Wann ist ein Zebrastreifen ein Zebrastreifen?

In Deutschland gibt es sie seit dem Jahr 1952, doch das Recht, dass Fußgänger im Bereich der Zebrastreifens Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern haben, ist erst seit dem Jahr 1964 gesetzlich in § 26 Stvo verankert.

Ein Fußgängerüberweg muss mit Zeichen 350 über der Fahrbahn gekennzeichnet sein. Das Schild muss gut sichtbar und Nachts gut beleuchtet sein.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der sich in einem Fahrzeug (die einzige Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge) jedweder Art einem durch einen Zebrastreifen gesichertem Überweg nähert muss, solange Fußgänger oder Rollstuhlfahrer ihn erkennbar überqueren möchten, anhalten. Erst nachdem man sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen folgen, darf man mit seinem Fahrzeug den Weg fortsetzen.
Des Weiteren muss man in einer Stausituation immer den Fußgängerüberweg freihalten und es darf in seiner Nähe nicht überholt werden.

Das richtige Verhalten an Zebrastreifen erhöht die Sicherheit der "schwächern" Teilnehmer am Straßenverkehr. Eine Missachtung, wie z.B. das Nicht-Anhalten, wenn ein Fußgänger deutlich erkennbar den Zebrastreifen überqueren möchte, führt zu einem Bußgeld von 80 Euro. Liegt eine Gefährdung vor, z. B. beim Überholen, steigt das Busgeld auf 100 Euro, auch wird ein 1 Punkt im Flensburg fällig.

Doch was ist überhaupt die Vorraussetzung für das Anlegen eines Zebrastreifens?

Zunächst einmal dürfen Zebrastreifen nur dort angelegt werden, wo

  • sich die Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet
  • nur maximal eine Fahrbahn je Fahrtrichtung befindet
  • eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zugelassen ist
  • auf beiden Seiten des Überweges eine weiterführender Fußweg gebaut ist

Nicht angelegt darf ein Fußgängerüberweg überall dort, wo

  • sich in der Nähe eine Ampelanlage befindet
  • mehrere Ampeln hinter einander koordiniert eine so genannte "Grüne Welle" ermöglichen
  • sich eine eigene Busfahrspur für Linienbusse befindet
  • sich eine für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam genutzter Weg befindet
  • Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper fahren

Weitergehend gibt es einige gesetzliche Empfehlungen in Sondersituationen. So wird z.B. vom Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass Zebrastreifen in Tempo 30 Zonen in der Regel nicht nötig sind, oder dass z.B. Geländer den gefahrlosen Straßenübergang zusätzlich absichern sollen. Letztere gilt z.B. beim Überqueren von Straßenbahnschienen.

Wichtig ist es, dass alle Verkehrsteilnehmer den Fußgängerüberweg rechzeitig wahrnehmen können. So soll ein Zebrastreifen, der immer durch Beschilderung unterstützt wird, z.B. in einer Tempo 50 Zone aus mindestens 100 Metern erkennbar sein.
Ausnahmen gibt es natürlich auch. An Bushaltestellen können Zebrastreifen angelegt werden, um den Fahrgästen die Straßenüberquerung erleichtert wird. Das spezielle an FGÜs in der Nähe von Bushaltestellen ist, dass sie immer durch kleine Verkehrsinseln unterstützt werden, damit der nachfolgende Verkehr am Überholen des haltenden Busses gehindert wird, und somit die Fußgänger sicher über die Straße kommen.

Radfahrer an Überwegen

Radfahrer sind oft der Ansicht, dass sie einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum, der zu brenzligen Situationen führen kann, da es bei einem fahrenden Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer schwerer und oftmals später zu erkennen ist, ob er den Zebrastreifen überqueren möchte oder nicht. Bei einem eventuellen Unfall droht dem Radfahrer eine Mitschuld. Wird das Rad jedoch geschoben, gilt der Radfahrer als Fußgänger und darf somit den Zebrastreifen benutzen. Auch wenn der Radfahrer sein Rad rollend, also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstoßen, über den Zebrastreifen bewegt, ist er rechtlich betrachtet ein Fußgänger.

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“Fußgängerüberweg” ist nicht gleich “Zebrastreifen”

Das kam schon in einer Entscheidung des OLG Stuttgart vor und scheint öfter zu passieren: Der Tatrichter verwendet in seiner Urteilsbegründung, wenn er die Verkehrsregelung beschreibt, das Wort “Fußgängerüberweg” (im Sinne von § 26 Abs. 1 StVO). Dabei handelt es sich jedoch um einen Rechtsbegriff; der Tatrichter muss also, wenn er sich auf den Vorrang eines Fußgängers beruft, weiterhin feststellen, ob der Überweg entsprechend markiert war (“Zebrastreifen”). Denn nur in diesem Fall besteht ein Vorrang des Fußgängers (BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 4 StR 164/15):

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl.,§ 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehenden Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 103 mwN).

Wann ist es ein Zebrastreifen?

Die Richtlinie R-FGÜ 2001 legt die Einsatzgrenzen für Zebrastreifen fest. Es sind mindestens 50 querende Fußgänger in der Spitzenstunde und gleichzeitig mindestens 200 Kraftfahrzeuge auf der Straße erforderlich.

Ist ein Fußgängerüberweg Ein Zebrastreifen?

Immer wieder kommt es an Fußgängerüberwegen zu Missverständnissen zwischen Verkehrsteilnehmern. Das sind die Rechte und Pflichten am Zebrastreifen. Allgemein gilt: An Fußgängerüberwegen, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, haben Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen absoluten Vorrang.

Was gilt vor und nach einem Zebrastreifen?

Vor und auf dem Zebrastreifen herrscht Parkverbot. Fußgänger, die die Straße überqueren möchten, könnten durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt werden. Vor und auf dem Zebrastreifen darf nicht überholt werden. So könnten Fußgänger übersehen werden, die die Straße überqueren wollen.

Was bedeutet ein gelber Zebrastreifen?

Kampagne Gelbes Zebra Die zu Fuss Gehenden dürfen die Fahrbahn aber nur betreten, wenn ein herannahendes Fahrzeug ohne Probleme anhalten kann. Die Sicherheit im Strassenverkehr wird erhöht, wenn sich alle Verkehrsteilnehmenden partnerschaftlich verhalten.

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