1. Das Wichtigste in KürzeRechtliche Betreuung (auch gesetzliche Betreuung genannt) heißt, dass ein Betreuer die Angelegenheiten eines Erwachsenen ganz oder teilweise für ihn regelt, weil dieser sich aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) angemessen darum kümmern kann. Ob ein erwachsener Mensch geschäftsfähig ist oder nicht, hängt von seinem Gesundheitszustand ab und nicht davon, ob für ihn ein Betreuer bestellt wurde oder nicht. Die rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Eingriffen muss das Betreuungsgericht zustimmen, zudem muss der Betreuer dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Betreuung gibt es nur bei Erwachsenen, bei Minderjährigen kommt es zu einer Pflegschaft. Show
Rechtliche Betreuung ist keine pflegerische Betreuung und keine Betreuung im Sinne einer Beaufsichtigung, sondern es geht darum, dass eine Person einen rechtlichen Vertreter bekommt, der stellvertretend Rechtsgeschäfte erledigen darf. 2. AufgabenkreiseHinweis: Zum 1.1.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Betroffenen besser in sämtliche Stadien des Betreuungsverfahrens eingebunden werden. Dies soll ihre Selbstbestimmung, das Recht auf Information und die Mitsprache bei gerichtlichen Entscheidungen in Hinblick auf die Bestellung eines Betreuers stärken. Auch bei der Auswahl des Betreuers werden die Betroffenen künftig mehr einbezogen (§ 1814 Abs. 2 BGB-E). Schränken die Handlungen eines Betreuers die Selbstbestimmung eines Betreuten zu sehr ein, kann dies durch den Ausbau der gerichtlichen Kontrolle künftig besser erkannt und ggf. auch sanktioniert werden. Dies soll die Qualität von Betreuungen insgesamt verbessern. Ein rechtlicher Betreuer darf nur für Bereiche bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Wer sich z.B. nur um Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst kümmern kann, darf die Betreuung deshalb nicht auch in allen anderen Bereichen bekommen, wenn er sich um diese noch selbst kümmern kann. Diese verschiedenen Bereiche heißen Aufgabenkreise. Betreuung kann für einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenkreise angeordnet werden, wenn diese erforderlich sind. In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten im jeweiligen Aufgabenkreis so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Wichtige Entscheidungen, z.B. Umzug ins Pflegeheim oder medizinische Behandlung, soll der Betreuer mit dem Betreuten vorher besprechen. Den Wünschen des Betreuten muss entsprochen werden, wenn es nicht seinem Wohl zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 BGB). 3. VoraussetzungenWenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf Anregung Dritter, oder der betreuungsbedürftigen Person selbst, einen Betreuer. Die Betreuung ersetzt frühere rechtliche Möglichkeiten: die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft. Im Gegensatz zu früher geht es heute darum, dass die Menschen so selbstbestimmt wie möglich leben können. 3.1. Anregung einer BetreuungDie Anregung einer Betreuung kann von Dritten, z.B. Nachbarn oder Freunden, oder der betreuungsbedürftigen Person selbst ausgehen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Mensch nicht mehr für sich selbst sorgen kann und z.B. verwahrlost. Es genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Betreuungsgericht (beim Amtsgericht). Darin wird die Situation des Betroffenen geschildert und vermerkt, dass eine Betreuung eingerichtet werden sollte. Hilfreich sind Angaben, für welche Aufgabenbereiche der Betroffene Unterstützung und gesetzliche Vertretung benötigt, z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsangelegenheiten oder Heimangelegenheiten. Das Betreuungsgericht kann auch einen Antrag zur Anregung einer Betreuung zusenden. 3.2. Prüfung der AnregungDas Betreuungsgericht wird dann im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig. Es prüft zuerst, ob und in welchen Bereichen der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Dazu schickt das Gericht in der Regel zunächst einen Betreuer einer Betreuungsstelle zum Betroffenen nach Hause. Der Betreuer nimmt die Situation vor Ort in Augenschein und erstellt ein sog. Sozialgutachten. Als Nächstes besucht ein Richter den Betroffenen vor Ort oder lädt ihn zu einem Gespräch ins Gericht ein. Das Betreuungsgericht ist immer verpflichtet, den Betroffenen persönlich anzuhören. Eventuell ordnet das Betreuungsgericht in einem dritten Schritt ein Sachverständigengutachten über die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen an. 3.3. Betreuerbestellung durch das BetreuungsgerichtEin Richter am Betreuungsgericht entscheidet, ob dem Betroffenen für bestimmte Bereiche ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt wird. Falls der Betroffene eine Betreuungsverfügung erstellt hat, muss der Richter diese bei der Bestimmung des Betreuers möglichst berücksichtigen. Jeder Mensch kann also in einer Betreuungsverfügung vorsorglich regeln, wer ggf. Betreuer werden soll und wie dieser die Betreuung wahrnehmen soll. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, wählt das Betreuungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine geeignete Person aus. Wenn das Gericht im Verwandten- und Bekanntenkreis niemanden findet, der diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen kann und will, sucht es einen berufsmäßigen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer). Wenn es keine geeignete natürliche Person findet, kann es eine juristische Person (Betreuungsverein, Betreuungsbehörde) als Betreuer bestellen. Die Betreuung kann auch mehreren Betreuern übertragen werden, wenn
Die Bestellung mehrerer Berufsbetreuer ist nur in besonderen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Insbesondere passiert das, wenn ein sog. Gegenbetreuer bestellt werden muss. Ein Gegenbetreuer vertritt nicht die betreute Person, sondern kontrolliert den anderen Betreuer. Eingesetzt wird er, wenn erhebliche Vermögenswerte verwaltet werden müssen und es noch keinen zweiten Betreuer gibt. 3.3.1. Eignung des BetreuersDer Bundesgerichtshof entschied am 8.11.17 (Az.: XII ZB 90/17), dass jemand nur zum Betreuer geeignet ist, wenn er das Amt zum Wohl des Betroffen führen wird. Kriterien dafür sind u.a.:
Allgemeine (pauschale) Annahmen, ob eine Person eine Betreuung ordnungsgemäß durchführt, sind nicht mehr zulässig. Auch ein Spezialwissen oder andere besondere Fachkenntnisse des Betreuers sind grundsätzlich nicht erforderlich. Eine individuelle Einschätzung erfolgt aus den Aufgaben des konkreten Betreuungsfalls. 3.4. Keine BetreuungHinweis: Zum 1.1.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Diese Gesetzesreform verfolgt unter anderem das Ziel, durch die Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten gerichtlich angeordnete gesetzliche Betreuungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wie diese konkreten Angebote aussehen, ist noch unklar. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten (siehe Vorsorgevollmacht) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, besorgt werden können, z.B. Hilfe durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, soziale Dienste. Ein Beistand handelt neben dem Beteiligten ohne gesonderte Vollmacht. Ein Beteiligter kann z.B. zu Verhandlungen und Besprechungen vor Behörden mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt allerdings als vom Beteiligten vorgebracht, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht. Rechtliche Betreuung darf niemals gegen den freien Willen einer Person angeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung objektiv für den Betroffenen von Vorteil wäre (BGH FamRZ 2012, 869). Manchmal können Menschen allerdings krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden und dann muss unter Umständen eine Betreuung gegen den sog. natürlichen Willen eines Menschen eingerichtet werden. Das kommt z.B. bei Psychosen und Demenzen vor. Führt eine Erkrankung dazu, dass Menschen nicht mehr einsichtsfähig sind und/oder nicht mehr ihren Einsichten entsprechend handeln können, ist der Wille nicht mehr frei, sondern es gibt nur noch einen natürlichen Willen. 4. EinwilligungsvorbehaltBei einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten (im Gegensatz zur früheren Entmündigung) in der Regel erhalten. Wenn es aber zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder ihr Vermögen erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass Erklärungen des Betreuten der Einwilligung des Betreuers bedürfen, um rechtswirksam zu werden. Es gibt jedoch 4 Ausnahmen, die nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen werden können (§ 1903 BGB):
Der Betreuer kann, wenn es zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten einleiten, wenn diese zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören. Zum Wohl des Betreuten gehört allerdings auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs.2 Satz 2 BGB). Das bedeutet, dass Einschränkungen der Selbstbestimmung nur begrenzt möglich sind. Ein Betreuer darf z.B. nicht einfach einer Person das Rauchen oder teure Ausgaben verbieten, obwohl das objektiv gesehen der Person schadet, wenn der Wunsch dazu Ausdruck der Selbstbestimmung und einer freien Willensentscheidung ist. Hingegen hat ein Betreuer z.B. dafür zu sorgen, dass ein Mensch in einem Zustand krankhafter Manie nicht sein gesamtes Geld verprasst, weil die Krankheit und nicht die Selbstbestimmung den Menschen dazu veranlasst. Bei weitreichenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Betreuten muss der Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen, dies gilt z.B. bei:
Zustimmungspflichtig sind außerdem Rechtsgeschäfte wie Handlungen in Verbindung mit Erbausschlagungen, Arbeits- und Lebensversicherungsverträgen sowie die Kreditaufnahme oder Überziehung eines Girokontos. 5. KostenBei einer Betreuung entstehen folgende Kosten: 5.1. Gerichtsgebühren(§ 23 Nr. 1, § 8 GNotKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 11101 KV GNotKG) Kosten entstehen im Rahmen der Betreuung z.B. in Form von gerichtlichen Gebühren und als Auslagen; Letztere insbesondere für das Sachverständigengutachten über die Ermittlung der Notwendigkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Betreuung. Diese Kosten muss der Betreute nur tragen, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, das der Betreute allein oder mit Angehörigen bewohnt, bleibt unberücksichtigt und wird nicht
zum Vermögen gerechnet. 5.2. Gebühren für Berufsbetreuer(§ 4 ff. VBVG) Berufsbetreuer erhalten verschiedene Pauschalen. Die Höhe der Pauschale ist zum einen abhängig von den Kenntnissen des Betreuers (ohne besondere Kenntnisse, abgeschlossene Ausbildung oder Studium), zum anderen von den Umständen der Betreuung:
Ist der zu Betreuende mittellos, kommt unter gewissen Voraussetzungen der Staat für die Kosten des Berufsbetreuers auf. Hierfür muss die Mittellosigkeit vom Betreuungsgericht festgestellt werden. Der zu Betreuende ist verpflichtet, Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (§§ 1836c, 1836d BGB). Der Antrag zur Kostenübernahme wird vom Betreuungsgericht weitergeleitet. Ändert sich die Vermögenssituation, kann der Staat unter gewissen Voraussetzungen Regressansprüche geltend machen. Beispielhafte Pauschalen für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossener Ausbildung:
Eine Übersicht mit allen Pauschalen sortiert nach den oben genannten Kriterien kann in der Anlage des Betreuervergütungsgesetzes unter www.gesetze-im-internet.de/vbvg eingesehen werden. 5.3. Ehrenamtlicher Betreuer(§ 1908i BGB i.V.m. § 1835 ff. BGB) Eine Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Erhält der Betreuer keine Vergütung, wird eine Aufwandspauschale von jährlich 400 € (ab 2023: 425 €) inkl. Mehrwertsteuer gezahlt, oder er erhält eine individuell zu belegende Aufwandsentschädigung. 6. Praxistipps
7. Wer hilft weiter?Zuständig für Betreuungsangelegenheiten ist das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Information, Beratung und Aufklärung gibt es bei:
8. Verwandte LinksBetreuungsverfügung Patientenvorsorge Demenz > Rechtsfragen Betreuung kranker Kinder Rechtsgrundlagen: §§ 1896 ff., §§ 1835 ff. BGB |