Was ist die zweite Hälfte des Erwerbslebens?

Rentnerinnen und Rentner sind im Ruhestand wie im bisherigen Erwerbsleben kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie weiterhin die gewohnten Leistungen und zahlen dafür auch weiterhin Beiträge an ihre Krankenkasse.

Sind sie bislang freiwillig krankenversichert, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Pflichtversicherung zu wechseln. Maßgeblich für die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) ist die Berechnung der „Vorversicherungszeit“.

Doch was heißt das genau? Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Bei Neurentnern prüft die Krankenkasse bei Rentenantragstellung automatisch, ob eine Pflichtversicherung möglich ist. Bei Bestandsrentnern, die gerne in die Pflichtversicherung wechseln möchten, ist das jedoch nicht der Fall. Sie sollten sich deshalb mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen und um Prüfung der Vorversicherungszeit bitten. Bislang privat krankenversicherte Rentner können die Überprüfung bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse durchführen lassen.

Ob gesetzlich oder privat krankenversichert: Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen zur Krankenversicherung. So übernimmt sie bei Pflichtversicherten einen Teil der Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlt sie Beitragszuschüsse.

Interessant ist der Unterschied bei der Art der Pflegeversicherung: Gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner kommen zugleich in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung, die bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet ist. Sie sind also bei ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert. Privat krankenversicherte Rentner und Rentnerinnen müssen hingegen eine zusätzliche Pflegeversicherung abschließen.

Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, aber keine Pflichtmitgliedschaft wünschen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss binnen drei Monaten nach Rentenantragstellung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

Wichtig: Die Dauer der Befreiung gilt für die gesamte Rentenzeit und kann nicht widerrufen werden. Aus diesem Grund empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, sich vorab von der Krankenkasse dazu beraten zu lassen.

Weitere Informationen gibt es in der kostenfreien Broschüre „Rentner und ihre Krankenversicherung“, die direkt unterhalb dieser Meldung für Sie zum Download bereitsteht - oder am kostenlosen Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Zunächst ist festzuhalten, dass die KVdR keine eigene Krankenversicherung ist. Um entsprechend versichert zu sein, müssen Sie also beispielsweise nicht Ihre (gesetzliche) Krankenkasse wechseln. Auch ändert sich als Versicherter der KVdR nicht viel für Sie im Vergleich zu Ihrer vorherigen gesetzlichen Krankenversicherung. Nur sprachlich werden Sie als in der GKV pflichtversicherter Rentner eben der Kategorie „KVdR“ zugeordnet.

Im Folgenden möchten wir erklären, welcher Weg in die KVdR führt und unter welchen Voraussetzungen sich Rentner freiwillig in der GKV krankenversichern können.

#1 Pflichtversichert in der KVdR

Der Weg in die KVdR führt über eine hinreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einfach ausgedrückt: Sind Sie lange genug in der GKV versichert, gleichgültig ob pflichtversichert, familienversichert oder auch freiwillig, ist dies Ihr Ticket in die KVdR.

Entscheidend ist, ob die sogenannte 9/10-Regelung in Ihrem Fall greift. Um dies herauszufinden, müssen Sie sich Folgendes fragen:

In welchem Zeitraum war ich erwerbstätig? Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit der Stellung des Rentenantrags. Die erstmalige Aufnahme stellt etwa bereits der Beginn einer Berufsausbildung oder möglicherweise auch ein Praktikum während des Studiums dar – hier können eine Vielzahl von Ereignissen maßgeblich sein. Waren Sie nicht erwerbstätig, ist der Tag Ihrer Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft entscheidend. Sofern Sie auch nicht geheiratet und auch keine Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben, zählt Ihr 18. Geburtstag.

Und: War ich im zweiten Teil meines Erwerbslebens zumindest in 90 % der Zeit in einer GKV versichert? Auch dies müssen Sie sich fragen. Denn nur wenn Sie 90 % der Zeit innerhalb des zweiten Teils Ihres Erwerbslebens in einer GKV versichert waren, können Sie auch in der KVdR pflichtversichert sein.

Nun sieht allerdings nicht jeder Lebenslauf so aus wie der von Herrn Müller. Aber auch für diejenigen, die etwas unterhalb der 90 % liegen, könnte es eine Möglichkeit geben, um von der Pflichtversicherung der KVdR zu profitieren: Denken Sie an Ihre Anrechnungszeiten!

Wenn Herr Müller nur 20 oder gar weniger Jahre innerhalb der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV versichert gewesen wäre, könnte er sich womöglich Zeiten anrechnen lassen, die seinem Erwerbsleben hinzugerechnet werden würden. Hat Herr Müller Kinder, bringt ihm jedes Kind drei zusätzliche Jahre ein. Dabei ist nicht entscheidend, wann das Kind geboren wurde oder ob es das leibliche Kind ist, auch Stief- und Adoptivkinder sind so zu berücksichtigen.

Außerdem ist bis zum 31. Dezember 1988 auch die Zeit mit anzurechnen, in der eine Ehe mit einem GKV-Mitglied bestand. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie zu dieser Zeit nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren.

Greift die 9/10-Regelung in Ihrem Fall, werden Sie bei Renteneintritt automatisch in der KVdR weiterversichert. Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten zeitliche Erleichterungen.

Wie berechnet man die 9 10 Regelung?

Worum geht es konkret? Die 9/10-Regelung besagt, dass nur Personen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein dürfen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind.

Was zählt als Beginn der Erwerbstätigkeit?

Als Beginn der Rahmenfrist des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V gilt der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

Wie berechnet man die vorversicherungszeit?

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Was zählt als Einkommen bei der Krankenkasse Rentner?

Ihr monatliches Einkommen wird bis 4.987,50 Euro (2023) zur Beitragsberechnung herangezogen. Nur bei freiwillig versicherten Rentnern gibt es auch eine Mindesteinnahmegrenze in Höhe von 1.131,67 Euro (2023) monatlich.