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Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz 4
Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hat oder eine Selbstständigkeit aufgeben musste, kann Arbeitslosengeld II (ALG II) (umgangssprachlich bekannt als Hartz IV) beantragen, dessen Höhe von der familiären Situation und den Kosten für die Wohnung abhängt.
Der Name Hartz IV kommt von dem früheren VW-Manager Peter Hartz, der im Jahr 2002 eine Kommission leitete, die Vorschläge für die damals neuen Arbeitsmarktgesetzen erstellte.
Unter ALG II wird eine Leistung verstanden, die der Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt. Im Gegensatz zum ALG I erfolgt deren Auszahlung nicht durch die Arbeitslosenversicherung, sondern aus Steuermitteln.
Wer bildet eine Bedarfsgemeinschaft?
Der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ ist beim ALG II von großer Bedeutung. Auch ein einzelner Antragsteller, der alleine lebt, gilt als Bedarfsgemeinschaft. Lebt er mit anderen Personen in einem Haushalt und übernehmen diese füreinander eine Verantwortung, gelten sie als Bedarfsgemeinschaft. Bedarfsgemeinschaften bestehen in der Regel aus Eheleuten, die nicht getrennt sind, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner aber auch eheähnliche Gemeinschaften.
Regelbedarf und Regelsätze
Die Höhe des ALG II richtet sich nach einem Regelbedarf. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, der den Lebensunterhalt sichern soll und Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Energie ohne Heizkosten, Hausrat sowie Bedürfnisse des täglichen Lebens und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst. Der Anspruch auf ALG II besteht für Menschen, die älter als 15 und jünger als 67 Jahre sind. Sie müssen erwerbsfähig sein, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Voraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit.
Der Regelsatz beträgt seit Januar 2022 für eine alleinstehende Person 446,00 € monatlich. Bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen erhalten beide jeweils 401,00 €. Für Kinder unter fünf Jahren werden 283,00 € angesetzt. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren beträgt der Regelsatz 309,00 € und bei Jugendlichen bis 17 Jahre beträgt der Regelsatz 373,00 €. Hilfsbedürftige Erwachsene, die in einem Haushalt einer anderen Person leben, erhalten 357,00 €.
Hinzu kommen die Kosten für einen angemessenen Wohnraum sowie Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beträge für Bildung und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen wie persönlicher Schulbedarf, Schulausflüge, Klassenfahrten, Mittagsverpflegung sowie Lernförderung.
Für besondere Lebenssituationen, wie zum Beispiel bei einer bestehenden Schwangerschaft, wird ein monatlicher Mehrbedarf angerechnet. Weiterhin gibt es einmalige Unterstützungen, wie die Kosten für einen Umzug oder eine Erstausstattung für Kleinkinder.
Einkommen und Vermögen
Bevor es zur Auszahlung von Leistungen kommt, muss der Hilfesuchende eigene Mittel zur Lebensunterhaltssicherung einsetzen. Hier existieren Freibeiträge, die das zuständige Jobcenter von Einkommen und Vermögen abzieht.
Als Einkommen zählen neben Verdiensten auch Kapital- und Zinsen, Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften oder private Renten. Zum Vermögen gehören Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder Wohneigentum, was nicht automatisch bedeutet, dass ein Hilfesuchender Wohneigentum verkaufen muss.
Der Grundfreibetrag für das Einkommen beträgt 100,00 € monatlich. Der Grundfreibetrag für Vermögen beläuft sich auf 150,00 € pro Lebensjahr, wenigstens aber 3.100,00 €.
Die „angemessene Größe“ eines Hauses umfasst eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern für einen Vierpersonen-Haushalt. Angemessenes Wohneigentum liegt selbst bei nur einer Person bei mindestens 80 Quadratmetern.
Wer ALG II bezieht, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Richtwerte für angemessenen Wohnraum sind 45 - 50 Quadratmeter für einen Alleinstehenden und 60 Quadratmeter für zwei Personen sowie 15 Quadratmeter für jede weitere Person. Orientierungshilfe gibt der Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.
Dauer der Zahlung
Der Bewilligungszeitraum von ALG II beträgt in der Regel 12 Monate. Danach muss der Hilfesuchende einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Auszahlung ohne Girokonto
Hat der Hilfesuchende kein Girokonto, auf welches die Leistung normalerweise ausgezahlt wird, erhält er eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“, die er sich bei jeder Post oder Postbank in bar auszahlen lassen kann. Hier entstehen jedoch Kosten in Höhe von 2,10 €.
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