Wie finde ich heraus wer gesellschafter einer gmbh ist

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem soeben veröffentlichten Urteil vom 20. November 2018 (Az.: II ZR 12/17) zur Legitimationswirkung der Gesellschafterliste geäußert.

Die Liste der Gesellschafter enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter einer GmbH und die Nennbeträge ihrer Beteiligung. Sie ist von den Geschäftsführern, bei notariellen Änderungen durch den mitwirkenden Notar, zum Handelsregister einzureichen und dort öffentlich einsehbar.

Es handelt sich um eine Formalie. Doch ihre Nichtbeachtung hat Folgen. Denn nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, wird rechtlich als Gesellschafter behandelt. Umgekehrt: Wer (noch) eingetragener Gesellschafter ist, kann als solcher handeln, auch wenn er es tatsächlich nicht mehr ist. Er ist „formell“ Gesellschafter.

Im entschiedenen Fall waren die Geschäftsanteile des Gesellschafters eingezogen worden. Gleichwohl war er für diese noch im Handelsregister eingetragen. Er konnte deshalb mit den Stimmen dieser Geschäftsanteile an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und abstimmen, ohne – so der Bundesgerichtshof – „dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt.“

Etwas Falsches soll gelten? Das kann doch nicht sein. Das Gegenteil ist richtig:

Palmström, etwas schon an Jahren
wird an einer Straßenbeuge
und von einem Kraftfahrzeuge
überfahren.

„Wie war“ (spricht er, sich erhebend
und entschlossen weiterlebend)
„möglich, wie dies Unglück, ja-:
daß es überhaupt geschah?

Eingehüllt in feuchte Tücher,
prüft er die Gesetzesbücher
und ist alsobald im klaren:
Wagen durften dort nicht fahren!

Und er kommt zu dem Ergebnis:
„Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil“, so schließt er messerscharf,
„nicht sein kann, was nicht sein darf.“ (Christian Morgenstern)

Doch die Vorschrift ergibt Sinn: Der Geschäftsführer und der Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung darf auf die Eintragung in die Gesellschafterliste vertrauen.

Im Wege der Online-Einsicht (www.handelsregister.de) dürfen registrierte Unternehmen, Notare und sonstige registrierte Benutzer die jeweils aktuelle Gesellschafterliste gegen Entgelt abrufen, also ansehen, speichern und ausdrucken. Ob eine Liste tatsächlich im elektronischen Handelsregister für den Rechtsverkehr wirksam vorliegt („aufgenommen wurde“), kann jeder, der das Datum der Veränderung kennt, kostenfrei online nachsehen.

Die Aktualisierung des in den Akten ausgewiesenen Kreises der Gründungsgesellschafter dient traditionell dem Schutz von Gesellschaftsgläubigern, daneben auch den Informationsinteressen von Minderheitsgesellschaftern und der Öffentlichkeit. Diese sollen sich nicht nur über den derzeitigen Gesellschafterkreis, sondern auch über die lückenlose Abfolge der Gesellschafter und den Wechsel von Geschäftsanteilen informieren können.

Als Gesellschafter sind die formalrechtlichen Inhaber der Anteile anzugeben, zum Beispiel also auch Treuhänder, nicht dagegen wirtschaftlich hinter einem Anteil stehende oder unterbeteiligte Personen.

Wird jemand in einer Liste unrichtigerweise als Gesellschafter genannt oder nicht genannt, hat er Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer richtigen Liste.

Die Einreichung einer vollständigen neuen Liste ist danach auch vorgeschrieben, wenn es sich um eine bloße Namensänderung des Gesellschafters (z. B. durch Eheschließung oder Firmenänderung) handelt.

Eine Adressenänderung unter Beibehalt des Wohnsitzes (also insbesondere ein Umzug innerhalb der politischen Gemeinde) löst die Einreichungspflicht nicht aus.

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG) oder Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG oder KG) Gesellschafter, ist statt des „Wohnortes“ der Sitz anzugeben. Die Angabe der genauen Adresse ist grundsätzlich nicht erforderlich, ausnahmsweise jedoch dann, wenn die Wohnort- bzw. Sitzangabe allein zur Identifizierung nicht genügt. Nicht zu den juristischen Personen im vorgenannten Sinne gehören BGB-Gesellschaften; bei diesen sind sämtliche Gesellschafter aufzuführen. Gehört somit ein Geschäftsanteil einer BGB-Gesellschaft, lösen Änderungen im Personenkreis dieser BGB-Gesellschaft auch eine Pflicht zur Einreichung einer neuen Liste für die GmbH aus.

Die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile sind anzugeben. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters sind somit getrennt aufzuführen; die Angabe des Gesamtbetrags seiner Stammeinlage genügt also nicht. Inwieweit Stammeinlagen tatsächlich geleistet sind, ist nicht anzugeben.

Ob untergegangene Anteile (zum Beispiel durch Einziehung) oder die Tatsache der Einziehung angegeben werden müssen, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ganz klar, aber nach überwiegender Meinung unter den Fachjuristen anzunehmen. Die Angabe empfiehlt sich in jedem Falle schon zur Vermeidung sinnloser Mehrarbeit. Das Registergericht prüft nämlich, ob die Summe der gemeldeten Geschäftsanteile dem eingetragenen Stammkapital entspricht, und wird die Gesellschaft bei Unrichtigkeitsverdacht um Aufklärung ersuchen und regelmäßig auch zur Ergänzung der Liste anhalten.

Fertigt die Geschäftsführung die Liste, ist diese von der Geschäftsführung zu unterzeichnen. Die Unterschrift eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers genügt, es müssen also nicht alle Geschäftsführer unterzeichnen.

Nicht mehr vorgeschrieben sind

  • die Angabe des Berufes (sog. „Stand“) der Gesellschafter,
  • die jährliche Einreichung der Liste zum Handelsregister bzw. eine jährliche Erklärung, dass Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten sind.

Das Einreichen beim Registergericht des Gesellschaftssitzes erfolgte früher durch formloses Übersenden, neuerdings ist die elektronische Form vorgeschrieben. Die Pflicht zur Einreichung besteht auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens der GmbH.

Manche Amtsgerichte bieten auf ihren Formularseiten auch einen Vordruck für die Gesellschafterliste als Microsoft-Word-Formular zum Download; der Vordruck ist dann auszudrucken, auszufüllen, von Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen, sodann einzuscannen und dem Gericht per EGVP-Postfach zu übersenden.

Die elektronische Einreichung bereitet Gesellschaften zuweilen größere Schwierigkeiten als die bisherige Papiereinreichung, wenn bei der zugrundeliegenden Anteilsveränderung kein Notar mitwirkt, wie zum Beispiel nach Erbfällen und der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen. Obwohl Notare berufsrechtlich nicht zur Einreichung der Listen verpflichtet sind, ist es üblich, dass diese Einreichungstätigkeit von den Notariaten mitübernommen wird, sofern daraus nicht auf eine Haftung des Notars für die Richtigkeit der Liste geschlossen werden kann.

Inzwischen ist auch der Einsatz von De-Mail zulässig, was im Gegensatz zu EGVP eine vergleichsweise komfortable Lösung darstellt, da weder die Installation kostenpflichtiger Software noch eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.[5]

Die neue Liste ist unverzüglich einzureichen, also ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Veränderung, und zwar mit dem Stand zum Tag der Absendung.

Erlangt das Registergericht Kenntnis von einem Gesellschafterwechsel, wird es die Gesellschaft zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste auffordern und hierfür eine Frist, häufig von einem Monat, vormerken. Verstreicht diese fruchtlos, kann das Registergericht die Einreichung der Liste im Wege eines Zwangsgeldverfahrens gegen jeden Geschäftsführer persönlich erzwingen. Von einem Gesellschafterwechsel wird das Gericht zum Beispiel aufgrund einer Anfrage nach einer aktuellen Liste oder aufgrund eines gerichtsbekannten oder mitgeteilten Sterbefalles erfahren.

Geschäftsführer, welche die ihnen obliegende Pflicht zur unverzüglichen Einreichung der aktuellen Gesellschafterliste verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft (nicht jedoch den Gläubigern eines Gesellschafters) für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner. Pflichtverletzung kann neben dem Nichteinreichen der Liste auch das verspätete Einreichen und das Einreichen einer unrichtigen Liste sein. Diese Verletzung muss für einen dem Gläubiger entstandenen Schaden kausal sein. Daran ist zu denken, wenn ein nach außen haftender Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt greifbar, insbesondere auch solvent, zahlungswillig oder pfändbar gewesen wäre, der Gläubiger zu dieser Zeit nachweislich „hinter haftenden Personen her war“ und ihm die Gesellschafterstellung durch verschuldete Listensäumnis oder -unrichtigkeit der Geschäftsführung unbekannt geblieben ist.

Jeder Geschäftsführer haftet dem Gesellschaftsgläubiger als Gesamtschuldner, also für sich allein bis zur vollen Höhe des Schadens.

Wie finde ich heraus wer Gesellschafter ist?

Wo finde ich die Gesellschafterliste? Die GmbH-Gesellschafterliste befindet sich im Handelsregister. Jede GmbH wird unter einer bestimmten HR B-Nummer beim Handelsregister des Registergerichts am Sitz der GmbH geführt. Das Registergericht ist immer ein Amtsgericht.

Sind Gesellschafter öffentlich einsehbar?

Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kennt die Gesellschafterliste. Sie ist öffentlich einsehbar und sorgt so für Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse.

Sind alle Gesellschafter im Handelsregister eingetragen?

Grundsätzlich müssen alle Daten zu den am Unternehmen Beteiligten im Handelsregister stehen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich auch Gesellschafter/ Geschäftsführer einer UG eintragen lassen müssen, ebenso wie bei der GmbH und AG.

Wie finde ich heraus wer Geschäftsführer einer GmbH ist?

Als Informationsquelle sind das Handelsregister und das Unternehmensregister unverzichtbar. Daten aus dem Unternehmensregister abrufen: Um Daten aus dem Unternehmensregister abzurufen, gehen Sie zunächst auf die Internetseite www.unternehmensregister.de. Schon auf der Startseite finden Sie dort eine Suchmaske.