Unterschied pflegekosten und sachleistungen der pflegeversicherung

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Das zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung ➽ Leistungen 2021 & 2022

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Gesetzliche Pflegeversicherung: Leistungen & Beitragssatz

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Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zuletzt im Januar 2017 die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder einmal überarbeitet. Diesmal jedoch wurden nicht nur die Leistungen angehoben, sondern auch das System der Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Pflegegrade sollen Menschen mit psychischen Erkrankungen den Menschen mit körperlichen Gebrechen gleichstellen.
Wer zum Zeitpunkt der Umstellung schon Pflegeleistungen bezog, brauchte sich keine Sorgen machen. Durch die gesetzliche Pflegereform wurde kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt. Im Detail bedeutet dies, dass die Pflegebedürftigen entweder genauso viel finanzielle Unterstützung erhalten oder sich sogar verbessern.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2022

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Leistungen in den einzelnen Pflegegraden.

Häusliche / ambulante PflegeVollstationäre Pflege
Durch Angehörige /
Bekannte
Durch den ambulanten Dienst
oder teilstationäre Pflege
Pflegegrad 1 0 € * 0 € * 125 €
Pflegegrad 2 316 € * 724 € * 770 €
Pflegegrad 3 545 € * 1363 € * 1262 €
Pflegegrad 4 728 € * 1693 € * 1775 €
Pflegegrad 5 901 € * 2095 € * 2005 €
Entlastungsbetrag * bis 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege

Häusliche / ambulante
Pflege durch:Vollstationäre
Pflege
Laien Pflegedienst
Grad 1 0€ * 0€ * 125 €
Grad 2 316 € * 724 € * 770 €
Grad 3 545 € * 1363 € * 1262 €
Grad 4 728 € * 1693 € * 1775 €
Grad 5 901 € * 2095 € * 2005 €
Entlastungs-
betrag
* bis zu 125 € monatlich zusätzlich
bei häuslicher / ambulanter Pflege

Bei der häuslichen Pflege kann man für jeden Pflegegrad einen Entlastungsbetrag beantragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € p. M. kann auch für Pflegesachleistungen verwendet werden.

Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege ab 01.01.2022

Gerade langjährige Bewohner eines Pflegeheims sollen finanziell entlastet werden. Durch den sogenannten Leistungszuschlag übernimmt die Pflegekasse einen Teil der pflegebedingten Kosten.

  • Der Leistungszuschlag gilt ausschließlich bei vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5
  • Der Leistungszuschlag erfolgt ausschließlich auf die pflegebedingten Kosten im Pflegeheim
  • Nicht vom Leistungszuschlag umfasst sind die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der stationären Pflege
  • Die Verrechnung des Leistungszuschlages erfolt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeeinrichtung

Dauer der
vollstationären PflegeLeistungszuschlag für
pflegebedingte Kosten
1. bis 12. Monat 5%
13. bis 24. Monat 25%
25. bis 36. Monat 45%
ab 37. Monat 70%

Dauer der
vollstationären PflegeGesamt
Zuzahlung
bzw. Eigenanteil
im PflegeheimZusammensetzung Gesamt Zuzahlung bzw. EigenanteilPflegebedingte Kosten
(EEE = Einrichtungs-
einheitlicher
Eigenanteil)Investitions-
kostenVerpflegung
& Unterkunft
Beispiel 2500€ 1000€ 500€ 1000€
1. bis 12. Monat 2450€ 950€ (5% = 50€ Leistungszuschlag) 500€ 1000€
13. bis 24. Monat 2250€ 750€ (25% = 250€ Leistungszuschlag) 500€ 1000€
25. bis 36. Monat 2050€ 550€ (45% = 450€ Leistungszuschlag) 500€ 1000€
ab 37. Monat 1800€ 300€ (70% = 700€ Leistungszuschlag) 500€ 1000€

Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung

Seit dem 01.01.2022 liegt der Beitragssatz bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,4 Prozent. Die Kosten werden zu jeweils 50 Prozent vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber getragen. Eine Ausnahme ist der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,35 Prozent, welcher vom Arbeitnehmer allein getragen werden muss.

Bewertungskriterien für die Ermittlung des Pflegegrades

So wird der Pflegegrad ermittelt.

Schritt 1

Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modulen).

Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.

  • Positionswechsel im Bett
  • Aufstehen vom Bett
  • ins Badezimmer gehen
  • Fortbewegen innerhalb der Wohnung
  • Treppensteigen
  • stabile Sitzposition halten
  • Aufstehen aus sitzender Position
  • Umsetzen
  • sitzender Positionswechsel

.

Modul 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten)

Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 3)

  • örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
  • Erkennen von Personen des Umfelds
  • Gedächtnisleistung
  • Entscheidungen treffen
  • Verstehen von Sachverhalten
  • Risiken und Gefahren erkennen
  • Beteiligung an einem Gespräch
  • Alltagsbezogene Handlungen ausführen
  • elementare Bedürfnisse mitteile

Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen)

Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 2)

  • motorische Verhaltensauffälligkeiten
  • selbstschädigendes Verhalten
  • physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
  • Abwehr von Pflegemaßnahmen
  • sonstige inadäquate Handlungen
  • nächtliche Unruhe
  • Beschädigung von Gegenständen
  • andere vokale Auffälligkeiten
    .

Modul 4 (Selbstversorgung)

Gewichtung: 40 Prozent

  • selbständige Körperpflege
  • rasieren und kämmen
  • Zahnpflege und Prothesenreinigung
  • Duschen, Baden, Haare waschen
  • An- und Auskleiden
  • Essen und Trinken
  • Benutzen der Toilette
  • Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
  • Umgang mit Dauerkatheter
    .

Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen)

Gewichtung: 20 Prozent

  • Medikamenteneinnahme
  • Injektionen
  • Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Blutzuckermessung und -deutung
  • Arzt- und Therapeutenbesuch
  • Umgang mit Prothese und Rollator
  • Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
  • Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause

Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte)

Gewichtung: 15 Prozent

  • Tagesablauf gestalten
  • Ablauf des Tages ändern
  • Ruhen
  • Schlafen
  • selbstständig Beschäftigen
  • Planung in die Zukunft
  • Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
  • Kontaktpflege
  • Planungen der Zukunft
    .

Mobilität

Das Modul 1 (Mobilität) fließt mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Bewertungskriterien:

  • Positionswechsel im Bett
  • Aufstehen vom Bett
  • ins Badezimmer gehen
  • Fortbewegen innerhalb der Wohnung
  • Treppensteigen
  • stabile Sitzposition halten
  • Aufstehen aus sitzender Position
  • Umsetzen
  • sitzender Positionswechsel

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

Bewertungskriterien:

  • örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
  • Erkennen von Personen des Umfelds
  • Gedächtnisleistung
  • Entscheidungen treffen
  • Verstehen von Sachverhalten
  • Risiken und Gefahren erkennen
  • Beteiligung an einem Gespräch
  • Alltagsbezogene Handlungen ausführen
  • elementare Bedürfnisse mitteile

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

Bewertungskriterien:

  • motorische Verhaltensauffälligkeiten
  • selbstschädigendes Verhalten
  • physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
  • Abwehr von Pflegemaßnahmen
  • sonstige inadäquate Handlungen
  • nächtliche Unruhe
  • Beschädigung von Gegenständen
  • andere vokale Auffälligkeiten

Selbstversorgung

Das Modul 4 (Selbstversorgung) fließt mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Bewertungskriterien:

  • selbständige Körperpflege
  • rasieren und kämmen
  • Zahnpflege und Prothesenreinigung
  • Duschen, Baden, Haare waschen
  • An- und Auskleiden
  • Essen und Trinken
  • Benutzen der Toilette
  • Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
  • Umgang mit Dauerkatheter

Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen

Das Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen) fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Bewertungskriterien:

  • Medikamenteneinnahme
  • Injektionen
  • Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Blutzuckermessung und -deutung
  • Arzt- und Therapeutenbesuch
  • Umgang mit Prothese und Rollator
  • Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
  • Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause

Alltagsleben und soziale Kontakte

Das Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) fließt mit einer Gewichtung von 15 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Bewertungskriterien:

  • Tagesablauf gestalten
  • Ablauf des Tages ändern
  • Ruhen
  • Schlafen
  • selbstständig Beschäftigen
  • Planung in die Zukunft
  • Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
  • Kontaktpflege
  • Planungen der Zukunft

Schritt 2

Addieren der ermittelten Punkte entsprechend der Gewichtung

= Gesamtpunkte

Schritt 3

Einstufung entsprechend der ermittelten Gesamtpunktzahl in einen der 5 Pflegegrade

Punkte:

12,5 bis

unter 27

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Punkte:

27 bis

unter 47,5

Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit

Punkte:

47,5 bis

unter 70

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Punkte:

70 bis

unter 90

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Punkte:

90 bis

100

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen

Pflegegrad 1
=
12,5 – unter 27 Punkte

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2
=
27 – unter 47,5 Punkte

Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit

Pflegegrad 3
=
47,5 – unter 70 Punkte

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4
=
70 – unter 90 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5
=
90 – 100 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen

Begriffserläuterungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegegeld:

  • Die Pflege wird im ambulanten Bereich -also zu Hause von Familienangehörigen oder Laien ausgeführt.
  • Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch Angehörige / Bekannte)

Sachleistungen:

  • Wird die Pflege im ambulanten Bereich bzw. im stationären Bereich von professionellen Pflegediensten ausgeführt spricht man von Sachleistungen.
  • Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch ambulanten Dienst / Vollstationäre Pflege)

Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Art der Pflege und der vorliegende Pflegegrad, welcher durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wird.

Gesetzliche Regelungen

Wartezeiten in der gesetzlichen Pflegeversicherung

(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.

(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages

a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,
b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,
c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,
d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,
e) in der Zeit ab dem 1. Januar 2000 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss.

(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet

Gesetzliche Pflegeversicherung: Wer ist versichert?

Jeder der in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherung besitzt ist automatisch auch dort pflegepflichtversichert. Wer also bei der AOK, IKK, BKK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist auch dort pflegepflichtversichert. Dies gilt auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige wie Ehefrau und Kinder.

Wer eine private Krankenversicherung besitzt ist in der Regel auch über diese privat pflegepflichtversichert. Die Leistungen sind egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert identisch.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bis 31.12.2021

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Leistungen in den einzelnen Pflegegraden.

Häusliche / ambulante PflegeVollstationäre Pflege
Durch Angehörige /
Bekannte
Durch den ambulanten Dienst
oder teilstationäre Pflege
Pflegegrad 1 -* -* 125 €
Pflegegrad 2 316 € 689 € 770 €
Pflegegrad 3 545 € 1298 € 1262 €
Pflegegrad 4 728 € 1612 € 1775 €
Pflegegrad 5 901 € 1995 € 2005 €
*+ Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich

Häusliche / ambulante
Pflege durch:Vollstationäre
Pflege
Laien Pflegedienst
Grad 1 -* -* 125 €
Grad 2 316 € 689 € 770 €
Grad 3 545 € 1298 € 1262 €
Grad 4 728 € 1612 € 1775 €
Grad 5 901 € 1995 € 2005 €
*+ Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich

Pflegeversicherung bis 31.12.2016 mit Pflegestufen (Altes System)

Zum 1. Januar 2017 wurden aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die Pflegestufen 0,I,II und III in die Pflegegerade 1-5 überführt. Seitdem bekommen ebenfalls noch körperliche fitte Demenz- und psychisch Kranke sowie geistig Behinderte die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich kranke Pflegefälle.

Die Umstellung des Systems von Pflegestufen auf Pflegegrade betraf neben der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung auch die private Pflegezusatzversicherung.

So wurden zum 1. Januar 2017 die Pflegestufen in Pflegegerade umgewandelt:

Bis Ende 2016ab 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1
mit Demenz
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2
mit Demenz
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3
mit Demenz
Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wurde das Begutachtungsverfahren ebenfalls angepasst. Pflegebedürftige werden nun nach einem Punktesystem bewertet. Entscheidend ist wie viel Pflege die betroffene Person gemessen am Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit braucht – unabhängig von geistigen und körperlichen Einschränkungen.

Für den Erhalt der Pflegeleistungen mussten Pflegebedürftige folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • keiner oder nur sehr geringer Hilfebedarf, da der Betroffene seinen Alltag trotzdem nicht alleine bewältigen kann.
  • noch nicht erfüllte Voraussetzungen der Pflegestufe I
  • Pflegegeld 123 € pro Monat

und/oder

  • Pflegesachleistungen bis zu 231 € pro Monat
  • zusätzlich gibt es noch

– Leistungen zur Verhinderungspflege
– Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und zur Verbesserung des Wohnumfeldes

  • Hilfebedarf für mindestens zwei Aktionen der Grundpflege im Bereich Ernährung, Körperpflege und Mobilität
  • Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
  • Zeitaufwand pro Tag mindestens 90 Minuten, davon mindestens 45 Minuten für die Grundpflege
  • Pflegegeld: 244 € pro Monat

und/oder

  • Pflegesachleistungen bis zu 468 € pro Monat

  • Mindestens 3 Mal pro Tag Hilfebedarf für die Grundpflege
  • Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
  • Zeitaufwand pro Tag mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden für die Grundpflege
  • Pflegegeld: 458 € pro Monat

und/oder

  • Pflegesachleistungen bis zu 1.144 € pro Monat
  • bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es

– ein Pflegegeld von 545 € pro Monat

und/oder

– Pflegesachleistungen bis zu 1.298 € pro Monat

  • 24 Stunden Hilfebedarf für die Grundpflege
  • Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
  • Zeitaufwand pro Tag mindestens 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege
  • Pflegegeld: 728 € pro Monat

und/oder

  • Pflegesachleistungen bis zu 1.612 € pro Monat
  • Härtefallregelung für besonders intensiven und hohen Pflegeaufwand pro Tag

Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ab 2015 bis 31.12.2016

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 ins Leben gerufen und ist für jeden egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert eine Pflichtversicherung. Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es die anfallenden Kosten einer Pflegebedürftigkeit wenigstens teilweise abzufangen.

Übersicht der gesetzlichen Leistungen ab 2015

Häusliche PflegeHäusliche Pflege / PflegesachleistungenTeilstationäre PflegeVollstationäre Pflege
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer Bsp: Ambulanter Dienst Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 123 € 0 € 231 € 0 € 0 € 0 € 0 €
I 244 € 316 € 468 € 689 € 468 € 689 € 1.064 € 1.064 €
II 458 € 545 € 1.144 € 1.298 € 1.144 € 1.298 € 1.330 € 1.330 €
III 728 € 728 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995 € 1.995 € 1.995€

Häusliche PflegeHäusliche Pflege
/ Pflegesachleistungen
Durch Angehörige,
Ehrenamtliche Helfer
Bsp: Ambulanter Dienst
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 123 € 0 € 231 €
I 244 € 316 € 468 € 689 €
II 458 € 545 € 1.144 € 1.298 €
III 728 € 728 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995 €

Teilstationäre
PflegeVollstationäre
Pflege
Bsp: Zeitweise Betreuung
in einer Pflegeeinrichtung
Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 0 € 0 € 0 €
I 468 € 689 € 1.064 € 1.064 €
II 1.144 € 1.298 € 1.330 € 1.330 €
III 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995€

+ Betreuungsbetrag ab 2015

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
208 €

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
208 €

Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bis 2014

Häusliche PflegeHäusliche Pflege / PflegesachleistungenTeilstationäre PflegeVollstationäre Pflege
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer Bsp: Ambulanter Dienst Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 120 € 0 € 225 € 0 € 0 € 0 € 0 €
I 235 € 305 € 450 € 665 € 450 € 450 € 1.023 € 1.023 €
II 440 € 525 € 1.100 € 1.250 € 1.100 € 1.100 € 1.279 € 1.279 €
III 700 € 700 € 1.550 € 1.550 € 1.550 € 1.550 € 1.550 € 1.550 €
Härtefall 1.918 € 1.918 € 1.918 € 1.918€

Häusliche PflegeHäusliche Pflege
/ Pflegesachleistungen
Durch Angehörige,
Ehrenamtliche Helfer
Bsp: Ambulanter Dienst
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 120 € 0 € 225 €
I 235 € 305 € 450 € 665 €
II 440 € 525 € 1.100 € 1.250 €
III 700 € 700 € 1.550 € 1.550 €
Härtefall 1.918 € 1.918 €

Teilstationäre
PflegeVollstationäre
Pflege
Bsp: Zeitweise Betreuung
in einer Pflegeeinrichtung
Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 0 € 0 € 0 €
I 450 € 450 € 1.023 € 1.023 €
II 1.100 € 1.100 € 1.279 € 1.279 €
III 1.550 € 1.550 € 1.550 € 1.550 €
Härtefall 1.918 € 1.918€

+ Betreuungsbetrag bis 2014

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
0 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
100 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des
erhöhten Betrages berechtigt)
200 €

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz)
0 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
100 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
erhöhten Betrages berechtigt)
200 €

Definition der gesetzlichen Pflegestufen

Pflegestufe I : Erheblich pflegebedürftig

  • d.h. mindestens 90 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

Pflegestufe II : Schwer pflegebedürftig

  • d.h. mindestens 180 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mindestens 120 Minuten täglich entfallen.

Pflegestufe III : Schwerst pflegebedürftig

  • d.h. mindestens 300 Minuten pro Tag hilfebedarf. Auf die Grundpflege müssen mindestens 240 Minuten täglich entfallen.

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Was ist der Unterschied zwischen Sachleistung und Pflegegeld?

Wenn ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab (Pflegesachleistung). Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hingegen direkt an den Pflegebedürftigen aus. Beides kann auch kombiniert werden.

Was fällt unter Sachleistungen?

Sachleistungen: Definition und Beispiele Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Was bedeutet Kombinationsleistung Pflegesachleistung und Pflegegeld?

Die Pflegeversicherung gewährt pflegebedürftigen Versicherten die Möglichkeit, Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige) und Pflegesachleistungen (für die Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu kombinieren. In diesem Fall wird von der sogenannten Kombinationsleistung oder auch Kombileistung gesprochen.

Was gehört zu den Pflegekosten?

Als Pflegekosten sind z.B. Heimunterbringung, Kosten für Medikamente und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Krankengymnastik, Pflegedienste.

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