4 Wochen krank dann Urlaub dann wieder krank

Ist ein Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig krank und entsprechend krankgeschrieben, muss der Arbeitgeber ihn bis zu sechs Wochen lang dennoch weiter und in vollem Umfang bezahlen. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Stellt sich die Frage: Kann ein Arbeitnehmer diesen Anspruch zweimal geltend machen, wenn er nach einer Erkrankung direkt wieder, aber anders erkrankt? Darüber urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18).

Arbeitsunfähig krank – Anspruch auf Entgeltfortzahlung  

Das deutsche Arbeitsrecht schreibt Arbeitnehmerschutz groß. Wird ein Arbeitnehmer so krank, dass er nicht mehr arbeiten kann („arbeitsunfähig krank“), muss sein Arbeitgeber ihn dennoch weiterbezahlen, als würde er zur Arbeit kommen. Denn gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben gemäß § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf sog. Entgeltfortzahlung.

Dabei gilt aber: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf eine Dauer von sechs Wochen je Erkrankung begrenzt. Ist man also sechs Wochen arbeitsunfähig krank, wird gesund und erkrankt unmittelbar danach an einer anderen Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann man als Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben. Das gilt jedoch nur, wenn die erste Erkrankung beendet war, wenn die neue Erkrankung begann. Beweispflichtig für diesen Umstand ist der Arbeitnehmer.  

Altenpflegerin vor dem BAG 

Das BAG urteilte in einem Fall, in dem eine Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung verklagt hatte. Der Arbeitgeber hatte ihr Arbeitsentgelt nicht freiwillig weiterbezahlt, als sie nach einer ersten langen Erkrankung direkt im Anschluss erneut arbeitsunfähig krank war.  

Die Frau war zunächst wegen psychischer Probleme 12 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Einen Tag nachdem diese Krankschreibung endete, war eine Operation angesetzt. Diese hatte zur Folge, dass die Frau wiederum arbeitsunfähig krank war und am letzten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen krankgeschrieben wurde. Für diesen Zeitraum nach der Operation bezahlte der Arbeitgeber kein Gehalt, die Krankenkasse kein Krankengeld.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei der Erkrankung der Arbeitnehmerin nicht um zwei Erkrankungen handelte, sondern um einen sog. „einheitlichen Verhinderungsfall“. Deshalb bestünde kein Anspruch auf eine weitere Entgeltfortzahlung. Während der ersten Erkrankung war der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung hingegen ordnungsgemäß nachgekommen.  

Urteil des BAG 

Letztlich behielt der Arbeitgeber Recht: Das BAG entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die klagende Altenpflegerin hatte keinen Anspruch auf eine zweite Phase der Entgeltfortzahlung in diesem konkreten Fall. Falls – wie in diesem Fall – zwei Erkrankungen zeitlich eng beieinander liegen, muss der Arbeitnehmer den Beweis antreten, dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, als die anschließende Arbeitsunfähigkeit begann. Das gelang der Arbeitnehmerin in diesem Fall allerdings nicht – der Arbeitgeber erhielt mit seiner Rechtsauffassung Recht.  

Auswirkungen auf die Praxis 

Zwei unterschiedliche Erkrankungen, die jeweils zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitsnehmers führen, können zwei getrennte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung auslösen.

Bedingung ist dafür allerdings, dass  

  • es sich um unterschiedliche Erkrankungen handelt
  • der Arbeitnehmer beweisen kann, dass die erste Erkrankung zu Beginn der zweiten Erkrankung bzw. Krankschreibung überstanden war. Gelingt dieser Beweis nicht, kann der Anspruch auf eine zweite Phase der Entgeltfortzahlung entfallen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten.  

Waren Sie länger krankgeschrieben, haben Entgeltfortzahlung erhalten und sind nach Ende der ersten Erkrankung erneut arbeitsunfähig erkrankt, haben Sie eventuell erneut Anspruch auf EFZ. Ich unterstütze Sie gerne dabei diesen Anspruch zu prüfen und nötigenfalls gegen Ihren Arbeitgeber –  auch vor dem Arbeitsgericht – durchzusetzen.

Sie erreichen mich telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer oder über das anwalt.de-Kontaktformular.   

Gegen Erkrankungen ist niemand gefeit. Um Ihre Lebensgrundlage abzusichern, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss. Schwierig wird es, wenn Sie 6 Wochen mit Unterbrechung krank sind, also zwischendrin immer mal wieder arbeiten.

Sie erhalten 6 Wochen lang Ihren Lohn

  • Zunächst: Sie können einen Lohnfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung für die Dauer von 6 Wochen erstmals geltend machen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat.
  • Sie dürfen von Ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Erkrankung, höchstens aber bis zu 6 Wochen, verlangen, dass er Ihren Lohn fortzahlt, den Sie normalerweise in dieser Zeit verdient hätten.
  • Besteht Ihr Arbeitsverhältnis erst eine kürzere Zeit, müssen Sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen.

Eine Unterbrechung gefährdet Ihren Lohnfortzahlungsanspruch

  • Sind Sie 6 Wochen, aber mit Unterbrechung, krank und gehen vor Ablauf der 6 Wochen wieder arbeiten und erkranken dann erneut, entsteht ein erneuter Lohnfortzahlungsanspruch von bis zu 6 Wochen nur dann, wenn Sie an einem anderen Leiden erkranken.
  • Krankengeld in der Probezeit - das sollten Sie beachten

    Sie sind während der Probezeit krank geworden? Dann erhalten Sie entweder vom Arbeitgeber …

  • Beispiel: Sie melden sich wegen einer Herzattacke krank und gehen nach 4 Wochen wieder arbeiten. Haben Sie sich jedoch noch nicht auskuriert und müssen sich wegen dieses Herzleidens erneut ins Bett legen, verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber noch für restliche 2 Wochen Lohnfortzahlung. Zwingt Sie hingegen nach 4 Wochen Ihr Rheumaleiden ins Bett, entsteht ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch für bis zu 6 Wochen.
  • Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die ärztliche Diagnose vor, die Ihr Arzt in einem Attest dokumentieren muss. Beachten Sie, dass Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am 3. Tag nach Ihrer Krankmeldung ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Ihr Arbeitgeber kann dieses Attest aber auch schon am ersten Tag Ihrer Krankmeldung verlangen, vor allem dann, wenn er begründeten Anlass hat, an der Ernsthaftigkeit Ihrer Krankmeldung zu zweifeln.

Lohnfortzahlungsanspruch entsteht nach 6 Monaten neu

  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht aber noch eine Ausnahme zu Ihren Gunsten vor. Werden Sie infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, können Sie von Ihrem Arbeitgeber den Lohn für 6 Wochen wiederum verlangen, wenn seit Ihrer letzten und derselben Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind.
  • Erkranken Sie innerhalb von 6 Monaten zweimal oder öfter an derselben Krankheit, haben Sie einen Lohnfortzahlungsanspruch nur insoweit, als Sie die 6 Wochen des ersten Lohnfortzahlungszeitraumes noch nicht aufgebraucht haben.

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher. ¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.

Kann Krankheit durch Urlaub unterbrochen werden?

Kann Krankheit durch Urlaub unterbrochen werden? Ein Angestellter, der arbeitsunfähig erkrankt, muss alles unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer unter Umständen dazu verpflichtet ist, einen Urlaub nicht anzutreten.

Kann ich wenn ich krankgeschrieben war dann sofort meinen Urlaub danach nehmen?

Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer nach einer Erkrankung und vor dem Urlaub arbeiten kommt. Genauso wenig darf ein bereits genehmigter Urlaub gestrichen werden. Als Arbeitnehmer können Sie also grundsätzlich nach einer Krankschreibung nahtlos Ihren genehmigten Urlaub antreten.

Wann muss Urlaub nach Krankheit genommen werden?

Das bedeutet im Klartext nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG: Der Urlaubsanspruch verfällt bei langer Krankheit generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. auch ohne arifvertragliche Regelung.