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Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten. Städte und Gemeinden können weiterhin auf diese wichtige Einnahme bauen, um Schulen zu sanieren, Straßen und Spielplätze zu bauen, sowie Feuerwehr und Krankenhäuser vorzuhalten. Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer-Regelung finden Sie hier. Inhalt
1. Was ist die Grundsteuer?Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2. Warum ist die Steuer so wichtig?Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind es fast 15 Mrd. Euro jährlich. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Diese Mittel benötigen die Gemeinden, um damit Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. 3. Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden, wie Abbildung 1 für reale Beispiele zeigt. 4. Was ändert sich durch die Reform?Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Die Änderungen durch die Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in einem aus drei Gesetzen bestehenden Gesetzespaket festgeschrieben:
5. Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Auch die Grundsteuer auf Grundlage von abweichendem Landesrecht darf erst ab diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke festgestellt werden müssen. Es wird vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht. Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben. 6. Was haben Bund und Länder mit der Reform erreicht?Die Grundsteuer wurde im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Das Ziel der Reform ist es, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleich bleibt. Das neue Grundsteuergesetz soll Städten und Gemeinden weiterhin die nötigen Einnahmen sichern, die Bürgerinnen und Bürger sollen insgesamt aber nicht mehr belastet werden. Um die Grundsteuer gerecht zu gestalten, orientiert sich die Bewertung im Bundesmodell am Wert einer Immobilie. So macht es im Bundesmodell auch künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht oder auch, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Damit Wohnen bezahlbar bleibt, werden Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag auf die Steuermesszahl bei der Grundsteuer begünstigt. 7. Wie berechnet sich die Grundsteuer zukünftig konkret?Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.
Abbildung 2 zeigt exemplarisch, wie die Grundsteuer künftig berechnet werden soll. Sie zeigt, wie sich der Wert einer (flächenmäßig identischen) Immobile auf die zu zahlende Grundsteuer auswirkt: Wertvollere Immobilien gehen mit höheren Grundsteuerzahlungen einher. Unterstellt wird dabei, dass die Gemeinde ihren Hebesatz so anpasst, dass sich ihr Grundsteueraufkommen im Zuge der Reform nicht verändert. 8. Was ist die neue Grundsteuer C?Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Grundstücke werden teilweise nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Auch dieses Problem wurde mit der Reform der Grundsteuer angegangen. Künftig können Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese sogenannte Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. 9. Welche Auswirkungen hat die Reform auf meine Grundsteuerzahlung?Auch wenn die Reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird (v. a. durch die drastische Absenkung der Steuermesszahl und die angekündigte Anpassung der Hebesätze), also die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar. Änderungen der individuellen Steuerzahlungen würden sich auch bei jeder anderen Ausgestaltung einer Grundsteuerreform ergeben, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Wie sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Steuerpflichtiger verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten, insbesondere weil die gegenwärtigen Grundsteuerzahlungen sehr ungleich verteilt sind. Abbildung 3 zeigt beispielhaft, wie sich die Grundsteuerzahlungen für verschiedene Arten von Immobilien in Dresden verändern könnten – mit und ohne die von den Gemeinden zugesagten Änderungen beim Hebesatz. Im neuen System würde ein Teil der Steuerpflichtigen deutlich bessergestellt als im Status Quo (insbesondere die Mieter von großen Mehrfamilienhäusern), ein Teil würde mehr Grundsteuer zahlen, während sich für einige Steuerpflichtige nur marginale Veränderungen ergäben. Die Steuerzahlungen nach der Reform wären auf jeden Fall anders verteilt als im (zum Teil nicht begründbaren) Status Quo – und auch als in einem wertunabhängigen Modell. 10. Handelt es sich um eine bundeseinheitliche Regelung?Das Bundesministerium der Finanzen und nahezu alle Länder haben sich bereits früh auf das geschilderte Bundesmodell verständigt. Länder, die sich diesem Modell nicht anschließen wollen, können aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung ein eigenes Grundsteuermodell einführen („Öffnungsklausel“). Ohne diesen Kompromiss wäre das Gelingen der Reform gefährdet gewesen. Ein Wegfall der Grundsteuer als eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen hätte verheerende Konsequenzen für die Gemeinden bedeutet. Demnach wird die Grundsteuer zukünftig auch weiterhin grundsätzlich für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland nach einer bundeseinheitlichen Regelung erhoben, es sei denn, das jeweilige Bundesland macht von der Öffnungsklausel Gebrauch. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das Saarland und Sachsen haben die Öffnungsklausel genutzt, um vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einzuführen. Bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder abgesehen von punktuellen Abweichungen einheitlich das Bundesmodell an. Nähere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern finden Sie im BMF-Monatsbericht November 2021 sowie unter www.grundsteuerreform.de. 11. Welche Auswirkungen hat die Öffnungsklausel auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich?Jede verfassungskonforme Neuregelung der Grundsteuer hat Auswirkungen auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich (auch Länderfinanzausgleich genannt). Mit dem Finanzausgleich wird die in den 16 Ländern sehr unterschiedliche Finanzkraft ausgeglichen. Für die Bestimmung der zwischen den Ländern auszugleichenden Finanzkraft hat auch die Frage der Finanzkraft der Gemeinden Bedeutung, und für letztere ist der Grundsteuerertrag von großer Bedeutung. Der bundesstaatliche Finanzausgleich muss weiterhin auf Basis einer bundeseinheitlichen Regelung berechnet werden, d. h. unabhängig davon, ob ein Land die Öffnungsklausel nutzt. Es soll für die Länder kein Nachteil entstehen, wenn andere Länder einen Sonderweg gehen. Kein Land soll sich zu Lasten anderer Länder arm rechnen können. Hierbei bleibt es das gemeinsame und selbstverständliche Anliegen von Bund und Ländern, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auch eine doppelte Abforderung von Steuererklärungen darf durch die Nutzung der Öffnungsklausel nicht ausgelöst werden. 12. Welche Änderungen ergeben sich für andere als Wohngrundstücke?Die Reform der Grundsteuer betrifft nicht nur Wohn-, sondern auch Geschäftsgrundstücke. Anders als bei Wohngrundstücken werden für vermietete Geschäftsgrundstücke keine statistischen Daten erhoben, die für die Bewertung genutzt werden könnten. Daher soll sich die Grundsteuer hier am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Auch hier soll die Grundsteuer deutlich einfacher werden, und zahlreiche bisher erforderliche Angaben sollen entfallen: Beispielsweise zur Höhe des Gebäudes, der Heizungsart, zur Art der Verglasung der Fenster oder zur Zahl der offenen Kamine. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. Die Grundsteuerwertermittlung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erfolgen. So kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet und ein weitgehend IT-basiertes Bewertungs- und Besteuerungsverfahren ermöglicht werden. 13. Wie aufwändig ist die Grundsteuererklärung?In die Berechnung der Grundsteuer fließen künftig nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter ein. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um fünf Parameter: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Wohn-/Nutzfläche. Heute sind für die Berechnung etwa 20 Faktoren nötig. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke sinkt die Zahl der von den Steuerpflichtigen zu erklärenden Angaben von bisher mehr als 30 auf maximal acht. 14. Warum muss ich eine Steuererklärung abgeben?Zum ersten Hauptfeststellungsstichtag der neuen Grundsteuerwerte (1. Januar 2022) konnte noch kein vollständig digitalisiertes Verwaltungsverfahren angeboten werden. Viele der für die Neubewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten liegen der Finanzverwaltung nicht in elektronisch verwertbarer Form vor, sodass diese mit Hilfe einer elektronischen Steuererklärung bei den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundbesitzes erhoben werden müssen. Nach erfolgter Digitalisierung soll die Nutzung amtlicher Grundstücksinformationen und Daten des Immobilienmarkts auf elektronischem Wege für künftige Hauptfeststellungszeitpunkte dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und damit von steuerbürokratischem Aufwand soweit wie möglich entlastet werden. Dazu sollen insbesondere Daten des Immobilienmarkts genutzt werden und die vorhandenen Grundstücksinformationen anderer Behörden und Stellen der Steuerverwaltung künftig elektronisch bereitgestellt werden. 15. Bis wann muss ich meine Erklärung abgeben?Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. 16. Wie muss ich meine Erklärung abgeben?Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz). Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER“ verwendet werden. Die elektronischen Formulare werden voraussichtlich ab 1. Juli 2022 im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER müssen Sie sich beispielsweise über ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat authentifizieren. Ein ELSTER-Zertifikat erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Auch Angehörige, die bereits bei ELSTER registriert sind, dürfen für Sie die Erklärung elektronisch übermitteln. Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt. 17. Was ist die Webseite „Grundsteuererklärung für Privateigentum“?„Grundsteuererklärung für Privateigentum” ( www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de ) ist ein nutzerorientierter, einfacher Online-Service für die Abgabe der Grundsteuererklärung (offiziell: „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts”) im Rahmen der laufenden Grundsteuerreform. Sie ermöglicht privaten Eigentümerinnen und Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken die Grundsteuererklärung selbständig, online und schnell abzugeben. Der Online-Service wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Ländern, die das Bundesmodell anwenden, zur Verfügung gestellt. Er wurde von der bundeseigenen DigitalService GmbH des Bundes entwickelt und ist kostenlos nutzbar. Die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” wurde nutzerorientiert entwickelt. Das heißt, dass die potentiellen Nutzenden von Anfang an in die Entwicklung eingebunden wurden: Mit ihnen wurden Gespräche geführt und Usability-Tests durchlaufen, um mögliche Probleme bei der Abgabe der Grundsteuererklärung zu identifizieren und geeignet zu adressieren. Bei der Entwicklung wurde ein Schwerpunkt auf Sicherheit und Datensparsamkeit gelegt. „Grundsteuererklärung für Privateigentum” fragt nur Daten ab, die tatsächlich benötigt werden und speichert sie nur dann, wenn es gesetzlich verpflichtend ist. Die Daten werden sicher an die Finanzverwaltung übermittelt und nicht zu anderen Zwecken verarbeitet. Der Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum” wurde aus Gründen der Transparenz und Nachnutzbarkeit als Open-Source-Software entwickelt, deren Quellcode vollständig auf Github - Digitalserviceverbund Grundsteuer einsehbar ist. „Grundsteuererklärung für Privateigentum” ist eine vom BMF beauftragte Lösung, die vom bundeseigenen DigitalService im Einvernehmen mit den Ländern, die das Bundesmodell anwenden, betrieben wird. Der DigitalService hat für das BMF bereits den Steuerlotse: www.steuerlotse-rente.de entwickelt, der seit dem Jahr 2021 online verfügbar ist. Weitere Informationen zum Entwicklungsprozess und zum Team sind im Digitalservice Bund: Blog zur Grundsteuer auf der Webseite des DigitalService vorhanden. 18. Wer kann „Grundsteuererklärung für Privateigentum” nutzen?Der Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum” deckt einfache Sachverhalte von Privatpersonen ab: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Es geht um folgende beispielhafte Fälle:
Um solche Sachverhalte zu erklären, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer nur wenige Angaben machen. Der Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum” begleitet sie dabei. Für seltenere oder komplexere Sachverhalte kann die Anwendung nicht genutzt werden. Dies betrifft folgende beispielhafte Fälle:
„Grundsteuererklärung für Privateigentum” ist ein vereinfachtes und nutzerfreundliches Formular, das die Daten über die offizielle ELSTER-Schnittstelle (ERiC) direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Nutzende ohne ELSTER-Zertifikat identifizieren sich über einen individuellen Freischaltcode. Nach dem Eintragen der Steuer-ID und des Geburtsdatums, erhalten sie ihren Freischaltcode auf dem Postweg. Dies dauert in der Regel drei bis vier und maximal 14 Tage. Nutzende mit ELSTER-Zertifikat können sich mit ihrem ELSTER-Zertifikat identifizieren und die „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ ohne Freischaltcode übermitteln. 19. In welchen Bundesländern ist „Grundsteuererklärung für Privateigentum” nutzbar?„Grundsteuererklärung für Privateigentum“ ist nutzbar für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Ländern, die sich bei der Grundsteuer für das sogenannte „Bundesmodell“ entschieden haben. Das sind:
Vorgeschaltet ist eine einfache Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Anwendung für das konkrete Grundstück bzw. die Immobilie genutzt werden kann („Kann ich teilnehmen?“). 20. Wie kann ich mich auf die Grundsteuererklärung vorbereiten?Für die Abgabe der Erklärung mit „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ benötigen Sie insbesondere folgende Angaben:
Überprüfen Sie, welche Angaben Sie schon haben und was Ihnen noch fehlt. Bitte reichen Sie keine Unterlagen mit Ihrer Grundsteuererklärung ein. Sollte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, wird es diese bei Ihnen gesondert anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf. Die Unterlagen und Quellen, die für das Ausfüllen der Grundsteuererklärung hilfreich sind, unterscheiden sich nach dem Land, in dem Ihr Grundstück liegt. Für weitere Informationen zum jeweiligen Land siehe Frage 22 "Wo finde ich weitere Informationen?" 21. Kann ich meine Erklärung auch in Papierform abgeben?Es besteht eine Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch abzugeben. Damit soll für alle am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten Aufwand gespart werden. Eine so umfassende Neubewertung sämtlicher Grundstücke in Deutschland kann nur gelingen, wenn möglichst viele Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärung in elektronsicher Form abgeben. Falls Steuerpflichtige nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Abgabe der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung für ihre nahen Angehörigen abzugeben. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Erklärung in Papierform abgegeben werden. Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 wurden am 24. Dezember 2021 gemeinsam mit den Verwaltungsanweisungen zur Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer im Bundessteuerblatt, Teil I 2021, S. 2334, veröffentlicht (https://www.bstbl.de). Die im Bundessteuerblatt aus formellen Gründen abgedruckten Erklärungsvordrucke können aus technischen Gründen nicht zur Erklärungsabgabe verwendet werden. 22. Wo finde ich weitere Informationen?Informationen zu den für die Steuererklärung benötigten Angaben finden Sie abhängig von dem Land, in dem das Grundstück belegen ist, an folgenden Stellen: Berlin Allgemeine Informationen: Grundsteuer Berlin: Informationen für Grundstücke in Berlin Hier finden Sie benötigte Angaben:
Brandenburg Allgemeine Informationen: Grundsteuer Brandenburg: Informationen für Grundstücke in Brandenburg Hier finden Sie benötigte Angaben:
Bremen Allgemeine Informationen: Grundsteuer Bremen: Informationen für Grundstücke in Bremen Hier finden Sie benötigte Angaben:
Mecklenburg-Vorpommern Allgemeine Informationen: Grundsteuer Mecklenburg-Vorpommern: Informationen für Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern Hier finden Sie benötigte Angaben:
Nordrhein-Westfalen Allgemeine Informationen: Grundsteuer Nordrhein-Westfalen: Informationen für Grundstücke in Nordrhein-Westfalen Hier finden Sie benötigte Angaben:
Rheinland-Pfalz Allgemeine Informationen: Grundsteuer Rheinland-Pfalz: Informationen für Grundstücke in Rheinland-Pfalz Hier finden Sie benötigte Angaben:
Saarland Allgemeine Informationen: Grundsteuer Saarland: Informationen für Grundstücke im Saarland Hier finden Sie benötigte Angaben:
Sachsen Allgemeine Informationen: Informationen für Grundstücke in Sachsen Hier finden Sie benötigte Angaben:
Sachsen-Anhalt Allgemeine Informationen: Grundsteuer Sachsen-Anhalt: Informationen für Grundstücke in Sachsen-Anhalt Hier finden Sie benötigte Angaben:
Schleswig-Holstein Allgemeine Informationen: Grundsteuer Schleswig-Holstein: Informationen für Grundstücke in Schleswig-Holstein Hier finden Sie benötigte Angaben:
Thüringen Allgemeine Informationen: Grundsteuer Thüringen: Informationen für Grundstücke in Thüringen Hier finden Sie benötigte Angaben:
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuerreform.de und www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen. Was zählt zur Wohnfläche Grundsteuer Bayern?Die Fläche des Gebäudes ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung. Danach sind Wohnflächen alle Flächen innerhalb der Wohnung sowie Wintergärten, Balkone und Terrassen.
Welche Daten benötige ich für die Grundsteuererklärung in Bayern?bayern. de. Für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigen Sie Angaben wie die Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen und die Art der Nutzung zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt).
Welche Daten für neue Grundsteuer NRW?Welche Angaben müssen gemacht werden?. Grundbuchangaben (Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung),. Besitzverhältnisse und Grundstücksart,. Grundstücksfläche,. Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 (zu ermitteln auf www.boris.nrw.de),. Baujahr und ggf. Jahr einer "Kernsanierung",. Wohnfläche.. Wie wird die neue Grundsteuer in NRW berechnet?April 2018 und leitete eine Grundsteuerreform ein. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sich die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnet: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Damit bleibt die Grundsteuer wertabhängig.
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