Vaterschaft anerkannt aber nicht der leibliche vater

Grunds�tzlich wird hier unterschieden zwischen rechtlicher Vaterschaft und der biologischen/leiblichen Vaterschaft.

Aus � 1592 BGB ist zu entnehmen, wer rechtlich der Vater eines Kindes ist. Rechtlicher Vater ist der Mann,

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft nach � 1600d BGB oder � 182 Abs.1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
Hinsichtlich der rechtlichen Vaterschaft k�nnen sich unterschiedliche Problemkonstellationen ergeben, insbesondere wenn diese von der biologischen abweicht. Dazu folgende drei Beispiele:

1. Beispiel: Simone und Tom werden Eltern der kleinen Sina. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Aus diesem Grund stellt sich Tom die Frage, ob er rechtlich als Vater seiner Tochter gilt.

Da Simone und Tom nicht miteinander verheiratet sind, wird Tom nicht ohne weiteres der rechtliche Vater von Sina (� 1592 Nr. 1 BGB). F�r ihn besteht jedoch die M�glichkeit, seine Vaterschaft gem�� � 1594 BGB anerkennen zu lassen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes m�glich. Voraussetzungen f�r die Anerkennung sind die Zustimmung der Mutter des Kindes (� 1595 BGB), sowie die �ffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung als auch der Zustimmung (� 1597 BGB).

Will Tom die Vaterschaft nicht anerkennen oder w�rde Simone die Zustimmung verweigern, besteht die M�glichkeit, diese gerichtlich feststellen zu lassen. Grunds�tzlich antragsberechtigt sind der mutma�liche Vater, die Mutter und das Kind selbst.

2. Beispiel: Simone ist verheiratet mit Frank. Die beiden leben seit einem Jahr getrennt voneinander. Die Scheidung ist bereits eingereicht. Kurz nach der Trennung lernt Simone Tom kennen. Noch vor der Scheidung der Ehe werden Simone und Tom Eltern. Auch hier stellt sich f�r Tom nun die Frage, wer rechtlich der Vater von Sina ist.

Da die Ehe noch nicht geschieden ist, ist grunds�tzlich Frank gem�� � 1592 Nr. 1 BGB der rechtliche Vater des Kindes.

Da jedoch die Scheidung bereits anh�ngig ist, besteht f�r Tom gem�� � 1599 Abs. 2 BGB die M�glichkeit, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anzuerkennen. In einem solchen Fall muss jedoch nicht nur die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, sondern auch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit der Mutter verheiratet war. In dem oben beschriebenen Fall w�re daher auch die Zustimmung von Frank f�r die Vaterschaftsanerkennung notwendig.

Sollte jedoch Frank der Auffassung sein, er w�re der biologische Vater des Kindes und stimmt daher der Vaterschaftsanerkennung von Tom nicht zu, so m�sste Tom die Vaterschaft von Frank anfechten. Erst nach erfolgreicher Anfechtung hat er die M�glichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen.

Eine solche Anfechtung der Vaterschaft steht jedoch nicht nur Tom zu. � 1600 BGB legt fest, wer anfechtungsberechtigt. Danach k�nnen die Vaterschaft also Tom, als leiblicher Vater, Frank als rechtlicher Vater, Simone als Mutter und Sina als Kind anfechten. Solange Sina minderj�hrig ist handelt f�r sie ihr gesetzlicher Vertreter.

Eine Anfechtungsberechtigung von Tom scheidet jedoch aus, wenn zwischen Sina und Frank eine sozial-famili�re Beziehung besteht. Eine solche liegt vor, wenn der rechtliche Vater (Frank) f�r das Kind tats�chliche Verantwortung tr�gt. Sollte dies entgegen dem oben dargestellten Beispiel der Fall sein, w�rde das Anfechtungsrecht der anderen trotzdem bestehen bleiben.

Die Anfechtungsfrist betr�gt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Berechtigte von den Umst�nden erf�hrt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Beim minderj�hrigen Kind gilt die Besonderheit, dass es im Fall einer nicht rechtzeitigen Anfechtung durch seinen Vertreter mit Eintritt der Vollj�hrigkeit selbst noch einmal ein Anfechtungsrecht erh�lt.

Nach erfolgreicher Anfechtung kann Tom die Vaterschaft von Sina wie oben dargestellt anerkennen lassen.

3. Beispiel: Simone und Tom sind verheiratet. Sie sind Eltern von Sina. Die Ehe bestand bereits zum Zeitpunkt der Geburt. Tom hat jedoch Zweifel an der biologischen Vaterschaft. Er m�chte jedoch keine Anfechtung der Vaterschaft und fragt sich, welche M�glichkeit sich ihm bietet.

In diesem Fall hat Tom den Anspruch nach � 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Kl�rung der leiblichen Abstammung. Der Anspruch steht dem Vater, der Mutter und dem Kind zu. W�re z.B. Simone nicht mit einem solchen Gutachten einverstanden, h�tte Tom die M�glichkeit ihre Einwilligung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen.

Macht Tom seinen Anspruch gerichtlich geltend, wird dieses die Lebenslage und Entwicklungsphase von Sina ber�cksichtigen. W�rde die Kl�rung eine erhebliche Beeintr�chtigung des Kindeswohls von Sina zur Folge haben, wird das Gericht das Verfahren aussetzen.

Sollte sich in dem dargestellten Fall herausstellen, dass Tom nicht der leibliche Vater von Sina ist, kann er trotzdem weiter mit seiner Frau und Tochter zusammenleben und gilt weiterhin als rechtlicher Vater oder er kann die Vaterschaft anfechten.

Kann man die Vaterschaft wieder aberkennen lassen?

Auch volljährige Kinder können die Vaterschaft zu ihrem rechtlichen Vater anfechten, wenn diese begründeten Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Mannes haben. Auch für Sie als Kind gilt die Frist von 2 Jahren, innerhalb der Sie die Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht einreichen können.

Was passiert wenn der Vater nicht der Vater ist?

‌Der Scheinvater hat durch die Vaterschaft Unterhaltspflichten und teilt sich in vielen Fällen mit der Mutter das Sorgerecht. Zudem hat das Kuckuckskind ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht gegenüber seinem rechtlichen Vater. Der leibliche Vater hingegen steht in keinem Rechtsverhältnis zu seinem Kind.

Welche Rechte habe ich als nicht leiblicher Vater?

Das Umgangsrecht der Eltern des Kindes Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Auch der nichteheliche Vater hat also grundsätzlich dieses Umgangsrecht.

Kann ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen?

Vaterschaftsanerkennung bei bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes. Besteht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam. Soll dennoch die Vaterschaft eines anderen Mannes für ein Kind anerkannt werden, ist dies im Wege einer Vaterschaftsanfechtung möglich.