Was ist ein Zugelassener Ausführer?Ein Zugelassener Ausführer ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen, was bedeutet, eine Gestellung entfällt bei der Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls wird eine Ausfuhranmeldung abgegeben. Show
Was sind Voraussetzungen für die Bewilligung?Für Unternehmen, die bereits eine AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) besitzen, gelten die erforderlichen Kriterien als grundsätzlich erfüllt. Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig, ob die vorausgesetzten Kriterien weiterhin erfüllt sind und ob die Verpflichtungen der Bewilligung
eingehalten werden. Die folgenden Kriterien sind für eine Bewilligung erforderlich:
Wie funktioniert die Antragstellung?Ein Unternehmen kann die Bewilligung für sich selbst als Ausführer beantragen oder zur Nutzung als direkter oder indirekter
Vertreter. Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, das sich in demselben Bezirk wie die Hauptbuchhaltung des Antragstellers (dem Ausführer oder Vertreter) befindet. In diesem Bezirk muss die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt werden oder zumindest zugänglich sein. Quellen: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/Warenausfuhr-zweistufiges-Verfahren/Vereinfachungen/Vereinfachte-Zollanmeldung-mit-foermlicher-Bewilligung/Antrag-Bewilligung/antrag-bewilligung_node.html Wo wird der registrierte Ausführer (REX) bei Freihandelsabkommen angewendet?Aktuell wird der registrierte Ausführer (REX) beispielsweise im Freihandelsabkommen CETA mit Kanada, im Freihandelsabkommen EPA mit Japan und im Freihandelsabkommen TCA mit Großbritannien, sowie nach Vietnam (EVFTA) angewendet. Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung muss der Importeur der Zollbehörde die Ursprungserklärung gemäß der Abkommensregeln und ggf. weitere Dokumente vorlegen. Weitere Informationen:
Anwendung im Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS)Beim Import aus Ländern, die am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehmen (APS), gewährt die Europäische Union eine Präferenz (Zollvergünstigung). Zum 31.12.2020 hat der Registrierte Ausführer die bisherige Ausstellung eines Präferenznachweises Form A beim einem Warenwert ab 6.000€ abgelöst. Die jeweiligen Länder hatten sich ursprünglich für drei unterschiedliche Starttermine entschieden: Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018 und 2019. Die Übergangsfrist im jeweiligen Land betrug ein Jahr. Während der Übergangszeit wurden die Ursprungserklärung auf der Rechnung (REX) und Form A 12 Monate parallel anerkannt. Nach der Übergangszeit ist eine zollbefreiende-/vergünstigende Wirkung nur mit Ursprungserklärung eines REX möglich. Für Länder, die bis zum Ende der Übergangszeit kein REX-System in Anwendung haben, gibt es keinen von der EU anerkannten Ursprungsnachweis. Dementsprechend ist auch eine zollermäßigte Einfuhr aus diesen Ländern nicht mehr möglich. Sie sind also faktisch vom APS ausgeschlossen. Aktuell handelt es sich hierbei jedoch nur um wenige Länder wie beispielsweise Somalia. Detaillierte Informationen zum Länderstatus finden Sie auf den Seiten der EU. Was ist ein zugelassener Ausführer?Ein Zugelassener Ausführer ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen, was bedeutet, eine Gestellung entfällt bei der Ausfuhrzollstelle.
Wann ist man ermächtigter Ausführer?Ausnahmen vom Ermächtigten Ausführer
Ein Unternehmen, das für eine Sendung ab 6.000 Euro den Zollvorteil nutzen möchte, muss daher Ermächtigter Ausführer sein.
Was darf ein ermächtigter Ausführer?Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit die Ursprungsregeln einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können.
Warum ermächtigter Ausführer?Vorteile eines Ermächtigten Ausführers
Ein großer Vorteil eines Ermächtigten Ausführers ist das Sparen von Zeit, da das Mitwirken des Binnenzollamtes beim Export nicht mehr erforderlich ist. Weitere besondere Vorteile sind: das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen von Waren.
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