Wie lange bleiben pakete bei der post

Bitte beachten Sie, dass Sendungen mit Wareninhalt aus einem Drittland (Nicht EU-Land), beim österreichischen Zoll angemeldet werden müssen, bevor sie zugestellt werden können. Es wird geprüft, ob Abgaben fällig werden oder alle Einfuhrbestimmungen eingehalten werden. Dies kann einige Tage dauern.

Bitte beachten Sie, dass durch die Zollanmeldung der Sendung folgende Abgaben und Entgelte für Sie anfallen und bei Zustellung der Sendung eingehoben werden:

  • 20% Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) 
  • Zollabgabe über einem Warenwert von 150 Euro 
  • Importtarif abhängig von Warenwert und Produkt zwischen 5 und 36 Euro (Tarife für Zolldienstleistungen Brief, Tarife für Zolldienstleistungen Paket)
    Für weiterführende Informationen steht Ihnen auch unser Preisblatt für Zolldienstleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.
  • Allfällige Verbrauchssteuern – für alle verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Zwischenerzeugnisse (Biersteuergesetz), Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse (Schaumweingesetz), Mineralöl und Tabakwaren. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link
  • Bearbeitungs- und Lagerentgelt bei notwendiger Kontaktaufnahme mit dem Empfänger in der Höhe von 24 EUR

Für Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro fallen zusätzlich Zollabgaben an. Die Höhe dieser Abgaben ist stark von der Ware selbst abhängig und unterschiedlich hoch.

Sendungen aus Nicht-EU Ländern müssen aufgrund zollrechtlicher Bestimmungen verzollt werden. Abhängig von Inhalt, Warenwert und evtl. Freigrenzen werden vom Zoll Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und ggf. Zollabgaben erhoben. Diese werden bei Einfuhr sofort zur Zahlung fällig. Die Österreichische Post AG übernimmt als Vorleistung für ihre Empfänger-Kund*innen die Zahlung der Abgaben an den Zoll. Bei der Zustellung bzw. Übergabe in der Post-Geschäftsstelle verrechnet die Post diese Abgaben dem Empfänger weiter. Für diese Leistung – Sendungsdaten müssen erfasst und kontrolliert werden – hebt die Post den Importtarif Drittlandsendungen ein.

Sendungen aus Nicht-EU Ländern müssen aufgrund zollrechtlicher Bestimmungen verzollt werden. Wenn nicht alle zur zollrechtlichen Behandlung erforderlichen Dokumente, Unterlagen etc. vorliegen, tritt die Österreichische Post AG mit dem Empfänger in Kontakt.
Der Empfänger hat die Möglichkeit a.) die entsprechenden Dokumente, Unterlagen etc. zu übermitteln, um die Sendung nach erfolgter zollrechtlicher Behandlung zu erhalten.
oder b.) keine Dokumente, Unterlagen etc. nachzureichen oder zu erklären, die Sendung nicht annehmen zu wollen. In diesem Fall wird die Sendung an den*die Absender*in retourniert.
Für die weitere zollrechtliche Behandlung wird im Fall a) das Bearbeitungs- und Lagerentgelt verrechnet.

Seit 01.07.2021 entfällt die Steuer-Freigrenze für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 22 Euro. Die Einfuhrumsatzsteuer ist seitdem für jede in die EU importiert Sendung zu bezahlten – unabhängig vom Warenwert. Für jede Import-Sendung muss eine Zollanmeldung mit Abgabenerhebung durchgeführt werden. 

Private Geschenksendungen sind Warensendungen von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Staat an eine andere Privatperson in der EU, wenn sie

  • gelegentlich erfolgen, 
  • sich ausschließlich aus Waren zum Eigenbedarf zusammensetzen und nach Art und Menge keine Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken vermuten lassen und
  • die Empfängerin/der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung erhält.

Für private Geschenksendungen besteht eine Abgabenfreiheit bis zu einem Warenwert von 45 Euro.  Ist also ein Geschäftskunde/Unternehmen als Sender oder Empfänger involviert, kann die Sendung nicht abgabefrei abgewickelt werden.

Inhalt und Warenwert sind mittels Wertnachweis zu beweisen und außen klar ersichtlich an der Sendung anzubringen. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in chinesischen, kyrillischen oder ähnlichen Schriftzeichen nicht akzeptiert werden können. 

Wenn nicht alle zur zollrechtlichen Behandlung erforderlichen Dokumente, Unterlagen etc. vorliegen, tritt die Österreichische Post AG mit dem Empfänger in Kontakt. Dadurch können zusätzlichen Kosten entstehen. 

Auf der der Sendung beigelegten Zollerklärung müssen unbedingt folgende Daten präzise angegeben werden, wenn die Sendung als Geschenk deklariert werden soll:

  1. Art der Sendung: Geschenk
  2. Wert (in EUR oder anderer Währung)

Wenn nicht alle Formvorgaben erfüllt werden, kann die Sendung nicht abgabefrei abgewickelt werden.

In jedem Fall verrechnet die Post jedoch für den Aufwand, der durch die Erfassung und Bereitstellung elektronischer Daten entsteht, eine Gebühr in Form des Importtarifs - für Geschenksendungen beläuft sich dieser auf 5 Euro. 

Falls eine Sendung nicht allen oben genannten Kriterien entspricht, können zusätzlich zum Importtarif weitere Kosten anfallen.

Für Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro fallen zusätzlich Zollabgaben an. Die Höhe dieser Abgaben ist stark von der Ware selbst abhängig und unterschiedlich hoch.

Sie haben bei der Bestellung den Warenwert bezahlt, es sind jedoch auch Importentgelte fällig. Eine Postsendung muss beim Import hinsichtlich Zoll und Steuern überprüft werden.

Sonderfall IOSS-Sendung: Wird beim Kauf bereits die österreichische Umsatzsteuer vom Online Store in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass der*die Händler*in über eine Import-One-Stop Shop (IOSS) Nummer verfügt und die Steuer abführt. In diesem Fall fällt beim Import weder eine Einfuhrumsatzsteuer noch ein Importtarif an.

Möglicherweise haben Sie eine Ware über ein europäisches Bestell-Portal bestellt. Die Sendung wurde jedoch durch den jeweiligen Händler, der über diese Bestell-Portale Waren vertreibt, versendet. Der Versand selbst erfolgt über die jeweiligen Postorganisationen der Produktionsländer, beispielsweise aus China, wobei die Sendung jedoch nicht verzollt wurde. Die Verzollung kann dann nur in jenem Land stattfinden, in dem auch die Abgaben fällig werden – in diesem Fall in Österreich.

Wichtig: Für die Zollanmeldung für Firmenkund*innen ist zusätzlich die Übermittlung der EORINummer erforderlich. Die Angabe der EORI-Nummer kann entweder in der „Mitteilung des Empfängers“ oder in einer der oben genannten Unterlagen oder in einer anderen Unterlage erfolgen.

Die Regelung basiert auf einer Entscheidung auf EU-Ebene und soll mehr Steuergerechtigkeit zwischen weltweiten Handelsunternehmen sowie den Händlern in der EU und damit auch österreichischen Händlern bringen. Denn auch der*die Kund*in, der im österreichischen Handel einkauft, muss für die Ware Umsatzsteuer bezahlen.

Für eine Zollanmeldung und Überprüfung der Einfuhrbestimmungen sind Angaben zum Warenwert und Wareninhalt erforderlich. Diese Angaben sind vom Versender mittels einer Zollinhaltserklärung (Formular CN23) der Sendung beizulegen.

Für die Verzollung Ihrer Sendung, benötigen wir eine Bestell- und eine Zahlungsbestätigung.

Auf einer Bestellbestätigung muss klar ersichtlich sein

  • um welchen Artikel es sich handelt, 
  • welche Menge bestellt wurde, 
  • Einzelwerte zu den bestellten Artikeln sowie 
  • die bezahlten Versandkosten. 

Falls Sie unsicher sind, welche Artikel in der zu verzollenden Sendung enthalten sind, vergleichen Sie die Sendungsnummer, welche Sie von uns per Brief oder E-Mail erhalten haben, mit jener Nummer, die durch den genutzten Onlineshop ersichtlich ist. 

 Als Zahlungsbestätigung benötigen wir einen Auszug der entsprechenden Buchungszeile. Dies können z.B. PayPal Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen oder Überweisungsbestätigungen sein. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in fremdsprachigen Schriftzeichen (chinesisch, kyrillisch…) und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Für die Zollanmeldung ist eine Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 2011 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.

Für die Zollanmeldung von Waren, welche dem Artenhandelsgesetz 2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ist eine Einfuhrgenehmigung des zuständigen Bundesministeriums erforderlich. Wird eine Einfuhrgenehmigung nicht fristgerecht vorgelegt, so wird die Sendung der zollbehördlichen Aufsicht übergeben.

Für die Zollanmeldung von Arzneiwaren ist eine entsprechende Einfuhrbescheinigung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. Die Einfuhrbescheinigung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 in der jeweils geltenden Fassung ist erforderlich, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 gegeben ist.

Privatpersonen sind nicht berechtigt einen Antrag auf Einfuhrbescheinigung zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Für die Zollanmeldung ist eine Bestätigung betreffend Einfuhrprivilegien durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Import Privileges Declaration) im Original per Brief erforderlich, z.B. für bestimmte Gegenstände diplomatischer Vertreter*innen.

Als Tabakerzeugnis und verwandtes Erzeugnis im Sinne des TNRSG in der jeweils geltenden Fassung gilt jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht, sowie jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids. Die Einfuhr von diesen Tabakerzeugnissen ist ausschließlich Empfängern mit der zuvor angeführten Gewerbeberechtigung gestattet.

Die vom Versender angegebenen Wertangabe erscheint unplausibel und muss überprüft werden. Für die Zollanmeldung sind Unterlagen, insbesondere Rechnung, Überweisungsbeleg, PayPal-Abrechnung oder ein anderer geeigneter Wertnachweis, aus denen sich der genaue Wert der Sendung ergibt, erforderlich. 

Für die Zollanmeldung von Tabakerzeugnissen iSd Tabakmonopolgesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung sowie Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen iSd Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) in der jeweils geltenden Fassung, wie eZigaretten und deren Liquids, ist eine Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung für das Handelsgewerbe und Handelsagent erforderlich.

Für die Zollanmeldung von Rücksendungen ist für Waren unter 1.000 Euro entweder eine Kopie des Air Waybill (AWB) oder des Postaufgabescheins bzw. für Waren über 1.000 Euro eine eZoll-Austrittsbestätigung erforderlich.

Für die Zollanmeldung sind Unterlagen, insbesondere Rechnung, Überweisungsbeleg, PayPal-Abrechnung oder ein anderer geeigneter Wertnachweis, aus denen sich der genaue Wert der Sendung ergibt, erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in chinesischen, kyrillischen (…) Schriftzeichen und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Bitte achten Sie im Brief, erste Seite, auf den spätestmöglichen Zeitpunkt. Wir ersuchen Sie jedenfalls, die als fehlend angeführten Unterlagen so rasch wie möglich nach Erhalt der Ergänzung zur Zollanmeldung zu übermitteln, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.

Bitte gehen Sie innerhalb von 3 Monaten auf  die Sendungsverfolgung und laden Sie dort mittels des am Aufkleber aufgedruckten 6-stelligen Codes den Bescheid in PDF-Format herunter.

Wenn Sie per E-Mail kontaktiert wurden, senden Sie ein E-Mail mit dem Betreff „Rückmeldung zu XXX“ und den fehlenden Unterlagen/Dokumenten (am besten im PDF-Format) als Anhang an bzw. für Sendungen aus der Schweiz und Liechtenstein an:

Wenn Sie die Sendung NICHT annehmen möchten, verwenden Sie den Betreff „Rückmeldung zu XXX – Annahme verweigert“.

Wenn Sie per Brief kontaktiert wurden, kreuzen Sie auf dem beiliegenden Antwortschreiben „RÜCKMELDUNG ZU“ die entsprechende Option an und senden diese mit den fehlenden Unterlagen/Dokumenten an die im Anschreiben angeführte Adresse.

Bitte melden Sie sich bei unserem Kundenservice mittels Kontaktformular. Für den Versand des Bescheids benötigen wir:

  • die CRN Nummer Ihrer Sendung oder Details zur eindeutigen Identifikation Ihrer Sendung (z.B. Sendungsnummer)
  • eine gültige E-Mail Adresse, an die der Bescheid versendet werden kann.

Als Zahlungsbestätigung benötigen wir einen Auszug der entsprechenden Buchungszeile. Dies können z.B. PayPal Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen oder Überweisungsbestätigungen sein. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in fremdsprachigen Schriftzeichen (chinesisch, kyrillisch…) und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Nein, eine persönliche Ausfolgung der Sendung ist nicht möglich.

Bitte wenden Sie sich unter Angabe der Daten auf dem Bescheid an die Zollbehörde. Sie können gegen den Bescheid Beschwerde einbringen. Folgen Sie den in der Rechtsbehelfsbelehrung beschriebenen Schritten und wenden sich an die im Bescheidkopf genannte Zollbehörde.

Für den Fall, dass die Informationen zur Verzollung der Sendung nicht ausreichen, wird der Empfänger in Österreich durch die Österreichische Post AG kontaktiert.

Als Produktpiraterie bzw. Produktfälschung wird das Nachahmen oder Fälschen von Produkten bezeichnet, also die gezielte Verletzung von Markenrechten, Patentrechten, Urheberrechten und sonstigen Rechten geistigen Eigentums und deren illegale Nutzung. Mehr Infos finden Sie auf der Webseite des BMF.

Durch die Digitalisierung des Bescheides verkürzt die Post die Gesamtlaufzeit der Sendungen für den Kund*innen. Der*die Kund*in erhält damit die Möglichkeit, den Bescheid rund um die Uhr selbst herunterladen zu können. Als Post agieren wir zudem umweltbewusst und forcieren somit in gesamten Unternehmen papierlose Prozesse.

Aus Sicherheitsgründen ist für den Download des Bescheides als 1. Schritt ein Login erforderlich. Für die Einsicht der Einfuhrunterlagen wird die CRN-Nummer (6stelliger Coder der Sendung) benötigt. Der Bescheid kann dann beliebig oft ausgedruckt werden.

Alternativ kann der Bescheid auch über unser Kundenservice angefordert werden. Für den Versand des Bescheides benötigen wir die CRN-Nummer und eine gültige E-Mail Adresse.

Die EORI-Nummer wird bei Firmenkund*innen benötigt und dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden. Nähere Informationen finden Sie beim BMF.

Was passiert wenn man Paket nach 7 Tagen nicht abgeholt?

Die Sendung wird sieben Werktage für Sie in der Filiale aufbewahrt. Danach wird sie an den Absender zurückgeschickt. Zwei Werktage vor Ablauf der Lagerfrist erhalten Sie erneut eine Benachrichtigung, sofern Sie Ihr Paket noch nicht abgeholt haben.

Was bedeutet innerhalb von 7 Werktagen?

Die Lagerfrist beträgt bei der Deutschen Post und bei DHL grundsätzlich sieben Werktage. Dabei zählen für die Berechnung der 7-tägigen Lagerfrist für Postsendungen und Pakete als Werktage die Wochentage Montag bis Samstag. Gesetzliche Feiertage und Sonntage zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit.

Was passiert wenn man das Paket nicht abgeholt?

Das Paket wird deshalb an den Absender zurückgeschickt. Die Retoure lässt sich nicht mehr stoppen. Wenn der Empfänger das Paket trotz Rücksendung nochmal bekommen möchte, muss der Absender es erneut verschicken und auch erneut Porto bezahlen.

Wann wird ein Paket wieder zurückgeschickt?

DHL Deutsche Post: 7 Werktage Lagerfrist in Filiale Das Paket lagert dann bis zum Mittwoch der Folgewoche in der Filiale / Agentur. Holen Sie das Paket nicht rechtzeitig ab, wird die Sendung nach Ablauf der 7-tägigen Lagerfrist an den Empfänger zurückgeschickt.