Was ist der unterschied zwischen zuwendung und übersendungen

Zu § 441):

A.

Zuwendungen

1.

Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz i. S. des § 23 LHO. Die Höhe der Zuwendung muss grundsätzlich 2 500 EUR übersteigen, sofern in Förderrichtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Empfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6, sowie

1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der für den Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

2.

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (VV Nr. 1.1 zu § 23) und Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entsprechen. Als Finanzierungsarten kommen die Teilfinanzierung und ausnahmsweise die Vollfinanzierung in Betracht.

2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1 nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder

2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder

2.2.3 mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 25 000 EUR liegt. Von einer Festbetragsfinanzierung ist abzusehen,

wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;

grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,

bei denen – wie bei Baumaßnahmen – Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.

Antragsverfahren

3.1 Eine Zuwendung muss schriftlich beantragt werden.

3.2 Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,

3.3.2 bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 LHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und bei kaufmännischer doppelter Buchführung ggf. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,

3.3.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform, der Zuwendungsart sowie der Finanzierungsart,

3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und

3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

3.5 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich folgendes:

3.5.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder im Zusammenhang mit der Antragstellung die Tatsachen als subventionserheblich i. S. des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG –), die nach

3.5.1.1 dem Zuwendungszweck,

3.5.1.2 Rechtsvorschriften,

3.5.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) sowie

3.5.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.5.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,

3.5.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),

3.5.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,

3.5.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – und §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist oder

3.5.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).

3.5.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG) vorgenommen werden.

3.5.4 Der Antragsteller hat vor der Bewilligung schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit der Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG bekannt sind.

3.5.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die Zuwendung dem Zuwendungszweck dient oder ob die Bewilligung der Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht oder stehen würde, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich i. S. des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).

4.

Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2 Zuwendungsart (VV Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,

4.2.3 die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Versicherungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern sie nach eingehender Risikoabwägung als erforderlich angesehen werden; zuwendungsfähige Ausgaben bei Personalausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt werden;

4.2.4 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Ergänzend gilt:

Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss im Bewilligungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist ggf. durch Erläuterungen zu präzisieren.

Sollen mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, so ist im Bewilligungsbescheid regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Die Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde von ihrer Einwilligung abhängig machen und mit weiteren Auflagen verbinden;

4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7 wenn nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht wird, grundsätzlich die Anforderung einer Uberleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,

4.2.8 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5), ggf. sind zusätzlich spezielle Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu erlassen, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, und

4.2.9 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4 Im Fall der institutionellen Förderung ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrages dem LRH zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.

4.5 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5.

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Die Bewilligungsbehörde darf ausnahmsweise – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –

5.1.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes und die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist, zulassen,

5.1.2 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.1.3 in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den Nrn. 3.2 ANBest-I und ANBest-P den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, über die Grenze von 100 000 EUR hinaus erhöhen. Die Bewilligungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Größe und administrative Kapazitäten des Zuwendungsempfängers,

voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,

Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,

sonstige Aspekte des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr),

sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (z. B. Verhältnis Wirtschaftlichkeit — Wettbewerblichkeit der Beschaffung).

5.1.4 bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 ANBest-P zulassen, wenn die Maßnahme überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,

5.1.5 bei Projektförderung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zulassen für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) oder nach § 67 LHO hat. Voraussetzung ist, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch bei der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sowie in denjenigen Fällen zugelassen werden, bei denen die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, und

5.1.6 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen oder auf die Vorlage von Belegen verzichten. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger – ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen – verwendet.

5.2 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.2.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs, beispielsweise durch Bestellung dinglicher Rechte an Gegenständen; eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden,

5.2.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs (Nr. 5.2.1),

5.2.3 bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,

5.2.4 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,

5.2.5 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,

5.2.6 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,

5.2.7 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 10 v. H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,

5.2.8 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes und

5.2.9 bei institutioneller Förderung und in geeigneten Fällen bei Projektförderung, ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf.

5.3 In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt versehen werden, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das MF kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.

6.

Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes oder von Bund und Ländern zusammen 1 Mio. EUR übersteigen. *

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen – Anlage zur ZBauL – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

7.

Auszahlung der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung soll regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf (Nr. 5.2.9).

7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben soll die Zuwendung in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung weiterer Teilbeträge soll in der Regel erst erfolgen, wenn die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen worden ist.

7.4 Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 25 000 EUR, so kann die Auszahlung in geeigneten Fällen von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig gemacht werden.

8.

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49 a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder auflösende Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.

8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49 a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49, 49 a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder andere Rechtsvorschriften).

8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn

der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,

die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder

seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind.

8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger

die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder

im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nummer 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt.

Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 EUR nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

8.8 Hat der Zuwendungsempfänger bei fortlaufender institutioneller Förderung am Ende eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres einen Teil der Zuwendung nicht verausgabt, so kann die Bewilligungsbehörde mit dem Rückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für das folgende Haushalts- oder Wirtschaftsjahr aufrechnen. Die Möglichkeit, für die Dauer der nicht zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Nr. 8.6 fordern zu können, bleibt unberührt.

9.

Überwachung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und

9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die Rechnung legende Stelle.

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10.

Nachweis der Verwendung

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2 Werden für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

11.

Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG – unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und ggf. nach den beigefügten Belegen und den Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen; ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.

11.2 Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Dabei muss es sich um Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen. Der Umfang muss den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.

11.4 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.5 Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

11.6 (aufgehoben)

12.

Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

12.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

12.2 Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts (§ 44 Abs. 3 LHO) setzt eine Beleihung voraus.

12.3 Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.

12.4 Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe – ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln:

12.4.1 die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,

12.4.2 die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,

12.4.3 der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.4.4 der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,

12.4.5 die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zusendung an ihn weiterleiten zu dürfen,

12.4.6 die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben und der Bewilligungszeitraum,

12.4.7 ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),

12.4.8 die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (sowie für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten und

12.4.9 der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

12.5 Weitergabe in privatrechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:

12.5.1 die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages,

12.5.2 die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,

12.5.3 das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn

die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,

der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder

der Letztempfänger bestimmten – im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt.

12.6 Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:

12.6.1 die Art und Höhe der Zuwendung,

12.6.2 den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.6.3 die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

12.6.4 den Bewilligungszeitraum,

12.6.5 die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,

12.6.6 die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger und

12.6.7 die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

13.

Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 25 000 EUR, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich; er muss im Fall einer Projektförderung zumindest die Anforderungen an den einfachen Verwendungsnachweis erfüllen.

14.

Besondere Regelungen

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich. Das gilt z. B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach TV-L für Landesbedienstete vorgesehen oder für andere über- und außertarifliche Leistungen sowie für Abweichungen von der Stellenübersicht für Angestellte, soweit die Einwilligung des MF nicht allgemein erteilt ist.

14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist in den Förderrichtlinien grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3 Die Nrn. 1 bis 14.2 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

B.

Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

15.

Begriff

15.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln i. S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.

15.2 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen i. S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.

16.

Voraussetzungen

Soweit die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.

17.

Verfahren

17.1 Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere folgendes zu regeln:

17.1.1 die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,

17.1.2 die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,

17.1.3 die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,

17.1.4 die Erteilung von Unteraufträgen,

17.1.5 die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,

17.1.6 der Umfang der Mitteilungspflichten,

17.1.7 die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,

17.1.8 das Auszahlungsverfahren,

17.1.9 die Behandlung von Rückeinnahmen,

17.1.10 die Haftung des Auftragnehmers,

17.1.11 der Nachweis über die Verwaltung,

17.1.12 die Prüfungsrechte des Auftraggebers,

17.1.13 der Ersatz des Aufwandes des Auftragnehmers und

17.1.14 die Befristung der Vereinbarung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung.

17.2 Regelungen nach den Nrn. 17.1.1, 17.1.7, 17.1.11 und 17.1.13 bedürfen der Einwilligung des MF, Regelungen nach den Nrn. 17.1.7 und 17.1.11 auch der des LRH. Das MF kann auf seine Befugnisse verzichten.

Anlage 1 (zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-I sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich des Organisations- und Stellenplans ist verbindlich.

1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und für Projekte, die durch Dritte gefördert werden) zu mindestens 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, bei Sachversicherungen auch, soweit sie im Zuwendungsbescheid anerkannt worden sind.

1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.7 Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist.

1.8 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

2.

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,

2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und

2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

2.2 Die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht verändert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) können dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.

3.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere öffentliche Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100 000 EUR, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden:

3.2.1

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),

3.2.2

für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen — abweichend von Nr. 3.2.1 — die Vorgaben der Nr. 3.1,

3.2.3

für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),

3.2.4

die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO).

3.3 Weitere Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt. Zu beachten sind insbesondere

Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und

das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).

4.

Inventarisierungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5.

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen beantragt oder erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 EUR ergibt,

5.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen oder

5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

6.

Buchführung

6.1 Die Kassen- und Buchführung ist entsprechend den Regeln der LHO und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Bund oder Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.

6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.

7.

Nachweis der Verwendung

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.

7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushaltsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften – soweit handelsrechtlich vorgeschrieben – auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss) sowie grundsätzlich einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des übergeleiteten Wirtschaftsplans abzurechnen. Wurden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.

7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

8.

Prüfung und Verwendung

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

8.3 Der LRH ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).

9.

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

9.2 Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn

9.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

9.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder

9.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

Anlage 2 (zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-P sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.

Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, so sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung; in diesen Fällen ist der Finanzierungsplan lediglich hinsichtlich der Ausgabearten verbindlich.

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

1.4 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.7 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,

2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und

2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

2.2 Die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht verändert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) können dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.

3.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere öffentliche Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100 000 EUR und werden die Gesamtausgaben des Projekts überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden:

3.2.1

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:

§ 7 Abs. 1 und 4 UVgO zu den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation,

§ 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,

§ 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,

§ 29 UVgO zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen,

§ 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,

§ 38 Abs. 2 bis 5 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,

§ 40 Abs. 2 UVgO zum Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotseröffnung,

§ 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

§ 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter,

3.2.2 

für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen — abweichend von Nr. 3.2.1 — die Vorgaben der Nr. 3.1,

3.2.3

für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),

3.2.4

die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO).

3.3 Weitere Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt. Zu beachten sind insbesondere

Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und

das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).

4.

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5.

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet – unbeschadet etwaiger Ermäßigungen nach Nr. 2 –, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1

er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,

5.2

sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

5.3

der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.4

sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.5

die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.6

zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden und wenn

5.7

ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

5.8

Die Nrn. 5.1, 5.2 und 5.5 sind bei einer Festbetragsfinanzierung nicht anzuwenden, sofern der Betrag der Zuwendung unter 25 000 EUR liegt.

6.

Nachweis der Verwendung

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, kann ergänzend auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.

6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

6.5 Mit dem Nachweis sind die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.

6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen; beträgt die Zuwendung weniger als 25 000 EUR, so genügt insoweit eine summarische Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.

6.7 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis bei Zuwendungen unter 25 000 EUR (Nr. 6.6 Satz 2, Halbsatz 2) zu führen.

6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.10 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nrn. 6.1 bis 6.8 erbringen und die zugehörigen Belege vorlegen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis oder dem Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

7.

Prüfung der Verwendung

7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.10 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

7.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

8.

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn

8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder

8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

8.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

VV-Gk

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen
an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse
von Gebietskörperschaften in der Rechtsform
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)

1.

Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 EUR beträgt. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4 Sollen für ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4 eine eventuell erforderliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6, und

1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

2.

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2) und Finanzierungsart (Nr. 2.2) unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

2.2 Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1 grundsätzlich mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt; die Festbetragsfinanzierung ist insbesondere dann vorrangig einzusetzen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreiten; eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit wesentlichen Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist, oder, soweit die Festbetragsfinanzierung nicht geeignet ist,

2.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder

2.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,

bei denen – wie bei Baumaßnahmen – Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

2.4 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.5 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.

Antragsverfahren

3.1 Eine Zuwendung muss schriftlich beantragt werden.

3.2 Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, und

3.3.2 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform sowie der Finanzierungsart,

3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und

3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

4.

Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2 die Höhe der Zuwendung,

4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind; die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss im Zuwendungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann,

4.2.4 die Finanzierungsform, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6 bei Förderung desselben Vorhabens durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7 die anzuwendenden Nebenbestimmungen sowie etwaige Abweichungen (Nr. 5) und

4.2.8 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5.

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ergeben sich aus der Anlage. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides – bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den ANBest-Gk festlegen.

5.2 Bei einer Projektförderung, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum über mehr als drei Jahre, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zwischennachweis vorzulegen ist.

5.3 Über die ANBest-Gk (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.3.1 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen; die Bewilligungsbehörde stimmt sich bei Zuwendungen für Baumaßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger über die Beteiligung der zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers ab; die auf Grund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten,

5.3.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 5 v. H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen und

5.3.3 ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf. In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsempfänger auch ermächtigt werden, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen; das Nähere regelt das MF.

6.

Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 1 500 000 EUR übersteigen. *

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen – Anlage zu den ZBauL – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

6.3 Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem LRH herzustellen.

7.

Auszahlung der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird, sofern nicht Teilbeträge zu festgelegten Terminen zugelassen sind (Nr. 5.3.3).

7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.

7.4 Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 EUR werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

8.

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49 a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder auflösende Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermaßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 ANBest-Gk zu sehen. Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.

8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49 a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49 a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften).

8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn

der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,

die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder

seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind.

8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger

die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder

im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nummer 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 500 EUR nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

9.

Überwachung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2 die zur Zahlung angeordneten oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und

9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle.

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10.

Nachweis der Verwendung

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2 Werden für ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

11.

Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG – unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird oder worden ist; dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Es muss sich dabei um sogenannte Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen. Der Umfang muss den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.2 Der Umfang und das wesentliche Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.

11.3 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.4 Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

11.5 (aufgehoben)

12.

Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel dürfen vom Erstempfänger nur in öffentlich-rechtlicher Form und nur zur Projektförderung weitergegeben werden. Ist der Dritte keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, so ist die Anwendung der ANBest-P vorzuschreiben.

13.

Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100 000 EUR, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 – abgesehen von den Anforderungen an den Verwendungsnachweis – im Einzelfall Erleichterungen zulassen.

14.

Besondere Regelungen

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt sind, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich.

14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF, im Benehmen mit dem MI und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF, das MI und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

Anlage (zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.2 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers und

1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.3 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar grundsätzlich 20 v. H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v. H. nach Abnahme des Rohbaus, 40 v. H. nach Schlussabnahme und 10 v. H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht kommenden Nachweise beizufügen.

1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.5 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,

2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

3.

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

4.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

4.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

4.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

4.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt werden oder

4.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

5.

Nachweis der Verwendung

5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

5.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. Der Sachbericht muss ferner eine Erklärung enthalten, dass die Geldleistung alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49 a Abs. 4 VwVfG, z. B. Nr. 1 ANBest-Gk). Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.

5.3 Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung.

Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der Buchführung abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespeichert bleibt. Die in die Nebenrechnung aufgenommenen Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushaltsstelle enthalten, unter der die Belege gesammelt worden sind.

5.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird der zahlenmäßige Nachweis bei einzeln veranschlagten Projekten aus der Haushaltsrechnung erbracht, so ist der Verwendungsnachweis spätestens einen Monat nach Vorliegen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird.

5.5 Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den zahlenmäßigen Nachweis gilt Nr. 5.3 entsprechend. Sofern die Haushaltsrechnung noch nicht aufgestellt ist, ist ein entsprechender Nachweis aus der Buchführung abzuleiten.

5.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 5.1 beizufügen.

6.

Prüfung der Verwendung

6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei einer Festbetragsfinanzierung.

6.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

7.

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

7.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

7.2 Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn

7.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

7.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder

7.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

7.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

7.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.

7.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

7.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

7.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Was sind Zuwendungen Beispiele?

Almosen · Armengeld · Gabe · Gnadenbrot · Gnadengeschenk · Obolus · Opfer (Religion) · Spende · Zuwendung · milde Gabe ● Scherflein ugs. Gabe · Geschenk · Präsent ● Aufmerksamkeit geh.

Was ist eine Zuwendung Jura?

Gesetzlich definiert wird sie gemäß § 516 BGB: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Was ist eine finanzielle Zuwendung?

Zuwendungen umfassen zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.

Was bedeutet auf Ausgabenbasis?

Bei der Förderung auf Ausgabenbasis gibt es hierzu eine Erleichterung: Werden die Einzelansätze des Finanzierungsplanes nur bis zu 20% überschritten und wird die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei an- deren Einzelansätzen ausgeglichen, bedarf es lediglich einer Mitteilung an den Projektträger.