Wie lange kann ich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?

Bei der aktuellen Zinslage wird es immer schwieriger, geeignete Anlageprodukte für die Altersvorsorge zu finden. Während noch vor einigen Jahren der Fokus ganz klar auf privaten Versicherungen und Fondssparplänen lag, rückt die gesetzliche Rentenversicherung nun mehr und mehr ins Blickfeld der Öffentlichkeit.

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Eine Möglichkeit zu Einzahlung zwecks Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung stellen die sogenannten freiwilligen Beiträge dar. Im Folgenden erfahrt ihr, wer überhaupt zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt ist und für wen sich diese Zahlung besonders lohnt.

Wer darf freiwillig Beiträge zahlen?

Auch wenn es nicht für jeden nachvollziehbar ist: In Deutschland darf nicht jeder Versicherte freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung ist nur derjenige, der im gleichen Monat nicht bereits Pflichtbeiträge einzahlt.

Ausschluss von der freiwilligen Beitragszahlung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen

Wer zahlt Pflichtbeiträge?

Unter anderem jeder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, ausgewählte Selbstständige sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Übergangsgeld.

Selbst geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zahlen unter Umständen Pflichtbeiträge, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstocken. Gemeint sind die geringfügig Beschäftigten, die auf nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet haben.

Pflichtbeiträge werden weiterhin für ein Elternteil während der ersten drei Jahre der Kindererziehung gezahlt sowie aufgrund der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Nähere Informationen zur Zahlung von Pflichtbeiträgen findet ihr auch im Artikel zur Regelaltersrente.

Gehört man einer der oben genannten Personengruppen an und möchte dennoch Geld in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbringen, kann unter Umständen die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge eine Hintertür bieten, um trotz fehlender Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Ausschluss von der freiwilligen Beitragszahlung für Rentner

Ausgeschlossen von der freiwilligen Beitragszahlung sind zudem Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen.

Solange Rentner jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Gleiches gilt für Rentner, die zwar die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch nur eine Teilrente erhalten.

Genauere Tipps, wie auch Rentner freiwillige Beiträge zahlen können, finden sich im Beitrag: Freiwillige Beitragszahlung trotzt Regelaltersgrenze 

Wer bleibt?

Betrachtet man die oben genannten Personengruppen, ist festzustellen, dass ein Großteil der Rentenversicherten überhaupt nicht die Möglichkeit hat, freiwillige Beiträge zu zahlen.

Welche Personengruppen bleiben denn noch übrig?

  1. Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
  2. Beamte und Mitglieder der berufsständischen Versorgung
  3. Hausfrauen und Hausmänner, sofern sie sich außerhalb der dreijährigen Kindererziehungszeit befinden
  4. Schüler und Studenten
  5. Bezieher von Arbeitslosengeld II
  6. Bezieher einer Altersvollrente, die keine Pflichtbeiträge zahlen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
  7. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich im Ausland aufhalten
  8. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen europäischen Staates, die keine Pflichtbeiträge zahlen und die mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung geleistet haben
  9. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines außereuropäischen Staates, die sich in einem europäischen Staat aufhalten und mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (ähnliche Regelungen können auch gelten, wenn die Personen sich in einem Staat aufhalten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht)

Wann und in welcher Höhe darf ich freiwillige Beiträge zahlen?

Der Vorteil freiwilliger Beiträge liegt, wie es der Name schon sagt, in der Freiwilligkeit. Es kann sowohl über die Höhe als auch den Zeitraum der Zahlung frei entschieden werden. Dabei müssen lediglich die Mindest- und Höchstgrenzen sowie die Zahlungsfristen eingehalten werden.

Mindest- und Höchstbetrag

Der monatliche Mindestbeitrag für eine freiwillige Zahlung liegt seit Beginn des Jahres 2018 bei 83,70 €. Der Höchstbeitrag im Jahr 2019 ist ein Monatsbeitrag von 1.246,20 €. Aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbeitrag im Jahr 2020 auf 1.283,40 € steigen.

Zwischen diesen Grenzen kann derjenige, der freiwillige Beiträge zahlen möchte, frei über die Höhe des monatlichen Beitrags entscheiden.

Frist, für die Zahlung freiwilliger Beiträge

Freiwillige Beiträge müssen nicht monatlich gezahlt werden, sondern können bis zum 31.03. eines Jahres noch für das gesamte Vorjahr entrichtet werden. Fällt der 31. März auf einen Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Montag der letzte Tag, an dem spätestens der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung gestellt werden muss.

Beispiel:

Da der 31.03. im Jahr 2018 ein Samstag war, konnte der Antrag auf die freiwillige Beitragszahlung rückwirkend für das Jahr 2017 sogar noch bis zum 02.04.2018 gestellt werden.

Ist dieser Stichtag abgelaufen, können für das Vorjahr keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt werden.

Eine Beitragszahlung für länger zurückliegende Zeiten ist im Normalfall nicht möglich. Eine Ausnahme bildet hier die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten.

Beitragshöhe nachträglich nicht anpassbar

Die Flexibilität der freiwilligen Beitragszahlung hat jedoch auch Grenzen: Wurde für einen konkreten Monate bereits ein freiwilliger Beitrag geleistet, lässt sich dieser im Nachhinein weder nach unten noch nach oben anpassen.

Diese Einschränkung ist insbesondere für diejenigen relevant, die monatlich per Beitragseinzug in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wer sich für diese Art der Beitragszahlung entscheidet, muss sich bewusst sein, dass er die im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge nicht am Ende des Jahres noch einmal durch eine Zusatzzahlung aufstocken kann.

Welche Vorteile bietet mir eine freiwillige Beitragszahlung?

Nachdem nun geklärt ist, wer wann freiwillige Beiträge in welcher Höhe zahlen darf, drängt sich die Frage auf, ob sich die Zahlung freiwilliger Beiträge überhaupt lohnt.

Rentensteigerung durch freiwillige Beiträge

Werden freiwillige Beiträge eingezahlt, erhöht sich hierdurch natürlich die eigene Rente. Zur Berechnung der Rentensteigerung kann folgende Faustformel genutzt werden:

Wenn im Jahr 2019 218 € als freiwilliger Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, erhöht sich die monatliche Brutto-Rente dadurch um 1 €. (Berücksichtigt wurde bei dieser Berechnung der aktuelle Rentenwert West vom 1.7.2019 in Höhe von 33,05 €).

Da sich die für die freiwillige Beitragszahlung relevanten Berechnungsgrundlagen zum 1.1.2020 verändern, gilt ab dem Jahreswechsel bis zum 30.06.2020, dass für eine Brutto-Rentensteigerung von 1 € ca. 228 € an freiwilligem Beitrag gezahlt werden muss.

Einfache Mathematik

Mittels Dreisatz lässt sich anhand dieser Formel für jede Summe die Brutto-Rentensteigerung errechnen. In folgender Tabelle sind beispielhaft für verschiedene Rentenhöhen die jeweilige Steigerung der monatlichen Brutto-Rente angegeben (Stand: 01.07.2019). Für gesetzlich Krankenversicherte enthält die Tabelle zudem die Netto-Rentensteigerung vor Abzug von Steuern, aber nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:

Tabelle: Rentensteigerung durch freiwillige Beiträge (Stand: 1.7.2019)

Monatlicher Beitrag:Jährlicher Beitrag:Monatliche Rentensteigerung (brutto):Monatliche Rentensteigerung (netto vor Steuern):
83,70 € (Mindestbeitrag) 1004,40 € 4,59 € 4,09 €
200 € 2.400 € 10,96 € 9,75 €
500 € 6.000 € 27,41 € 24,39 €
800 € 9.600 € 43,85 € 39,03 €
1.000 € 12.000 € 54,81 € 48,78 €
1.246,20 € (Höchstbeitrag) 14.954,40 € 68,31 € 60,80 €

Lohnt sich die freiwillige Beitragszahlung überhaupt?

Stellt man Ein- und Auszahlung gegenüber, scheint die freiwillige Beitragszahlung kein besonders lukratives Unterfangen zu sein. Bei einer Einzahlung von 2.400 € steigt die Netto-Rente auf das Jahr gerechnet – wenn ich also 12 Monate Rente zusammenrechne – um 117 €. Bis die eingezahlten 2.400 € zurückgeflossen sind, müssten ungefähr 20 Jahre und 6 Monate vergehen. Und von der Netto-Rente sind die Steuern noch nicht einmal abgezogen.

Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nur eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite steht, dass durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen eine Rente erworben wird, die lebenslänglich gezahlt und regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst wird.

Unabhängig davon, wie alt man tatsächlich wird, kann man bei einer freiwilligen Beitragszahlung sicher sein, dass die Rente bis zum Lebzeitende gezahlt wird. Hat man das Geld hingegen auf einem Konto oder in einem Sparplan angespart, aus dem man regelmäßig Beträge entnimmt, wird irgendwann der Punkt erreicht sein, ab dem das Geld aufgebraucht ist.

Vorteil: Dynamische Rente

Die Entwicklung der Rentenhöhe ist durch den Gesetzgeber an die allgemeine Lohnentwicklung geknüpft. Das heißt: Steigen die Löhne, steigen auch die Renten.

Geht man von eher geringen Rentensteigerungen von jährlich 1 % aus, liegt die monatliche Netto-Rente, die mit 2.400 € erworben wurde, nach 20 Jahren nicht mehr bei 9,75 €, sondern bereits bei 11,90 € und somit bei jährlich 142,80 €.

Wer wissen möchte, wie sich die Rentenanpassungen in den vergangenen Jahren entwickelt haben, sollte noch einen Blick auf diesen Beitrag werfen: Rentenanpassung im Zeitverlauf

Zwar lassen sich auch durch andere Geldanlageformen regelmäßige Renditen erzielen. Doch ob durch eine anderweitige Geldanlage eine vergleichbare Anpassung sichergestellt werden kann, hängt von der jeweiligen Anlage ab.

Vorteil: Steuerliche Absetzbarkeit

Weiterhin ist in die Überlegung für oder gegen die freiwillige Beitragszahlung miteinzubeziehen, dass der im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlung gezahlte Betrag  im Jahr der Einzahlung als Altersvorsorgeaufwendung von der Steuer abgesetzt werden kann. Das Finanzamt beteiligt sich also an einem Teil des Beitrags.

Der konkrete Steuervorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Beispiel:

Liegt das zu versteuernde Einkommen einer ledigen Person bei 45.000 € und zahlt diese Person freiwillige Beiträge von 5.000 € im Jahr ein, reduziert sich dadurch ihr zu versteuerndes Einkommen.

Im Jahr 2018 können 86 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei 5.000 € sind dieses somit 4.300 €. Das zu versteuernde Einkommen sinkt dadurch auf 40.700 €. Statt ca. 8.127 € müssen nur 6.839 € an Steuern an das Finanzamt gezahlt werden (überschlagsmäßige Berechnung mithilfe des BMF-Steuerrechner für eine ledige Person).

An einem freiwilligen Beitrag von 5.000 € würde sich das Finanzamt (im Jahr 2018) somit mit ca. 1.288 € beteiligen, sodass man selbst de facto nur 3.712 € einzahlen müsste.

Aber: Im Alter höhere Steuerbelastung

Während des Rentenbezugs müssen zwar auch auf die Rente Steuern gezahlt werden, da das Einkommen im Alter jedoch im Regelfall geringer als zum Zeitpunkt der Einzahlung ist, ist auch der Steuersatz im Alter meist geringer.

Die an Steuern gesparten 1.950 € wird man daher voraussichtlich nicht gänzlich wieder an das Finanzamt abführen.

Vorteil: Höhere Hinterbliebenenrente

Nicht vernachlässigt werden darf weiterhin, dass durch die freiwillige Beitragszahlung die Höhe einer späteren Witwen- oder Witwerrente sowie unter Umständen die Höhe einer zu zahlenden Waisenrenten erhöht wird.

Doch Achtung: Nicht in jedem Fall wird im Todesfall überhaupt eine Witwenrente ausgezahlt. Hier sind die Regelungen zur Einkommensanrechnung zu beachten.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Retners wird noch kein Einkommen angerechnet. Die Hinterbliebenenrente wird daher in den ersten drei Monaten nach dem Tod ohne Einschränkungen in der Höhe gezahlt wird, in der auch die Altersrente gezahlt wurde.

Ab dem 4. Monat reduziert sich die Höhe der Witwen- oder Witwerrente auf 55 % beziehungsweise 60 %. Zudem finden ab dem 4. Monat auch die Regelungen zur Einkommensanrechnung Anwendung.

Hat die Witwe oder der Witwer selbst ein Einkommen von netto über 872,52 € (Stand: 1.7.2019), findet eine Kürzung der Hinterbliebenenrente statt. Liegt das Einkommen deutlich über dem Betrag von 872,52 € kann es sogar dazu kommen, dass die Witwen- oder Witwerrente überhaupt nicht ausgezahlt wird.

Vorteil: Beitragszuschuss bei privat krankenversicherten Rentnern

Bei Personen, die privat krankenversichert sind, rentiert sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen früher als bei solchen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer privat krankenversichert ist, erhält nämlich die Brutto-Rente ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgezahlt und zudem noch einen Beitragszuschuss von 7,3 % für die private Krankenversicherung.

Aus einer jährlichen Zahlung freiwilliger Beiträge von 2.400 € ergibt sich somit im Jahr 2019 eine monatliche Rentensteigerung von 10,96 € Brutto-Rente + 0,80 € Beitragszuschuss. Das Einkommen im Alter steigt entsprechend pro Jahr um 141,12 €. Ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung sowie der steuerlichen Aspekte dauert es in diesem Fall 17 Jahre, bis man zumindest die eingezahlten Beiträge zurückerhalten hat.

Vorteil: Erfüllung von Mindestversicherungszeiten durch freiwillige Beitragszahlung

Um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können, ist es immer erforderlich, eine gewisse Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Diese Mindestversicherungszeit lässt sich häufig auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllen. Bei welchen Mindestversicherungszeiten freiwillige Beiträge mitzählen, ist im Folgenden aufgelistet:

1. Die allgemeine Wartezeit

Um die Regelaltersrente erhalten zu können, müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Erfüllt man diese Voraussetzung nicht, besteht nur die Möglichkeit, sich die Beiträge erstatten zu lassen, die man selbst getragen hat.

Da bei der Mindestdauer von fünf Jahren auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, kann die freiwillige Beitragszahlung insbesondere für Versicherte interessant sein, die die fünfjährige Mindestversicherungszeit knapp nicht erfüllen.

Beispiel:

Hat eine Frau ein Kind erzogen, wurden ihr infolgedessen Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt. Wenn das Kind vor 1992 geboren wurde, werden zwei Jahre und sechs Monate als Kindererziehungszeit anerkannt, wenn das Kind später geboren wurde, sogar drei Jahre. Diese Zeiten werden bei der fünfjährigen Mindestversicherungszeit berücksichtigt.

Hat die Frau davon abgesehen aber keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, besteht kein Rentenanspruch. Eine Beitragserstattung ist ebenfalls nicht möglich, da bei Kindererziehungszeiten selbst keine Beiträge gezahlt wurden.

Entschließt sich eine Person mit einem ab dem 1992 oder später geborenen Kind dazu, für 24 Monat den Mindestbeitrag von 83,70 € zu zahlen, kann sie hierdurch die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Mit der Zahlung von 2.008,80 € erwirbt sie unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit im Jahr 2019 einen Rentenanspruch von monatlich ca. 110 € brutto bzw. 98 € netto vor Steuern.

Bereits nach zwei Jahren des Rentenbezugs hätte man in dieser Konstellation sein eingezahltes Geld wieder raus.

2. Die 35-jährige Wartezeit

Die 35-jährige Mindestversicherungszeit gilt es zu erfüllen, wenn man die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten möchte, die einen vorzeitigen Renteneintritt ermöglichen.

Hat man die 35 Jahre fast erfüllt, legt aktuell jedoch keine Zeiten zurück, die in der Rentenversicherung anerkannt werden (weil man z. B. selbstständig oder Hausfrau / Hausmann ist), kann man die 35 Jahre mithilfe von freiwilligen Beiträgen erfüllen und sich so die Möglichkeit sichern, vorzeitig in Rente zu gehen.

3. Die 45-jährige Wartezeit

Versicherte, die die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen, können ohne Rentenabschlag vorzeitig in Rente gehen (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit können freiwillige Beiträge mitgezählt werden, wobei die Anforderungen hier etwas höher sind.

Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn im Versicherungsleben mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Außerdem zählen freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit nur dann mit, wenn nicht gleichzeitig auch Arbeitslosengeld I bezogen wird.

Freiwillige Beiträge und Erwerbsminderungsrente

Neben Altersrenten erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch Rentenzahlungen an Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können. Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, muss man nicht allein gesundheitlich eingeschränkt sein, sondern zudem in den fünf Jahren vor Beginn der gesundheitlichen Einschränkung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben.

Freiwillige Beiträge stellen keine Pflichtbeiträge dar. Wer also lediglich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, hat damit nicht das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert.

Keine Absicherung gegen Erwerbsminderung durch freiwillige Beiträge

Dieser Punkt ist insbesondere für Selbstständige relevant, die vor der Frage stehen, ob sie auf Antrag Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen sollen oder freiwillige Beiträge. Entscheidet man sich aufgrund der Flexibilität für die freiwilligen Beiträge, verzichtet man damit früher oder später auf die Absicherung gegen die Erwerbsminderung.

Ausnahme: Allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt

Eine Ausnahme stellen allein die Personen dar, die bereits am 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt hatten.

Wenn diese Voraussetzung gegeben ist und darüber hinaus seit dem 01.01.1984 jeder Monat im Versicherungsverlauf mit für die Rentenversicherung relevanten Zeiten belegt ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente – Selbst wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.

Um jeden Monat lückenlos mit Zeiten zu belegen, die für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung sind, genügen auch freiwillige Beiträge.

Die Anzahl an Personen, die noch von dieser Sonderregelung profitieren, wird jedoch nicht allzu groß sein.

Vorteil: Ausnutzen des neuen Freibetrags in der Grundsicherung

Seit dem 01.01.2018 gibt es in der Grundsicherung einen Freibetrag für private Altersvorsorge. Ziel dieses Freibetrags ist es, Sparen selbst dann attraktiv zu machen, wenn man im Alter voraussichtlich auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein wird.

Konkret ist der Freibetrag so ausgestaltet, dass bis zu 100 € an monatlicher Rente, die aus freiwilliger Vorsorge entstammen, nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Weiterhin werden 30 % des 100 € übersteigenden Betrags aus freiwilliger Vorsorge nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet. Anrechnungsfrei bleiben im Jahr 2019 maximal 212 €.

So erreicht man den maximalen Freibetrag für Altersvorsorge

Den Maximalbetrag von 212 € erreicht man, wenn monatlich 473,33 € aus freiwilliger Vorsorge gezahlt werden (100 € bleiben vollständig anrechnungsfrei und von den darüber hinausgehenden 373,33 € sind 30 %, also 112 € anrechnungsfrei – in Summe somit 212 €).

Da nicht nur Riester- und Rürup-Renten als freiwillige Vorsorge zählen, sondern auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann sich die Zahlung von freiwilligen Beiträge also auch für Personen lohnen, die im Alter voraussichtlich Grundsicherungsleistungen erhalten werden.

Um auf eine Rentenzahlung von 100 € aus freiwilligen Beiträgen zu kommen, müsste jedoch 10 Jahre lang monatlich ein freiwilliger Beitrag von ca. 200 € an die Rentenversicherung gezahlt werden.

Wie beantrage ich eine freiwillige Beitragszahlung?

Hat man sich dazu entschlossen, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, stellt sich als nächstes die Frage, ob man einfach anfangen kann, der Rentenversicherung Geld zu überweisen.

Da die Rentenversicherung erst einmal überprüfen muss, ob überhaupt das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge besteht, ist zunächst ein Antrag auf die freiwillige Beitragszahlung notwendig.

Der erforderliche Antrag V0060 findet sich im Internet und kann bequem am Computer ausgefüllt werden. Hier kann auch eingetragen werden, in welcher Höhe der freiwillige Beitrag gezahlt werden soll.

Die Zahlung kann entweder per Überweisung oder per Bankeinzug durch die Rentenversicherung erfolgen. Entscheidet man sich für die zweite Variante, ist zusätzlich der Vordruck V0005 auszufüllen.

Bereits Rente und dennoch freiwillige Beiträge? Was gilt es zu beachten?

Wie oben bereits angeklungen ist, ist können auch Rentner freiwillige Beiträge  zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen. Hierbei gilt es jedoch einige Aspekte zu beachten.

Freiwillige Beitragszahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch für Rentner möglich

Wer eine Altersvollrente bezieht, die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und nicht weiterhin Pflichtbeiträge zahlt (zum Beispiel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen), kann genauso wie ein Nicht-Rentner freiwillige Beiträge zahlen.

Die Besonderheit liegt bei dieser Personengruppe darin, dass die freiwilligen Beiträge die Rente nicht sofort steigern. Trotz freiwilliger Beitragszahlung bleibt die Rente zunächst unverändert, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist. Zu diesem Zeitpunkt errechnet die Rentenversicherung die Rentenerhöhung, die sich aus den Beiträgen ergibt, die nach Rentenbeginn gezahlt wurden. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die höhere Rente ausgezahlt.

Freiwillige Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur bei Teilrentenbezug

Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen, sind nicht zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze endet somit die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen.

Will man trotz Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, gibt es ein Hintertürchen:

Die Zahlung ist nur ausgeschlossen, wenn man eine Altersvollrente erhält. Solange man auf mindestens einen Prozent der Rente verzichtet, also nur 99 % der Rente ausgezahlt bekommt, kann man weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.

Diese Option wird an dieser Stelle noch genauer beleuchtet.

Zusammenfassung

Nach dieser umfangreichen Betrachtung der freiwilligen Beitragszahlung lässt sich die Frage: „Sollte ich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?“ mit folgendem Satz beantworten:

„Es kommt darauf an…“

1. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine unschlagbaren Renditen zu erzielen. Wer aber auf der Suche nach einer sicheren und lebenslangen Rente ist, ist hier relativ gut aufgehoben.

2. Die freiwillige Beitragszahlung kann sinnvoll sein, um bestimmte Mindestversicherungszeiten zu erfüllen oder vom neuen Freibetrag in der Grundsicherung zu profitieren.

3. Sowohl der steuerliche Aspekt als auch die Absicherung von Hinterbliebenen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Da die Zukunft ungewiss ist, lässt sich die Frage letztlich selbst unter Betrachtung aller relevante Faktoren nie perfekt beantworten.

Im Zweifel empfehle ich, eher etwas zu viel vorzusorgen als zu wenig…jedoch ist in dieser Hinsicht auch jeder Mensch unterschiedlich.

Kann man noch weiter in die Rentenkasse einzahlen wenn man in Rente ist?

Trotz des Bezugs einer Altersrente ist es im Regelfall möglich – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze -freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht aus irgendeinen Grund Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Wann endet die freiwillige Rentenversicherung?

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

Kann ich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen?

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Kann ich mir Rentenjahre kaufen?

So können Sie zusätzliche Rentenpunkte kaufen und früher in Rente gehen, ohne dass Sie mit Abschlägen rechnen müssen. Allerdings sollte beachtet werden, dass Rentenjahre kaufen zur Vermeidung von Abschlägen erst ab dem gesetzlich festgelegten Alter von 50 Jahren möglich ist.