Was ist der Unterschied zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Top-Thema 14.06.2021 Ist-Besteuerung

Kapitel

  • Die Unterschiede, Vor- und Nachteile der Soll- und Ist-Besteuerung
  • Wechsel zur Ist-Besteuerung – berechtigte Unternehmer und Umsatzgrenze
  • Sonderfälle: Ist-Besteuerung bei mehreren Betrieben
  • Antrag beim Finanzamt
  • Wechsel der Besteuerungsart – so gehen Sie vor

Bild: Haufe Online Redaktion Was Soll- und Ist-Besteuerung bedeutet und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer das Prinzip der Soll-Besteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer jedoch die Ist-Besteuerung beantragen. Die Ist-Besteuerung hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst dann entsteht, wenn die Kunden ihre Rechnung bezahlen.

Soll- und Ist-Besteuerung - der Unterschied

Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden.

  • Soll-Besteuerung = Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG)

Nachteil der Soll-Besteuerung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er sie in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.

  • Ist-Besteuerung = Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)

Vorteil der Ist-Besteuerung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem seine Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Er braucht die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren.

Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, dürfen immer – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes – die Ist-Besteuerung wählen. Die Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist.

Voraussetzungen: Wer kann wann die Ist-Besteuerung beantragen

Das Finanzamt kann dem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern, wenn

  • sein Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat (Erhöhung des Grenzwerts von 500.000 EUR auf 600.000 EUR ab 2020), oder
  • er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.d.S. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen gem. § 9 UStG freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Die Soll- oder Ist-Besteuerung spielt jedoch keine Rolle, wenn es sich um Unternehmer handelt, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind.

Praxis-Tipp: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung kommt es auf den Zufluss der Einnahmen an

Bei der Ist-Besteuerung und bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist darauf abzustellen, wann die Einnahmen zufließen. Werden die Einnahmen nach Zufluss erfasst, können die Zahlen für die Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung problemlos aus der Einnahmen-Überschussrechnung (Buchführung) übernommen werden. Wer seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, der sollte also nach Möglichkeit die Ist-Besteuerung beantragen, weil er sich dadurch seine Buchführungsarbeiten erleichtert.

Top-Themen
Downloads
Haufe Fachmagazine

Die Begriffe Sollversteuerung und Istversteuerung beziehen sich auf die Umsatzsteuer bei Einnahmen. Sollversteuerung ist die "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", Istversteuerung ist die "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten". Vereinfacht gesagt wird bei Sollversteuerung die Umsatzsteuer schon bei Rechnungsstellung fällig, bei Istversteuerung erst beim Geldeingang. Istversteuerung ist daher in der Regel günstiger, weil man die Umsatzsteuer nicht vorlegen muss, sie ist aber an bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen gebunden und muss außerdem explizit beantragt und vom Finanzamt genehmigt werden.

Da Selbständige, die die vereinfachte Gewinnermittlung mit Hilfe der Einnahmen-Überschussrechnung durchführen dürfen, meistens auch Istversteuerung beantragen können, ist dies bei buchhaltung-mühelos.de die Voreinstellung.

Für die Einnahmen-Überschussrechnung spielt Soll-/Istversteuerung übrigens keine Rolle, für diese gilt immer das Zufluss-/Abflussprinzip, d.h. Einnahmen werden erst bei Geldeingang steuerlich wirksam.

Jetzt mit einem Klick testen*

Buchhaltung-mühelos.de ist die einfache Online-Buchhaltung für "Einnahmenüberschussrechner":

  • Gewerbetreibende bis 600.000,- € Umsatz / 60.000,- € Gewinn pro Jahr
  • Freiberufler

* Testdaten, Buchungen werden nicht gespeichert

© 2022 Arno Schäfer IT Services GmbH

Was bedeutet vereinbarte Entgelte?

Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht für die für Lieferungen und sonstige Leistungen vertraglich festgelegten Gegenleistungen (Entgelte) ohne Rücksicht auf deren Vereinnahmung.

Was bedeutet Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen?

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat.

Soll Versteuerung nach vereinbarten Entgelten?

Bei der Sollversteuerung wird die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, bei der Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchgeführt. Die wichtigsten Rechtsquellen und Verwaltungsanweisungen sind §§ 13, 16 UStG, Abschn. 13.1–13.7 UStAE; zudem Vorsteuerabzug § 15 UStG.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte