Wie viel Unterhalt muss ich der Mutter meines Kindes zahlen?

Die finanziellen Mittel für die Versorgung der minderjährigen Kinder von getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten müssen sichergestellt sein. Die Minderjährigen haben daher gegen denjenigen Elternteil Anspruch auf Mindestunterhalt (in Form des Barunterhalts), mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei muss der Barunterhaltspflichtige sich mit all seinen Kräften bemühen, den Mindestsatz an Unterhalt zu zahlen. Ihn trifft insoweit eine gesteigerte Erwerbspflicht. Er muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um leistungsfähig zu sein und damit die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten.

Das Wichtigste in Kürze: Der Mindestunterhalt

  • Es ist jener Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet, der nicht mit dem Unterhaltsberechtigten in einem Haushalt lebt.
  • Der Unterhaltspflichtige muss dabei notfalls eine besser bezahlte Tätigkeit oder einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Diesem muss jedoch sein Existenzminimum verbleiben (Selbstbehalt).
  • Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Minderjährigen, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre festlegt.

Weiterführende Informationen zum Mindestunterhalt erfahren Sie im Folgenden.

So hoch ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Wie viel Unterhalt muss ich der Mutter meines Kindes zahlen?
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich geregelt

Ausschlaggebend für die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder war bis Ende 2015 das sogenannte sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Für den Mindestunterhalt wurde zunächst der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) angesetzt, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB (alte Fassung) in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Diese Bestimmungen wurden jedoch nun abgeändert, sodass der Mindestunterhalt sich nunmehr nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag, sondern nach “dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes” richtet (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB neue Fassung). Diesen soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von jetzt an alle zwei Jahre selbst festlegen (§ 1612a Absatz 4 BGB).

Der so festgeschriebene Betrag ist sodann als Bezugsgröße beim Mindestunterhalt eingesetzt und für die zweite Altersstufe (Kinder von 6 bis 11 Jahren) in die Düsseldorfer Tabelle übertragen.

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Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren damit 87% und für Kinder der dritten Altersstufe von 11 bis 17 Jahren 117% dieser Bezugsgröße, § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Damit ergibt sich für minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient, folgender monatlicher Anspruch auf Mindestunterhalt ab 01.01.2023:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 437 Euro (2022: 396 Euro)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 502 Euro (2022: 455 Euro)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 588 Euro (2022: 533 Euro)

Wird das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt, wird das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Mindestunterhalt abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit 2023 für jedes Kind je 250 Euro.

Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge des Barunterhaltspflichtigen für den Mindestunterhalt ab 2023:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 312 Euro
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 377 Euro
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 463 Euro

Die Zahlbeträge für den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle können Sie auch einfach und schnell mit unserem Kindes-Unterhaltsrechner ermitteln.

Wie sich der Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen auswirkt

Wie viel Unterhalt muss ich der Mutter meines Kindes zahlen?
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Nach dem Mindestunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.

Den Anspruch auf Mindestunterhalt muss der Barunterhaltspflichtige an sich zwar erfüllen. Die Frage ist aber, ob er auch in der Lage ist, den Betrag für den Unterhalt zu zahlen. Dies hängt von der Leistungsfähigkeit – also den finanziellen Möglichkeiten – des Barunterhaltspflichtigen ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben muss, welches durch den sogenannten notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gesichert wird. Der Selbstbehalt hat grundsätzlich Vorrang vor den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen.

Gemäß Anmerkung 5. der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2023) beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder),

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 Euro und
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 Euro

Der Barunterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Erwerbspflicht

Der Barunterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen zu können. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts geht seiner Lebensplanung vor. Diese gesteigerte Erwerbspflicht besteht solange, bis die Zahlung des Mindestunterhalts sichergestellt ist. Kann der Mindestunterhalt erbracht werden, trifft den Unterhaltsschuldner keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Reicht die Haupterwerbstätigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht aus (sogenannter Mangelfall), muss der Pflichtige

  • eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2014, Az.: XII ZB 111/13). Zu mehr als insgesamt 48 Arbeitsstunden pro Woche dürfte der Unterhaltsschuldner allerdings nicht verpflichtet sein
  • den Arbeitsplatz wechseln und eine besser bezahlte Arbeitsstelle annehmen, ggf. auch eine höher entlohnte Stelle in einem anderen als in seinem erlernten oder selbstständig ausgeübten Beruf

Ebenso darf der Barunterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht dadurch untergraben, dass er etwa sein Arbeitsverhältnis mutwillig kündigt, sich selbstständig macht, in einer neuen Beziehung die Rolle des Hausmannes bzw. der Hausfrau übernimmt oder auswandert.

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Fahrtkosten mindern den Mindestunterhalt fürs Kind meist nicht.

Auch Schulden oder Fahrtkosten zur Arbeit mindern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ohne weiteres. Bei Krediten muss er versuchen, eine Herabsetzung der monatlichen Raten zu erreichen, auch wenn das Darlehen sich dadurch verteuert. Kleinere monatliche Raten bis 100 Euro werden meist gar nicht erst berücksichtigt, wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten wird (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: 13 WF 585/13).

Ist der Pflichtige etwa aufgrund mehrerer Pfändungen nicht leistungsfähig, hat er grundsätzlich die Privatinsolvenz zu beantragen, damit die Unterhaltsansprüche vorrangig gegenüber den anderen Gläubigerforderungen sind (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03). Fahrten von und zur Arbeit müssen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, wenn diese günstiger als mit dem privaten Pkw sind. Wesentlich längere Fahrtzeiten sind dabei vom Barunterhaltspflichtigen hinzunehmen.

Kommt der Pflichtige diesen Anforderungen für den Kindesunterhalt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, wird ihm fiktives Einkommen unterstellt, so dass er trotz Unterschreitung seines Selbstbehalts den Mindestunterhalt zahlen muss.

Behauptet der Unterhaltsschuldner, er sei nicht leistungsfähig, muss er dies darlegen und beweisen können. Pauschale Behauptungen reichen dem Familiengericht nicht.

Ist der Barunterhaltspflichtige aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht imstande, kann derjenige, bei dem das Kind lebt, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen.

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Mindestunterhalt – Der Anspruch des Kindes auf das Existenzminimum

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Sonne says: 5. January 2017 at 12:48

Reply

Guten Tag,
ich lebe seit Ende 2015 von meinem Mann getrennt. Wir haben ein gemeinsames Kind, 9 Jahre, für das er auch regelmäßig Unterhalt bezahlt, ein Titel ist vorhanden. Umgang und Sorgerecht funktionieren sehr gut.
Er hat allerdings ein weiteres Kind, 16 Jahre, aus einer früheren Beziehung, für das er schon seit Jahren immer ordnungsgemäß Unterhalt bezahlt.
Leider hat mein Mann nicht so viel Geld zur Verfügung, ich arbeite und sorge selbst für meinen Lebensunterhalt. Mir ist es wichtig, dass beide Kinder gerecht versorgt sind.
Des Weiteren liegt bei ihm ein sog. Mangelfall vor, da eine gemeinsame Verbindlichkeit vorliegt, die zumindest auch auf den Unterhalt von unserem gemeinsamen Kind berücksichtigt wurde. An dem Unterhalt für sein anderes Kind hat er sich immer an der Düsseldorfer Tabelle orientiert.
Meine Frage: Das 16-jährige (also noch minderjährige) Kind aus der früheren Beziehung macht derzeit ein FSJ und erhält dafür Geld in Höhe von ca. 350€. Kann mein Mann das auf den Unterhalt anrechnen lassen bzw. kann er hiervon etwas abziehen? Beide Elternteile sind doch gleich für den Ausbildungsaufwand verantwortlich, oder? Und: Der Mangelfall ist doch außerdem für die Unterhaltsberechnung von beiden Kindern anzuwenden, oder?
Ich finde hierzu nichts im Internet.

Kerstin says: 4. August 2017 at 10:44

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Hallo,

ich habe mich von meinem Mann getrennt, und bin aus unserem gemeinsamen Haus mit den Kindern ausgezogen. Wir haben schon seit längerem getrennte Konten ( eins für seinen Lohn davon werden auch die Darlehn für das Haus abgebucht und eins für mein Gehalt, davon haben wir sämtliche andere Kosten bezahlt wie Lebensmittel, Kleidung, Benzin usw.). Ich habe den Kindesunterhalt schon beantragt und bekomme ihn auch. Beim Kindesunterhalt wurden bereits die Kosten für das Haus, die mein zukünftiger Ex-Mann von seinem Konto bezahlt, berücksichtigt. Er liegt nach dem Abzug aller relevanten Summen zur Zeit 7 € übern Selbstbehalt. Ich komme mit meinem Gehalt ( nach dem Steuerklassenwechsel zum nächsten Jahr ) über die Runden (zur Zeit habe ich die Steuerklasse V und es ist knapp). Meine Frage nun: Sollte ich auch Unterhalt für mich beantragen? Oder ist das eh vergeblich, da er ja nur 7€ überm Selbstbehalt liegt? Und wenn wir die Steuerklassenwechseln hat er ja netto noch weniger und fällt dann ja unter den Selbstbehalt, dadurch wird dann ja schon der Kindesunterhalt geringer, oder? Und würde ich dann überhaupt noch Unterhalt bekommen?

Wie viel Unterhalt an Mutter zahlen?

1) War die Mutter vor der Schwangerschaft gar nicht berufstätig (z.B. Studentin), so hat sie trotzdem einen Mindest-Unterhaltsbedarf von monatlich 960,- Euro. 2) Ist die Mutter trotz der Schwangerschaft bzw. Geburt berufstätig, so erhöht sich ihr Mindest-Unterhaltsbedarf auf 1.160,- Euro.

Wann muss ich für die Mutter meines Kindesunterhalt zahlen?

Wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können Sie außerdem 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt vom Vater des Kindes beanspruchen. Zudem können Sie die Kosten geltend machen, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehen.

Wie berechnet sich der Unterhalt für die Mutter?

Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts werden in der Regel 45% des Differenzeinkommens als Unterhaltsanspruch ermittelt. Bis zum 31.12.2021 galt noch die Ermittlung von 3/7 des Differenzeinkommens.

Hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt?

Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen, soweit sie wegen der Schwangerschaft bzw. Geburt kein ausreichendes eigenes Einkommen hat.