Für die Vornahme der Gewinnbesteuerung sind, je nachdem ob der Gewinn von einer natürlichen oder juristischen Person erzielt wird, eigene Regeln zu beachten. Während natürliche Personen der Einkommensteuer unterliegen, haben juristische Personen Körperschaftsteuer (KöSt) zu entrichten. Show
Die KöSt baut auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) auf, wurde jedoch in einem eigenen Gesetz geregelt, da verschiedene auf natürliche Personen ausgerichtete Bestimmungen des EStG auf Körperschaften
nicht anwendbar sind. Zum Begriff KörperschaftenKörperschaften sind rechtliche Gebilde, die als solche selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sind und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie handeln durch ihre Organe bzw. gesetzlichen Vertreter. Als Körperschaften gelten:
Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich nur dann und insoweit der KöSt, als sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Darunter versteht man jede Einrichtung, die
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Beispiel: Beschränkte und unbeschränkte SteuerpflichtDie KöSt unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte Einkommen einer Körperschaft, ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland oder im Ausland bezogen wird und aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt. Ihren Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Er muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet werden, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden. Die Begriffe Geschäftsleitung oder Sitz stehen alternativ und gleichwertig nebeneinander, sodass die Erfüllung eines der beiden Tatbestände zur unbeschränkten KÖSt-Pflicht in Österreich führt. Somit kann es also sein, dass Körperschaften mit Sitz im Ausland dennoch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sich die für die Leitung maßgeblichen Personen, z.B. Geschäftsführer, überwiegend in Österreich aufhalten und von hier aus die unternehmensleitenden Entscheidungen treffen. Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte. Unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (der mit seinen Einkünften in der Regel unbeschränkt
steuerpflichtig ist) unterliegen Körperschaften öffentlichen Rechts mit bestimmten Kapitaleinkünften und Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen einer beschränkten Steuerpflicht („beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art“). BemessungsgrundlageWie in der Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für die KöSt das Einkommen (Gewinn), welches im Veranlagungszeitraum erzielt wurde. Was als Einkommen gilt, wie es ermittelt wird (Gewinnermittlungsvorschriften) und wie die Steuer zu entrichten ist, regelt das EStG. Das KStG enthält zusätzliche Bestimmungen, die sich speziell aus der Eigenschaft der Körperschaft ergeben (z.B. Schachtelprivileg, Unternehmensgruppen, verdeckte Gewinnausschüttungen und diverse Sondervorschriften). Eine Besonderheit gilt für Gesellschaften, die aufgrund der Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches rechnungslegungspflichtig sind und daher einen Jahresabschluss erstellen müssen (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, Anhang). Dies trifft insbesondere auf Kapitalgesellschaften zu. Die gesamten Einkünfte solcher Gesellschaften sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen (keine Unterscheidung in Einkünfte zB aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen wie bei natürlichen Personen). Für solche Gesellschaften besteht auch die Möglichkeit ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, wird das Einkommen für jenen Zeitraum veranlagt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Beispiel: KörperschaftsteuersatzDas Einkommen der Körperschaften wird mit einem fixen Steuersatz iHv 25 % besteuert. Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2023 etappenweise auf 24 % und bzw. ab dem Jahr 2024 auf 23 % zu senken. BesteuerungDas von einer Körperschaft erzielte Einkommen wird auf zwei Ebenen besteuert:
Die KESt beträgt ab 1.1.2016 27,5 % (bis 31.12.2015 25 %) und wird von der Körperschaft einbehalten, womit die Steuerpflicht für den Empfänger in der Regel endgültig abgegolten ist (Endbesteuerung). Durch die Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5 %, erhöht sich im Falle der Ausschüttung auch der Steuersatz für den Anteilseigner:
Hinweis: Ist der empfangende Gesellschafter eine juristische Person, so ist die Ausschüttung von der steuerfrei, wenn es sich um Beteiligungserträge von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handelt (Beteiligungsertragsbefreiung). Auch Gewinnanteile aus ausländischen Gesellschaften sind befreit, wenn diese EU/EWR Gesellschaften sind oder in einem Land ansässig sind mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht. Zweck der Beteiligungsertragsbefreiung ist es, eine mehrfache Steuerbelastung zu vermeiden, solange kein Zufluss an eine natürliche Person erfolgt. Gewinne aus der Veräußerungen von Beteiligungen sind nur bei Vorliegen einer sogenannten „internationalen Schachtelbeteiligung“ steuerfrei (Detailinfos). Körperschaftsteuer-VorauszahlungenDie Vorschriften des EStG über Veranlagung und Entrichtung der Abgabe sind analog anzuwenden. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen über die Vorauszahlungen, die mit Bescheid festgesetzt werden und zu folgenden Terminen fällig sind: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Es besteht die Möglichkeit bis zum 30.9. einen begründeten Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen. Als Nachweise für ein vermindertes Einkommen können z.B. Forderungsausfälle oder eine rückläufige Umsatzentwicklung angeführt werden. Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt)Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und mit diesen vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften haben auch wenn sie im Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen Körperschaftsteuer zu entrichten ( Mindest-KöSt). Die Mindest-KöSt beträgt:
*) Die Mindestkörperschaftsteuer für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Erst ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu bezahlen. Die Mindest-KöSt ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Jahres-Körperschaft-steuerschuld übersteigt, wie eine Steuervorauszahlung zu behandeln und wird auf eine in den folgenden Jahren entstehende KöSt-Schuld angerechnet. Hinweis: Stand: 01.03.2022 Wer ist von der Körperschaftssteuer befreit?Von der Körperschaftsteuer befreit sind unter anderem Unternehmen des Bundes, politische Parteien im Sinne des § 2 PartG, Berufsverbände sowie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 KStG, §§ 51 ff.
Wann ist ein Unternehmen Körperschaftsteuerpflichtig?Fazit: Führen Sie eine in Deutschland ansässige GmbH oder Ihr Unternehmen firmiert in der Rechtsform einer AG oder Genossenschaft, als Stiftung oder Verein, wird bei entsprechenden Gewinnen die Körperschaftsteuer fällig. Einkommensteuer wird auf das Einkommen der juristischen Person nicht erhoben.
Für wen gilt 24 KStG?§ 24 KStG gilt auch für grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige, jedoch steuerbefreite sowie nur partiell steuerpflichtige Körperschaften (R 24 Abs. 1 Satz 2 KStR).
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