a) Grundsatz
Wie bei Krankheit oder Unfall muss der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn während einer beschränkten Dauer zahlen, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht arbeiten kann (Art. 324a Abs. 3 OR).
Die Schwangerschaft als solche gibt keinen Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung: Nur wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen, namentlich aus solchen die mit ihrem Zustand zusammenhängen, an der Arbeit verhindert ist, kann sie Leistungen gestützt auf Art. 324a OR verlangen.
Die unten beschriebene Lohnfortzahlung folgt nicht denselben Regeln wie jene bei Verbot der Verrichtung gefährlicher oder beschwerlicher Tätigkeiten oder bei Abend- und/oder Nachtarbeit.
Besteht ein Teil des Lohnes in Naturallohn (Verpflegung beispielsweise) und entfällt dieser, weil die Arbeitnehmerin abwesend ist, so ist dafür eine angemessene Vergütung zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR).
c) VoraussetzungenWenn die Arbeitnehmerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, muss dieses mindestens 3 Monate gedauert haben oder eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten vereinbart worden sein, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Wenn die Arbeitnehmerin einen befristeten Vertrag abgeschlossen hat, muss eine Vertragsdauer von mindestens 3 Monaten vereinbart worden sein, damit eine Lohnfortzahlungspflicht besteht.
d) ArztzeugnisUm ihren Lohn zu bekommen, hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen des Arbeitgebers beispielsweise durch ein Arztzeugnis nachzuweisen, dass gesundheitliche Gründe sie an der Arbeitsleistung hindern.
Diese gesundheitlichen Gründe können von der Schwangerschaft herrühren oder auch vollkommen unabhängig davon sein (wie zum Beispiel eine Grippe).
e) Dauer der LohnfortzahlungspflichtWenn keine Versicherung für den Verdienstausfall bei Krankheit besteht, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach der Anzahl Dienstjahre beim selben Arbeitgeber.
Das Dienstjahr stimmt nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr überein.
Im ersten Dienstjahr ist der Lohn für insgesamt wenigstens drei Wochen zu entrichten. In den folgenden Dienstjahren sieht das Gesetz eine «angemessene längere Zeit» dauernde Lohnfortzahlung vor, die jedoch nicht genau bestimmt wird (Art. 324a Abs. 2 OR).
f) Abschluss einer Versicherung für den Verdienstausfall (Taggeldversicherung)Über die Lohnzahlung bei der Arbeitsverhinderung kann eine abweichende, schriftliche Regelung getroffen werden. Die der Arbeitnehmerin zustehenden Leistungen müssen aber im Verhältnis zu den oben beschriebenen mindestens gleichwertig sein (Art. 324a Abs. 4 OR).
Es handelt sich dabei meist um eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Taggeldversicherung. Deren Leistungen gelten beispielsweise dann als gleichwertig, wenn sie im Krankheitsfall nach höchstens drei Karenztagen während 720 Tagen (innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen) 80% des Lohnes abdecken, und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämien bezahlt.
Eine private, von der Arbeitnehmerin allein bezahlte Taggeldversicherung entlastet den Arbeitgeber nicht von der Lohnzahlung nach OR.
Schwangere Frauen arbeiten oft bis zum Beginn des Mutterschutzes sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, manchmal sogar noch länger. Dies habe keinen nachteiligen Effekt auf die Entwicklung des Babys, berichten Forscher. Stehende Tätigkeiten hingegen schon.
Berufe, bei denen werdende Mütter lange Zeit im Stehen verbringen, zum Beispiel als Verkäuferin, Lehrerin oder in der Kinderbetreuung, scheinen das Wachstum des Fötus während der Schwangerschaft zu verlangsamen, berichten niederländische Forscher in der Zeitschrift Occupational and Environmental Medicine. Ihrer Studie zufolge hatten Babys von Frauen, die während ihrer Schwangerschaft lange Zeit stehend arbeiteten, einen um ein Zentimeter kleineren Kopf als andere Babys. Das Arbeiten bis zur 34. oder 36. Schwangerschaftswoche hatte dagegen keinen Einfluss auf die Entwicklung des Fötus.
Uneinheitliche Ergebnisse erhielten die Forscher hinsichtlich körperlich anstrengender Arbeit und der Länge der Arbeitszeiten: Diese gingen nicht durchgängig mit einer geringeren Größe, geringerem Geburtsgewicht oder Frühgeburten einher. Erst Arbeitszeiten mit mehr als 40 Stunden pro Woche wirkten sich klar negativ auf das Wachstum der Babys im Mutterleib aus.
In Deutschland werden Schwangere vor schädigenden Bedingungen am Arbeitsplatz durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Darin werden unter anderem bestimmte Tätigkeiten verboten. Demnach dürfen Schwangere nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft nicht mit Arbeiten betraut werden, "bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet", heißt es im Gesetzestext.
hh