Was ist der unterschied zwischen ermächtigter und zugelassener ausführer

Was ist ein Zugelassener Ausführer?

Ein Zugelassener Ausführer ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen, was bedeutet, eine Gestellung entfällt bei der Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls wird eine Ausfuhranmeldung abgegeben.
Zugelassene Ausführer sind unabhängiger von den Öffnungszeiten der Binnenzollämter. Diese Vereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt, eine Selbstauskunft ist beizufügen.

Was sind Voraussetzungen für die Bewilligung?

Für Unternehmen, die bereits eine AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) besitzen, gelten die erforderlichen Kriterien als grundsätzlich erfüllt. Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig, ob die vorausgesetzten Kriterien weiterhin erfüllt sind und ob die Verpflichtungen der Bewilligung eingehalten werden.
Einzelgenehmigungspflichtige und lizenzpflichtige Ware sowie Ware, die Verboten und Beschränkungen unterliegt, ist vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen.

Die folgenden Kriterien sind für eine Bewilligung erforderlich:

  • Keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
  • Keine wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
  • Keine schweren Straftaten im Bereich der Wirtschaftstätigkeit
  • Sensibilisierung des Personals
  • Ausreichende Verfahren zum Bearbeiten von Lizenzen und Genehmigungen bezüglich Verbote, Beschränkungen und handelspolitische Maßnahmen
  • Ausreichende Verfahren die das Einhalten von Verboten und Beschränkungen gewährleisten

Wie funktioniert die Antragstellung?

Ein Unternehmen kann die Bewilligung für sich selbst als Ausführer beantragen oder zur Nutzung als direkter oder indirekter Vertreter. Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, das sich in demselben Bezirk wie die Hauptbuchhaltung des Antragstellers (dem Ausführer oder Vertreter) befindet. In diesem Bezirk muss die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt werden oder zumindest zugänglich sein.
Es wird ein Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen (gemäß Artikel 166 Unionszollkodex) benötigt. Eventuell wird eine Warenaufstellung und der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III ergänzt. Die Abgabe des Fragebogens trägt zur Beschleunigung des Verfahrens bei, da wesentliche Infos zum Unternehmen abgefragt werden, die sonst anderweitig erbracht werden müssen. Für Inhaber der AEO-Bewilligung ist der Fragebogen nicht erforderlich.
Wenn Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, wird ein zusätzlicher Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung (gemäß Artikel 179 Unionszollkodex) benötigt.
Der Antrag ist elektronisch über das EU-Trader-Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission abzugeben.

Quellen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/Warenausfuhr-zweistufiges-Verfahren/Vereinfachungen/Vereinfachte-Zollanmeldung-mit-foermlicher-Bewilligung/Antrag-Bewilligung/antrag-bewilligung_node.html

Wo wird der registrierte Ausführer (REX) bei Freihandelsabkommen angewendet?

Aktuell wird der registrierte Ausführer (REX) beispielsweise im Freihandelsabkommen CETA mit Kanada, im Freihandelsabkommen EPA mit Japan und im Freihandelsabkommen TCA mit Großbritannien, sowie nach Vietnam (EVFTA) angewendet.

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung muss der Importeur der Zollbehörde die Ursprungserklärung gemäß der Abkommensregeln und ggf. weitere Dokumente vorlegen.

Weitere Informationen:

  • Freihandelsabkommen mit Kanada
  • Freihandelsabkommen mit Japan
  • Freihandelsabkommen mit Großbritannien

Anwendung im Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS)

Beim Import aus Ländern, die am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehmen (APS), gewährt die Europäische Union eine Präferenz (Zollvergünstigung). Zum 31.12.2020 hat der Registrierte Ausführer die bisherige Ausstellung eines Präferenznachweises Form A beim einem Warenwert ab 6.000€ abgelöst.

Die jeweiligen Länder hatten sich ursprünglich für drei unterschiedliche Starttermine entschieden:  Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018 und 2019. Die Übergangsfrist im jeweiligen Land betrug ein Jahr. Während der Übergangszeit wurden die Ursprungserklärung auf der Rechnung (REX) und Form A 12 Monate parallel anerkannt. 

Nach der Übergangszeit ist eine zollbefreiende-/vergünstigende Wirkung nur mit Ursprungserklärung eines REX möglich. Für Länder, die bis zum Ende der Übergangszeit kein REX-System in Anwendung haben, gibt es keinen von der EU anerkannten Ursprungsnachweis. Dementsprechend ist auch eine zollermäßigte Einfuhr aus diesen Ländern nicht mehr möglich. Sie sind also faktisch vom APS ausgeschlossen. Aktuell handelt es sich hierbei jedoch nur um wenige Länder wie beispielsweise Somalia. Detaillierte Informationen zum Länderstatus finden Sie auf den Seiten der EU.

Was ist ein zugelassener Ausführer?

Ein Zugelassener Ausführer ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen, was bedeutet, eine Gestellung entfällt bei der Ausfuhrzollstelle.

Wann ist man ermächtigter Ausführer?

Ausnahmen vom Ermächtigten Ausführer Ein Unternehmen, das für eine Sendung ab 6.000 Euro den Zollvorteil nutzen möchte, muss daher Ermächtigter Ausführer sein.

Was darf ein ermächtigter Ausführer?

Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit die Ursprungsregeln einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können.

Warum ermächtigter Ausführer?

Vorteile eines Ermächtigten Ausführers Ein großer Vorteil eines Ermächtigten Ausführers ist das Sparen von Zeit, da das Mitwirken des Binnenzollamtes beim Export nicht mehr erforderlich ist. Weitere besondere Vorteile sind: das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen von Waren.