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Bei den Entscheidungsbefugnissen der Eltern steht das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt. Show
Zunächst ist die Art der Entscheidung wichtig: Es gibt alltägliche Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind. Zu den alltäglichen Entscheidungen
gehören zum Beispiel:
Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören zum Beispiel:
Für alltägliche Entscheidungen gilt: Alltägliche Entscheidungen können Sie - unabhängig vom Sorgerecht - alleine treffen, wenn sich Ihr Kind gewöhnlich bei Ihnen aufhält oder während Sie Umgang mit Ihrem Kind haben. Für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind gilt:Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, müssen Sie alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mit dem anderen Elternteil gemeinsam entscheiden, es sei denn das Familiengericht hat Ihnen die Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit allein übertragen. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, können Sie normalerweise über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung selbst entscheiden. Es ist einer der Anrufe, die jeder fürchtet: Ein Krankenhaus oder die Polizei meldet sich und informiert einen darüber, dass der Partner oder ein Angehöriger einen Unfall hatte und schwer verletzt in der Klinik liegt. Viele wollen dann sofort erfahren, wie es dem Unfallopfer geht und was sie tun können. Vor dem Krankenzimmer kommt dann womöglich die Ernüchterung – wenn die Ärzte keine Auskunft geben. Wer darf überhaupt etwas über den Gesundheitszustand eines Patienten erfahren?
Aus Filmen und Serien kennt man verzweifelte Menschen, die vor dem OP warten, in dem ein geliebter Mensch operiert wird. Sobald der gehetzte Krankenpfleger oder die übermüdete Ärztin herauskommt, werden sie mit Fragen bestürmt. Und fragen erst einmal ihrerseits, ob der Fragende denn ein Angehöriger ist. Als nahes Familienmitglied scheint es einfacher zu sein, im Ernstfall eine Auskunft zu bekommen. So leicht ist das in der Praxis jedoch nicht. Schweigepflicht: Ärzte dürfen keine Auskunft gebenZunächst einmal ist wichtig: Ärzte haben eine Schweigepflicht über alle Belange, die ihre Patienten betreffen. Das geht sowohl aus § 203 Strafgesetzbuch als auch aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern hervor. Verstoßen Ärzte gegen ihre Schweigepflicht, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft. „Über den Gesundheitszustand eines Patienten dürfen Ärzte nur dann Auskunft geben, wenn der Patient sie ausdrücklich oder mutmaßlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat“, informiert Rechtsanwältin Babette Christophers, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sei ein Patient nicht in der Lage, einen Willen zu äußern, und habe er keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben oder eine Patientenverfügung hinterlegt, könne es kompliziert werden. Entscheidung über Behandlungsmethoden: Ehepartner oder AngehörigeDas gilt zum Beispiel, wenn ein Patient im Koma liegt. Das stellt Ärzte vor allem deshalb vor Schwierigkeiten, weil es oft nicht nur um Information geht, sondern auch um wichtige Entscheidungen über die Behandlung. Im schlimmsten Fall geht es darum, ob sie überhaupt weitergeführt wird. „In diesen Fällen ist der Arzt verpflichtet, die mutmaßlichen Interessen des Patienten zu wahren. In der Praxis wendet sich der Arzt dann an Ehepartner oder Familienangehörige, zumindest wenn dazu noch genügend Zeit ist. Gemeinsam wird versucht, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden“, sagt Rechtsanwältin Christophers. Ein gesetzliches Recht auf Information oder darauf, eine Entscheidung zu treffen, hätten Partner und Angehörige jedoch nicht. Bei Angehörigen könnten sich Ärzte in der Regel aber sicher sein, dass der Patient wolle, dass sie über seinen Gesundheitszustand Bescheid wissen – es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls würden darauf hindeuten, dass er nicht damit einverstanden sei. Patientenverfügung bietet SicherheitWer sichergehen möchte, dass im Ernstfall die richtigen Menschen Auskunft bekommen, sollte eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinterlegen. „Mit einer Patientenverfügung kann man hingegen festlegen, wer im Ernstfall entscheiden darf. Diese und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu verfassen, ist auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert“, rät die Rechtsanwältin aus Münster. Solche Verfügungen böten Ärzten zudem Rechtssicherheit. Welche Vollmachten für Lebenspartner?Im Falle einer Krankheit wird eine Vorsorgevollmacht für unverheiratete Paare wichtig. Deswegen ist es wichtig, dass unverheiratete Partner sich gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese Vollmacht bewirkt, dass der andere Partner die Krankenakte und Befunde einsehen kann.
Wer sollte eine Vorsorgevollmacht machen?Der oder die Vollmachtgeber*in kann die Vorsorgevollmacht ohne großen Aufwand erstellen. Man kann alle Lebensbereiche abgeben oder nur Teile davon. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, kann der oder die Bevollmächtige für Sie entscheiden.
Wer muss bei einer Vorsorgevollmacht unterschreiben?Wer muss unterschreiben? Eine Vorsorgevollmacht muss der Aussteller unterschreiben, also der Vollmachtgeber. Der Bevollmächtigte muss nicht unterschreiben. Es ist aber natürlich sinnvoll, sie oder ihn zu informieren.
Ist Ehepartner automatisch bevollmächtigt?Nein, auch wenn Sie verheiratet sind, ist Ihr Partner nicht automatisch bevollmächtigt. Sie müssen ihm eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilen, damit Ärzte ihm gegenüber auskunftsberechtigt sind und er medizinische und geschäftliche Angelegenheiten für Sie regeln darf.
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