Wann wird eine Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt?

Warum eine Arbeits­markt­rente immer befristet ist

Viele Versicherte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilweise Erwerbsgemindert sind, erhalten dennoch eine volle EM-Rente. An sich gibt nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente. Aber es gibt auch Fälle, in denen der EM-Rentner die volle Rente wegen Erwerbsminderung bekommt und zwar wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt. Dann nennt man diese Rente auch Arbeitsmarktrente. Die Arbeitsmarktrente gibt es grundsätzlich aber immer nur befristet.  Was eine Arbeitsmarktrente ist, können Sie hier nachlesen!

 
Warum eine Arbeitsmarktrente immer befristet ist, lässt sich aus dem gesetzlichen Rentenrecht ableiten. Grundsätzlich werden Renten wegen Erwerbsminderung befristet geleistet. So steht es in § 102 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben.

„Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet“, vgl. § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.


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Warum eine Arbeitsmarktrente immer befristet ist: Kurz nochmal erläutert, was eine Arbeitsmarktrente ist!

Anspruchsteller beziehen oft nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie können laut medizinischer Feststellung mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie sind arbeitslos und können ihr verbliebenes Restleistungsvermögen nicht in einer Erwerbstätigkeit einsetzen, weil ihnen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Dann ist nur noch die Frage zu beantworten, ob für diese Gruppe der Erwerbsgeminderten ein verschlossener Arbeitsmarkt vorliegt. Ein verschlossener Arbeitsmarkt liegt immer dann vor, wenn dem Versicherten für sein festgestelltes Restleistungsvermögen kein geeigneter Arbeitspaltz angeboten werden kann.

Dann hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, obwohl er oder sie noch fähig sind, mehr als 3 Stunden bis unter 6 Stunden zu arbeiten. Daher nennt man die volle Erwerbsminderungsrente im Volksmund in solchen Fällen auch Arbeitsmarktrente!


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Warum eine Arbeitsmarktrente immer befristet ist: Die Befristungsregelung der Arbeitsmarktrente aus einem Umkehrschluss

Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist in der Regel befristet zu leisten. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die befristete Rente kann verlängert werden. Dann verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.

Erwerbsminderungsrenten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen, § 102 Absatz 2 Satz 3 SGB VI

Wenn eine EM-Rente immer nur dann unbefristet geleistet wird, wenn auf sie unabhängig von der Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, dann heißt dies im Umkehrschluss aus § 102 Abs.2 Satz 3 SGB VI: Wenn ein Anspruch auf eine volle EM-Rente auf Grund der Abhängigkeit zur Arbeitsmarktlage besteht, kann diese Rente nur befristet geleistet werden. Denn nur EM-Renten aus medizinischen Gründen können unbefristet geleistet werden, nicht aber Arbeitsmarktrenten.

Warum eine Arbeitsmarktrente immer befristet ist!

Die Arbeits­marktrente ist immer eine volle EM-Rente. Die Befristung erfolgt für 3 Jahre. Sie kann auch mehr als 3 x mal befristet werden. Die volle EM-Rente als Arbeitsmarktrente kann es aber nur dann geben, wenn ihr eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorausgeht. Allein wegen einer teilweisen Erwerbs­minderungs­rente wegen Berufs­unfähigkeit gibt es keine Arbeits­markt­rente!


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Eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente wird frühestens ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

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