Wo ist das Halten verboten auf Fahrbahn?

Darf ich hier meinen Wagen abstellen? Diese Frage beschäftigt Autofahrer regelmäßig. Wann ein Halteverbot gilt, welche Verkehrsschilder dabei eine Rolle spielen und welches Bußgeld bei Verstößen droht. Die wichtigsten Infos.

  • Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot

  • Andere Verkehrszeichen können auf ein Halteverbot hinweisen

  • Bei Verstößen drohen Bußgelder

Beim Umzug wird der gemietete Transporter vor der Tür abgestellt und rasch be- oder entladen. Man lässt einen Mitfahrer schnell an der Ecke raus bzw. springt kurz aus dem Auto, um am Bankautomaten Geld abzuheben. Solche Situationen kennt jeder Autofahrer. Doch selbst wenn es nur für einen Moment ist: Nicht überall ist das Halten erlaubt. Meist weisen Halteverbotsschilder auf die entsprechenden Bereiche hin. Aber nicht immer ist die Situation so eindeutig.

Halten und Parken

Was ist, rechtlich betrachtet, der Unterschied zwischen Halten und Parken? Das Parken eines Fahrzeugs wird in §12 Absatz 2 der StVO wie folgt definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Das Halten wiederum beschreibt die StVO als "eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist". §12 bestimmt zudem, wo das Halten grundsätzlich unzulässig ist: an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. §18 verbietet außerdem das Halten auf Autobahnen und deren Seitenstreifen. Auch unmittelbar vor und auf Fußgängerüberwegen ist das Halten des Fahrzeugs nicht zulässig, sowie an verschiedenen Vorschriftzeichen wie zum Beispiel dem Andreaskreuz, wenn das Zeichen dadurch verdeckt werden würde. Die StVO spricht übrigens offiziell vom "Haltverbot", umgangssprachlich hat sich aber die Bezeichnung "Halteverbot" durchgesetzt.

Wichtig: Ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Wo nicht gehalten werden darf, ist grundsätzlich auch das Parken verboten.

Eingeschränktes und absolutes Halteverbot

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Arten von Halteverbot: dem eingeschränkten und dem absoluten. Im eingeschränkten Halteverbot ist das Halten bis zu einem gewissen Umfang erlaubt: nicht länger als drei Minuten, und das Fahrzeug darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Beim absoluten Halteverbot ist das Halten generell verboten.

Wo ist das Halten verboten auf Fahrbahn?

Verkehrsschild für ein absolutes (links) und eingeschränktes (rechts) Halteverbot © coco194

So mancher Autofahrer kommt mit den Verkehrsschildern zum eingeschränkten und absoluten Halteverbot durcheinander. Tatsächlich sehen sie sich ähnlich: Bei einem runden Schild mit blauem Hintergrund, einer roten Umrandung und einer einzelnen diagonalen roten Linie von links oben nach rechts unten handelt es sich um das Verkehrszeichen zum eingeschränkten Halteverbot. In der StVO ist dieses als Zeichen 286 gelistet. Das Verkehrsschild für ein absolutes Halteverbot hat zweit diagonale Linien, sodass sich in der Mitte des Kreises ein rotes Kreuz bildet. Die StVO beziffert dieses als Zeichen 283.

Wo gilt das Halteverbot?

Halteverbote gelten immer nur auf der Straßenseite, auf der die Beschilderung angebracht ist. Meistens ist dies der rechte Fahrbahnrand. Der Bereich, in dem nicht gehalten oder geparkt werden darf, beginnt am Halteverbotsschild und zieht sich bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.

Wo ist das Halten verboten auf Fahrbahn?

Der weiße Pfeil am oberen Rand des Verkehrsschildes zeigt den Beginn eines Halteverbotsbereichs an © Shutterstock/Robin Strower

Befinden sich zusätzlich kleine weiße Pfeile auf den Schildern, deutet dies auf eine Begrenzung des Halteverbotsbereichs hin. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes, der in Richtung Fahrbahn zeigt, kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone. Ist der Pfeil am unteren Rand des Verkehrszeichens angebracht und zeigt von der Fahrbahn weg, markiert dies das Ende der Halteverbotszone. Im Bereich zwischen diesen beiden Schildern darf nicht geparkt werden. Kurzes Halten kann erlaubt sein, wenn es sich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt.

Außerdem gibt es eine Variante mit zwei Pfeilen auf dem Verkehrszeichen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Folgezeichen. Weder vor, noch hinter dem Zeichen ist Halten oder Parken erlaubt.

Das bedeuten Zusatzzeichen

Die Verkehrszeichen zum Halteverbot können durch verschiedene Zusatzzeichen ergänzt werden. Diese befinden sich unter dem jeweiligen Zeichen.

Wo ist das Halten verboten auf Fahrbahn?

Das Zusatzzeichen informiert Anwohner über Ausnahmen vom Halteverbot © imago images/Rech

So kann ein Halteverbot beispielsweise durch die zusätzliche Beschilderung "werktags" nur auf Werktage beschränkt werden. An Sonn- und Feiertagen wäre das Halten an dieser Stelle damit erlaubt. Durch entsprechende Zusatzschilder kann zudem bestimmten Verkehrsteilnehmern – zum Beispiel Anwohnern – erlaubt werden, ihr Auto in der Halteverbotszone zu halten oder zu parken. Wichtig: Den dort gültigen Parkschein bzw. die Genehmigung immer sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

Halte- und Parkverbote können auch für einen gewissen Zeitraum ausgewiesen werden, etwa für angemeldete Umzüge oder Bauarbeiten. In solchen Fällen wird ein mobiles oder temporäres Halteverboteingesetzt.

Halte- und Parkverbote durch andere Vorschriftzeichen

Auch ohne die beiden direkten Halteverbotsschilder können Halte- und Parkverbote gelten. So weist zum Beispiel das Andreaskreuz an Bahnübergängen nicht nur auf den Vorrang des Schienenverkehrs hin, sondern spricht auch ein Parkverbot aus. Innerorts darf fünf Meter vor und nach dem Schild nicht geparkt werden. Außerorts sind es sogar 50 Meter.

Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder einer Ampel darf nicht gehalten werden, falls diese dadurch verdeckt wären.

Weitere Schilder gewähren zwar das Halten, verbieten allerdings ausdrücklich das Parken. An Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs etwa darf zwar grundsätzlich gehalten werden, parken ist hier jedoch verboten. Fünf Meter vor oder direkt auf Fußgängerüberwegen darf das Auto ebenfalls nicht abgestellt werden.

Diese Folgen drohen bei Verstößen

Das Missachten von Halteverboten ist einer der am häufigsten vorkommenden Verkehrsverstöße. Bisher wurden deshalb nur Verwarnungsgelder verhängt. Durch die erhöhten neuen Bußgeldregelsätze sollen diese Verstöße nun strenger geahndet und sogar häufig im Bußgeldverfahren verfolgt. Ob eine konsequente Verfolgung überhaupt möglich ist, wird die Praxis zeigen.

Änderung der Bußgeldkatalogverordnung

Länder und Bundesverkehrsministerium haben sich auf eine Änderung der Bußgeldkatalogverordnung geeinigt. Nachdem der Bundesrat am 8.10.2021 der neuen Bußgeldkatalogverordnung zugestimmt hat, traten die höheren Bußgelder am 9. November 2021 in Kraft. Für Verstöße, die bis einschließlich 8.11.2021 begangen wurden, gilt der alte Bußgeldkatalog.

Wo ist das Halten verboten auf Bahn?

Ein Halten auf Bahnübergängen behindert den Schienenverkehr und ist sehr gefährlich. Enge und unübersichtliche Straßenstellen sind potentielle Gefahrenstellen für Unfälle. Um die Unfallgefahr nicht noch mehr zu erhöhen, ist das Halten an diesen Stellen verboten.

Wo ist die Halten verboten?

Wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt. Wenn ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen (Kurven, Kuppen, ...) Auf Brücken, in Tunnels und Unterführungen.

Wo ist das Halten verboten am Fahrbahnrand?

Um den begrenzten Raum in einer Ortschaft besser nutzen zu können, darf hier am Fahrbahnrand geparkt werden, sofern die Parkfläche nicht durch ein Parken verboten Schild gekennzeichnet ist. Es ist verboten, Fahrzeuge auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften zu parken (§12, Abs. 3 Satz 8a StVO).

Ist das Halten auf Einfädelungsstreifen verboten?

Das Halten ist auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO unzulässig.