Wer ist zuständig für kindergeld

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Wechsel der Kindergeldbearbeitung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Seit dem 1. August 2020 ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) zuständig. Die Postanschrift lautet: Familienkasse Sachsen, 09092 Chemnitz. Umfassende Informationen zu Zuständigkeiten, Auszahlungsterminen und Antragsvordrucken erhalten Sie im Internet unter www.familienkasse.de oder telefonisch über die kostenfreie Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 der Familienkasse der BA.

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Übertragung der Kindergeldbearbeitung auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Seit dem 01. Januar 2021 erfolgt die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten und daher auch die Zahlung des Kindergeldes durch die regionalen Familienkassen der BA.

Die Kindergeldfälle wurden elektronisch an die Familienkasse der BA übergeben. Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Landesfamilienkasse erfolgte letztmalig für den Monat Dezember 2020.

Die Zuständigkeit der regionalen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Kindergeldberechtigten.

Für Kindergeldberechtigte mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder Hamburg ist die Familienkasse Nord zuständig.

Postalisch erreichen Sie die Familienkasse Nord unter folgender Anschrift:

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Nord
20069 Hamburg

Die zuständige regionale Familienkasse können Sie auch im Internet unter //www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder über die Suchfunktion „Ihre Familienkasse vor Ort“ beziehungsweise „Dienststelle finden“ ermitteln.

Bitte reichen Sie entsprechende Anträge, Anfragen oder Nachweise bei der nunmehr für Sie zuständigen regionalen Familienkasse der BA ein.

Weitere umfassende Informationen zu Auszahlungsterminen und Antragsvordrucken erhalten Sie im Internet unter //www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder oder telefonisch über die kostenfreie Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 der Familienkasse der BA.

Sollten Sie einen Vertrag über eine „Riester-Rente“ abgeschlossen haben, informieren Sie bitte Ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und die von der Familienkasse der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer.

Wir bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen.

Ihre Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein

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Kindergeld

Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 219 € monatlich, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250€ monatlich. Zentrale Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist das Einkommensteuergesetz.

Kindergeld wird grundsätzlich an Berechtigte, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und für die Kinder gezahlt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

Zum Anspruch von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen der EU, des EWR sowie der Schweiz und zu den besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch von nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen sind die näheren Informationen dem Merkblatt zum Kindergeld und den Internetinformationen „Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland“ der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.

In einigen Sonderfällen, z. B. bei ins Ausland entsandten Entwicklungshelfern oder bei Vollwaisen bzw. Kindern, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, wird gegebenenfalls Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt.

Als Kinder können neben leiblichen und angenommenen Kindern insbesondere Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder nach den besonderen gesetzlichen Maßgaben berücksichtigt werden.

Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld nach näheren gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin gezahlt:

  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für Kinder ohne Arbeitsplatz, wenn das Kind insbesondere als Arbeitssuchender gemeldet ist.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für Kinder in Ausbildung, wenn sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder noch im Studium befindet. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet, ein Beginn bzw. eine Fortsetzung der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht möglich ist oder das Kind einen im Gesetz benannten geregelten Freiwilligendienst leistet.

Ohne Altersbegrenzung wird Kindergeld für Kinder mit Behinderung nach den näheren gesetzlichen Maßgaben gezahlt, wenn es wegen der Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder in Ausbildung nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei jedoch unschädlich.

Besonderheiten können u.a. bei Bezug von Kinderzulagen oder Kinderzuschüssen (Unfall- bzw. Rentenversicherung), wegen vergleichbarer Leistungen im Ausland oder durch Bezug von Leistungen zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen bestehen oder in grenzüberschreitenden Fällen nach europäischem Recht (ggf. „Teilkindergeld“).

Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ist.

Das Kindergeld ist eine Bundesleistung und wird von Bundesbehörden vollzogen. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, in erster Linie also bei der Familienkasse, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, schriftlich beantragt werden. Ein online-Formularservice besteht unter //www.familienkasse.de/.

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes bzw. Empfängern von Versorgungsbezügen kann eine andere Familienkasse, z.B. die Bezügestelle, zuständig sein.

Nähere Informationen zum Kindergeld sind dem Merkblatt zum Kindergeld, den Internetinformationen der Bundesagentur für Arbeit oder den Dienstanweisungen des Bundeszentralamtes für Steuern zu entnehmen.

§§ 31, 32, 62-78 Einkommensteuergesetz, §§ 1-11 Bundeskindergeldgesetz

ZFamilienkassen der Agenturen für Arbeit; für Angehörige des öffentlichen Dienstes die jeweiligen Bezügestellen

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland

Merkblatt Kindergeld in verschiedenen Sprachen

www.familienland-bayern.de

www.bzst.de

Wer kümmert sich um das Kindergeld?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist daher Ihre Ansprechpartnerin, wenn es um Kindergeld oder Kinderzuschlag geht. Wir bearbeiten Ihre Anträge und zahlen die Geldleistungen aus.

Wie kann ich die Familienkasse erreichen?

Gerne gibt Ihnen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auch telefonisch Auskünfte. In der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr, steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 0800 4 5555 30 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)

Wie funktioniert das mit dem Kindergeld?

Denn der staatliche Zuschuss richtet sich nur nach der Anzahl der Kinder, nicht nach der Höhe des Einkommens. Für das erste und zweite Kind bekommt man seit dem 1. Januar 2021 monatlich je 215 Euro. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 Euro, für jedes weitere Kind gibt es 250 Euro.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig NRW?

mit Sitz in Dortmund. Die Familienkasse NRW Ost der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Dortmund ist zuständig für die Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag.

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