3 abmahnungen gleicher grund

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Bei mir sieht's so aus. Ich konnte beim klaren Mobbing meine Gefühle nicht zurückhalten (2 Mal - das eine Mal an einem Tag und das Zweite am nächsten). 3 Tage später wurde ich "bestellt" und mir wurden 2 Abmahnungen für das gleiche Verhalten an diesem Tag überreicht. Bin grad am Formulieren der Stellungnahme. Ein Bekannter hat erwähnt, dass es eine Formulierung gibt, weil eben 2 Abmahnungen, gleicher Grund und an einem Tag sind... sollte der Arbeitgeber aus zwei nur eine machen. Ich hoffe, dass man mich verstanden hat.

Könnte mir jemand mit diesem einem Satz helfen? Konnte im Netz nichts finden. Ich verstehe auch, dass der Arbeitgeber durch diesen Zusatztext dazu nicht auffordert wird.

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9 Antworten

Erstellt am 12.03.2020 um 18:54 Uhr von celestro

Verstehe ich nicht ... der eine "Vorfall" an dem einen Tag ... der zweite "Vorfall" einen Tag später. Wieso sollte man dafür nicht 2 Abmahnungen bekommen können? Das Beide am gleichen Tag übergeben wurden, ändert daran mMn nichts.

Erstellt am 12.03.2020 um 19:01 Uhr von RVAUS

Ich hab eine Aussage von einem Anwat gefunden:

"Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Abmahnung soll den Zweck haben, einem Arbeitnehmer ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen zu führen, ihn zu vertragsgerechtem Verhalten veranlassen und ihn warnen, dass er im Wiederholungsfall mit weitergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben wird.

Wenn Sie, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, dieses Fehlverhalten in derselben Form mehrfach vorgenommen haben, BEVOR Sie abgemahnt wurden, kann der gesamte Komplex natürlich nur als ein Fehlverhalten abgemahnt werden und nicht jeder gleiche Verstoß zu einem eigenständigen Fehlverhalten erklärt werden.

Sie sollten daher eine entsprechende Gegendarstellung zu den Personalakten reichen und dabei darauf hinweisen, dass nicht mehrere Vertragsverstöße vorliegen, sondern ein Fehlverhalten zweifach begangen wurde, bevo Sie daraug hingewiesen worden seien.

Mit freundlichen Grüßen"

er meint, dass es die selbe Ursache der Abmahnung ist. D.H. Entweder mahnt man mich an 2 verschiedenen Tagen mit je einer Abmahnung ab, oder am selben Tag nur mit einer für beide (gleiches Fehlverhalten). Oder versteh ich da was falsch?

Erstellt am 12.03.2020 um 22:06 Uhr von Kratzbürste

Abmahnungen dienen dazu, dass der AN sein Verhalten ändert. Kommt die 2. Abmahnung mit der ersten, hatte man ja gar keine Gelegenheit dazu.

Ich würde dazu gar nichts sagen. Durch das Schreiben ansich würdest du in erster Linie das eine tun: Selbst bestätigen, dass die Vorwürfe ansich aber zutreffend sind.

Darum - Schweigen ist Gold.

Erstellt am 13.03.2020 um 06:57 Uhr von Erbsenzähler

Warum den AG auf seinen Fehler hinweisen. Das wäre nicht klug und der AG würde seinen Fehler korrigieren!
Habe schon oft genug erlebt, dass bei solchen "Rechtfertigungen" alles nach hinten los ging und der Delinquent sich selbst noch mehr in die Sch...ße ritt.
Mein Rat: Einen passenden Text schreiben und zu seiner Abmahnung abheften und den AG über seinen Fehler in unklaren lassen. Sollte irgendwann eine Kündigung ausgesprochen werden in der die zweite Abmahnung eine Rolle spielt würde diese vor dem Arbeitsgericht zusammenbrechen.

Erstellt am 13.03.2020 um 07:53 Uhr von outofmemory

Wichtig ist auch, dass nur die erste Abmahnung von diesem Tag zählt. Wenn der AG jetzt nicht festgehalten hat, welche die erste Abmahnung ist, dann hat er später auch ein Problem darzulegen welche die andere ist. Sollte es unterschiede in den Abmahnungen geben und der AG die Reihenfolge nicht gekennzeichnet haben, kannst du dir später die günstigere aussuchen und sagen, dass dies erste wäre. Dann hat der AG erstmal ein Beweiss Problem.
Von daher ist mein Rat, separate Notizen machen, abwarten und wenn es ein Fehlverhalten gibt, dieses natürlich korrigieren.

Erstellt am 13.03.2020 um 08:17 Uhr von rtjum

Mobbing? und das nur an 2 Tagen? Wenn dein AG tatsächlich Mobbing vorwirft, wird er damit, so meine Meinung, eh nicht weit kommen, denn Mobbing ist wiederholtes und regelmäßiges Schikanieren oder was auch immer, wenn man an 2 Tagen seine "Gefühle nicht zurückhalten" kann ist das kein Mobbing auch wenn, je nach Vorfall, immer noch abmahnwürdig. Ich denke aber auch es ist besser keine Gegendarstellung zu verfassen bzw diese zumindest nicht dem AG auszuhändigen.

Erstellt am 13.03.2020 um 08:27 Uhr von Kjarrigan

@ outofmemory
wie kommst du auf so einen Blödsinn. Die Abmahnungen werden doch erst dann relevant wenn der AG kündigt und der AN Kündigungschutzklage erhebt. Du glaubst ernsthaft das den Richter interessiert welche Abmahnung (der AG wird ja beide anführen) zuerst da war?

@rtjum - nicht der TE hat gemobbt, ich habe es so verstanden das RVAUS sich gemobbt fühlt und nun an einem Tag 2 mal die "MOBBER" angegangen ist - ob verbal und physisch schriebt er nicht.

@TE - welches Fehlverhalten liegt denn vor. Es wird doch stark davon abhängen ob die Fehlverhalten überhaupt in einem Zusammenhang zu sehen sind.
Wenn man an einem Tag 2 x seine PSA nicht getragen hat - ja das ist zusammenfassbar
wenn man (so wie du schriebst "deine Grfühle nicht zurückhalten konntest" und morgens deine Vorgesetzten beleidigt und nachmittags einen Kollegen "eine Schraube nachgeworfen hast" dann sind das schon unterschiedliche Dinge.

Den Umgang mit Abmahnungen haben die anderen dir ja schon versucht näher zubringen. In der Regel bringt es gar nichts jetzt schon gegen die Abmahnungen vorzugehen - Relevant werden die Abmahnungen erst in einem evtl. Kündigungschutzprozess.

Erstellt am 13.03.2020 um 10:16 Uhr von Pjöööng

Puh! Hier wird ja mal wieder besonders viel Unsinn erzählt.

Richtig ist: Der Arbeitgeber kann auch mehrere Abmahnungen an einem Tag erteilen. Ja, er kann sogar mehrere Abmahnungen für ein und den gleichen Vorgang erteilen. Wenn Du also "eine Schraube nach Deinem Vorgesetzten geworfen" hast und dabei "Du bist ein Blödmann!" gerufen haben sollst, dann kann der Arbeitgeber daraus zwei Abmahnungen machen, er tut sogar gut daran. Ist nämlich nur ein Teil einer Abmahnung unrichtig, ist die ganze Abmahnung hinfällig. Sprich: Wenn Sich machher herausstellte dass Du eine Schraube nach deinem Vorgesetzten geworfen hast und dabei gerufen hast "Da ist aber Ol dran!", dann wäre die gesamte Abmahnung hinmfällig. Sind es zwei Abmahnungen, dann ist die wegen des tätlichen Angriffs weiterhin wirksam, die wegen der Beleifigung hingegen nicht mehr.

Die Anzahl der erteilten Abmahnungen spielt auch keine Rolle. Es gilt eben NICHT "3 Abmahnunge sind eine Kündigung." Entscheidend ist, dass das konkrete Fehlverhalten zuvor erfolglos abgemahnt wurde. Kommst Du also eine Woche lang jeden Tag zu spät und erhältst daraufhin am nächsten Montag 5 Abmahnungen, dann werden diese erst relevant wenn Du nach diesem Montag wieder zu spät kommst. Parkst Du hingegen den Firmen-LKW eine Woche später ohne angezogene Handbremse, dann sind diese 5 Abmahnungen dafür völlig irrelevant.

Auf Herausnahme einer Abmahnung sollte man nur klagen, wenn die Abmahnung jeglicher Grundlage entbehrt.
Eine Gegendarstellung sollte man nur schreiben wenn es kein beanstandenswertes Verhalten gegeben hat. Sonst läuft man nämlich Gefahr dem Arbeitgeber auch noch zu bestätigen dass man sich falsch verhalten hat. "Ich habe eine Schraube nach dem Vorgesetzten geworfen weil ..." ist ganz schlecht! "Die M4 Schraube ist mir aus der Hand geglitten weil sie völlig ölverschmiert war und ich habe noch zur Warnung gerufen 'Vorsicht, da ist Öl dran!' damit sich der Vorgesetzte nicht das Hemd versaut." wäre hingegen eher unbedenklich.
Ein allgemein guter Rat bei allen Abmahnungen ist: Die Abmahnung zur Kenntnis nehmen und das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen.

Und im vorliegenden Fall ganz schnell Hilfe suchen damit das Mobbing (falls ein solches vorliegt) schnellstens beendet wird, oder zumindest die belasteten Beziehungen geklärt werden.

Erstellt am 13.03.2020 um 10:37 Uhr von BRHamburg

Auch Richter am Arbeitsgericht sind in der Lage Daten zu lesen. Wenn also da zwei Abmahnungen vorliegen, die eine vom 01.02 und die andere vom 02.02 überreicht am 04.02, wird der Richter das schon richtig einschätzen. Ich würde für mich den Sachverhalt und meine Reaktion notieren und für ein eventuellen Prozess aufbewahren.

Was passiert bei 3 Abmahnungen?

Wichtig: Zu viele Abmahnungen können die Warnfunktion abschwächen, da der Arbeitnehmer sie nicht mehr ernstnimmt. Bei schweren Verstößen darf der Arbeitgeber nach einmaliger Rüge und erneutem Fehlverhalten kündigen.

Wie viele Abmahnungen gleicher Grund?

Fazit. Dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung stets drei Mal abmahnen muss, ist ein Irrglaube. Bei schweren Verstößen kann schon eine Abmahnung ausreichen, um dem Arbeitnehmer zu kündigen. Der Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung zunächst nur vor einer drohenden Kündigung gewarnt.

Wie viele Abmahnungen hintereinander?

Grundsätzlich gilt: einer Abmahnung bedarf es nicht mehr, wenn sie den erstrebten Zweck (keine weitere Vertragsverletzung) nicht mehr erreichen kann. Wiederholt der mehrfach Abgemahnte dennoch erneut die gerügte Schlechtleistung, ist eine erneute Abmahnung sinnlos, es kann eine Kündigung ausgesprochen werden.

Ist es erlaubt 3 Abmahnung an einem Tag?

Wenn Sie mehrere Abmahnungen an einem Tag erhalten, müssen Sie unbedingt tätig werden. Es ist dann fast sicher mit einer Kündigung zu rechnen.