Aus § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) geht eindeutig hervor: Jeder, der das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
Das bedeutet: Stehenbleiben ist noch kein Parken – solange die drei Minuten nicht überschritten werden. Dabei ist es egal, ob der Motor läuft oder nicht. Wichtig ist nur, dass Sie Ihr Auto die ganze Zeit im Blick behalten und nötigenfalls sofort damit wegfahren können. In diesen Fällen ist noch ein Halten gegeben.
Halten wird ab 3 Minuten zum Parken: Wer sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als 3 Minuten hält, auch zum Ein- o. Aussteigen oder zum Be- u. Entladen, der parkt.
Ein Verlassen ist nicht gegeben, wenn der Fahrer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt.
Das geht aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift hervor. Ungewolltes Liegenbleiben gilt ebenfalls nicht als Halten.
Es ist verboten, auf Geh- oder Radwegen zu parken. Jedoch gibt es ein Schild, das erlaubt, mit zwei Reifen auf einem solchen Weg zu stehen. Gilt nun dieses Schild, muss dennoch darauf geachtet werden, ob sich auf dem ausgeschilderten Weg ein Schachtdeckel befindet. Dieser muss in jedem Fall freigehalten werden. Es muss in manchen Fällen also sehr gut darauf geachtet werden, ob nun ein Parkverbot gilt oder nicht.
Kann ich abgeschleppt werden, wenn ich falsch parke?
Parken Sie Ihr Fahrzeug an einer Stelle, wo ein Parkverbot gilt, können Sie abgeschleppt werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot ab, braucht es nicht einmal eine Behinderung, damit der Abschleppdienst geholt werden darf.
Die Kosten für das Abschleppen müssen vom Fahrzeughalter getragen werden. Ruft ein Ordnungshüter den Abschleppdienst, richten sich die Kosten nach der kommunalen Gebührenordnung. Ruft dagegen eine Privatpersonen einen Abschlepper, dann müssen Sie die Summe entrichten, die Ihnen das jeweilige Unternehmen nennt.
Gibt es unterschiedliche Parkverbote für einzelne Fahrzeugtypen?
§ 12 Absatz 4 StVO sieht besondere Parkverbote für LKW und Anhänger mit über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse vor. Zudem gilt die Regel, dass Lastkraftwagen nicht während der Nachtruhe in Wohngebieten parken dürfen.
Eine ähnliche Regel gilt in Bereichen von Kliniken, Rehabilitationszentren oder Erholungsgebieten. Auch hier sollen Anwohner, Kranke und Urlauber vor der Lärmbelastung geschützt werden.
Auf Autobahnraststätten gibt es außerdem spezielle Parkplätze für LKW und Fahrzeuge mit Anhängern. Diese sind besonders lang konzipiert, sodass große Fahrzeuge hier parken können. Diese Parkplätze sind für Lastkraftwagen reserviert. Ein PKW darf hier also nicht stehen. Hier würde ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro anfallen, da Sie diese Parklücke einem Berechtigten weggenommen haben.
PARKVERSTOSS
BUSSGELD
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten
mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes
oder einem Anhänger über 2 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes
30 EuroLänger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt20 EuroEs gibt weitere Parkplätze, die für bestimmte Fahrzeugtypen reserviert sind, oder auf denen bestimmte Fahrzeuge nicht parken dürfen. Findet sich also ein Parkplatz-Schild mit einem PKW unterhalb, dann ist es für alle anderen Fahrzeugtypen verboten, hier zu parken.
Die gleiche Regel gilt für speziell ausgeschilderte Motorradparkplätze. Auf vielen großen Parkplätzen finden sich außerdem bestimmte Bereiche, die für Wohnmobile und Wohnwägen reserviert sind.
Kann ich abgeschleppt werden, wenn ich falsch parke?
Parken Sie Ihr Fahrzeug an einer Stelle, wo ein Parkverbot gilt, können Sie abgeschleppt werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot ab, braucht es nicht einmal eine Behinderung, damit der Abschleppdienst geholt werden darf.
Die Kosten für das Abschleppen müssen vom Fahrzeughalter getragen werden. Ruft ein Ordnungshüter den Abschleppdienst, richten sich die Kosten nach der kommunalen Gebührenordnung. Ruft dagegen eine Privatpersonen einen Abschlepper, dann müssen Sie die Summe entrichten, die Ihnen das jeweilige Unternehmen nennt.
An welche Verhaltensregeln muss ich mich beim Parken halten?
Bei der Suche nach einem Parkplatz kann ein Krieg zwischen Parkplatzsuchenden ausbrechen. Daher gibt es ein paar Verhaltensregeln, die jedem Autofahrer bekannt sein sollten. Diese regeln das Verhalten beim Parken, damit auch diese Situationen friedvoll ablaufen.
Frauenparkplätze
Es gibt Parkplätze, die bestimmten Personengruppen vorbehalten sind. Auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz dürfen also nur Personen parken, die einen Schwerbehinderten-Ausweis vorzeigen können.
Dies gilt jedoch nicht für Frauenparkplätze. In beinah allen Tiefgaragen und Einkaufszentren finden sich ausgeschilderte Frauen- oder Familienparkplätze, die in vielen Fällen extra breit sind und sich nah am Ausgang befinden.
Für solche Parkplätze gibt es jedoch kein Gesetz – auch Männern dürften hier also parken. Jedoch sollten Sie als Mann diese Parkplätze meiden und ihn aus Höflichkeit den Frauen oder Familien frei lassen.
Vorrang bei der Parkplatzsuche
Ein passender Parkplatz ist erspäht, doch da nähert sich auch schon ein weiterer Parkplatzsuchender, der es ebenfalls auf diesen Parkplatz abgesehen hat. Schnell kann hier ein Hupkonzert ausbrechen, wenn sich ein Autofahrer nicht an die Regeln hält.
Hier gilt selbstverständlich, dass derjenige Autofahrer Vorrecht auf den Parkplatz hat, der zuerst in der Nähe war. Kommen zwei Suchende jedoch parallel an, dann gilt, dass derjenige den Parkplatz nehmen darf, der in Fahrtrichtung einfährt.
Auch bei der Parkplatzsuche gilt noch, dass der Gegenverkehr Vorfahrt hat. In anderen Fällen kann die "Rechts vor links"- Regel angewandt werden.
Reservierung von Parkplätzen
Markieren Sie Ihren privaten Parkplatz mit einem entsprechenden Schild, dann dürfen Sie das. Jedoch ist es verboten, Ihre Ehefrau oder Kinder aus dem Auto zu schicken und Ihnen einen öffentlichen Parkplatz zu reservieren, während Sie noch schnell drehen, um in die Lücke einfahren zu können.
Auch einen Gegenstand auf einem Parkplatz abzustellen, verschafft Ihnen keineswegs ein Vorrecht. Das Reservieren von Parkplätzen ist nicht erlaubt. Möchte ein weiterer Autofahrer an dieser Stelle einparken, dann müssen Sie das zulassen.
Platzsparendes Parken
Es ist nicht gesetzlich festgelegt, wie viel Platz Sie zu dem Fahrzeug vor Ihnen freilassen müssen. Auch gibt es keine Regel, die besagt, wie groß oder klein der Abstand zum Bordstein sein muss. Jedoch gilt, dass Sie Ihr Fahrzeug möglichst platzsparend parken müssen.
Ihr parkendes Auto darf also nicht unnötigen Platz verschwenden, es dürfen keine zwei Parkplätze in Anspruch genommen werden und andere Verkehrsteilnehmer dürfen ebenfalls nicht behindert werden. Hält sich ein Fahrzeughalter nicht daran, dann kann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro verlangt werden.
Parkausweis und Parkschein
Ein Nachweis der Parkerlaubnis, sei es ein Parkausweis, Parkschein oder eine Parkscheibe muss so im Fahrzeuginneren platziert werden, dass dieser auf Anhieb zu erkennen ist.
Finden Sie keinen funktionierenden Parkautomat und ist der nächste nicht in fußläufiger Entfernung, dann ist es Ihnen erlaubt, kostenfrei zu parken. In einem solchen Fall sollten Sie eine Parkscheibe ins Auto legen, da Sie sich an die maximal erlaubte Parkdauer halten müssen.