Nebenkosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nach den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung (früher: II. Berechnungs-verordnung) dürfen als Nebenkosten aber nur vereinbart werden: Show
Grundsteuer:Wird von der jeweiligen Kommune erhoben, teilweise steht in Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks". Wasserkosten:Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage. Abwasser:Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube. Fahrstuhl:Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft. Straßenreinigung / Müllabfuhr:Kosten, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt. Hausreinigung / Ungezieferbekämpfung:Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau, die die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt. Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein Insektenspray. Gartenpflege:Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder für die Pflege von Spielplätzen zählen mit. Beleuchtung:Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche. Schornsteinreinigung:Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung. Versicherungen:Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug. Hauswart:Personalkosten für den Hausmeister, der zum Beispiel Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung usw. übernimmt. Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel:Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche, an die Telekom oder Kabel-Service-Gesellschaft zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Anders, wenn der Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben. Einrichtungen für die Wäschepflege:Kosten
für die Waschküche, zum Beispiel auch für Gemeinschaftswaschmaschinen oder Trockner, das heißt Strom, Reinigung und Wartung der Geräte. Sonstige Kosten:Zum Beispiel Kosten für Schwimmbad und Sauna im Haus. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt. Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl oder nach Wohnfläche. Haben Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt "Wohnfläche" als Verteilerschlüssel. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von Wasseruhren. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Die zweite Miete - Viel Streit um Heizung und andere Nebenkosten" Welche Nebenkosten sind umlagefähig?Generell fallen nach dem Hauskauf einige Kosten für den Hausbesitzer an. Hierzu zählen z.B. die Grundsteuer, das Wasser und die Müllabfuhr, die der Vermieter begleichen muss. Viele Kosten, aber nicht alle, können allerdings vom ihm auf die Mieter umgewälzt bzw. umgelegt werden. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, die Sie als Vermieter unbedingt in den Vertrag aufnehmen sollten. Eine Aufzählung der einzelnen umlagefähigen Nebenkosten ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn Sie diese in der Vereinbarung als "Betriebskosten" zusammenfassen. (BGH VIII ZR 137/15). In der Betriebskostenabrechnung oder auch Nebenkostenabrechnung können folgende Nebenkosten auf den/die Mieter umgelegt werden:
Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?In der Betriebskostenverordnung ist natürlich auch geregelt, welche Nebenkosten nicht umgelegt werden dürfen. Diese sind in §1 Abs.2 BetrKV geregelt und beschränken sich auf die nachfolgenden Bereiche:
Wer kommt für die Nebenkosten bei Leerstand auf?Als Vermieter tragen Sie das Risiko und die Kosten eines Leerstandes normalerweise alleine. Die Nebenkosten der leerstehenden Wohnung dürfen nicht auf die anderen Mieter des Wohnhauses verteilt werden, wenn die Abrechnung nach Anteil der Wohnfläche erfolgt (BGH VIII ZR 159/05). Erfolgt die Berechnung nach Anzahl der Personen, dann kann es strittig sein, wie die Leerstandskosten zu verteilen sind. Einem Vermieter ist es auch nur in Sonderfällen (z.B. wegen erheblichen finanziellen Einbußen durch massiven Leerstand) möglich den Verteilungsschlüssel von der Wohnfläche auf die Anzahl der Personen zu ändern. Er steht in der Pflicht die Einbußen nachzuweisen. Notfalls entscheidet ein Gericht darüber. Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Vermieter die Möglichkeit einige der Kosten durch den Leerstand bei der Steuererklärung geltend zu machen und so die Steuerlast zu reduzieren. Sie können dabei laufende Kosten für Strom, Gebäudeversicherung und der Grundsteuer als Werbekosten angeben. Wie kann ich am besten die Umlage der Nebenkosten im Mietvertrag festhalten?Die Betriebskostenverordnung regelt genau, welche der Nebenkosten umgelegt werden dürfen und welche nicht. Grundsätzlich sind Nebenkosten nur umlagefähig, wenn dies vorab im Mietvertrag festgehalten wurde. Aber anstatt alle Nebenkosten einzeln zu notieren, können Sie im Vertrag die Formulierung "Betriebskosten" verwenden (BGH, Az.: VIII ZR 137/15). Ausnahme sind die sonstigen Betriebskosten, diese sollten Sie explizit aufzählen. Dies hat auch den Vorteil, dass Sie bei Änderungen der Ausgaben keinen neuen Mietvertrag abschließen müssen. Empfanden Sie diesen Artikel als hilfreich? Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?Nicht zu den Nebenkosten zählen Verwaltungskosten, beispielsweise Kosten für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen und Telefon. Diese Kosten sind nicht umlagefähig. Auch Reparaturkosten, Instandhaltungskosten oder Rücklagen muss der Mieter nicht zahlen.
Welche Kosten kann der Vermieter an den Mieter weitergeben?Umlagefähige Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Grundsteuer.. Versicherungen (Sach- und Haftpflichtversicherung). Entwässerung.. Warmwasser und Heizung.. Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Gebäudereinigung.. Gartenpflege.. Hausstrom (Flur, Keller, Gemeinschaftsräume), Beleuchtung.. Aufzugskosten.. Welche Kosten sind vom Mieter zu tragen?Folgende Kosten können beispielsweise auf die Mieter umgelegt werden:. Grundsteuer.. Aufzugskosten.. Wasserkosten.. Abwassergebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.. Müllabfuhr und Entsorgung von Sperrmüll.. Straßenreinigung inklusive Schneeräumung.. Gebäudereinigung.. Gartenpflege und Pflege von Allgemeinflächen.. Welche Versicherung darf der Vermieter auf den Mieter umlegen?In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten. Neben der Gebäudeversicherung zählen auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie eine Öltank- und die Glasversicherung zu den umlagefähigen Versicherungen.
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