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JETZT VERGLEICHEN!Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zuletzt im Januar 2017 die Leistungen in der gesetzlichen
Pflegeversicherung wieder einmal überarbeitet. Diesmal jedoch wurden nicht nur die Leistungen angehoben, sondern auch das System der Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Pflegegrade sollen Menschen mit psychischen Erkrankungen den Menschen mit körperlichen Gebrechen gleichstellen.
Wer zum Zeitpunkt der Umstellung schon Pflegeleistungen bezog, brauchte sich keine Sorgen machen. Durch die gesetzliche Pflegereform wurde kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt. Im Detail bedeutet
dies, dass die Pflegebedürftigen entweder genauso viel finanzielle Unterstützung erhalten oder sich sogar verbessern.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2022
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Leistungen in den einzelnen Pflegegraden.
Durch Angehörige / Bekannte | Durch den ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege | ||
Pflegegrad 1 | 0 € * | 0 € * | 125 € |
Pflegegrad 2 | 316 € * | 724 € * | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € * | 1363 € * | 1262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € * | 1693 € * | 1775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € * | 2095 € * | 2005 € |
Entlastungsbetrag | * bis 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege |
Laien | Pflegedienst | ||
Grad 1 | 0€ * | 0€ * | 125 € |
Grad 2 | 316 € * | 724 € * | 770 € |
Grad 3 | 545 € * | 1363 € * | 1262 € |
Grad 4 | 728 € * | 1693 € * | 1775 € |
Grad 5 | 901 € * | 2095 € * | 2005 € |
Entlastungs- betrag | * bis zu 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege |
Bei der häuslichen Pflege kann man für jeden Pflegegrad einen Entlastungsbetrag beantragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € p. M. kann auch für Pflegesachleistungen verwendet werden.
Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege ab 01.01.2022
Gerade langjährige Bewohner eines Pflegeheims sollen finanziell entlastet werden. Durch den sogenannten Leistungszuschlag übernimmt die Pflegekasse einen Teil der pflegebedingten Kosten.
- Der Leistungszuschlag gilt ausschließlich bei vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5
- Der Leistungszuschlag erfolgt ausschließlich auf die pflegebedingten Kosten im Pflegeheim
- Nicht vom Leistungszuschlag umfasst sind die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der stationären Pflege
- Die Verrechnung des Leistungszuschlages erfolt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeeinrichtung
1. bis 12. Monat | 5% |
13. bis 24. Monat | 25% |
25. bis 36. Monat | 45% |
ab 37. Monat | 70% |
Beispiel | 2500€ | 1000€ | 500€ | 1000€ |
1. bis 12. Monat | 2450€ | 950€ (5% = 50€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
13. bis 24. Monat | 2250€ | 750€ (25% = 250€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
25. bis 36. Monat | 2050€ | 550€ (45% = 450€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
ab 37. Monat | 1800€ | 300€ (70% = 700€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
Seit dem 01.01.2022 liegt der Beitragssatz bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,4 Prozent. Die Kosten werden zu jeweils 50 Prozent vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber getragen. Eine Ausnahme ist der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,35 Prozent, welcher vom Arbeitnehmer allein getragen werden muss.
Bewertungskriterien für die Ermittlung des Pflegegrades
➽ So wird der Pflegegrad ermittelt.
Schritt 1
Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modulen).
Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
.
Modul 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten)
Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 3)- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen)
Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 2)- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale
Auffälligkeiten
.
Modul 4 (Selbstversorgung)
Gewichtung: 40 Prozent- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
.
Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen)
Gewichtung: 20 Prozent- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte)
Gewichtung: 15 Prozent- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
.
Mobilität
Das Modul 1 (Mobilität) fließt mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale Auffälligkeiten
Selbstversorgung
Das Modul 4 (Selbstversorgung) fließt mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen
Das Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen) fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
Alltagsleben und soziale Kontakte
Das Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) fließt mit einer Gewichtung von 15 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
Schritt 2
Addieren der ermittelten Punkte entsprechend der Gewichtung
= Gesamtpunkte
Schritt 3
Einstufung
entsprechend der ermittelten Gesamtpunktzahl in einen der 5 Pflegegrade
Punkte:
12,5 bis
unter 27
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte:
27 bis
unter 47,5
Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Punkte:
47,5 bis
unter 70
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte:
70 bis
unter 90
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte:
90 bis
100
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Pflegegrad 1
=
12,5 – unter 27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2
=
27 – unter 47,5 Punkte
Erhebliche
Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 3
=
47,5 – unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4
=
70 – unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad
5
=
90 – 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Begriffserläuterungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegegeld:
- Die Pflege wird im ambulanten Bereich -also zu Hause von Familienangehörigen oder Laien ausgeführt.
- Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch Angehörige / Bekannte)
Sachleistungen:
- Wird die Pflege im ambulanten Bereich bzw. im stationären Bereich von professionellen Pflegediensten ausgeführt spricht man von Sachleistungen.
- Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch ambulanten Dienst / Vollstationäre Pflege)
Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Art der Pflege und der vorliegende Pflegegrad, welcher durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wird.
Gesetzliche Regelungen
Wartezeiten in der gesetzlichen Pflegeversicherung
(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages
a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,
b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,
c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,
d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,
e) in der Zeit ab dem 1. Januar 2000 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre
bestanden haben muss.
(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet
Gesetzliche Pflegeversicherung: Wer ist versichert?
Jeder der in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherung besitzt ist automatisch auch dort pflegepflichtversichert. Wer also bei der AOK, IKK, BKK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist auch dort pflegepflichtversichert. Dies gilt auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige wie Ehefrau und Kinder.
Wer eine private Krankenversicherung besitzt ist in der Regel auch über diese privat pflegepflichtversichert. Die Leistungen sind egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert identisch.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bis 31.12.2021
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Leistungen in den einzelnen Pflegegraden.
Durch Angehörige / Bekannte | Durch den ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege | ||
Pflegegrad 1 | -* | -* | 125 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1298 € | 1262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1612 € | 1775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1995 € | 2005 € |
*+ Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich |
Laien | Pflegedienst | ||
Grad 1 | -* | -* | 125 € |
Grad 2 | 316 € | 689 € | 770 € |
Grad 3 | 545 € | 1298 € | 1262 € |
Grad 4 | 728 € | 1612 € | 1775 € |
Grad 5 | 901 € | 1995 € | 2005 € |
*+ Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich |
Pflegeversicherung bis 31.12.2016 mit Pflegestufen (Altes System)
Zum 1. Januar 2017 wurden aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die Pflegestufen 0,I,II und III in die Pflegegerade 1-5 überführt. Seitdem bekommen ebenfalls noch körperliche fitte Demenz- und psychisch Kranke sowie geistig Behinderte die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich kranke Pflegefälle.
Die Umstellung des Systems von Pflegestufen auf Pflegegrade betraf neben der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung auch die private Pflegezusatzversicherung.
So wurden zum 1. Januar 2017 die Pflegestufen in Pflegegerade umgewandelt:
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit Demenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit Demenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit Demenz | Pflegegrad 5 |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wurde das Begutachtungsverfahren ebenfalls angepasst. Pflegebedürftige werden nun nach einem Punktesystem bewertet. Entscheidend ist wie viel Pflege die betroffene Person gemessen am Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit braucht – unabhängig von geistigen und körperlichen Einschränkungen.
Für den Erhalt der Pflegeleistungen mussten Pflegebedürftige folgende Voraussetzungen erfüllen:
- keiner oder nur sehr geringer Hilfebedarf, da der Betroffene seinen Alltag trotzdem nicht alleine bewältigen kann.
- noch nicht erfüllte Voraussetzungen der Pflegestufe I
- Pflegegeld 123 € pro Monat
und/oder
- Pflegesachleistungen bis zu 231 € pro Monat
- zusätzlich gibt es noch
– Leistungen zur
Verhinderungspflege
– Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Hilfebedarf für mindestens zwei Aktionen der Grundpflege im Bereich Ernährung, Körperpflege und Mobilität
- Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
- Zeitaufwand pro Tag mindestens 90 Minuten, davon mindestens 45 Minuten für die Grundpflege
- Pflegegeld: 244 € pro Monat
und/oder
- Pflegesachleistungen bis zu 468 € pro Monat
- Mindestens 3 Mal pro Tag Hilfebedarf für die Grundpflege
- Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
- Zeitaufwand pro Tag mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden für die Grundpflege
- Pflegegeld: 458 € pro Monat
und/oder
- Pflegesachleistungen bis zu 1.144 € pro Monat
- bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es
– ein Pflegegeld von 545 € pro Monat
und/oder
– Pflegesachleistungen bis zu 1.298 € pro Monat
- 24 Stunden Hilfebedarf für die Grundpflege
- Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
- Zeitaufwand pro Tag mindestens 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege
- Pflegegeld: 728 € pro Monat
und/oder
- Pflegesachleistungen bis zu 1.612 € pro Monat
- Härtefallregelung für besonders intensiven und hohen Pflegeaufwand pro Tag
Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ab 2015 bis 31.12.2016
Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 ins Leben gerufen und ist für jeden egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert eine Pflichtversicherung. Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es die anfallenden Kosten einer Pflegebedürftigkeit wenigstens teilweise abzufangen.
Übersicht der gesetzlichen Leistungen ab 2015
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer | Bsp: Ambulanter Dienst | Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung | Bsp.: Pflegeheim | |||||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 123 € | 0 € | 231 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
I | 244 € | 316 € | 468 € | 689 € | 468 € | 689 € | 1.064 € | 1.064 € |
II | 458 € | 545 € | 1.144 € | 1.298 € | 1.144 € | 1.298 € | 1.330 € | 1.330 € |
III | 728 € | 728 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Härtefall | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 1.995€ |
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer | Bsp: Ambulanter Dienst | |||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 123 € | 0 € | 231 € |
I | 244 € | 316 € | 468 € | 689 € |
II | 458 € | 545 € | 1.144 € | 1.298 € |
III | 728 € | 728 € | 1.612 € | 1.612 € |
Härtefall | 1.995 € | 1.995 € |
Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung | Bsp.: Pflegeheim | |||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
I | 468 € | 689 € | 1.064 € | 1.064 € |
II | 1.144 € | 1.298 € | 1.330 € | 1.330 € |
III | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Härtefall | 1.995 € | 1.995€ |
+ Betreuungsbetrag ab 2015
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | 104 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 104 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 208 € |
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | 104 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 104 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 208 € |
Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bis 2014
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer | Bsp: Ambulanter Dienst | Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung | Bsp.: Pflegeheim | |||||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 120 € | 0 € | 225 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
I | 235 € | 305 € | 450 € | 665 € | 450 € | 450 € | 1.023 € | 1.023 € |
II | 440 € | 525 € | 1.100 € | 1.250 € | 1.100 € | 1.100 € | 1.279 € | 1.279 € |
III | 700 € | 700 € | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € |
Härtefall | 1.918 € | 1.918 € | 1.918 € | 1.918€ |
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer | Bsp: Ambulanter Dienst | |||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 120 € | 0 € | 225 € |
I | 235 € | 305 € | 450 € | 665 € |
II | 440 € | 525 € | 1.100 € | 1.250 € |
III | 700 € | 700 € | 1.550 € | 1.550 € |
Härtefall | 1.918 € | 1.918 € |
Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung | Bsp.: Pflegeheim | |||
Pflegestufe | Pflegegeld | mit Demenz | Pflegegeld | mit Demenz |
0 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
I | 450 € | 450 € | 1.023 € | 1.023 € |
II | 1.100 € | 1.100 € | 1.279 € | 1.279 € |
III | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € | 1.550 € |
Härtefall | 1.918 € | 1.918€ |
+ Betreuungsbetrag bis 2014
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | 0 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 100 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) | 200 € |
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | 0 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) | 100 € |
Pflegestufe I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) | 200 € |
Definition der gesetzlichen Pflegestufen
Pflegestufe I : Erheblich pflegebedürftig
- d.h. mindestens 90 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
Pflegestufe II : Schwer pflegebedürftig
- d.h. mindestens 180 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mindestens 120 Minuten täglich entfallen.
Pflegestufe III : Schwerst pflegebedürftig
- d.h. mindestens 300 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mindestens 240 Minuten täglich entfallen.