Wo steht der Eigentümer im Fahrzeugbrief?

Die allgemein am weitesten verbreiteten Ansichten zu dieser Frage sind die, dass man glaubt es sei derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher KfZ-Brief) hat, bzw. derjenige, der dort eingetragen ist. Beides stimmt nicht.

Vereinfacht ausgedrückt muss man den, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, den Besitzer und den Eigentümer voneinander unterscheiden. Dabei kann es sich jeweils um ein und dieselbe, aber auch um verschiedene Personen handeln; genaugenommen kann hier auch sogar der Versicherungsnehmer der entsprechenden Haftpflichtversicherung noch als vierte Person hinzukommen. Zugelassen ist das Kfz auf den, der in den Papieren steht. Der Besitzer ist der, der das Fahrzeug aktuell tatsächlich in seiner Gewalt hat, der Eigentümer ist der, der es gekauft hat, also der den Kaufvertrag unterschrieben und den Kaufpreis bezahlt hat. Ein Fahrzeug unterscheidet sich also bezüglich der Eigentümerstellung von keinem anderen Kaufgegenstand. Ein Beispiel: Der Vater einer Familie kauft einen Gebrauchtwagen. Er unterschreibt den Kaufvertrag und bezahlt den Kaufpreis an den Verkäufer. Der Vater wird Eigentümer. Aus irgendwelchen Gründen wird das Fahrzeug auf die Mutter der Familie zugelassen, diese steht von da an in den Papieren. Sie erhält z.B. dann auch den Kfz-Steuerbescheid. Die Versicherung für das Auto hat der Großvater abgeschlossen, er ist also Versicherungsnehmer. Das Auto selbst wird aber von der Tochter und dem Sohn der Familie genutzt. Damit sind der Sohn und die Tochter die Besitzer, je nachdem, wer das Auto gerade aktuell in seiner Gewalt hat.  

Wie kann es nun zu dem oben beschriebenen und weitverbreiteten Irrtum kommen? Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wohnt der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Indizfunktion des zivilrechtlichen Eigentums inne. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug wird der Erwerber auch Eigentümer der Urkunde, aber nicht umgekehrt!

Wird ein Kfz verkauft und mit allen Papieren an den Käufer übergeben, so erwirbt der Käufer dadurch das Eigentum an dem Fahrzeug. Das unter Umständen sogar dann, wenn Verkäufer und in den Papieren eingetragene Person nicht identisch sind, bei einem Gebrauchtwagenkauf bei einem gewerblichen Händler ist das sogar der Regelfall. Aber auch, wenn z.B. das Fahrzeug nebst Papieren dem eigentlichen Eigentümer gestohlen wurde, der Dieb als Verkäufer auftritt und der Käufer von diesen Umständen nichts wusste, bzw. nichts davon hat wissen müssen – vielleicht gelingt es z.B., den Käufer davon zu überzeugen, dass das Auto einem verstorbenen Verwandten gehörte und der Dieb deshalb nicht in den Papieren stehe. Man spricht vom sogenannten gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch den Käufer. Der ursprüngliche Eigentümer hat dann nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dieb, er kann das Auto nicht vom Käufer zurückverlangen. Ein solcher gutgläubiger Erwerb ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergibt, dann bliebe der Bestohlene auf jeden Fall Eigentümer und kann vom Käufer die Herausgabe des Kfz verlangen.

1. Zum Eigentumsnachweis stets auf einen schriftlichen Kaufvertrag bestehen und diesen mit einem Zahlungsbeleg (Quittung, Kontoauszug etc.) bezüglich der Kaufsumme sicher verwahren.  

Viele Personen sind der Überzeugung, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eines Autos besitzt bzw. darin eingetragen ist, in jedem Fall auch der Eigentümer des Autos ist. Dies ist jedoch nicht zutreffend: Im Fahrzeugbrief steht lediglich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Nach § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer der Sache ist. Dabei gilt: Diese gesetzliche Vermutung, die auch für den Besitz eines Autos gilt, kann durch den Fahrzeugbrief allein nicht widerlegt werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das neben allen anderen Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu berücksichtigen ist.

So wurde beispielsweise vom AG Brandenburg 2015 (Az.: 31 C 163/14) die Klage eines Mannes abgewiesen, der unter Berufung auf den in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugbrief von seiner Nichte ein Fahrzeug herausverlangte.

Der Kläger hatte, was von seiner Nichte auch nicht bestritten wurde, im Jahr 2012 das Auto samt der dazugehörigen Schlüssel an seine Nichte übergeben. Der Fahrzeugbrief verblieb in seinem Besitz; ebenso blieb er als Versicherungsnehmer bei der Kfz-Versicherung gemeldet, wobei seine Nichte jedoch zusätzlich eingetragen wurde. Zwischen den Parteien wurde handschriftlich eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart, der die Nichte in der Folgezeit auch nachkam. Der Kläger berief sich im Prozess darauf, dass er das Auto nur in Form einer Leihe an seine Nichte überlassen habe. Diese ging jedoch von einer sog. gemischten Schenkung aus und argumentierte vor allem damit, dass der Wagen einen höheren Wert gehabt habe als die von ihr geleistete Geldsumme.

Das Gericht wies die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs ab und begründete dies mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die beklagte Nichte habe das Auto selbst und die dazugehörigen Schlüssel in ihrem Besitz gehabt. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Nichte der Besitz auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum überlassen worden war. Der Umstand, dass der Kläger im Besitz des Fahrzeugbriefs sei, könne für sich allein keine andere Betrachtung rechtfertigen. Die Nichte sei als Besitzerin und Halterin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geworden und könne von ihrem Onkel entsprechend den Fahrzeugbrief herausverlangen.

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen. Neben der Frage, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist und auf wessen Namen die Versicherung läuft ist dabei vor allem entscheiden, in wessen Besitz sich das Auto befunden hat und von wem es überwiegend genutzt wurde.

Wer im KFZ Brief steht ist Eigentümer?

Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.

Wo steht der Eigentümer eines Kfz?

Eigentümer des Autos: Rechte und Pflichten Ihr Name ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) eingetragen. Rechtlich begründet die Eintragung im Kfz-Brief die Vermutung Ihrer Eigentümerstellung.

Wo steht der Halter im Fahrzeugbrief?

Im oberen Abschnitt des Dokuments werden nur noch die letzten zwei Fahrzeughalter namentlich aufgeführt. In der rechten Spalte steht der aktuelle Halter, in der linken Spalte der Vorhalter. Im alten Fahrzeugbrief wurden bis zu sechs Halter eingetragen.

Wer trägt Halter im Fahrzeugbrief ein?

Der Eigentümer ist die Person, die das Auto gekauft hat. Der Halter trägt unter anderem die Kosten für Versicherung und Sprit und fährt den Pkw. Hier liest Du, was im Fahrzeugschein steht und wozu man ihn braucht.