Präsidenten einer Hochschule beendet das Beamtenverhältnis auf Zeit.

                                          2 EO 313/13 Konkurrentenstreit bei gebündelten Dienstposten 19.05.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht stets dann rechtswidrig, wenn der Beurteilte im Beurteilungszeitraum auf einem unzulässigerweise gebündelten Dienstposten tätig war.
                                          2. Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amts auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn in Beziehung zu setzen und zu bewerten (Anschluss an Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 B 14/14 - und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. August 2013 -1 A 1274/12-).

                                          2 EO 144/14 Streitwert im Fahrerlaubnisrecht 15.05.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis.

                                          6 PO 308/13 Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit; Größe des Personalrats der Agentur für Arbeit 08.05.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Die allein antragsbefugte Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann im Anfechtungsverfahren einer Personalratswahl durch das auch konkludent bevollmächtigte vorsitzende Mitglied vertreten werden. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit (in Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -). Die fehlerhafte Festsetzung der Größe des zu wählenden Personalrates stellt regelmäßig eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren dar, die zur Ungültigkeitserklärung der Personalratswahl führt.

                                          2 EO 269/13 Konkurrentenstreit um die Übertragung eines Dienstpostens 24.04.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens verhindert werden soll, ist gegeben, wenn auf dem Dienstposten ein Erfahrungsvorsprung erlangt werden kann, der bei einer weiteren Auswahlentscheidung zu Gunsten des Dienstposteninhabers zu berücksichtigen wäre.
                                          2. Zum Fehlen eines beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprungs im Einzelfall.

                                          2 EO 641/12 Konkurrentenstreitverfahren, erneute Auswahl "offen" 15.04.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen (Fortführung der bisherigen Rspr.).
                                          2. Der Dienstherr kann den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und den vorangegangenen Beurteilungen mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet (Fortführung der bisherigen Rspr.).
                                          3. Der Dienstherr hat die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nachträgliche Erwägungen, die über eine bloße Erläuterung hinausgehen oder die Auswahl auf neue Gründe stützen, sind nicht zu berücksichtigen.
                                          4. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar.

                                          4 KO 637/13 Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung 08.04.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Eine wegen der Unwirksamkeit ihrer Bekanntmachungsregelung unwirksame Hauptsatzung kann nicht durch eine Änderungssatzung, die ihrerseits eine inhaltlich nicht zu beanstandende Bekanntmachungsregelung enthält geheilt werden.
                                          2. Erforderlich ist der Erlass einer neuen Hauptsatzung.

                                          1 N 676/12 Unwirksamkeit der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen 26.03.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Scheidet der Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen bestimmte Flächen als "Ausschlussflächen" von vornherein aus dem Kreis der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen aus, muss er hierbei deutlich machen, ob die Flächen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen ("harte" Tabuzonen) oder ob auf ihnen die Windenergienutzung nach seinen planerischen Vorstellungen ausgeschlossen sein soll ("weiche" Tabuzonen). Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht, liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der zur Unwirksamkeit der Konzentrationsplanung führen kann (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - jeweils in juris).
                                          2. Wälder, die nicht zu den geschützten Waldgebieten im Sinne des § 9 Abs. 1 ThürWaldG gehören, lassen sich nicht als "harte" Tabuzonen einordnen.
                                          3. Die Ausschlusskriterien "Gebiet mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber Windenergieanlagen" und "Gebiet mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit der landschaftsgebunden Erholung gegenüber Windenergieanlagen" lassen sich jedenfalls nicht als "harte" Tabukriterien einordnen. Ob sie "weiche" Tabukriterien darstellen können, bleibt offen.

                                          2 EO 252/13 Vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters (BesGr A15) - Zulässigkeit des Anforderungsprofils 19.03.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale in einer Stellenausschreibung nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris).
                                          2. Zur Unzulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals im Einzelfall.

                                          2 EO 511/13 Zum Streitwert im Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle im Eilverfahren 13.03.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren ist auch nach der Neufassung von § 52 Abs. 5 GKG durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) auf der Grundlage des Endgrundgehaltes der vom Antragsteller begehrten Besoldungsgruppe zu berechnen

                                          2 EO 511/13 Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung einer Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht 10.03.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Die vom Dienstherrn im Einzelfall gewählte Beurteilungsart "Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung" kennen weder die Beurteilungsrichtlinie noch die sonstigen normativen Grundlagen des Beurteilungswesens; eine solche Mischform ist dem Recht der dienstlichen Beurteilung fremd.
                                          2. Besteht nach der Beurteilungsrichtlinie eine Verpflichtung zur Erteilung einer Regelbeurteilung, dann müssen die für sie vorgesehenen Maßgaben eingehalten werden, um im Rahmen einer Auswahlentscheidung eine hinreichende Vergleichbarkeit und damit die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten.
                                          3. Zum Auseinanderfallen von Leistungsbewertung und Eignungsprognose in einer dienstlichen Beurteilung im Einzelfall.
                                          4. Zur Berücksichtigung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Eignungsprognose in der Auswahlentscheidung im Einzelfall.

                                          3 EO 80/14 Keine eigene Antragsbefugnis des Landrates im Fall der kommunalaufsichtlichen Bestellung eines Beauftragten 14.02.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Eine kommunalaufsichtliche Verfügung, mit der ein sachlich abgegrenzter Teil der Aufgaben des Landrates einem Beauftragten übertragen wird, greift nicht unmittelbar in wehrfähige Organrechte des Landrates ein.

                                          2 EO 212/13 Einstweiliger Rechtsschutz bei fehlender rechtzeitiger Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten 07.02.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Zur Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn der Dienstherr einen Beförderungsdienstposten ausschreibt und sich ein Beamter erst nach Ergehen der Auswahlentscheidung auf diese Stelle bewirbt.

                                          4 EO 677/11 Keine offensichtliche Ungültigkeit eines kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs einer Beitragssatzung für die Fäkalschlammbeseitigung im Eilverfahren 10.01.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein kombinierter Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die reine Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung verstößt nicht offensichtlich gegen das Vorteilsprinzip.
                                          2. Bei einer als selbständige öffentliche Einrichtung betriebenen Fäkalschlammentsorgung kommt eine Beitragsabstufung für Teileinleiter nicht in Betracht.

                                          2 SO 182/12 Entschädigung für überlange Verfahrensdauer 08.01.2014
                                            Leitsätze:
                                          1. Der auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bzw. nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG gerichtete Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er unbeziffert ist und weder der Klageantrag selbst noch die Klagebegründung die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs oder zumindest den begehrten Mindestbetrag angibt.
                                          2. Die Bestimmungen über eine Entschädigung nach den §§ 198 ff. GVG finden nach Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren keine Anwendung auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 länger als sechs Monate abgeschlossen war. Die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beginnt bei Verfahren, für die eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, spätestens mit der Zustellung der den fachgerichtlichen Rechtszug abschließenden Entscheidung.
                                          3. Zur Feststellung der unangemessenen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Einzelfall.

                                          1 EO 312/13 Keine Vollstreckung gegen den neuen Nutzer auf Grundlage einer gegenüber dem früheren Nutzer ausgesprochenen Nutzungsuntersagung 20.12.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Die Regelung in § 60 Abs. 4 ThürBO (vom 16.03.2004), dass baurechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten, erfasst nicht nur Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch solche der Einzelrechtsnachfolge. § 60 Abs. 4 ThürBO knüpft dabei an den zivilrechtlichen Begriff des Rechtsnachfolgers an; der Bestimmung liegt kein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Begriff des Rechtsnachfolgers zugrunde.
                                          2. Der neue Nutzer einer baulichen (oder sonstigen) Anlage ist grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger des früheren Nutzers. Deshalb kann regelmäßig nicht auf der Grundlage einer an den früheren Nutzer gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den neuen Nutzer vollstreckt werden.

                                          4 EO 827/12 zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, mit dem ein Grundstückeigentümer wegen einer öffentlichen Last zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück verpflichtet wird 09.12.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Widerspruch und Klage gegen einen Duldungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
                                          2. Die Geltendmachung einer öffentlichen Last setzt voraus, dass der zugrunde liegende Abgabenanspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
                                          3. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung einer öffentlichen Last verpflichtete Grundstückseigentümer kann auch dann Einwände gegen die sachliche Beitragspflicht erheben, wenn der gegenüber dem Abgabenpflichtigen erlassene Bescheid bestandskräftig ist.
                                          4. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Grundstückseigentümer kann nicht durch Duldungsbescheid zur Zahlung der zu vollstreckenden Abgabe verpflichtet werden.

                                          3 EO 494/13 Gewerberecht 04.12.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. a) Zu den Anforderungen, die nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu stellen sind. b) Fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so hebt das Gericht die Anordnung auf.
                                          2. Der Gesetzgeber hat durch die (großzügig bemessene) Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG (vgl. auch § 29 Abs. 4 GlüStV) zu erkennen gegeben, dass die insbesondere durch die Regelungen der §§ 3 und 4 ThürSpielhallenG verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist. Dieser Umstand dürfte den Begründungsbedarf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Spielhallen-Schließungsverfügung derzeit generell erhöhen.

                                          2 KO 185/09 Politische Verfolgung armenischer Volkszugehörigen aus Aserbaidschan 28.11.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Zur politischen Verfolgung armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan

                                          1 ZKO 487/13 Kein Bauvorbescheid für bereits verwirklichtes Vorhaben 19.11.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen können, liegen dann nicht vor, wenn die Begründung des Zulassungsantrags zwar einzelne entscheidungstragende Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen in Frage stellt, das angefochtene Urteil sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (wie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris).
                                          2. Ist ein Bauvorhaben bereits verwirklicht worden, fehlt einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 Abs. 1 ThürBO für dieses Vohaben das erforderliche Sachbescheidungsinteresse und einer entsprechenden Verpflichtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

                                          2 EO 838/12 Beförderungen 14.11.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Der Dienstherr ist berechtigt, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer Besetzung, einer Versetzung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (wie BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 WB 18/10).
                                          2. Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht. Es ist aber ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden (wie BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09). Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Je weniger sachliche Gründe für die Organisationsgrundentscheidung offenkundig sind, desto mehr bedarf es einer Erläuterung, inwiefern die Ausübung des personalwirtschaftlichen Ermessens auf sachbezogenen Gründen beruht.

                                          4 KO 217/12 Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung gegen das Land wegen gesetzlichen Ausschlusses der Beitragserhebung 13.11.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Der Freistaat Thüringen ist nicht befugt, über vom kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung beanspruchte Erstattungsleistungen gemäß § 21a Abs. 5 ThürKAG durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
                                          2. Nach § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 a) ThürKAG kann ein Aufgabenträger jedenfalls die Aufwendungen erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er zur Deckung des auf den in Höhe der Auflösungsbeträge ("Gebührenmindereinnahmen") eingetretenen Kapitalverlusten beruhenden Kapitalbedarfs zur Zwischenfinanzierung einen Darlehensvertrag geschlossen hat.
                                          3. Es ist grundsätzlich Sache des Aufgabenträgers, über die Modalitäten der Kreditfinanzierung zu entscheiden. Denn in einer einseitigen Vorgabe der Kreditfinanzierungsmodalitäten durch den Freistaat läge ein weiterer Eingriff in die kommunale Finanzautonomie, für den es einer besonderen - nicht ersichtlichen - Rechtfertigung im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit bedürfte.
                                          4. Die grundsätzliche Wahlfreiheit des Aufgabenträgers hinsichtlich der Konditionen des abzuschließenden Kreditvertrags steht unter dem Vorbehalt des aus dem verfassungsrechtlichen Kooperationsprinzip folgenden Gebots der Rücksichtnahme auf gewichtige Belange des Freistaats. Danach muss sich ein Aufgabenträger grundsätzlich auf eine Erstattung nach Maßgabe einer langfristigen Kreditfinanzierung beschränken, wenn dies zur Wahrung gewichtiger staatlicher Haushaltsbelange geboten ist.
                                          5. Da der Kooperationsgrundsatz auf Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen dem Freistaat und dem Aufgabenträger angelegt ist, muss der Freistaat seinerseits auf die wirtschaftlichen Belange des Aufgabenträgers Rücksicht nehmen und demgemäß durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherstellen, dass die Erstattung nach Maßgabe einer langfristigen Kreditfinanzierung ohne Einbußen zu einem vollständigen Ausgleich der erlittenen Kapitalverluste führt. Der Gewährleistungspflicht genügt der Freistaat nicht bereits dadurch, dass er die Finanzierungs- und Erstattungsmodalitäten in einer Verwaltungsvorschrift regelt und diese auch gegenüber dem Aufgabenträger bekannt macht. Zu den dem Freistaat zumutbaren und gebotenen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gehört vielmehr auch sicherzustellen, dass jedenfalls dann, wenn ein konkreter Anlass dazu besteht, der Aufgabenträger ferner auf die Folgen abweichender Kreditvertragsabschlüsse für die Erstattung hingewiesen wird. Diese Pflicht kann im Einzelfall nicht nur die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch zuständige Behörde, sondern auch die Kommunalaufsichtsbehörde treffen.

                                          8 DO 537/13 Disziplinarrecht der Landesbeamten 12.11.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Gegen einen Verkehrspolizisten, der in Zivilkleidung mit seinem Privat-Kfz einen polnischen Autofahrer in einer Baustellenzufahrt auf der Autobahn anhält, ohne Rechtsgrund Verwarngeld verlangt, den Beifahrer in den Unterarm beißt, und die polnischen Bürger mit der Dienstwaffe bedroht, ist wegen des begangenen schweren Dienstvergehens die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

                                          4 KO 558/12 zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorausleistung bei Aufhebung eines bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides vor Ablauf von sechs Jahren 28.10.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anspruchs auf Verzinsung (§ 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG) einer nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG zurückzuzahlenden Vorausleistung gehört nicht die Stellung eines Antrages.
                                          2. Der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG steht nicht entgegen, wenn ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist nur deshalb widerrufen wird, weil absehbar ist, dass die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieses Zeitraums nicht entstehen wird.
                                          3. Ein Aufgabenträger ist nicht gehindert, den Vorausleistungsbescheid schon vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist zu widerrufen und die Vorausleistung zurückzuzahlen, um die Höhe des Zinsanspruches zu begrenzen.

                                          3 KO 900/11 Auskunftsanspruch des Gemeinderatsmitglieds in Thüringen 16.10.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Aus seiner verfassungsrechtlich vorgegebenen demokratischen Wahl und dem darauf fußenden freien Mandat steht dem Gemeinderatsmitglied in Thüringen gegenüber dem Bürgermeister ein ungeschriebener Auskunftsanspruch zu. Dieser ist beschränkt durch die Aufgaben der Gemeinde und den Kompetenzen des Gemeinderats. Eine Beantwortung kann verweigert werden, soweit ihr anderweitige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
                                          2. Dem Anspruch auf Auskunft über die Vergütung eines Geschäftsführers einer kommunalen Gesellschaft in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stehen keine Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründe entgegen.
                                          3. Auch im Kommunalverfassungsstreit kann die Kostengrundentscheidung nur im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch gegenüber nicht beteiligten Dritten, wie der Gemeinde, ergehen.

                                          3 KO 899/11 Klärung abstrakter Rechtsfrage im Verwaltungsprozess 16.10.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage steht nicht der isolierten Klärung einer zwischen den Beteiligten streitigen abstrakten - d.h. von den konkreten Umständen eines bestimmten Sachverhalts losgelösten - Rechtsfrage offen. Hier: Allgemeine Feststellung eines Auskunftsanspruchs der Gemeinderatsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister nach dem Thüringer Kommunalrecht.

                                          5 PO 1430/10 Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und Angaben zur Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei der Personalratswahl 18.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl wird verletzt, wenn das Wahlausschreiben nicht am Tag seines Erlasses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wird. Gleiches gilt, wenn das Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist enthält.
                                          2. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, im Wahlausschreiben - abweichend vom rechtlich vorgegebenen, nicht disponiblen Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen - durch Angabe einer früheren, vor 24:00 Uhr liegenden Uhrzeit die Einreichungsfrist faktisch zu begrenzen.
                                          3. Zur Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.

                                          8 DO 292/13 Disziplinarrecht der Landesbeamten 17.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Eines gesonderten Hinweises auf die Möglichkeit der Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gegenüber der am Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zurückstufung bedarf es im Hinblick auf die mit diesem Ziel eingelegte Berufung im Berufungsverfahren nicht.
                                          2. Bei einem Kriminalpolizeibeamten hat der vorsätzliche außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Bilder regelmäßig Dienstbezug.
                                          3. Der vorsätzliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Bilder führt bei einem Kriminalpolizeibeamten in der Regel zu einer irreversiblen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und zugleich der Allgemeinheit.
                                          4. Zum innerdienstlichen Dienstvergehen ohne dienstlichen Bezug vorgenommene Anfragen der IG-Weh.

                                          4 EO 1186/06 Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer Ferieneinrichtungen in einer Außenbereichslage über einen Grundstücksanschluss der Gemeinde am Ortsrand 09.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.
                                          2. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.
                                          3. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.
                                          4. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor.
                                          5. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 44 AO ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.
                                          6. Es bleibt offen, ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig ist.

                                          4 EO 1275/04 Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer Ferieneinrichtungen in einer Außenbereichslage über einen Grundstücksanschluss der Gemeinde am Ortsrand 09.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Zur Frage, ob ein neuer Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt werden muss, wenn der ursprüngliche Bescheid durch einen Bescheid mit identischem Regelungsgehalt ersetzt wird.
                                          2. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.
                                          3. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.
                                          4. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.
                                          5. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor.
                                          6. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 44 AO ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.

                                          8 DO 1446/10 Disziplinarrecht der Landesbeamten 09.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Bei vor der mündlichen Verhandlung amtsärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit bedarf es zur Feststellung in der mündlichen Verhandlung behaupteter Verhandlungsunfähigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung. Vereitelt dies der Beklagte dadurch, dass er die mündliche Verhandlung vorzeitig verlässt, fehlt es für eine Vertagung am erheblichen Grund i. S. d. § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO.
                                          2. Über die Frage, ob vor einer ggf. zu treffenden Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Zulassung der Revision über einen nach Urteilsverkündung gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden ist, ist - weil für die getroffene Sachentscheidung unbeachtlich - nicht in den Urteilsgründen zu befinden.
                                          3. Das Strafurteil über eine sachgleiche Straftat bindet im gerichtlichen Disziplinarverfahren auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit, jedenfalls soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist.
                                          4. Es spricht Vieles dafür, dass dem Beamten die Berufung auf verminderte Schuldfähigkeit bei rechtskräftig strafrichterlich festgestellter voller - nicht verminderter - Schuldfähigkeit wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG im Verwaltungsprozess verwehrt ist.
                                          5. Mit dem in §§ 60 Abs. 4, 53 Abs. 2 ThürDG vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgebot ist es nicht zu vereinbaren, es ins Belieben des Beamten zu stellen, den nach Fristablauf - etwa aus prozesstaktischen Gründen - fallen gelassenen Beweisantrag zu einem ihm genehmen Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen.
                                          6. Die Schwelle der Geringwertigkeit des durch ein Zugriffsdelikt Erlangten ist nach der Bagatellgrenze von 50 Euro entsprechend den zu § 248 a StGB entwickelten Grundsätzen zu bestimmen.

                                          8 DO 236/13 Disziplinarrecht der Landesbeamten 03.09.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein Grundschullehrer, der Schülerinnen der zweiten Klasse regelmäßig auf den Schoß nimmt, einzelne Schülerinnen auf Klassenfahrten in seinem Bett übernachten lässt, Wochenenden mit ihnen allein in seiner Wohnung verbringt und mit Kindern der zweiten Klasse "spontan" die Sauna besucht, verletzt das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer. Daraus folgt ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen.

                                          4 KO 1121/10 Erinnerung; Kostenansatz; Gerichtsgebühren; Stufenklage; Anfechtungsklage; allgemeine Leistungsklage; Trennung; Streitwert; Anrechnung 08.08.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Wird ein Begehren auf Rückzahlung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren im Wege der Stufenklage durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, sind auch dann vier Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen, wenn das die allgemeine Leistungsklage betreffende Verfahren nach Trennung durch Urteil abgeschlossen wird, nachdem das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren zuvor abgetrennt und durch Beschluss im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden ist.
                                          2. Bereits vor der Trennung für das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren endgültig entstandene Gerichtsgebühren sind auf die Gerichtsgebühren des die allgemeine Leistungsklage betreffenden Verfahrens anzurechnen.

                                          4 ZKO 296/13 Ausbaubeiträge 30.07.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, Rechtsmittelfristen mit der größten Genauigkeit zu behandeln. 2. Er darf jedoch gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen einsetzen, wenn es sich um einfache und geläufige Rechtsmittelfristen handelt. Die Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist keine solche einfache und geläufige Frist. 3. Deshalb darf gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung der Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nur dann eingesetzt werden, wenn durch den Rechtsanwalt häufig Anträge auf Zulassung der Berufung zu begründen sind und das Büropersonal mit den Besonderheiten der Fristenberechnung vertraut ist. 4. Dies ist nur dann der Fall, wenn das mit der Eintragung und Fristberechnung betraute Büropersonal über Beginn, Ende und Lauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hinreichend belehrt worden ist. 5. Ungeachtet dieser Voraussetzungen hat ein Rechtsanwalt eine Frist zur Begründung des Zulassungsantrages auch dann schuldhaft versäumt, wenn er bei Bearbeitung des Schiftsatzes, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht überprüft, ob die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages ordnungsgemäß berechnet und eingetragen ist.

                                          4 ZKO 296/13 Zu den Anforderungen an die Überwachung einer Rechtsmittelgründungsfrist durch einen Rechtsanwalt 30.07.2013
                                            Leitsätze:
                                          1. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, Rechtsmittelfristen mit der größten Genauigkeit zu behandeln.
                                          2. Er darf jedoch gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen einsetzen, wenn es sich um einfache und geläufige Rechtsmittelfristen handelt. Die Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist keine solche einfache und geläufige Frist.
                                          3. Deshalb darf gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung der Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nur dann eingesetzt werden, wenn durch den Rechtsanwalt häufig Anträge auf Zulassung der Berufung zu begründen sind und das Büropersonal mit den Besonderheiten der Fristenberechnung vertraut ist.
                                          4. Dies ist nur dann der Fall, wenn das mit der Eintragung und Fristberechnung betraute Büropersonal über Beginn, Ende und Lauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hinreichend belehrt worden ist.
                                          5. Ungeachtet dieser Voraussetzungen hat ein Rechtsanwalt eine Frist zur Begründung des Zulassungsantrages auch dann schuldhaft versäumt, wenn er bei Bearbeitung des Schiftsatzes, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht überprüft, ob die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages ordnungsgemäß berechnet und eingetragen ist.

                                          1 KO 290/08 Straßen- und Wegerecht 17.07.2013

                                            4 ZKO 49/13 Zur Wirksamkeit einer Auffangklausel in einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung 04.07.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Die Maßstabsregelung einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung, die eine Auffangregelung enthält, mit der Betriebe ihrem Charakter nach der Gruppe zugeordnet werden, der sie am ähnlichsten sind, ist mangels hinreichender Bestimmtheit und wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsgebot unwirksam.

                                            2 EO 414/13 Konzentrationswirkung der versammlungsrechtlichen Anordnung 04.07.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen.
                                            2. Zur Konzentrationswirkung der versammlungsrechtlichen Anordnung;

                                            4 KO 583/08 zur Abgrenzung der erstmaligen Herstellung einer Mischverkehrsfläche vom Ausbau einer Fahrbahn, bei der ihre Verbreiterung mit dem Wegfall der Teileinrichtung Gehweg einhergeht 26.06.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Wird eine Fahrbahn unter Wegnahme des Gehwegs verbreitert, handelt es sich nicht um eine die Teileinrichtung Gehweg betreffende Ausbaumaßnahme.
                                            2. Ein gemeinsamer Ausbau von Fahrbahn und Gehweg kann angenommen werden, wenn die früheren selbständigen Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg in eine höhengleiche Mischverkehrsfläche umgebaut wird, die allen Verkehrsarten offensteht und - wie beispielsweise in einem verkehrsberuhigten Bereich - die Verkehrsfunktion des vorher vorhandenen Gehwegs mit übernimmt.
                                            3. Dazu reicht es nicht aus, dass die Fußgänger berechtigt sind, eine Fahrbahn nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StVO zu benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

                                            4 EO 233/10 Ausbaubeiträge 24.06.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. 1. Auf ein Grundstück, das nur als Seniorenwohnheim baulich nutzbar ist, muss ein Herauffahren möglich sein. Die Möglichkeit, an das Grundstück heranfahren und es betreten zu können, vermittelt diese Nutzbarkeit nicht. 2. Grenzt ein als Seniorenwohnheim genutztes Grundstück, das durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erschlossen ist, an eine weitere Straße an, die nur fußläufig erreichbar ist, vermittelt diese zusätzliche tatsächliche Gebrauchsmöglichkeit keinen beitragsrelevanten Vorteil. 3. Demgegenüber wird der unbebaubaren Parkanlagenfläche des Grundstücks durch eine solche weitere fußläufig erreichbare Straße ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt.

                                            2 ZKO 894/11 Besoldung und Versorgung 21.06.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehem. DDR bei der Ermittlung des Höchstgrenzen-vom-Hundertsatzes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1b BeamtVG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG

                                            2 ZKO 1050/10 Nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der Ostbesoldung in Thüringen 17.06.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat sich bei der zum 01.07.2008 erfolgten Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht auch bei der übergangsweisen Regelung der nach Besoldungsgruppen abgestuften Angleichung der Ostbesoldung im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gehalten.

                                            3 ZO 738/12 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 15.05.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. In gerichtskostenfreien Verfahren (z. B. gemäß § 188 VwGO), in denen kein Anwaltszwang besteht, stellt ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht und nach deren Ablauf beschieden worden ist, keinen Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 60 Abs 1 VwGO im Hinblick auf die Versäumnis von Klagefristen dar. Im Hinblick darauf, dass es bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage gibt und die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest in früherer Zeit uneinheitlich war, kann es einer Partei bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht als Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO angelastet werden, wenn sie in einem solchen Verfahren bei einem Thüringer Verwaltungsgericht lediglich isoliert einen Prozesskostenhilfeantrag für eine erst beabsichtigte Klage gestellt hat.

                                            8 DO 472/11 Disziplinarrecht der Landesbeamten 07.05.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt für die zugrunde dem sachgleichen Disziplinarverfahren liegende Straftat im Disziplinarverfahren nicht.
                                            2. Bei einem Polizeibeamten hat der vorsätzliche, außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder regelmäßig Dienstbezug.
                                            3. Der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Bilder in erheblichem Umfang führt bei einem Polizeibeamten in der Regel zu einer irreversiblen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und zugleich der Allgemeinheit.
                                            4. Zum besonderen Gewicht eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens trotz bestehender Mitteilungspflicht.

                                            4 ZKO 866/12 Ausbaubeiträge 10.04.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ist sie persönlich beitragspflichtig. Eine persönliche Beitragspflicht der Gesellschafter kommt nicht in Betracht. 2. Legt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Widerspruch gegen einen an einen Gesellschafter persönlich adressierten Beitragsbescheid ein, erfährt dieser Beitragsbescheid keine Gestaltänderung dadurch, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet und den Widerspruchsbescheid an die GbR adressiert. Eine solche Sachkompetenz stünde der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nach Landesrecht auch nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09 - und dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 - 256)

                                            3 N 292/09 Kindergartenrecht 21.03.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. 1. a) Die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und die Pflicht, die Elternbeiräte vor den in den Nummern 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, stellen reine Ordnungsvorschriften dar. Sie sind keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen führen könnte. b) Selbst wenn § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG eine zwingende Verfahrensvorschrift wäre, so wäre im Hinblick auf die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ― KitaSEF ― vom 13. Mai 2008 (bekannt gemacht im „Amtsblatt“ Nr. 9 der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2008) den an die Durchführung eines (Anhörungs-)Verfahrens zu stellenden Anforderungen genügt. 2. Der Einkommensbegriff des § 4 Abs. 2 KitaSEF, nach dem zum Einkommen insbesondere die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zählt, ist zwar ein grober, aber noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 ― 8 B 159/94 ― Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 ― 8 C 25/97 ― Juris, Rdn. 22, m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 ― 16 A 2645/93 ―, Juris, Rdn. 12 ff. für den im Wesentlichen identischen Einkommensbegriff des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts gemäß § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.).

                                            3 N 342/09 Kindergartenrecht 21.03.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. 1. a) Die Regelungen des § 10 Abs. 2 ThürKitaG zur Beteiligung der Eltern(beiräte) und die Pflicht, die Elternbeiräte vor den in den Nummern 1 bis 8 der Vorschrift genannten Entscheidungen anzuhören, stellen reine Ordnungsvorschriften dar. Sie sind keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen führen könnte. b) Selbst wenn § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG eine zwingende Verfahrensvorschrift wäre, so wäre im Hinblick auf die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ― KitaSEF ― vom 13. Mai 2008 (bekannt gemacht im „Amtsblatt“ Nr. 9 der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2008) den an die Durchführung eines (Anhörungs-)Verfahrens zu stellenden Anforderungen genügt. 2. Der Einkommensbegriff des § 4 Abs. 2 KitaSEF, nach dem zum Einkommen insbesondere die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zählt, ist zwar ein grober, aber noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 ― 8 B 159/94 ― Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998 ― 8 C 25/97 ― Juris, Rdn. 22, m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 ― 16 A 2645/93 ―, Juris, Rdn. 12 ff. für den im Wesentlichen identischen Einkommensbegriff des früheren nordrhein-westfälischen Landesrechts gemäß § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F.).

                                            2 EO 74/13 Altersgrenze bei Richtern 31.01.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Die Festsetzung der Altersgrenze in § 8 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz, mit deren Erreichen der Richter von Gesetzes wegen in den Ruhestand tritt, steht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Einklang. Sie stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

                                            1 KO 1034/10 Gebührenfreiheit der Zweckverbände für eine Bescheinigung über das Bestehen einer beschränkten Dienstbarkeit 30.01.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Zu der Frage, ob administrative Fremdkosten (hier: Verwaltungsgebühren) zu den anch "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG zählen und in die Wassergebührenkalkulation eingestellt und somit auf Dritte umgelegt werden können.

                                            4 KO 840/09 Beiträge 29.01.2013
                                              Leitsätze:
                                            1. Die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung eines Landkreises, die die kumulative Bekanntmachung von Satzungen in zwei Zeitungen und durch Aushang vorsieht, verstößt ab 1. November 1994 gegen die Vorgaben der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, soweit die Bekanntmachung durch Aushang festgelegt ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Bekanntmachungsregelung.
                                            2. Einem mit einem Vollanschluss versehenen Grundstück, auf dem das anfallende Niederschlagswasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürWG versickert oder anderweitig entsorgt wird, wird dauerhaft ein die Erhebung eines Vollbeitrags rechtfertigender Vorteil vermittelt. Für diese Grundstücke muss keine Beitragsabstufung erfolgen.
                                            3. Zur Festsetzung eines Teilbeitragssatzes für die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung nach dem kombinierten Grundstücksflächenund Geschossflächenmaßstab kann die Gewichtung der Maßstabskomponenten durch eine pauschale Verteilung des Aufwandes mittels Bildung einer Quote erfolgen. Bei der Beitragserhebung für Vollanschlüsse ist es nicht erforderlich, den auf die Niederschlagswasserund Schmutzwasserbeseitigung entfallenden Aufwand genau zu ermitteln und dann jeweils den beitragsrelevanten Grundstücks- und Geschossflächen zuzuordnen.

                                            1 KO 933/11 Kosten der behördlichen Überwachung der Abwasserleitung 19.12.2012
                                              Leitsätze:
                                            1. Die Kosten für die Kontrolle von in oberirdische Gewässer eingeleiteten Abwässern sind auch in Thüringen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken, wenn die behördliche Überwachung zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des ThürAbwAG dient. Der Verwaltungsaufwand für die Überrpüfung der Abwasserleitungen ist auch dann nicht durch allgemeine Maßnahmen der Gewässeraufsicht veranlasst, wenn den Staatlichen Umweltämtern neben ihrem abwasserabgabenrechtlichen Überprüfungsauftrag durch das Thüringer Wassergesetz zugleich ein wasserrechtlicher Kontrollauftrag übertragen war.

                                            2 KO 907/10 Recht der Landesbeamten 07.12.2012

                                              2 EO 472/12 einstweiliger Rechtsschutz gegen kommissarische Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens 27.11.2012
                                                Leitsätze:
                                              1. Es besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens verhindert werden soll, wenn auf dem Dienstposten ein Erfahrungsvorsprung erlangt werden kann, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu Gunsten des Dienstposteninhabers zu berücksichtigen wäre (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 - ZBR 2009, 411; Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71 und Beschluss des Senats vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12).
                                              2. Ein stellvertretender Leiter einer Abteilung (BesGr B 3) kann einen beurteilungs- und auswahlrelevanten Erfahrungsvorsprung erlangen, wenn ihm der höherwertigere Dienstposten des Leiters der Abteilung (BesGr B 6) aus organisatorischen Gründen kommissarisch übertragen wird.

                                              4 EO 626/11 Zur Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbaren Teilfläche. 19.11.2012
                                                Leitsätze:
                                              1. Wird eine nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbare Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag veranlagt, führt dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides zur Nichtigkeit des Bescheides.
                                              2. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts im Sinne des Art 233 § 2b EGBGB gehört nicht zu den in § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG 2000 genannten persönlich Beitragspflichtigen.

                                              4 KO 1057/06 Benutzungsgebührenrecht 15.11.2012
                                                Leitsätze:
                                              1. Einem fehlerhaften Zweckverband steht dem Grunde nach ein öffentich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen erbrachter Wasserversorgungsleistungen zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 -). 2. Statistische Durchschnittspreise sind wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Versorgungsstrukturen nicht geeignet, den Wert der Wasserversorgungsleistungen eines fehlerhaften Zweckverbandes zu ermitteln. 3. Die Höhe des einem fehlerhaften Zweckverband wegen erbrachter Wasserversorgungsleistungen zustehenden Erstattungsanspruches ist nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 ZPO durch Schätzung des Wertes der erbrachten Leistung zu ermitteln. 4. Hat ein fehlerhafter Zweckverband die von ihm wahrgenommenen Aufgaben durch Gebühren und nicht durch ein privates Entgelt finanziert, ist der Wert der erbrachten Leistung auf Grundlage der entsprechenden Gebührenkalkulation oder einer Nachkalkulation zu ermitteln. 5. Dabei ist der Aufwand aus der Gebührenkalkulation herauszurechnen, der gebührenerhöhend nach § 12 ThürKAG in Ansatz gebracht werden dürfte, um die Erfüllung der Aufgabe auch in Zukunft dauerhaft zu sichern. 6. Des Weiteren bleibt der Aufwand unberücksichtigt, der auch bei Erhebung von Gebühren nach § 12 ThürKAG nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfte.

                                              4 KO 20/09 Kommunalaufsichtsrecht 15.11.2012
                                                Leitsätze:
                                              1. Zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 bezahlten Wasserbeiträge auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 ist der Beitragsgläubiger (bzw. gegebenenfalls sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 1. Januar 2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen gezahlt worden sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -, ThürVBl 2006, 180 = ThürVGRspr. 2008, 1). 2. Zur Unterscheidung zwischen der Doppelbelastung des Grundstückseigentümers infolge eines Wechsels des Aufgabenträgers und der Doppelbelastung infolge des Wechsels des Finanzierungssystems von einer Beitrags- und Gebührenerhebung zu einer reinen Gebührenerhebung.

                                              2 EO 132/12 Fehlerhafte Auswahlentscheidung bei sog. gebündelten Dienstposten ohne vorherige Ämterbewertung 23.10.2012
                                                Leitsätze:
                                              1. Fehlerhafte Auswahlentscheidung ohne vorherige Ämterbewertung bei sog. gebündelten Dienstposten im mittleren Polizeidienst (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83). Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben ausschließlich die geltende Rechtslage anzuwenden; es kommt ihnen grundsätzlich nicht zu, eine rechtswidrige Grundlage vorübergehend als rechtmäßig zu unterstellen, um die Folgen für einen der am Verfahren Beteiligten abzumildern.

                                              2 KO 49/10 Zur antraglosen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern 16.10.2012

                                                1 EN 335/12 Online-Wahlen an Hochschulen 18.09.2012

                                                  2 EO 37/11 Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum 06.09.2012
                                                    Leitsätze:
                                                  1. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV).

                                                  2 EO 868/11 Zur Einbeziehung früherer Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung 16.08.2012
                                                    Leitsätze:
                                                  1. Inwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder berücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten. Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen. Dem Gebot, dass der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, ist auch bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist, kann der Dienstherr den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d. h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet.

                                                  2 EO 923/11 Streitwert bei Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen 06.07.2012
                                                    Leitsätze:
                                                  1. Der Streit um das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist mit dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

                                                  3 N 653/09 Alkoholverbot in der Stadt Erfurt unwirksam 21.06.2012

                                                    2 EO 961/11 Mitwirkungspflicht des Beamten bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung 18.06.2012
                                                      Leitsätze:
                                                    1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren fehlt nicht der Anordnungsgrund oder das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Dienstherr zusagt, von mehreren zu besetzenden Stellen lediglich eine bis zum Abschluss des Verfahrens freizuhalten.
                                                    2. Der Dienstherr ist verpflichtet, die dienstliche Beurteilung dem Beamten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen bzw. zu erörtern. Den Beamten trifft hierbei eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden.

                                                    3 EO 317/12 Versammlungsverbot 31.05.2012

                                                      2 EO 890/11 Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung einer Stelle des Präsidenten eines Landgerichts 30.05.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Allein aus dem Umstand, dass die im vorherigen Amt vergebene Gesamtnote bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung heraufgesetzt wird, kann nicht schematisch auf die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden.
                                                      2. Zwar entspricht es der Erfahrung, dass die Leistungen eines Beamten oder Richters weniger gut bewertet werden, wenn er nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird. Es besteht aber kein Automatismus, der zwangsläufig ein Absenken der Gesamtnote für alle Fälle der Beförderung vorschreibt und damit die Vergabe einer gleichen oder höheren Gesamtnote verbietet.
                                                      3. Keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Stelle des Präsidenten eines Landgerichts, die bei formal gleichen Beurteilungsnoten dem Richter im höheren Statusamt einen Leistungs- und Eignungsvorsprung zuerkennt.

                                                      2 SO 596/11 Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad 09.05.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad. Die Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein. Wenn Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Eignung eines Fahrzeugführers wecken, ist sie grundsätzlich verpflichtet, weitere Ermittlungen über die Eignung des Fahrzeugführers anzustellen. Bei festgestellten Eignungsmängeln liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie dem Adressaten das Führen des fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs untersagt, beschränkt oder Auflagen anordnet. Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

                                                      2 EO 135/12 Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad 27.03.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (wie BVerwGE 131, 163)

                                                      3 KO 843/07 Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten Altreifendeponie durch eine abfallrechtliche Anordnung 26.03.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Der Vollzug eines Verwaltungsakts, durch den dem Adressaten bestimmte Handlungspflichten auferlegt werden, führt auch dann nicht zwingend zu dessen Erledigung, wenn er nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (wie BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 und juris).
                                                      2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG.
                                                      3. Unter "Stilllegung" einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ist die dauerhafte Beendigung ihres Betriebs zu verstehen. Der Begriff der Stilllegung umfasst hingegen nicht die Maßnahmen der Nachsorge und Rekultivierung der Deponie. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen die Stillegung bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt ist.
                                                      4. Ist bei deponierten Abfällen das Entstehen nur schwer zu bekämpfender Brände zu befürchten, kann und muss die zuständige Abfallbehörde grundsätzlich auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG tätig werden und entsprechende Sicherungsanordnungen gegenüber dem (letzten) Inhaber (Betreiber) der Deponie erlassen. Für ein Vorgehen auf der Grundlage der Regelungen des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes ist insoweit kein Raum mehr.
                                                      5. Eine Inanspruchnahme anderer Verantwortlicher (etwa des Grundeigentümers) auf der Grundlage landesrechtlicher Eingriffsermächtigungen kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Inanspruchnahme des nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG vorrangig in Anspruch zu nehmenden Inhabers der Deponie nicht möglich oder erfolgversprechend ist. Dies hat die zuständige Behörde - will sie auf der Grundlage landesrechtlicher Eingriffsermächtigungen (etwa des § 12 ThAbfAG) vorgehen - bei der in ihrem Ermessen stehenden Störerauswahl zu berücksichtigen.
                                                      6. Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/99 u. 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 und juris) und ihrer gebotenen Berücksichtigung bei der behördlichen Ermessensausübung.

                                                      3 EO 117/12 Ausnahmsweise Zulassung der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters 23.02.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehroder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 2 EO 795/10 ).
                                                      2. Liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO vor, hat die Gemeinde (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der sich im Einzelfall zu einem Genehmigungsanspruch verdichten kann (hier bejaht).
                                                      3. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung nunmehr ausnahmslos einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO zugeordnet sein müssen und § 46 Abs. 3 ThürKO eine entsprechende Änderung der Gemeindestrukturen vorsieht.
                                                      4. Eine künftige Entlastung der Gemeinde und damit des Bürgermeisters von Aufgaben oder die in § 46 Abs. 3 ThürKO angelegte Beendigung der Existenz einer Gemeinde als selbständige Kommune stehen allenfalls dann der Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO entgegen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Beginn der neuen Amtsperiode des Bürgermeisters zu erwarten sind.
                                                      5. Hat die Gemeinde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme, kann im Einzelfall auch die mit dem Erlass einer zur Genehmigungserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein (hier bejaht).

                                                      4 KO 736/09 zur analogen Anwendung des § 21a Abs. 3 ThürKAG auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlte Vorausleistungen und Ablösebeträge 17.01.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. § 21a Abs. 3 ThürKAG ist analog anwendbar auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlte Vorausleistungen und Ablösebeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Ablösebetrag ohne Rechtsgrund aufgrund einer nichtigen Ablösevereinbarung gezahlt wurde und der infolgedessen mit der Zahlung entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch am 1. Januar 2005 bereits verjährt ist.

                                                      2 EO 293/11 Konkurrentenstreitigkeit, erfolgreiches Eilverfahren auf vorläufige Untersagung der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens; konstitutives Anforderungsprofil 10.01.2012
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Zu der Frage, wann Festlegungen des Anforderungsprofils für einen Beförderungsdienstposten das organisatorische Ermessen des Dienstherrn überschreiten. Einzelfall eines zielgerichtet auf einen bestimmten Bewerber zugeschnittenen Anforderungsprofils.

                                                      8 DO 329/08 Disziplinarrecht der Landesbeamten 05.12.2011
                                                        Leitsätze:
                                                      1. Disziplinarmaß bei einem Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht zur Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen
                                                      2. Keine mildernde Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei einer Entfernung aus dem Dienst

                                                      3 EO 651/11 Versammlungsverbot 15.10.2011

                                                        2 EO 487/11 Fristsetzung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens 19.09.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Eine rechtmäßige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt voraus, dass dem Betroffenen zuzumuten und möglich ist, das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Die Angemessenheit der Vorlagefrist lässt sich nicht pauschal bestimmen. Ist die Fahreignung im Hinblick auf eine etwaige Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen, so muss die Zeitspanne, innerhalb deren ein Gutachten vorzulegen ist, nicht so weiträumig bemessen sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bis zu ihrem Ablauf den nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlichen Abstinenznachweis führen kann (entgegen BayVGH, u. a. Beschluss vom 27. Februar 2007 - 11 CS 06.3132).

                                                        3 EN 77/11 Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO 23.08.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" vom 16. Dezember 2010 ist bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen.
                                                        2. Das Interesse am Vollzug der Satzung überwiegt - bei als offen zugrunde gelegten Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) - das Interesse an der vorläufigen Aussetzung ihres Vollzugs.

                                                        3 EN 1514/10 Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO 17.08.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt" vom 9. Dezember 2010 ist bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen.
                                                        2. Das Interesse am Vollzug der Satzung überwiegt - bei als offen zugrunde gelegten Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) - das Interesse an der vorläufigen Aussetzung ihres Vollzugs.

                                                        3 KO 1326/10 Verjährung des Erstattungsanspruchs aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG 28.07.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Bei der in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltenen Regelung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG. Die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben hat dementsprechend - ohne dass es noch eines Widerrufs bedürfte - zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG unwirksam wird und bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG zu erstatten sind.
                                                        2. Der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren.
                                                        3. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen.
                                                        4. Bei Behörden liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es - anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG - nicht. Für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an 48 Abs. 4 ThürVwVfG ist kein Raum.

                                                        1 EO 560/10 Nachbarverträglichkeit einer Kindertagesstätte 13.04.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm ist als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von den Bewohnern von Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen. Diese Hinnahmepflicht besteht erst recht, wenn das Vorhaben in einer Umgebung mit Elementen eines auf ein höheres Maß an Unruhe angelegten Baugebietstyps entstehen soll. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht allein deshalb verletzt, weil eine Kindertagesstätte die Orientierungswerte der TA Lärm möglicherweise nicht einhält. Bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, kann nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Kindern ausgehenden Geräusche bieten. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, ihrer wechselseitigen Interessen und der Intensität auftretender Nachteile.

                                                        3 KO 505/09 Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG und des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG 07.04.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                                                        2. Der Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG und der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG verjährten in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung in vier Jahren.
                                                        3. Für die Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG, für die entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bereits die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F.

                                                        3 KO 157/09 Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG 07.04.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG verjährte in entsprechender Anwendung des § 197 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung) in vier Jahren.

                                                        2 EO 471/09 Konkurrentenstreitverfahren 18.03.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen der Beförderungsauswahl zu Grunde liegenden Erwägungen schriftlich niederzulegen. Dem genügt lediglich eine das Ergebnis darstellende "Liste der beförderungsfähigen Beamten" nicht.
                                                        2. Die in Ziffer 5.1 der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei vom 19. März 2001 (ThürStAnz S. 775) enthaltene Berechnungsmethode für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen das Arithmetisierungsverbot, weil dem arithmetischen Mittel bei der geforderten Gesamtwürdigung aller für die wahrgenommene Funktion und das statusrechtliche Amt relevanten Beurteilungsmerkmale lediglich die Funktion eines bloßen Anhalts zukommt.
                                                        3. Wird die Gesamtnote entgegen dieser Vorgaben in der Beurteilungsrichtlinie allein aus dem rechnerischen Mittel der Einzelnoten gebildet, ist die dienstliche Beurteilung wegen des Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot rechtswidrig.
                                                        4. Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem übertragenen Amt im konkret funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbundenen Aufgaben ergibt.

                                                        4 EO 1364/10 Ausbaubeiträge 08.03.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Wird ein Bekanntmachungsvermerk unter Verstoß gegen § 7 ThürBekVO nicht auf der Urschrift der Satzung, sondern auf einem gesonderten Blatt dokumentiert, berührt dies die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Satzung nicht.
                                                        2. Die Festlegung der Abrechnungseinheit durch zeichnerische Darstellung des Abrechnungsgebietes in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist nur wirksam, wenn das Abrechnungsgebiet fehlerfrei bestimmt ist.

                                                        2 ZKO 621/09 Beweislast für den Zugang des Widerspruchs bei Aufgabe des Widerspruchsschreibens an den behördeninternen Dienstkurier 07.02.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ein Widerspruch ist erst wirksam erhoben, wenn er bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingegangen ist. Bei den Fächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behörden eingerichtet sind, handelt es sich nicht um eigens für die jeweiligen Thüringer Behörden eingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar Postfächern - mit der Folge, dass bereits mit dem dortigen Eingang der Schriftstücke der Zugang bei der Empfängerbehörde bewirkt wird.
                                                        2. Die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich mit der glaubhaft gemachten oder bewiesenen Aufgabe des Widerspruchsschreibens als einfacher Brief an den behördeninternen Dienstkurier nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht.

                                                        4 EO 300/08 Zur Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche 27.01.2011
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Im Sinne des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist für die Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche darauf abzustellen, welche lichte Höhe die in dem jeweiligen Geschoss tatsächlich vorhandenen bzw. nutzbaren Aufenthaltsräume aufweisen.
                                                        2. Bei einem ausgebauten Dachgeschoss in einem Einfamilienhaus kommt es daher nicht allein darauf an, welche lichte Höhe für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss baurechtlich noch zulässig wäre und hätte errichtet werden können (z.B. 2,30 m oder 2,00 m oder 1,90 m), sondern Ausgangspunkt ist die Frage, welche lichte Höhe die als Aufenthaltsraum genutzten oder nutzbaren Räumlichkeiten im Dachgeschoss tatsächlich aufweisen und ob diese konkrete Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des Dachgeschosses vorhanden ist.

                                                        1 KO 662/07 Unterhaltungspflicht für Schöpfwerk 14.12.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Unterhaltungspflicht für ein Schöpfwerk, das als eine zu einem Deich gehörende Anlage überwiegend dem Hochwasserschutz für eine größere Anzahl von Grundstücken und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, obliegt in Thüringen den Gemeinden.

                                                        3 KO 527/08 Verdeckte Ermittlungen durch sog. Sozialdedektiv grundsätzlich unzulässig 25.11.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zum (hier: verletzten) Sozialdatengeheimnis bei (verdeckten) Ermittlungen eines sogenannten Sozialdedektivs.

                                                        1 KO 43/07 Gesetzlicher Wechsel der Straßenbaulast an Ortsdurchfahrten in Thüringer Gemeinden 24.11.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 kann ein Wechsel der Straßenbaulast an innerörtlichen Straßenabschnitten wegen ihres Charakters als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße von der Gemeinde auf den Landkreis eingetreten sein.

                                                        4 EO 798/07 Keine Verpflichtung zur Verlegung eines Abwasserkanals in bestimmter Tiefe 07.10.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Dem Aufgabenträger steht bei der Planung seiner Entwässerungsanlage auch hinsichtlich technischer Detaillösungen ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens noch auf Grund technischer Regelwerke verpflichtet, einen Abwasserkanal nach Möglichkeit so zu verlegen, dass die angeschlossenen Grundstücke im freien Gefälle, d. h. über eine Freispiegelleitung entwässert werden können.

                                                        4 EO 659/08 Bestimmtheit eines Entwässerungsbeitragsbescheids für ein Flurstück als Teil eines Buchgrundstücks 30.08.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zur Frage der Bestimmtheit eines Entwässerungsbeitragsbescheids für ein Flurstück, das Teil eines Buchgrundstücks, aber kein selbständiges Grundstück im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist.

                                                        4 KO 173/08 Verbot der reformatio in peius 21.07.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Sieht die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung einer Gemeinde vor, dass Satzungen kumulativ in zwei Zeitungen bekanntzumachen sind, und stellt zu einem späteren Zeitpunkt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, kann die Bekanntmachungsregelung mit der Maßgabe wirksam bleiben, dass Satzungen nur in der verbliebenen Zeitung bekanntzumachen sind.
                                                        2. Im Verfahren über den Widerspruch eines Beitragsschuldners gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid einer Gemeinde ist die Widerspruchsbehörde nach Thüringer Landesrecht nicht befugt, den im Ausgangsbescheid festgesetzten Beitrag zu erhöhen (Verbot der reformatio in peius).

                                                        4 ZKO 313/09 Zum Grunderwerb als Voraussetzung für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten 16.06.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Der Grunderwerb wird in der Ausbaubeitragssatzung nicht bereits dadurch zum Merkmal für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten bestimmt, dass er in der Regelung über den beitragsfähigen Aufwand aufgeführt wird. Maßgeblich ist dann vielmehr das konkrete Bauprogramm.
                                                        2. Gehört der Grunderwerb von Dritten nach dem maßgeblichen Bauprogramm zu den Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten, kommt es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auf den Abschluss des Grunderwerbs durch die Gemeinde an, der regelmäßig erst mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der vermessenen Flächen im Grundbuch vollzogen ist.

                                                        2 KO 437/09 Beamtenrecht: Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters als Geschäftsführer eines kommunalen Unternehmens 09.06.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die dienstlichen Interessen eines hauptamtlichen Bürgermeisters können durch die Nebentätigkeit als Geschäftsführer eines kommunalen Unternehmens beeinträchtigt werden und rechtfertigen die Versagung der Genehmigung dieser Nebentätigkeit.

                                                        3 KO 524/08 Zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch Verwaltungsakt nach Darlehensgewährung im sog. Bankenverfahren 08.06.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. 1. Nimmt die Verwaltung eine (vermeintliche) Bewilligungsentscheidung zurück und verbindet dies mit einem durch Leistungsbescheid geltend gemachten Rückzahlungsverlangen, handelt es sich dabei um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. schon Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 -, DVBl 2010, 1042 und juris).
                                                        2. Sieht die Behörde bei der Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens über die Hausbank des Endkreditnehmers (sog. Bankenverfahren) vom Erlass eines an den Endkreditnehmer adressierten Bewilligungsbescheides ab, kann sie etwaige Rückforderungsansprüche diesem gegenüber nicht mittels Rücknahme und Leistungsbescheids durchsetzen.
                                                        3. Die erforderliche (nationalstaatliche) Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch Verwaltungsakt ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil es sich bei der zurückgeforderten Zinsvergünstigung nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission um eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt, die zurückzufordern ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 3), wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hat, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 und juris).

                                                        4 EO 788/06 Zum maßgeblichen Grundstücksbegriff für die Anwendung der Privilegierungstatbestände 31.05.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ist für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch maßgeblich für die unmittelbare Anwendung der satzungsrechtlichen Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646).

                                                        2 KO 387/09 Rechtmäßigkeit der Minderung der Beihilfe durch sog. Praxisgebühr 18.03.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Minderung der Beihilfeansprüche der Thüringer Beamten in Höhe der sog. Praxisgebühr verstößt weder gegen die Alimentations- oder Fürsorgepflicht des Dienstherrn (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 -) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

                                                        1 KO 760/07 Anforderungen aus dem Gleichheitssatz an ein Konzept bei der Beseitigung von Wochenendhäusern im Außenbereich 16.03.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Erlässt eine Bauaufsichtsbehörde gegen eine Freizeitanlage (Wochenendhaus) im Außenbereich eine Beseitigungsanordnung und drängt sich das Vorhandensein vergleichbarer, vermutlich ebenfalls illegaler baulicher Anlagen in der näheren Umgebung auf, so muss in dieser besonderen Situation das durch den Gleichheitssatz geforderte, auf sachlichen Erwägungen beruhende Konzept zum Umgang mit der Situation im fraglichen Gebiet bereits bei Erlass der Beseitigungsanordnung vorliegen und kann nur unter besonderen Voraussetzungen nachträglich erstellt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Oktober 2002 - 1 KO 881/99 - und vom 11. Mai 2005 - 1 KO 108/05).

                                                        1 O 656/07 Anforderungen an die Ausbreitungsrechnung nach der TA-Luft 03.03.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zu den Anforderungen an eine Ausbreitungsrechnung nach dem Anhang 3 der TA Luft (hier: insbesondere an den meteorologischen Datensatz) Die TA Luft schreibt, wenn bei einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 orographische oder meteorologische Besonderheiten im Untersuchungsgebiet durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell allein nicht ausreichend erfasst werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass auch in stark gegliedertem Gelände auf das diagnostische Windfeldmodell LASAT zurückgegriffen wird, wenn dessen Einschränkungen bei besonderen orographischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet durch den ergänzenden Einsatz eines geeigneten prognostischen Windfeldmodells (hier: FITNAH) Rechnung getragen wird (Anschluss an HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T -).

                                                        1 O 655/07 Anforderungen an die Ausbreitungsrechnung nach der TA-Luft 03.03.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zu den Anforderungen an eine Ausbreitungsrechnung nach dem Anhang 3 der TA Luft (hier: insbesondere an den meteorologischen Datensatz) Die TA Luft schreibt, wenn bei einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 orographische oder meteorologische Besonderheiten im Untersuchungsgebiet durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell allein nicht ausreichend erfasst werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass auch in stark gegliedertem Gelände auf das diagnostische Windfeldmodell LASAT zurückgegriffen wird, wenn dessen Einschränkungen bei besonderen orographischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet durch den ergänzenden Einsatz eines geeigneten prognostischen Windfeldmodells (hier: FITNAH) Rechnung getragen wird (Anschluss an HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T -).

                                                        4 ZKO 781/09 Anliegeranteil in der Straßenausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen von nur 50 % ist unwirksam 23.02.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Festlegung eines Anliegeranteils in der Ausbaubeitragssatzung von nur 50 % für alle Teileinrichtungen von Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind (Anliegerstraßen), verstößt gegen die landesgesetzliche Vorgabe in § 7 Abs. 4 ThürKAG und das darin enthaltene Vorteilsprinzip.
                                                        2. Für die Frage, ob der Adressat eines Beitragsbescheides zu Recht als persönlich Beitragspflichtiger herangezogen wurde, ist maßgeblich, wen die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einschlägige Beitragssatzung zum persönlich Beitragspflichtigen bestimmt. Spätere Gesetzes- oder Satzungsänderungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unbeachtlich.
                                                        3. Durch eine rückwirkende Satzung können zwar ungültige oder lückenhafte Regelungen einer Straßenausbaubeitragssatzung durch gültige Regelungen ersetzt bzw. vervollständigt werden, jedoch dürfen rechtmäßige Satzungsregelungen nicht durch andere rechtmäßige Regelungen zum Nachteil des Beitragspflichtigen ersetzt werden - auch nicht anlässlich einer rückwirkenden Beseitigung anderer Satzungsmängel.

                                                        8 DO 200/09 Disziplinarrecht: Gewährung von Prozesskostenhilfe 17.02.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Anders als nach der Rechtslage unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte, kann in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz dem beschuldigten Beamten Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen eine Disziplinarklage sind daran zu messen, ob der Vortrag des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden.

                                                        1 VO 93/09 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht 16.02.2010
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Der Begriff "Vorsitzender" in § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwGO ist im "funktionalen" Sinne zu verstehen.
                                                        2. Der Einzelrichter ist "Vorsitzender" im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwGO, wenn ihm im Erkenntnisverfahren der Rechtsstreit als Einzelrichter übertragen worden war. Dies gilt auch für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem vor dem Einzelrichter geschlossenen gerichtlichen Vergleich.

                                                        4 KO 482/09 Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft 14.12.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses des Senats vom 19.10.2009, 4 EO 26/09)

                                                        2 KO 95/09 Unterhaltssicherungsrecht: Aufwendungserstattungsanspruch für Kosten einer Ersatzkraft bei Vertretung im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit eines Beamten 10.12.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des Unterhaltssicherungsgesetzes für Beamte mit Dienstbezügen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 USG) betrifft nicht Ansprüche aus Einkünften für Tätigkeiten außerhalb des besoldeten Hauptamtes, also aus Nebentätigkeiten (in Anschluss an OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 22. Mai 1973 - I A 1220/72 -). Der Aufwendungserstattungsanspruch des Beamten nach § 13a USG für Kosten einer Ersatzkraft während einer Wehrübung, die ihn im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit vertritt, wird in der Höhe nicht nach § 13d USG durch den Anspruch des Beamten auf Besoldungsfortzahlung begrenzt. Die Voraussetzungen zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle der Besoldungsfortzahlung nach § 9 ArbPlSchG liegen nicht vor.

                                                        3 KO 343/07 Keine Geltendmachung der Ansprüche aus einem vertraglich vereinbarten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt 09.12.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Macht die Verwaltung gegenüber dem Bürger einen Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend, handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
                                                        2. Vereinbart die subventionsgewährende Behörde zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Subventionsempfänger mit einem Dritten einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt, kann sie den Beitretenden ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht durch Verwaltungsakt auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Subventionen in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Beitretende sich vertraglich einer Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt "unterworfen" hat.

                                                        3 EO 593/09 Lotterierecht 08.12.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Leitsätze Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. das sog. Sportwettenurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -; BVerfGE 115, 276; Juris), unter denen das Sportwettenmonopol in Deutschland aufrechterhalten werden darf, sind nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - und des Thüringer Glücksspielgesetzes - ThürGlüG - zum 1. Januar 2008 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Thüringen erfüllt. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bestehen nach vorläufiger Prüfung keine solchen Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol, die es geböten, einem privaten Wettvermittler vorläufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen zu gewähren, durch die die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.

                                                        4 EO 195/08 Erschließungsbeiträge für eine teilweise beidseitig im Außenbereich verlaufende Verkehrsanlage 24.11.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine vor dem 03.10.1990 bereits vorhandene Verkehrsanlage, die allenfalls auf einer Teilstrecke die Funktion einer Anbaustraße hatte. 2. Die Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn entspricht nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, wenn vor dem 03.10.1990 die Anbaustraße nur zum Teil provisorisch befestigt war.

                                                        2 KO 559/08 Beamtenversorgung: Erfordernis eines subjektiven Elementes bei Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes 19.11.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 BeamtVG verlangt auch nach dessen Änderung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die bewusste Entscheidung des Beamten, sich in Ausübung seines Dienstes der besonderen Gefahr zu stellen.

                                                        1 KO 256/08 Genehmigungspflicht für neueingestellte Lehrer an Privatschule 11.11.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Derjenige, der eine Genehmigung beantragt, gleichzeitig aber das zu genehmigende Verhalten für genehmigungsfrei hält, kann die erteilte Genehmigung nur dann anfechten, wenn der Genehmigungsbescheid ausdrücklich und verbindlich die Genehmigungsbedürftigkeit feststellt. Ansonsten ist er auf die Feststellungsklage verwiesen.
                                                        2. Nach dem Thüringer Landesrecht unterfallen Gliederungen der katholischen Kirche nur dann der persönlichen Gebührenfreiheit, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
                                                        3. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG sind nur solche Maßnahmen, die die Staatsaufsicht über nachgeordnete Behörden der unmittelbaren und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung, also Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, betreffen. Hierunter fallen nicht schulaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Privatschulen.
                                                        4. Das Thüringer Verwaltungskostenrecht kennt keinen Konnexitätsgrundsatz, wonach die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Leistung oder Amtshandlung abhängt.
                                                        5. § 5 Abs. 6 Satz 1 ThürSchfTG, wonach die Neueinstellung von Lehrkräften an genehmigten Privatschulen, soweit sie nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung nach § 35 Abs. 1 ThürSchulG a.F. verfügen, genehmigungspflichtig ist, verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG.

                                                        7 F 761/07 Zur notwendigen Privatnützigkeit bei der Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG 20.10.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Voraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist ebenso wie bei der Anordnung eines Verfahrens nach den §§ 1, 37 FlurbG, dass die Flurbereinigung in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist. Das ergibt sich aus der rechtlich notwendigen Privatnützigkeit eines jeden Flurbereinigungsverfahrens, die die Flurbereinigung als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG unterscheidet (wie Nds. OVG, Urteil vom 05.03.1998 - 15 K 2819/96 -, RdL 1999, 320 = AgrarR 2000, 274 = juris Rdn. 18).
                                                        2. Die erforderliche (überwiegende) Privatnützigkeit fehlt einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren dann, wenn es in erster Linie der Beschaffung der für eine Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigten Flächen dient (hier: Beschaffung von Flächen im Bereich des sog. Kolonnenwegs an der ehemaligen innerdeutschen Grenze zum Zwecke der Umsetzung des Konzeptes "Grünes Band Thüringen")

                                                        4 EO 26/09 Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft 19.10.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Abwasserbeiträgen ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen.

                                                        1 KO 372/06 Zulässigkeit einer Windenergieanlage (Artenschutz, Regionalplanung) 14.10.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Kann durch entsprechende Auflagen (Abschaltzeiten) das Tötungsrisiko für geschützte Arten unter die Grenze der Signifikanz gesenkt werden, so ist der Bauvorscheid für eine Windenergieanlage unter diesen Auflagen zu erteilen.
                                                        2. Zum Zeitpunkt, zu dem ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als Zulassungshindernis wirkt.

                                                        1 KO 89/07 Windkraftanlage im Bauschutzbereich eines Flughafens 30.09.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ausbau- und Erweiterungsmöglichkeiten eines Flughafens können einem Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen nach § 12 Abs. 3 LuftVG entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Erweiterung als Ziel der Raumordnung festgelegt ist.
                                                        2. Besteht eine zeitliche Ungewissheit, wann genau mit dem Ausbau begonnen wird, kann die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung ohne Auflage nach § 12 Abs. 4 LuftVG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sein. Eine hierauf beruhende Rückbauauflage lässt das Immissionsschutzrecht zu.

                                                        4 N 1569/04 Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes 28.09.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. 1. Wird eine Satzung zur vorsorglichen Heilung mutmaßlicher Mängel nochmals bekanntgemacht, so beginnt die Frist für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erst mit der erneuten Bekanntmachung zu laufen, wenn diese Bekanntmachung erstmals diejenigen Rechtswirkungen erzeugt, gegen die sich der Antragsteller zur Wehr setzen will. 2. Zur fehlerhaften Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Abwasserzweckverbands wegen unwirksamer Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises der Aufsichtsbehörde.

                                                        2 EO 383/08 Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe wegen mangelnder persönlicher und fachlicher Eignung 01.09.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zu den Anforderungen an die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit aufgrund persönlicher und charakterlicher Nichteignung.

                                                        4 EO 451/04 Kommunalaufsichtsrecht: Beanstandung einer Abgabensatzung 17.08.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. § 21 Abs. 3 Satz 4 ThürKO gilt nicht für die nachträgliche, d.h. nach Ablauf der Monatsfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO ergehende kommunalaufsichtliche Beanstandung eines Satzungsbeschlusses.
                                                        2. Zur Auslegung des § 2 Abs. 5 ThürKAG (Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, ThürVGRspr. 2002, 96 und vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 -, ThürVBl 2006, 131).

                                                        4 EO 217/09 Unzureichende Festlegung der Abrechnungseinheit für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge 29.06.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Die Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann sowohl textlich als auch durch eine Karte erfolgen. In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen und ggf. Straßenteilflächen zur Abrechnungseinheit gehören. Die gebotene Genauigkeit ist nicht nur erforderlich, um mehrere Abrechnungseinheiten voneinander abzugrenzen, sondern auch um insbesondere im Übergangsbereich der geschlossenen Ortslage Teilflächen von Straßenflurstücken der Länge oder Breite nach zu begrenzen.

                                                        4 KO 615/08 Zum Grundsatz regionaler Teilbarkeit und zur Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht 25.06.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Zur Geltung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit im landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht 2. Im Straßenausbaubeitragsrecht bleibt eine Beitragssatzung regelmäßig auch ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung sinnvoll. 3. Anders als im Anschlussbeitragsrecht spricht im Falle einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht regelmäßig vieles für den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, eine Ausbaubeitragssatzung auch ohne Tiefenbegrenzungsregelung zu erlassen.

                                                        4 KO 45/09 Keine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Festlegung von Einzelbeitragssätzen für abgeschlossene Ausbaumaßnahmen in einer Ausbaubeitragssatzung 23.06.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ob eine Ausbaumaßnahme nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts oder des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts zu beurteilen ist, ist eine durch das Gericht von Amts wegen zu prüfende Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage unter Beachtung des Vorrangs der bundesrechtlichen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts. 2. Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise. 3. Die wirksame Bekanntmachung einer Satzung in einem gemeinsamen Amtsblatt mehrerer Körperschaften verlangt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürBekVO die Angabe dieser Körperschaften als Herausgeber. 4. Die Festlegung des Beitragssatzes gehört nicht zum erforderlichen Mindestinhalt einer Ausbaubeitragssatzung gemäß § 2 Abs. 2 ThürKAG, sofern diese Satzung nicht lediglich die Beitragserhebung für eine einzelne Ausbaumaßnahme regeln soll. Vielmehr kommt in diesem Fall § 7 Abs. 4 ThürKAG a. F. (nunmehr § 7 Abs. 5 ThürKAG n. F.) zur Anwendung. 5. Auch im Falle des rückwirkenden Inkrafttretens einer Ausbaubeitragssatzung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 ThürKAG a. F. keine Verpflichtung des Satzungsgebers, statt oder zusätzlich zu einer generell für alle bisherigen und künftigen Ausbaumaßnahmen im Satzungsgebiet vorgesehenen Beitragssatzung eine Einzelsatzung für jede der im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits abgeschlossenen Maßnahmen mit einem Einzelbeitragssatz zu erlassen (entgegen OVG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2000 - 2 D 27/00.NE).

                                                        4 EO 109/06 Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht 11.06.2009
                                                          Leitsätze:
                                                        1. Ein Vertrag zwischen dem Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße und einem kommunalen Abwasserzweckverband, der nach dem Muster der Ortsdurchfahrtenrichtlinie (ODR) die Mitbenutzung des zur Einrichtung des Zweckverbands gehörenden Kanals zur Straßenentwässerung regelt, bewirkt die Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung vom originären Träger der Straßenbaulast auf den Abwasserzweckverband. 2. Soweit der Abwasserzweckverband sich in diesem Vertrag unwiderruflich verpflichtet, das Straßenwasser dauernd und unentgeltlich aufzunehmen und schadlos zu beseitigen, handelt es sich dabei nicht um einen Vertrag über Abgaben und insbesondere nicht um einen Gebührenverzicht; vielmehr ergibt sich diese Verpflichtung als rechtliche Konsequenz aus der Übernahme der Rechtsstellung des Trägers der Straßenbaulast für die Straßenentwässerung. 3. An die durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen zur Straßenentwässerung einschließlich der laufenden Unterhaltungspflichten ist kraft der durch den Vertrag bewirkten öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Entwässerungsanlage auch ein neuer kommunaler Einrichtungsträger gebunden, der nicht Rechtsnachfolger der Vertragspartei ist, der aber die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen und im Zusammenhang damit die öffentliche Sachherrschaft über die Entwässerungsanlage erlangt hat. 4. Die Gebührensatzung muss in ihren Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung mit hinreichender Deutlichkeit und zutreffend selbst klarstellen, dass Gebühren nicht erhoben werden, wenn die Voraussetzungen eines Gebührenausschlusses nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Satzung vorsieht, dass die Gebühr in dem Maße entfällt, in dem der Gebührenpflichtige nachweislich eine Kostenbeteiligung gezahlt hat, die den Anforderungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG genügt (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -).

                                                        1 N 428/08 Bebauungsplan Kleine Ackerhofsgasse unwirksam 10.06.2009

                                                          4 EO 347/08 Rechtmäßige Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren für alte Kanäle in Gemeindestraßen 28.05.2009
                                                            Leitsätze:
                                                          1. Für die Mitbenutzung alter Kanäle in Gemeindestraßen zur Straßenentwässerung können grundsätzlich Entwässerungsgebühren von den Straßenbaulastträgern erhoben werden (Beibehaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Die Übertragung der gemeindeeigenen Ortskanalisation auf einen anderen Aufgabenträger im Zusammenhang mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe kann nicht ohne weiteres als vertragliche Kostenbeteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG in Form einer Sacheinlage ausgelegt werden. 3. Zum Verlust der Gewässereigenschaft durch Einbeziehung in die Ortskanalisation. 4. Ein einheitlicher Gebührensatz für die Entwässerung von Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen verstößt nicht offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Straßenbaulastträgern wird mit der Beseitigung des Niederschlagswassers von Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich die gleiche und keine unterschiedliche Leistung gewährt.

                                                          4 EO 356/07 Keine Straßenausbaubeitragspflicht bei Erreichbarkeitshindernis (Geländer) 28.05.2009
                                                            Leitsätze:
                                                          1. Ein Grundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch ein auf dem Straßengrundstück angebrachtes Geländer getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht. Bei der Frage der Erreichbarkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten abzustellen.

                                                          1 EO 241/09 Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für das "Schützenhaus" in Pößneck auch in zweiter Instanz erfolgreich 27.03.2009

                                                            4 EO 269/07 Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstück 17.03.2009
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Zur Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität (Ausbaubeitragsrecht)

                                                            2 KO 253/05 Beamtenrecht: Festsetzung von Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten 26.02.2009
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus.

                                                            4 EO 677/08 Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in Verwaltungsstreitverfahren, in denen es um die Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast für die Entwässerung von Bundesstraßen geht. 23.02.2009
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in Verwaltungsstreitverfahren, in denen es um die Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast für die Entwässerung von Bundesstraßen geht.

                                                            1 KO 896/07 Keine persönliche Gebührenfreiheit von Eigenbetrieben der Zweckverbände bei umlagefähiger Gebühr 13.02.2009
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Zweckverbände sind kummunale Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG
                                                            2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift bereits dann ein, wenn Dritte mit der gegenüber dem Zweckverband erhobenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob die Gebühr tatsächlich auf Dritte umgelegt wird, ist dagegen unerheblich.
                                                            3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG führt nicht zur Gebührenfreiheit, wenn der Eigenbetrieb die bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft erhobene Gebühr auf Dritte umlegen kann. Er wird genauso behandelt, wie sein richtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.

                                                            2 KO 238/08 Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl 22.01.2009
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Die nach § 31 Abs. 1 ThürKWG bestehende Pflicht zur fristgerechten Konkretisierung der Anfechtungsgründe bezieht sich, soweit nicht die Gültigkeit von Wahlrechtsbestimmungen als solche gerügt wird, nur auf die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Wahlrechtsverstoß ergeben soll. Eine rechtliche Subsumtion ist demgegenüber nicht erforderlich.
                                                            2. Ein zur Bürgermeisterwahl antretender Amtsinhaber ist als Vertreter der Gemeinde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gehindert, die Aufgaben wahrzunehmen, für die nach den Thüringer kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen die "Gemeinde" und nicht der "Gemeindewahlleiter" zuständig ist.
                                                            3. Es begründet einen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler gemäß § 15 Abs. 4 ThürKWO zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen.

                                                            2 EO 228/08 Konkurrentenstreitverfahren: Zulässigkeit ressortbeschränkter Beförderungsauswahlverfahren 16.12.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.
                                                            2. Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.
                                                            3. Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann. Die Entscheidung der ressortbeschränkten Auswahl findet ihre sachliche Rechtfertigung in der den Ressortministern übertragenen Organisationshoheit und der damit eingeräumten Befugnis zur Stellenbewirtschaftung.

                                                            2 EO 239/08 Konkurrentenstreitverfahren: Organisationsgrundentscheidung als Voraussetzung eines ressortbeschränkten Beförderungsauswahlverfahrens 16.12.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.
                                                            2. Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstposten vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.
                                                            3. Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.
                                                            4. Hier: Einzelfall, in dem die oberste Dienstbehörde eine Organisationsgrundentscheidung, ein ressortbeschränktes Auswahlverfahren durchzuführen, nicht dargelegt hat.

                                                            3 KO 363/08 Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden Parteien 26.11.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar „gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm“ vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden.
                                                            2. Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab"). Vielmehr kann auch eine Orientierung der Höhe der Förderung an der bundesweiten Bedeutung der den Stiftungen nahe stehenden Parteien ("Bundesmaßstab") willkürfrei sein.

                                                            1 KO 1056/06 Unbedenklichkeitsbescheinigung für mittelbare Beteiligung eines Presseunternehmens an einem Hörfunkveranstalter 19.11.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Besteht lediglich eine mittelbare Beteiligung eines Presseunternehmens an einem Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG, wird letzterem die Stellung des Presseunternehmens auf dem maßgeblichen Zeitungsmarkt nicht zugerechnet.

                                                            4 EO 129/06 Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht 18.11.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus.
                                                            2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich.
                                                            3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG.
                                                            4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat.
                                                            5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt.

                                                            2 EO 651/08 Zulassung der Zwangsvollstreckung bei bürgerlich-rechtlichen Forderungen 12.11.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlich-rechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen.
                                                            2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - n. v. zu § 40 ThürVwZVG).
                                                            3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden.

                                                            8 DO 584/07 Disziplinarrecht: Bestimmtheit der Klageschrift und Entbehrlichkeit der Schlussanhörung im behördlichen Disziplinarverfahren 06.11.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll. Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten. Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein. Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf. Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens. Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.

                                                            2 KO 994/06 Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und Tilgungsbeträge für Kredite zur Finanzierung von Investitionen an Grundund Regelschulen 23.10.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen. b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln.
                                                            2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen.
                                                            3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann.

                                                            4 KO 1313/05 Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer Kommune bei gleichzeitiger Teilaufgabenübertragung an einen Zweckverband 29.09.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.
                                                            2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.

                                                            2 EO 490/08 Begrenzung des Zwecks einer öffentlichen Einrichtung durch Satzungsänderung nach Stellung eines Zulassungsantrages 16.09.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Nutzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.
                                                            2. Die Antragstellung allein begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Anspruch auf Entscheidung ohne Berücksichtigung der nach Antragstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage hergeleitet werden kann.

                                                            1 EO 448/08 UVP-Pflicht konkurrierender Vorhaben 02.09.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.
                                                            2. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.

                                                            4 EO 405/08 Beginn der Verjährungsfrist für Beiträge 28.08.2008
                                                              Leitsätze:
                                                            1. Die Festsetzungsfrist für die Berechnung der Verjährung von Ausbau- und Anschlussbeiträgen beginnt erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Im Falle der Ungültigkeit einer Beitragssatzung beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) 2. Spiegelstrich ThürKAG erst mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist.

                                                            3 EO 515/08 Versammlungsverbot 16.08.2008

                                                              2 ZKO 458/06 Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen iSd § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung 08.07.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Die Frage, ob die Befähigungsvoraussetzungen, wie es die Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung verlangt, im "bisherigen Bundesgebiet" erworben worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen.

                                                              8 DO 113/07 Disziplinarrecht: Dienstvergehen der unangemessenen Gesprächsführung mit einem Anrufer durch Disponent der Rettungsleitstelle 19.06.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Ein verbeamteter Disponent einer Rettungsleitstelle verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und bei entsprechender Weisungslage seine Gehorsamspflicht, wenn er mit einem Betroffenen in unangemessener Weise ein Einsatzgespräch führt und dadurch bedingt seine Verpflichtung verfehlt, das Hilfeersuchen auf objektiver Grundlage zu beurteilen und ggf. das notwendige Rettungsmittel anzuordnen (hier: Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge).

                                                              2 KO 903/05 Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen 29.05.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Die Rücknahme einer Wahlanfechtungserklärung im Berufungsverfahren lässt nicht die Wirksamkeit eines Bescheides, mit dem eine Bürgermeisterwahl gemäß § 31 Abs. 2 ThürKWG für ungültig erklärt wird, entfallen.
                                                              2. Eine in mehreren Gemeinden gemeldete Person ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbsatz ThürKO dort wahlberechtigt, wo sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. Für diese Fallgruppe ordnet das Gesetz an, dass der Aufenthalt einer Person mit Wohnungen in mehreren Gemeinden dort widerlegbar vermutet wird, wo diese mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
                                                              3. Die Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, für jeden einzelnen Einwohner mit mehreren Wohnungen zu ermitteln, ob die als Hauptwohnsitz gemeldete Wohnung die wahlrechtliche Hauptwohnung ist. Der melderechtlichen Erklärung und der daraus folgenden melderechtlichen Erfassung kommt eine erhebliche Indizwirkung zu.
                                                              4. Die Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse findet ihre Grenze in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz von Ehe und Familie. Nur die offenkundigen und gerichtsbekannten Tatsachen sind Ausgangspunkt der Prüfung. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen sind auf die Verwertung eigener Angaben des Betroffenen, die insoweit nur auf Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft werden können, beschränkt.

                                                              4 ZKO 610/07 Zur Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen 29.04.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.
                                                              2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).
                                                              3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.

                                                              1 KO 304/06 Unwirksamkeit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen 19.03.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.
                                                              2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehalts- gebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.
                                                              3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.

                                                              4 EO 355/05 Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 27.02.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.
                                                              2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.
                                                              3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).

                                                              4 EO 660/03 Zum Anlagenbegriff des ThürKAG bei Verkehrsanlagen und zum Entstehen von Teilbeitragspflichten bei Abschnittsbildung und Kostenspaltung. 22.01.2008
                                                                Leitsätze:
                                                              1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB.
                                                              2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.
                                                              3. Bei der Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung handelt es sich regelmäßig nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der dem Gemeinderat als zuständigem Gemeindeorgan vorbehalten ist. Der Gemeinderat kann die Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung jedoch ausdrücklich auf den Bürgermeister oder einen beschließenden Ausschuss übertragen (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO).

                                                              3 EO 552/02 Versammlungsverbot 23.08.2002

                                                                3 EO 273/02 Versammlungsverbot 19.04.2002