Fahrzeit von Baustelle zur Firma Arbeitszeit

Schickt der Chef seine Leute auf Montage in eine andere Stadt, muss er die Fahrzeit wie Arbeitszeit bezahlen. Er kann sich nicht auf einen Tarifvertrag berufen, der unklar formuliert ist.

Ordnet der Arbeitgeber an, dass ein Mitarbeiter zu einer auswärtigen Arbeitsstelle fährt, muss er die Fahrzeit mit demselben Stundensatz entlohnen wie die Arbeitszeit. Der Tarifvertrag der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen ist unklar formuliert und daher auf Fahrzeiten zwischen zwei Arbeitsplätzen nicht anwendbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall: Der Elektriker ist für seinen Arbeitgeber auf wechselnden Baustellen unterwegs. Jeden Morgen fährt er zum Betrieb, nimmt an einer Einsatzbesprechung teil und fährt danach einen Hubsteiger zur ersten Baustelle. Dort nimmt er Reparaturen vor und anschließend fährt er zur nächsten Baustelle. Am Ende des Arbeitstags bringt er den Hubsteiger zurück zum Betrieb.

Für das Unternehmen gilt das "Entgeltrahmenabkommen der elektrotechnischen Handwerke in NRW" (ERA). Der Arbeitgeber bezahlte für die Arbeit auf den Baustellen und die Fahrten dazwischen den Tariflohn von 14,64 Euro. Für Fahrten vom Betrieb zur ersten Baustelle und von der letzten Baustelle zurück zum Betrieb zahlte er hingegen nur 7,75 Euro brutto pro Stunde als "Aufwandsentschädigung nach § 5 ERA" laut Tarifvertrag. Der Mitarbeiter verlangte auch für diese Zeiten den vollen Tariflohn und klagte.

Das Urteil: Der Chef muss für die Fahrten den vollen Stundenlohn zahlen. Er kann sich nicht auf den Tarifvertrag berufen.

Arbeits- oder Tarifvertrag könnten zwar grundsätzlich Sonderregelungen für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle treffen, erklärte das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Wortlaut des Tarifvertrags sei nicht eindeutig. Die vom Arbeitgeber verwendete Aufwandsentschädigung des Paragrafen 5 ERA sei auf die Fahrten des Elektrikers daher nicht anwendbar.

Die Fahrzeiten seien also tariflichen Arbeitszeit des Elektrikers und entsprechend zu entlohnen. Der Arbeitgeber musste den restlichen Tariflohn nachzahlen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 5 AZR 226/16

Text: / handwerksblatt.de

Zeitarbeit fahrzeit zur firma (sammelstelle) und dann zur Baustelle wann beginnt die Arbeitszeit und wann endet Sie 2019?

Moin,

also Ich bin angestellter Maler und Lackierer in einer Zeitarbeitsfirma und stehe ab heute vor einen Problem was ich bisher noch nicht hatte.

Ich soll heute, und in den nächsten tagen, von Zuhause aus 38km zu einer Malerfirma fahren also ca. 40min fahrzeit hin und 40min zurück.

6.45 Uhr soll Ich also in der Firma sein und von da aus geht es dann weiter zur Baustelle. ( keine Ahnung ob die 5min, 30min oder 1h entfernt ist)

Sagen wir mal nach einladen der werkzeuge , Materialien etc. sind wir dann 7:30 Uhr auf der Baustelle per Firmenfahrzeug oder Ich muss selber mit meinem Autofahren weiß ich nocht nicht.

wenn wir dann da bis (ich geh mal von der Regel 7-16 Uhr aus) 16 Uhr Arbeiten würde das bedeuten wir fahren dann noch 30min zurück d.h wiederum 16:30 Uhr wären wir wieder in der Firma (falls wir mit dem Firmenwagen fahren so könnt Ich ja direkt nach Hause) . 16:30 Uhr also in der Firma packen da dann noch materialien ein bzw. aus und dann fahr Ich 40min zurück nach Hause.

Das heißt dann also Ich fahr um 6:00 Uhr los, bin ca 6:45 Uhr in der Malerfirma, komme in den Beispiel dann 7:30 Uhr auf Baustelle, verlasse 16:00 Uhr die Baustelle und bin dann zurück 16:30 Uhr zurück bei meinem privaten Auto um dann zurück nach hause zu kommen wo Ich dann vorraussichtlich 17:15 Uhr ankommen werde.

So die Fragen die Ich habe:

Wann beginnt denn da jetzt die Arbeitszeit? Ab der Sammelstelle in der Malerfirma oder auf der Baustelle wo wir noch hinfahren und wann endet sie?

Zählt das be und entladen mit zur Arbeitszeit?

Wie verhält sich das wenn ich beispielsweise zur Firma fahre dort be und entlade und dann dem dienstfahrzeug hinterher fahren muss zur Baustelle?

Im oben genannten Beispiel bin ich dann ca. 11 h unterwegs sind dann 3h völlig umsonst zwecks Fahrzeit und Pause?

Bitte nur präzise Aussagen durch Erfahrung etc. was heute auch gilt .

Danke im vorraus :)

Dem Grunde nach gilt die Fahrtzeit eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstelle nicht als Arbeitszeit. Nach § 3 Nr. 4 im "Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)" beginnt und endet die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe an der Arbeitsstelle. Im Baugewerbe sind jedoch die Baustellen als Arbeitsstellen der gewerblichen Arbeitnehmer sowie von Angestellten (z. B. Bauleiter) und Polieren, soweit die Tätigkeit unmittelbar mit einer Baustelle verbunden ist, meistens weit und teils sehr weit entfernt von deren Wohnung. Bei Baustellen von größerer Entfernung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.

Für die Fahrt zur Baustelle als Arbeitsstelle bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:

  • Fahrt des einzelnen Arbeitnehmers von der Wohnung zur Baustelle:

    gilt nicht als Arbeitszeit, sofern vom Arbeitgeber auch keine andere Vereinbarung getroffen wird, jedoch Fahrtkostenabgeltung nach § 7 im BRTV-Baugewerbe sowie § 7 im RTV-Angestellte bei einer mindestens 10 km von der Wohnung entfernten Baustelle in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer, sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt,

  • Stellung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitgeber für die Fahrt von der Wohnung zur Baustelle:

    gilt nicht als Arbeitszeit, auch nicht bei Mitnahme eines weiteren Arbeitnehmers ohne Weisung des Arbeitgebers, selbst bei Mitnahme des weiteren Mitarbeiters bei Duldung oder sogar auf Weisung des Arbeitgebers dürfte die Fahrtzeit keine Arbeitszeit bedeuten, höchstens ein zeitlicher Mehranteil oder Mehraufwand bei der Mitnahme,

  • Tätigkeit als Fahrer eines gestellten Firmenfahrzeugs zur Mitnahme von Arbeitnehmern für Fahrten zur und von der Baustelle oder von der Sammelstelle zur und von der Baustelle:

    für den Fahrer (oft als "Bulli-Fahrer" bezeichnet) gilt dies als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) mit Vergütung, soweit es sich nicht um eine "private" Fahrgemeinschaft handelt,

  • Wegezeiten von der Betriebsstätte zur Baustelle und zurück:

    beispielsweise bei Mitnahme auf Weisung des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG mit Vergütungsanspruch, ggf. auch für Wegekosten wie Wegekostenerstattung in Berlin nach § 7 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe.

Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben, in der auch Aussagen zur Arbeitszeit bei Bulli-Fahrern erfolgen.

Fahrzeit von Baustelle zur Firma Arbeitszeit

Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.

Über Bauprofessor »

Wird die Fahrzeit als Arbeitszeit gerechnet?

Es müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Die Fahrzeit gilt dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Lenken eines Kfz oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben anordnet. Von der am Zielort verbrachten Zeit ist das Arbeitszeit, was für geschäftliche Angelegenheiten aufgewendet wird.

Wann fängt die Arbeitszeit an?

Denn die eigentliche Arbeitszeit beginnt formal mit dem Betreten des Firmengeländes. Das heißt: Der Gang vom Eingang bis zum konkreten Arbeitsplatz zählt ge nauso dazu wie die Zeit, bis alle Arbeitsgeräte einsatzbereit sind, zum Beispiel das Hochfahren des Computers oder das Einräumen ei ner Auslage.

Wann gilt Fahrzeit als Arbeitszeit Schweiz?

Reisezeit für den Arbeitgeber Wenn innerhalb der Arbeitszeit Reisezeiten anfallen (z.B. Verschiebung an einen auswärtigen Einsatzort oder einen anderen Betriebsstandort), so ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu behandeln und die Fahrkosten sind vollständig vom Arbeitgeber zu tragen.

Was gehört in die Arbeitszeit?

Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – ohne die Ruhepausen. So ist es im Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 1 ArbZG) geregelt. Die Mittagspause oder andere Pausenzeiten zählen deshalb grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.