Ist ein Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig krank und entsprechend krankgeschrieben, muss der Arbeitgeber ihn bis zu sechs Wochen lang dennoch weiter und in vollem Umfang bezahlen. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Show
Stellt sich die Frage: Kann ein Arbeitnehmer diesen Anspruch zweimal geltend machen, wenn er nach einer Erkrankung direkt wieder, aber anders erkrankt? Darüber urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18). Arbeitsunfähig krank – Anspruch auf Entgeltfortzahlung Das deutsche Arbeitsrecht schreibt Arbeitnehmerschutz groß. Wird ein Arbeitnehmer so krank, dass er nicht mehr arbeiten kann („arbeitsunfähig krank“), muss sein Arbeitgeber ihn dennoch weiterbezahlen, als würde er zur Arbeit kommen. Denn gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben gemäß § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf sog. Entgeltfortzahlung. Dabei gilt aber: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf eine Dauer von sechs Wochen je Erkrankung begrenzt. Ist man also sechs Wochen arbeitsunfähig krank, wird gesund und erkrankt unmittelbar danach an einer anderen Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann man als Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben. Das gilt jedoch nur, wenn die erste Erkrankung beendet war, wenn die neue Erkrankung begann. Beweispflichtig für diesen Umstand ist der Arbeitnehmer. Altenpflegerin vor dem BAG Das BAG urteilte in einem Fall, in dem eine Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung verklagt hatte. Der Arbeitgeber hatte ihr Arbeitsentgelt nicht freiwillig weiterbezahlt, als sie nach einer ersten langen Erkrankung direkt im Anschluss erneut arbeitsunfähig krank war. Die Frau war zunächst wegen psychischer Probleme 12 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Einen Tag nachdem diese Krankschreibung endete, war eine Operation angesetzt. Diese hatte zur Folge, dass die Frau wiederum arbeitsunfähig krank war und am letzten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen krankgeschrieben wurde. Für diesen Zeitraum nach der Operation bezahlte der Arbeitgeber kein Gehalt, die Krankenkasse kein Krankengeld. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei der Erkrankung der Arbeitnehmerin nicht um zwei Erkrankungen handelte, sondern um einen sog. „einheitlichen Verhinderungsfall“. Deshalb bestünde kein Anspruch auf eine weitere Entgeltfortzahlung. Während der ersten Erkrankung war der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung hingegen ordnungsgemäß nachgekommen. Urteil des BAG Letztlich behielt der Arbeitgeber Recht: Das BAG entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die klagende Altenpflegerin hatte keinen Anspruch auf eine zweite Phase der Entgeltfortzahlung in diesem konkreten Fall. Falls – wie in diesem Fall – zwei Erkrankungen zeitlich eng beieinander liegen, muss der Arbeitnehmer den Beweis antreten, dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, als die anschließende Arbeitsunfähigkeit begann. Das gelang der Arbeitnehmerin in diesem Fall allerdings nicht – der Arbeitgeber erhielt mit seiner Rechtsauffassung Recht. Auswirkungen auf die Praxis Zwei unterschiedliche Erkrankungen, die jeweils zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitsnehmers führen, können zwei getrennte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung auslösen. Bedingung ist dafür allerdings, dass
Waren Sie länger krankgeschrieben, haben Entgeltfortzahlung erhalten und sind nach Ende der ersten Erkrankung erneut arbeitsunfähig erkrankt, haben Sie eventuell erneut Anspruch auf EFZ. Ich unterstütze Sie gerne dabei diesen Anspruch zu prüfen und nötigenfalls gegen Ihren Arbeitgeber – auch vor dem Arbeitsgericht – durchzusetzen. Sie erreichen mich telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer oder über das anwalt.de-Kontaktformular. Gegen Erkrankungen ist niemand gefeit. Um Ihre Lebensgrundlage abzusichern, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss. Schwierig wird es, wenn Sie 6 Wochen mit Unterbrechung krank sind, also zwischendrin immer mal wieder arbeiten. Sie erhalten 6 Wochen lang Ihren Lohn
Eine Unterbrechung gefährdet Ihren Lohnfortzahlungsanspruch
Krankengeld in der Probezeit - das sollten Sie beachten Sie sind während der Probezeit krank geworden? Dann erhalten Sie entweder vom Arbeitgeber … Lohnfortzahlungsanspruch entsteht nach 6 Monaten neu
Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher. ¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.
Kann Krankheit durch Urlaub unterbrochen werden?Kann Krankheit durch Urlaub unterbrochen werden? Ein Angestellter, der arbeitsunfähig erkrankt, muss alles unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer unter Umständen dazu verpflichtet ist, einen Urlaub nicht anzutreten.
Kann ich wenn ich krankgeschrieben war dann sofort meinen Urlaub danach nehmen?Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer nach einer Erkrankung und vor dem Urlaub arbeiten kommt. Genauso wenig darf ein bereits genehmigter Urlaub gestrichen werden. Als Arbeitnehmer können Sie also grundsätzlich nach einer Krankschreibung nahtlos Ihren genehmigten Urlaub antreten.
Wann muss Urlaub nach Krankheit genommen werden?Das bedeutet im Klartext nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG: Der Urlaubsanspruch verfällt bei langer Krankheit generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. auch ohne arifvertragliche Regelung.
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