Müssen kinder unter 6 jahren corona test machen

1. Allgemeines/Infos zur TestV ab 01.07.2022

Das Projekt „Testen für Alle“ in RLP ist am 08. März 2021 offiziell gestartet. Ab diesem Zeitpunkt werden Kosten für die Durchführung der Testungen durch den Bund übernommen. Nach der neuen Testverordnung vom 30. Juni 2022 sieht der Bund eine Umsetzung des „Testens nach § 4a TestV“ bis zum 25. November 2022 vor.

Bitte schauen Sie, ob Sie die Rundschreiben im Portal einsehen können. Diese finden Sie im Menü "Organisationen" > "Rundschreiben". Andernfalls wenden Sie sich bitte an covid-19-support-lsjv(at)vermkv.rlp.de

Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a TestV werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (= alle Kinder bis einschließlich 4 Jahre),
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 d.h. Besucherinnen/Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen/Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    1. Krankenhäuser
    2. Rehabilitationseinrichtungen
    3. stationäre Pflegeeinrichtungen
    4. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    5. Einrichtungen für ambulante Operationen
    6. Dialysezentren
    7. ambulante Pflege
    8. ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    9. Tageskliniken
    10. Entbindungseinrichtungen
    11. ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    1. eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    2. zu einer Person Kontakt haben werden, die
      1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
      2. aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte)
  9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (= eine Person, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person, die einen Pflegegrad nach dem SGB XI zuerkannt bekommen hat, in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen pflegt)
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in dem-selben Haushalt leben

Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten.

Wir weisen darauf hin, dass die Freitestung nach § 4a Absatz 1 Nr.4 TestV, nur dem Personenkreis kostenlos zur Verfügung gestellt werden darf, welcher eine negative Testung zur Beendigung der Absonderung benötigt. In Rheinland-Pfalz ist dies nach der aktuellen Absonderungsverordnung nicht der Fall. Bitte beachten Sie, dass eine Testung nach § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV daher nur in Ausnahmefällen – beispielsweise abweichende Regelungen anderer Bundesländer oder Einzelfallmaßnahmen des Gesundheitsamtes – Anwendung finden kann.

Prinzipiell obliegt die Verantwortung der Testungen von Mitarbeiter/innen dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber, hier die jeweilige Einrichtung, kann gemäß § 4 TestV einrichtungsbezogene Testungen durchführen. Für diese Testungen sind Sie als Teststelle nicht beauftragt.

Wenn der Arbeitgeber keine Testungen gemäß § 4 TestV durchführt und die Angestellten in die Bürgerteststelle schickt, ist es eine volle Selbstzahler-Leistung. Ausgenommen eine der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 1-10 TestV greift.

Der Anspruch besteht ab dem Datum der positiven Testbescheinigung des Haushaltsangehörigen für 14 Tage. 

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Ausgenommen von Personen nach § 4a Absatz 1 Nr. 6 und 7 TestV (Eigenbeteiligung von 3,00 €) haben alle Personengruppen nach § 4a Absatz 1 TestV Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Dazu zählen:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucherinnen/Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen/Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte)
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Nach § 4a Abs. 2 TestV haben Personen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Hierzu zählen:

  • Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    • eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    • zu einer Person Kontakt haben werden, die
      • das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
      • aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.

Personen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollen oder deren Corona-Warn-App eine rote Warnung zeigt, haben einen entsprechenden Nachweis über ihren Anspruch gegenüber dem Leistungserbringer vorzuweisen, in Form einer Eintrittskarte/Einladung o.ä. bzw. durch Vorweisung der Warnung in der Corona-Warn-App.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Bürgerinnen und Bürger gemäß § 4 a TestV einen Anspruch auf kostenlose Testung bzw. unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 € haben, sofern Sie zu dem genannten Personenkreis im Sinne dieser Verordnung gehören. Die Voraussetzungen sind durch die Teststellen anhand der Selbstauskunft zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen nach Überprüfung bestehen und demnach der Anspruch besteht, sind fälschlicherweise erhobene Überzahlungen an den Anspruchsberechtigten im Nachhinein herauszugeben.

Laut § 4 a Abs. 1 Satz 6 TestV haben Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf eine Testung mit einer Eigenbeteiligung von 3,00 Euro, sofern die „Person, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden […].

Unter „Veranstaltung im Innenraum“ versteht man solche, die über einen längeren Zeitraum andauern, etwa ein Konzert, eine Familienfeier oder ein Volksfest – so kann verhindert werden, dass sogenannte „Super Spreader Events“ entstehen.

Es gibt keine Verpflichtung, dass Personen für einen Arztbesuch einen PoC-Test nachweisen müssen. Diese Testung fällt nicht unter die kostenlosen gemäß § 4a TestV und die Kosten sind somit durch die Personen selbst zu tragen.

Die Testungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Teststellen fallen nicht unter § 4a Abs. 1 TestV und obliegen der Verantwortung des Arbeitgebers.

Personen, die sich zu Hause selbst positiv getestet haben, haben nach § 4b Satz 2 TestV einen Anspruch auf PCR-Bestätigung (§ 4b TestV). Ein Anspruch auf einen PoC-Test gemäß § 4a Abs. 1 TestV besteht hingegen nicht mehr.

PCR-Bestätigungen nach § 4b (diese bestehen für Personen, die einen positiven Selbsttest oder einen positiven PoC-Test haben) können auch an symptomatischen Personen durchgeführt werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV.

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärztinnen/Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte (siehe FAQ BMG).

An den Teststellen können PCR-Bestätigungen nach § 4b (diese bestehen für Personen, die einen positiven Selbsttest oder einen positiven PoC-Test haben) auch an symptomatischen Personen durchgeführt werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV.

Sollten Sie beabsichtigen, Personen über den in § 4a TestV genannten Personenkreis hinaus zu testen, bitten wir Sie zu beachten, dass die Erstattung der Kosten der Testungen sodann durch die Testperson selbst zu entrichten sind. Die Höhe hierfür liegt in Ihrem Ermessen. Unsererseits werden hier keine Preisvorgaben gemacht.

Es gibt keine Verpflichtung, dass Sie ab dem 01.07.2022 auch die kostenpflichtigen Testungen anbieten müssen. Sie können auch nur die kostenfreien Testungen für die Personengruppen, welche im § 4a TestV (gültig ab 01.07.2022) genannt sind, anbieten. Ausgenommen sind hiervon die Testungen nach § 4a Absatz 1 Nr. 6 und 7 TestV, bei denen eine Eigenbeteiligung von 3,00 € seitens der zu testenden Person an die Teststelle entrichtet werden muss.

Die Selbstauskunft ist nur für Testungen nach § 4a Abs. 1 TestV auszufüllen, d.h. bei Testungen, welche nicht unter diesen Paragraphen fallen, entfällt die Verwendung der Selbstauskunft. 

Das Formular zur Selbstauskunft, welches den Teststellen in RLP vom Land zur Verfügung gestellt wird, gibt an, in welchen Fällen ein über den Identitätsnachweis hinausgehender Nachweis über den Anspruch auf Testung erbracht werden muss. Dies ist zu erkennen an der Fußnote betrifft:

  • Kinder unter 5 Jahren (d. h. die Testungen für Kinder ab 5 Jahren sind kostenpflichtig) - Kinderpass o. ä.
  • aufgrund einer medizinischen Kontraindikation Ungeimpfte, insbesondere Schwangere im ersten Trimester - ärztliches Attest, Mutterpass
  • Teilnehmende von klinischen Impfstudien - Teilnahmebescheinigung
  • Infizierte zur Freitestung nach Quarantäne - Testergebnis
  • Personen, die Veranstaltungen in Innenräumen besuchen möchten - Eintrittskarte, Einladung o.ä.
  • Personen mit einer roten Kachel in der Corona-Warn-App
  • Haushaltsangehörige von Infizierten - Testergebnis

Die Testperson hat das Formular zur Selbstauskunft auszufüllen und in diesen Fällen den entsprechenden Nachweis der Teststelle vorzulegen. Ein Vorzeigen der Belege/Nachweise durch die Bürgerinnen und Bürger in der Teststelle ist ausreichend. Durch die Unterschrift auf der Selbstauskunft wird seitens der Teststelle die Darlegung des Nachweises bestätigt.

In allen anderen Fällen ist kein weiterer Nachweis über den Anspruch notwendig. Die Testperson ist verpflichtet, die Selbstauskunft nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen, unter Vorlage eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass).

Bitte beachten Sie, dass in Rheinland-Pfalz für Sie als Teststelle die Selbstauskunft seitens des Landes verpflichtend zu verwenden und vorzuhalten ist. Die seitens des Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Formular zur Testung im Rahmen von § 4a Abs.1 Nr. 5 TestV kann ergänzend als Nachweis zur Anspruchsberechtigung vorgelegt werden. Eine Verpflichtung, dass die Alten- und Pflegeeinrichtungen dieses ausfüllen, gibt es jedoch nicht und bitten wir Ihrerseits auch nicht zu verlangen. Die durch die Bürgerinnen und Bürger ausgefüllte Selbstauskunft als Nachweis ist in diesem Fall ausreichend.

Die Selbstauskunft ist durch die Teststellenbetreibenden im Rahmen der Dokumentationspflicht gemäß § 7 Abs. 5 TestV unverändert bis zum 31.12.2024 aufzubewahren und ggf. bei einer Abrechnungsprüfung vorzulegen.

Nach § 4a Abs. 2 TestV haben Personen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV (Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden bzw. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben) je Testung einen Betrag von 3,00 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Folglich kann nach § 12 TestV auch nur der Differenzbetrag i. H. v. 4,00 Euro je Testung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.

Die Testungen und die Abrechnung erfolgen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV), welche vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen wurde. Die TestV in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html

Seit dem 30. Juni 2022 hat die zu testende Person bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 einen Eigenanteil in Höhe von 3,00 € an die Leistungserbringenden zu leisten. Die TestV sieht keine Regelung vor, dass dieser Eigenanteil entfallen kann.

Gemäß § 6 Absatz 3 Nr. 5 muss die zu testende Person bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 gegenüber den Leistungserbringenden eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 € durchgeführt wurde.

Die Leistungserbringenden sind zudem gemäß § 7 Absatz 9 verpflichtet, bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 zu dokumentieren.

Der Erlass der Eigenbeteiligung ist nicht zulässig. Es darf seitens der Teststellen kein Wettbewerbsvorteil durch den Erlass der Eigenbeteiligung generiert werden.

Die TestV sieht die Vorlage eines Personalausweises als Anspruchsvoraussetzung vor, § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV. Insofern dürfte bei fehlender Vorlage kein Anspruch auf Testung gegeben sein.

Allerdings regelt die TestV keinerlei Ordnungswidrigkeiten. Auch das IfSG sieht nach § 73 Abs. 1a Nr. 2 lediglich eine Ordnungswidrigkeit bei nicht richtiger Meldung vor. Da eine Meldung allerdings nur bei positivem Test erforderlich wird, könnte sich nur dann eine Ordnungswidrigkeit ergeben, wenn die Meldung nicht richtig ist, da die Teststelle nicht über die Informationen aus dem Personalausweis verfügt, da sie diese nicht kontrolliert hat.

Das bloße Nicht-Vorlegenlassen des Personalausweises bei der Bürgertestung ist zwar nicht zulässig, allerdings - direkt - keine Ordnungswidrigkeit.

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV gilt, dass zum Nachweis bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen ist. Amtliche Lichtbildausweise sind von Behörden ausgestellte Dokumente zum Nachweis der Identität. Dazu gehören: Personalausweis, Schwerbehindertenausweis, Reisepass und Führerschein.

Ein Dienstausweis dient dem Nachweis zur Institution und nicht primär dem Nachweis der Identität und ist daher nicht zulässig.

Bitte verwenden Sie ausschließlich das Formular des Landes für die Selbstauskunft. Das Formular finden Sie hier.

Die Selbstauskunft ist verpflichtend für jede in Ihrer Teststelle nach § 4a TestV vorgenommene Testung durch die Bürgerinnen und Bürger und durch Sie als Teststelle auszufüllen und aufzubewahren.

Es ist möglich, dass Sie das Dokument bzw. die Inhalte der Selbstauskunft in Ihre bereits vorhandene Software einbetten. Wichtig ist hierbei, dass die Selbstauskunft inhaltlich nicht verändert werden darf.

Durch die Unterschrift auf der Selbstauskunft bestätigen die Bürgerinnen und Bürger die gemachten Angaben (persönliche Daten/Testgrund). Ebenfalls bestätigen Sie als Teststelle mit Ihrer Unterschrift die Überprüfung der getätigten Angaben (Kontrolle der persönlichen Daten, ggf.  Vorlage von ärztlichen Zeugnissen). Sowohl die Unterschrift von Ihnen als Teststelle als auch die Unterschrift der Bürgerinnen und Bürger kann digital erfolgen, wenn Ihr System dies ermöglicht. Sollte eine digitale Unterschrift nicht möglich sein, muss diese handschriftlich erfolgen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass bei einer nichterfolgten Unterschrift der Bürgerin/des Bürgers auf der Selbstauskunft die vollumfängliche Verantwortung für die gemachten Angaben Ihnen als Teststelle obliegt.

Die Selbstauskunft ist durch die Teststellenbetreibenden im Rahmen der Dokumentationspflicht gemäß § 7 Abs. 5 TestV unverändert bis zum 31.12.2024 aufzubewahren und ggf. bei einer Abrechnungsprüfung vorzulegen.

Hier möchten wir nochmals explizit darauf hinweisen, dass lediglich die Selbstauskunft durch die Bürgerinnen und Bürger auszufüllen ist. Bitte beachten Sie, dass es nicht erforderlich ist, dass die jeweilige Einrichtung vor der Testung das Formular ausfüllt und die Bürgerin/ der Bürger dies bei der Testung vorlegt. Die durch die Bürgerinnen und Bürger ausgefüllte Selbstauskunft als Nachweis bei Testungen gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV ist ausreichend.

Es ist möglich, dass Sie das Dokument bzw. die Inhalte der Selbstauskunft in Ihre bereits vorhandene Software einbetten. Wichtig ist hierbei, dass die Selbstauskunft inhaltlich nicht verändert werden darf.

Durch die Unterschrift auf der Selbstauskunft bestätigen die Bürgerinnen und Bürger die gemachten Angaben (persönliche Daten/Testgrund). Ebenfalls bestätigen Sie als Teststelle mit Ihrer Unterschrift die Überprüfung der getätigten Angaben (Kontrolle der persönlichen Daten, ggf.  Vorlage von ärztlichen Zeugnissen). Sowohl die Unterschrift von Ihnen als Teststelle als auch die Unterschrift der Bürgerinnen und Bürger kann digital erfolgen, wenn Ihr System dies ermöglicht. Sollte eine digitale Unterschrift nicht möglich sein, muss diese handschriftlich erfolgen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass bei einer nichterfolgten Unterschrift der Bürgerin/des Bürgers auf der Selbstauskunft die vollumfängliche Verantwortung für die gemachten Angaben Ihnen als Teststelle obliegt.

Sie müssen letztendlich als Teststelle dafür die Verantwortung tragen, dass die in der Selbstauskunft geforderten Informationen Ihrerseits systemseitig abgebildet und vollumfänglich bei einer möglichen Abrechnungsprüfung nachweisbar sind.

In welcher Form Sie die Selbstauskunft in Ihr System einbetten, bleibt Ihnen überlassen. Sie wurden per Rundmail vom 04.07.2022 auf die entsprechenden Anforderungen und notwendigen Inhalte hingewiesen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass unserseits Ihre systemseitigen Umsetzungen der Selbstauskunft nicht freigegeben werden.

Das Formular zur Selbstauskunft des Landes ist zu verwenden.

Bei einer roten Corona-Warn-App besteht Anspruch auf einen POC-Test nach § 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV, d.h. mit einer Eigenbeteiligung von 3,00 €.

Die aktuellste Fassung der Coronavirus Testverordnung des Bundes finden Sie hier.

Ja. Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests können Sie gem. § 11 TestV eine Pauschale von 2,50 € je Test abrechnen (für alle Testungen nach § 4a TestV). Die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes beträgt gem. § 12 Abs. 1 TestV 7,00 € je Testung (für Testungen nach § 4a Abs.1 Nr. 1-5 und 8-10 TestV). Anders ist es bei nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 TestV durchgeführten Tests. Hier ist lediglich eine Erstattung i. H. v. 4,00 Euro je Testung möglich. Der Differenzbetrag i. H. v. 3,00 Euro ist von den Testpersonen gemäß § 4a Abs. 2 TestV selbst zu tragen.

Ja, die Kostenerstattung für kostenlose Testungen nach § 4a TestV erfolgt weiterhin durch die Kassenärztliche Vereinigung über den bekannten Weg.

Weiterhin sind alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten nach § 7 Abs. 10 TestV verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, hier dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen nach § 4a TestV und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.

Nach § 6 Abs. 2 TestV sind ab dem 01.07.2022 keine weiteren Beauftragungen mehr möglich. Dies umfasst sowohl Neuregistrierungen als auch Teststellenerweiterungen.

Nach § 6 Abs. 2 TestV sind ab dem 01.07.2022 keine weiteren Beauftragungen mehr möglich. Dies umfasst sowohl Neuregistrierungen als auch Teststellenerweiterungen.

Es besteht ein Verbot von Unterbeauftragungen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beauftragung der TestV nach § 6 Abs. 1 am Anfang und Nr. 2 nur zur Erbringung von Leistungen, allerdings nicht zur Beauftragung selbst, berechtigt. Der Kreis, der zur Beauftragung berechtigten, wird abschließend durch die TestV festgelegt. Dabei handelt es sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 um die Stellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, also die zuständigen Stellen des ÖGD. Da eine Beauftragung nur zur Leistungserbringungen berechtigt und zusätzlich keine Eigenschaft als zuständige Stelle des ÖGD vermittelt, kann eine Beauftragung durch eine Teststelle nicht in Betracht kommen. In Rheinland-Pfalz ist dies ausschließlich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Die Aktualisierung der Informationen zu Ihrer Teststelle/Ihren Teststellen muss selbstständig von Ihnen vorgenommen werden. Eine Anleitung dazu findet sich im Hilfebereich unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help.

Bitte beachten Sie, dass die Änderung von Stammdaten dazu führen kann, dass Ihre Daten erneut freigegeben werden müssen.  

Eine Anleitung dazu findet sich hier.

Eine Möglichkeit wäre, dass Sie die Teststelle im Portal auf nicht mehr bestehend setzen und dann ggf. bei Bedarf wieder reaktivieren. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur möglich, wenn Sie bereits vor dem Registrierungsstopp eine Teststelle registriert hatten.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Öffnungszeiten Ihrer Teststelle zu reduzieren und somit den Betrieb Ihrer Teststelle in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten. Die im Registrierungsportal eingepflegten Daten können Sie eigenständig ändern.  Siehe nachfolgenden Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help.

Die meisten Kinder besitzen einen Kinder-Reisepass. Dieser könnte als Identifikationsvorlage dienen. Sollte kein Kinder-Reisepass vorhanden sein, könnte im Ersatzfall auch ein Schülerausweis mit Lichtbild abgeglichen werden. Sofern die v. g. Personengruppe über keinen Lichtbildausweis verfügt, ist davon auszugehen, dass eine Testung nur mit Begleitung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt, deren Identität sodann verifiziert werden kann.

Nach 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV muss sich die zu testenden Person bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer mit einem amtlichen Lichtbildausweis (in der Regel Ausweis oder Reisepass) ausweisen.

Die aktuelle Testverordnung sieht keine Einschränkungen des Testangebots nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit vor. Daher haben auch Angehörige der US-Streitkräfte mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Durchführung eines kostenlosen PoC-Antigentest, sofern die Voraussetzungen nach § 4a TestV entsprechend vorliegen.

Alle in Betracht kommenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung, insbesondere

a.    Ärztinnen und Ärzte,
b.    Zahnärztinnen und Zahnärzte,
c.    Ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen,
d.    Apotheken,
e.    Rettungs- und Hilfsorganisationen und
f.    weitere Anbieter,

die nach § 6 Abs. 2 unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen, können vom Land per Einzelbeauftragung mit der Durchführung von Bürgertestungen mittels PoC-Antigen-Tests gem. § 4 a TestV und bestätigenden Testungen gem. § 4 b TestV beauftragt werden.

Die Beauftragung gilt unter der Voraussetzung, dass Sie sich in dem Online-Registrierungsportal des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, registriert haben und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als berechtigter Leistungserbringer bestätigt wurden. Weiterhin gilt die Beauftragung unter der Auflage, dass neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bezogen werden müssen.

Beachten Sie: Aufgrund des bereits bestehenden flächendeckenden Netzwerks an Teststellen werden zurzeit keine weiteren Teststellen beauftragt. Eine Registrierung ist daher momentan nicht möglich.

Ihre Einzelbeauftragungen gelten bis zum Widerruf, längstens bis zum 25.11.2022 fort.

Sofern es sich bei Ihnen um eine Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Apotheke, medizinisches Labor oder um eine Rettungs- und Hilfsorganisation handelt, erfolgt Ihre Beauftragung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV.

Sofern es sich bei Ihnen um einen weiteren Leistungserbringer handelt, der nicht dem oben aufgeführten Katalog zugehört, erfolgt Ihre Beauftragung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV.

Laut § 5 Absatz 1 der Testverordnung dürfen Personen nach § 4a TestV mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen PoC-Antigentest in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch auf Testung besteht dabei im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten.

Die Teststellen sind nicht verpflichtet, die Häufigkeit der Testung zu überprüfen.

Der Einsatz von bereits beauftragten Teststellen zur Durchführung von kostenlosen Testungen nach § 4a TestV sind grundsätzlich auch im Rahmen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen möglich, sofern eine der Voraussetzungen für eine kostenlose Testung nach § 4a TestV vorliegt.

Die Regelungen zu den Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen wurden bundesweit einheitlich durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmsV) geregelt. Diese finden Sie unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Corona-Impfung_Verordnung.html. Die Verordnung legt fest, dass genesene und geimpfte Personen, die dies entsprechend nachweisen können, unter anderem von der Testpflicht, der Absonderungspflicht nach Einreise, den Ausgangsbeschränkungen und den Kontaktbeschränkungen befreit sind.

     Eine überstandene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann bisher nur durch ein positives PCR-Testergebnis nachgewiesen werden, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Dies beruht auf der Regelung des § 2 Nr. 4, Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Der klare Wortlaut lässt leider keine andere Auslegung, insbesondere keinen Antikörpernachweis, oder einen Nachweis durch den Arbeitgeber, zu.

     Hierbei handelt es sich um eine Bundesregelung, daher können wir als Landesministerium Ihnen keine weitergehende Antwort geben. Bitte wenden Sie sich hierfür an den Bund: poststelle(at)bmg.bund.de

Bitte informieren Sie die Menschen, die sich bei Ihnen testen lassen, darüber, dass zur Zeit nur eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) mit einem positiven Ergebnis zu einem Genesenen-Nachweis führt, § 2 Nr. 5 Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO  (siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html). Personen, die sich  - beispielsweise am Beginn der Absonderung - , nicht mittels einer o.g. Testmethode testen lassen, haben zur Zeit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenen-Nachweises.

Sollten Sie beabsichtigen Ihre Teststelle an einer abweichenden Adresse zu reaktivieren, bitten wir Sie uns das angepasste Hygienekonzept zur Verfügung zu stellen. Erst nach erfolgter Prüfung des Hygienekonzepts und nach erfolgter Zustimmung zum Standortwechsel ist eine Änderung der Adresse im Portal zulässig. Bitte beachten Sie, dass eine „Neueröffnung“ nur in der gleichen Kommune möglich ist.

Nein, die Beauftragung gilt lediglich für die Durchführung von Testungen in Rheinland-Pfalz.

Nein. Hiervon ist unbedingt Abstand zu nehmen, da das Projekt „Testen für Alle“ aus Steuergeldern finanziert wird.

Ab dem 01.07.2022 können diese Testungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV abgerechnet werden.

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2. Geheimhaltungspflicht

Bitte beachten Sie, dass das LSJV als beauftragende Stelle mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 12. November 2021 verpflichtet ist, alle Anbieter, die nach § 6 Abs. 1  Satz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung beauftragt werden sollen oder sind vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Wir verpflichten Sie hiermit vertraglich zur Geheimhaltung bezüglich aller im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung erhobenen Daten; insbesondere erfasst sind die Testergebnisse der getesteten Personen. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe von Daten im Rahmen gesetzlich verpflichtender Meldewege; insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie als Betreiber Ihrer Teststelle(n) sicherstellen, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter in Ihrer Teststelle sich entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Ausgestaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung jeder Teststellenmitarbeiterin und jedes Teststellenmitarbeiters obliegt Ihnen als Teststellenbetreiberin bzw. Teststellenbetreiber. Sie muss allerdings nachweisbar sein und bei Vor-Ort-Kontrollen vorgehalten werden können.

Mit Aufnahme der Tätigkeit stimmen Sie dieser vertraglichen Geheimhaltungspflicht zu. Sollten Sie dieser nicht zustimmen wollen, bitten wir im Mitteilung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens an testenfueralle(at)lsjv.rlp.de. Ihre Beauftragung endet sodann.

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3. Einrichtung

Bitte beachten Sie, dass keine Gebietsmonopole bestehen. Vielmehr regelt hier die Nachfrage das Angebot.

Teststellen (§ 6 TestV) sind nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung einzuordnen. Die praktische Konsequenz ist, dass die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) entfällt.

Die Organisationshoheit obliegt der jeweiligen Teststelle bzw. der/dem Verantwortlichen. Dies bedeutet, dass die Personalstruktur (ob die Personen als Honorarkräfte, kurzfristig oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingesetzt werden) sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen eigenständig zu entscheiden sind. Die räumlichen als auch die personellen Erfordernisse für die Logistik ergeben sich aus den jeweils zur Verfügung stehenden Kapazitäten.

Nach Artikel 47 LV, § 3 Abs. 1 Feiertagsgesetz sind Sonn- und Feiertage nicht nur als Tage der religiösen Erbauung und seelischen Erhebung, sondern auch als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Feiertagsgesetz von den Verboten nach § 3 Abs. 2 ausgenommen sind Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Im Einzelnen regelt dies das Arbeitszeitgesetz:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen in Notdiensten, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Krankenhäusern an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Grundlage ist der § 10 Absatz 1 Nrn. 1-3 Arbeitszeitgesetz.

Zu diesen Tatbeständen zählen auch die Dienstleistungen zur Probeentnahme und zur Durchführung der Analyse zum SARS-CoV-2, egal ob sie durch eine öffentliche, private, gewerbliche oder gemeinnützige Organisation durchgeführt werden und zwar solange, wie die Corona-Pandemie anhält. Eine behördliche Erlaubnis ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch ausschließlich für die SARS-CoV-2 Tests und nicht für andere Laborleistungen.

Weder aus der Medizinprodukteabgabe- noch BetreiberVO sind Minderjährige bezüglich der Durchführung von Tests anders gestellt. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen ihre Tätigkeit. Wir bitten Sie, dies in Abstimmung mit den Verantwortlichen in der entsprechenden Teststelle abschließend zu klären.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Registrierungsstopps keine neuen mobilen Teststellen beauftragt werden. Sollten Sie bereits eine beauftragte mobile Teststelle haben, nachfolgende Hinweise für Sie zur Kenntnis und Beachtung:

Seitens der aktuellen Coronavirus-Testverordnung existieren keine Vorgaben, ob eine Teststelle mobil oder stationär betrieben werden muss. Daher spricht nichts gegen den Betrieb einer mobilen Teststelle. Wo Ihre Teststelle letztendlich zum Einsatz kommt, liegt in Ihrer Organisationshoheit.

Sofern Sie eine mobile Teststelle betreiben, müssen wir Sie zukünftig aus gegebenen Anlass bitten, Ihren tagesaktuellen Standort auf dem Dashboard im Rahmen der Kommentarfunktion mitzuteilen. Dies kann in Form einer Adresse + Zeitspanne oder einem Link zu Ihrem Buchungsportal/Ihrer Homepage erfolgen. Sofern Sie eine Telefonnummer angegeben haben, ist auf der automatischen Bandansage der tagesaktuelle Standort anzugeben. Ihre Informationen sind so anzugeben, dass eine durchschnittlich informierte Person den Weg in Ihre Teststelle finden kann.

Nein, seitens des Landes gibt es keine Dienstplan-Software, welche zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann.

Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich Ihr zuständiges Finanzamt. Hierzu können wir Ihnen keine Auskunft geben.

Seitens des Landes gibt es keine einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Teststellen. Dies ist aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort nicht umsetzbar. Vielmehr liegt dies in der Organisationshoheit der Teststellen. Eine unabdingbare Voraussetzung ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen. Besonders für Apotheken und Arztpraxen ist zu beachten, dass den Testpersonen möglichst ein separater Eingang sowie von den anderen Patienten getrennte Wegführungen und Räumlichkeiten ermöglicht werden. Weitere Informationen finden Sie in der Informationsmappe unter Downloads.

Für Teststellen von kommerziellen Anbietern beachten Sie die Informationen für kommerzielle Anbieter.

Plakate und Informationsblätter im pdf-Format finden Sie in der Informationsmappe unter Downloads.

Seit dem 06.04.2022 sind kommerziell betriebene Teststellen aus aktuellem Anlass verpflichtet, einen Aushang zu veröffentlichen. Diesen finden Sie hier. Diese PDF-Datei ist in der Teststelle für Jede/n gut sichtbar zu platzieren. Alle dort angegebenen Felder sind vollständig zu hinterlegen. Die Daten können direkt in das Formular eingefügt und entsprechend ausgedruckt werden.

Sollten wir im Rahmen einer Teststelleninspektion feststellen, dass dieser Aushang nicht in der Teststelle angebracht wurde, werden wir den Entzug der Beauftragung prüfen.

Zur Kontrolle der in der Teststelle vorherrschenden Temperatur ist diese zu prüfen und zu dokumentieren. Durch diese regelmäßige Temperaturkontrolle ist sicherzustellen, dass die Lagerung und Durchführung der Tests (POC-Antigenschnelltests und PCR-Tests sowie deren Abstrichnahme und Lagerung der Proben) gemäß den Herstellerangaben erfolgt.

Dabei ist der Temperaturbereich einzuhalten, der in der jeweiligen Gebrauchsanweisung des POC-Antigenschnelltests oder des PCR-Tests angegeben ist.

Die Temperatur ist an verschiedenen Zeitpunkten täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Eine einmalige tägliche Kontrolle der Temperatur ist nicht ausreichend. Als Teststellenbetreiber haben Sie die Temperaturkontrolle so zu organisieren, dass nachgewiesen werden kann, dass die Herstellerangaben während Ihres Teststellenbetriebes und in der Lagerstätte eingehalten werden. Dieses Protokoll ist bei Inspektionen durch das LSJV auf Anfrage vorzulegen.“

Ja, die Teststreifen sind feuchtigkeitsempfindlich und deshalb einzeln in Aluminiumbeuteln versiegelt. Bei einigen Herstellern ist zusätzlich im Alupouch noch ein Kissen mit Trockenmittel beigefügt.

Zur Vorbereitung sollten die Teststreifen nicht zu früh aus dem Alubeutel entnommen und der Umgebungsfeuchte ausgesetzt werden.

Die Pharma-Zentral-Nummer ist eine eindeutige Nummerierung aller Medikamente und Medizinprodukte, sodass diese unterschieden werden können.

Diese 8-stellige Ziffer wird beispielsweise im Rezeptformular oben rechts eingetragen. Normalerweise befindet sich die PZN beim Barcode. Diese wird für die Bescheinigung des Testergebnisses benötigt. Sollten Sie die PZN auf der Verpackung nicht finden, kann das Feld ggf. freigelassen werden.

Die verwendeten Materialien können über den Restmüll entsorgt werden. Die enthaltene Pufferlösung reduziert die Infektiosität erheblich bis vollständig. Dennoch sollte der Müll vor Zugriff gesichert entsorgt werden (Doppelsackmethode und abschließbare Tonne etc.). Der Müll soll der Verbrennung zugeführt werden, sodass hier keine Bedenken bestehen.

Ja, die Schutzbrillen sind wiederverwendbar solange die Gläser nicht/wenig verkratzen. Danach werden sie über den Restmüll entsorgt.

Zur Reinigung der Schutzbrillen verwenden Sie bitte nur Seifenwasser und Ethanol(-Wasser-Mischungen), kein Acetonitril oder Isopropanol, damit die Gläser nicht blind werden.

Fusselfreie Tücher oder Baumwolllappen eignen sich zur Reinigung gut. Achten Sie darauf, dass die Oberfläche nicht zerkratzt wird.

Dies sind Themen des Arbeitsschutzes und müssen vom „Arbeitgeber“ (Dienstherr, Unternehmer) geregelt werden. Der korrekte Ansprechpartner ist die Unfallkasse. Produkte, die als Persönliche Schutzausrüstung im Verkehr sind, müssen die Vorgaben der PSA Verordnung erfüllen. DIN-Normen gibt es für spezifische Produkte und sind entsprechend anwendbar.

Dies ist ein Thema des Arbeitsschutzes und muss vom „Arbeitgeber“ (Dienstherr, Unternehmer) geregelt werden. Der korrekte Ansprechpartner ist die Unfallkasse. Aus wissenschaftlichen Beiträgen ist jedoch zu entnehmen, dass es empfehlenswert ist, im Zusammenhang mit COVID-19 eine dicht schließende Variante einer Brille anzuwenden (Aufnahme des Virus über die Augenschleimhaut möglich).

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4. Vor-Ort-Kontrollen in den Teststellen

Im Rahmen der Qualitätssicherung werden Inspektorinnen und Inspektoren des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) stichprobenartig und unangekündigt die vom Land Rheinland-Pfalz beauftragten Teststellen im Rahmen von Vor-Ort-Inspektionen überprüfen. Dies erfolgt aufgrund der Zuständigkeit des LSJV nach § 26 MPG für das Anwenden und Betreiben von Medizinprodukten, zu denen auch die in-Vitro-Diagnostika (auch Schnelltests) gehören.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen werden die Inspektorinnen und Inspektoren insbesondere

  • die örtlichen Gegebenheiten (u. a. Testungen für Alle nutzbar d. h. keine Zulassungsbeschränkungen (auf z.B bestimmte Kundinnen/Kunden oder Mitarbeitende), Einhaltung der Hygienemaßnahmen bzw. des vorgelegten Hygienekonzepts und der AHA-Regeln) und
  • die Testdurchführung (u. a. Überprüfung der Vorlage der Schulungszertifikate, Arbeitsschutz, Einhaltung der Vorgaben der Medizinprodukteabgabenverordnung)

überprüfen.

Sie werden gebeten, die entsprechenden Unterlagen (u. a. Hygienekonzept, Schulungszertifikate, Dokumentation über gemeldete positive Ergebnisse) für den Betrieb Ihrer Teststelle jederzeit griffbereit in der Teststelle vorzuhalten. Ebenfalls wird um Ihre Kooperation bei der Durchführung der Kontrollen gebeten.

Den entsprechenden Prüfkatalog, welcher bei den Vor-Ort-Kontrollen Anwendung findet, finden Sie hier. Anhand diesem können Sie bereits heute im Rahmen einer Selbstinspektion die eigenen Gegebenheiten und Abläufe in Ihrer Teststelle bewerten.

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5. Bestellungen über das Covid-19-Portal

Die für beauftragte Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV bisher geltende Abnahmeverpflichtung von PoC-Antigen-Tests entfällt zum 01.07.2022.

     Das Landesamt verfügt derzeit noch über einige wenige Restbestände, die wir Ihnen bei Bedarf gerne noch zur Verfügung stellen. Eine erneute Bevorratung seitens des Landes ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet für Sie konkret, dass Sie verpflichtet sind, Ihre eigenen Bestellwege zu nutzen und die Abrechnung der Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung eigenständig vorzunehmen.

Ja. Bitte beachten Sie, dass diese für die professional-use Testung vorgesehen und der jeweilige Test auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgenommen worden ist (Common RAT List des HSC). 

Die MPAV ist da eigentlich abschließend. Für Tests auf Covid 19 gelten weder die Verschreibungs- noch die Apothekenpflicht. Abgegeben werden dürfen die Tests also nach § 3 Abs. 4 und 4a an die dort genannten Stellen. Eine Vorgabe zur Qualität gibt es so nicht. Voraussetzungen ist die sachgerechte Lagerung nach § 3 Abs. 1 MPAV und nach Abs. 2 muss eine fachliche Beratung gewährleistet werden. Für die Qualität nach MPG ist immer der erstmalige Inverkehrbringer verantwortlich. Das ist nicht die Abgabestelle, sondern der Hersteller.

Die Abgabe ist also möglich, wenn Sie gewährleisten, dass eine Beratung stattfindet. Tun Sie das nicht, können Sie zumindest an Apotheken abgeben, die eine Beratung der Kunden ja dann gewährleisten (ggü Fachkreisen muss die Abgabestelle nicht beratend tätig sein).

Bitte beachten Sie: Das Landesamt verfügt derzeit noch über einige wenige Restbestände, die wir Ihnen bei Bedarf gerne noch zur Verfügung stellen. Eine erneute Bevorratung seitens des Landes ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet für Sie konkret, dass Sie verpflichtet sind, Ihre eigenen Bestellwege zu nutzen und die Abrechnung der Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung eigenständig vorzunehmen.

Um die Bearbeitung der Bestellungen möglichst effizient zu gestalten und die Lieferzeiten kurz zu halten, bitte ich folgende Punkte zu beachten:

Allgemeine Hinweise:

  • Bestellen Sie bitte über das SAHANA-Bestellportal https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index.
  • Sollte bei Ihnen die Bestellfunktion noch nicht freigeschaltet sein, beantragen Sie dies bitte bei covid19-support(at)lsjv.rlp.de.
  • Bitte kalkulieren Sie Ihren Bedarf für mindestens 2 bis 4 Wochen. Aktuell geben einige Teststellen mehrmals täglich Bestellungen auf. Dies sollte möglichst vermieden werden.
  • Es werden keine Lolly- oder Spucktests angeboten. Diese sind von Ihnen zu beschaffen und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Bitte beachten Sie, dass diese für die professional-use Testung vorgesehen sein müssen und PEI-gelistet sein müssen.
  • Anfragen über den Lieferstatus einzelner Sendungen bitten wir an die Hotline des beauftragten Logistikers (Tel.: 06721 1596242; E-Mail: lieferservicelsjv(at)hensel-logistik.de) zu richten. Die Hotline beantwortet außerdem Fragen zum Bepacken / Kommissionieren und die Versendung der Antigentests.
  • Eine Abholung der PoC-Antigen-Schnelltests sind in Ausnahmefällen bei unserem Logistiker möglich. Individuelle Absprachen in diesen Einzelfällen bitten wir mir der Hotline des Logistikers abzusprechen.

Hinweise an die kommunal beauftragten Teststellen:

  • Die Bestellungen von kommunal beauftragten Teststellen werden im Zwei-Wochen-Rhythmus im SAHANA-Bestellportal gesammelt und ca. 10 Tage später an die Verteilzentren der Landkreise verschickt. Die nächsten Termine, bis zu denen die Bestellungen abgegeben werden müssen, entnehmen Sie bitte dem SAHANA-Bestellportal https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index
  • Aufgrund der aktuellen Situation benötigen viele Teststellen die PoC-Tests sicherlich kurzfristiger. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an kurmainz(at)lsjv.rlp.de. Dann werden diese wie die PoC-Tests für die kommerziellen Teststellen kurzfristig versendet. Wenn Sie auch die Schutzausrüstung früher benötigen, können Sie bei der genannten E-Mail-Adresse eine Abholung in der Kurmainz-Kaserne vereinbaren.

Anfragen über den Lieferstatus einzelner Sendungen bitten wir an die Hotline des beauftragten Logistikers (Telefon 06721 1596242; E-Mail: lieferservicelsjv(at)hensel-logistik.de) zu richten. Die Hotline beantwortet außerdem Fragen zum Bepacken / Kommissionieren und die Versendung der Antigentests.

Eine Abholung der PoC-Antigen-Schnelltests ist in Ausnahmefällen bei unserem Logistiker möglich. Individuelle Absprachen in diesen Einzelfällen bitten wir mir der Hotline des Logistikers abzusprechen.

Die Lieferung erfolgt in der Regel ca. 2-4 Tage nach Bestellung. Für Rückfragen steht Ihnen die Hotline des beauftragten Logistikers (Telefon 06721 1596242; E-Mail lieferservicelsjv(at)hensel-logistik.de) zur Verfügung.

Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung vom 29.06.2022 wird die Erstattungsfähigkeit der Antigen-Schnelltests neu geregelt. Hier heißt es in § 1 Absatz 1 Satz 1, dass sich der Anspruch in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests auf jene Antigen-Tests beschränkt, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgenommen wurden (Common RAT List des HSC).

Diese ist hier abrufbar, auch zu finden unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests. 

Wir weisen darauf hin, dass demnach seit dem 30.06.2022 ausschließlich Corona-Antigen-Schnelltests verwendet und abgerechnet werden dürfen, die auf dieser Liste zu finden sind. Sollten noch vereinzelte Restbestände anderer Antigen-Schnelltests vorhanden sein, wird eine Übergangsfrist bis 31.07.2022 gewährt.

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6. Haftung/Versicherung

Freiwillige, die in den vom Land autorisierten Testestellen eingesetzt werden, stehen, soweit es sich um einen Versicherungsfall handelt, unter dem Versicherungsschutz der Unfallkasse RLP.

Sämtliche in den vom Land autorisierten Teststellen tätige Freiwillige sind vor einer persönlichen deliktischen Haftung geschützt, da sie unter den Grundsatz des Amtshaftungsanspruchs nach 839 BGB iVm Art. 34 GG fallen. Der Anspruch würde in jedem Fall zunächst gegenüber demjenigen Rechtsträger geltend gemacht werden, der die entsprechende Beauftragung vorgenommen hat, also dem Land Rheinland-Pfalz. Handelt ein Helfer oder eine Helferin vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs des Rechtsträgers auf den Helfer oder die Helferin, allerdings lassen sich wegen der sehr hohen Hürden in praktischer Hinsicht hierfür kaum Anwendungsbeispiele finden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen handeln bei der Durchführung von PoC-Antigentests im Rahmen der Schnelltest-Strategie der Landesregierung hoheitlich für die zuständige Behörde (das Land beziehungsweise die Kommune) und sind während dieser Tätigkeit „Beamtinnen und Beamte“ im haftungsrechtlichen Sinn. Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz besteht bei unentgeltlicher Tätigkeit ebenfalls über die Kommune respektive das Land. Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Honorar tätig sind, ist nicht mehr die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zuständig, sondern die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Es gibt keine Haftpflichtversicherung im Zuge der Beauftragung über das Land für die von Ihnen genannten Sachschäden. Diese Versicherung muss durch die Teststellen eigenständig abgedeckt werden.

In unserem FAQ-Katalog finden Sie Informationen, über die Versicherung der Mitarbeitenden in den Teststellen bzw. haftungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Mitarbeitenden in den Teststellen (https://corona.rlp.de/de/testen/informationen-fuer-teststellen-und-testende/#c134766).

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7. Kostenerstattung/Abrechnung

Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests können Sie gem. § 11 TestV eine Pauschale von 2,50 € je Test abrechnen (für alle Testungen nach § 4a TestV).

Die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes beträgt gem. § 12 Abs. 1 TestV 7,00 € je Testung (für Testungen nach § 4a  Abs.1 Nr. 1-5 und 8-10 TestV). Anders ist es bei nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 TestV durchgeführten Tests. Hier ist lediglich eine Erstattung i. H. v. 4,00 Euro je Testung möglich. Der Differenzbetrag i. H. v. 3,00 Euro ist von den Testpersonen gemäß § 4a Abs. 2 TestV selbst zu tragen. 

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung.

Die Abrechnung der Testungen nach §4a TestV umfasst lediglich PoC-Testungen durch Dritte. § 4a TestV sieht dies auch explizit durch den Verweis auf § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 TestV vor.

Nachdem Sie sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung registriert haben, prüfen diese Ihre Angaben. Anschließend erhalten Sie via Post die für die Abrechnung erforderlichen Zugangsdaten zum Meldeportal auf der Website Umsetzung Coronavirus-Testverordnung Rheinland-Pfalz (testverordnung-rlp.de). Ebenso erhalten Sie eine Betriebsstättennummer (BSNR), welche im Schriftverkehr mit uns zu verwenden ist. Dies kann bis zu 14 Tage dauern, bitte sehen Sie daher von Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstatus ab.

Entscheidend für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit ist die Beauftragung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) und nicht die Registrierung zur Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Abrechnung erfolgt einmal im Monat und kann entsprechend der in in § 7 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) festgelegten Fristen bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an uns übermittelt werden. Abrechnungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, können wir nicht mehr an die zahlungspflichtige Stelle, das Bundesamt für Soziale Sicherung, weiterleiten.

 Die TestV in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes soll die Dienstleistung der Testungen nach § 4a TestV grundsätzlich mit 7,00 Euro bzw. 4,00 Euro je Testung vergütet werden.

Nach § 13 Abs. 1 TestV werden die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren (welche Testungen nach §§ 2,3 TestV durchführen) erstattet.

Bitte beachten Sie, dass die rheinland-pfälzischen Teststellen jedoch als Leistungserbringer (zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4 a TestV) und nicht als Testzentren beauftragt werden.

 Aus dem v. g. Grund ist es nicht möglich einen Erstattungsantrag zu stellen.

Nach der aktuellen Testverordnung wird die Durchführung der Schnelltestungen nach § 4a TestV (hierzu zählt das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes) mit 7,00 € bzw. 4,00 € pro Testung vergütet. Die Abrechnung der Kosten des Abstrichs erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. Diese hat unter https://www.testverordnung-rlp.de ein Online-Portal zu Verfügung gestellt. Hier muss sich die jeweilige Teststelle registrieren, um ihre Abstriche abrechnen zu können.

Jede Teststelle hat die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Für abrechnungsspezifische Fragen hat die Kassenärztliche Vereinigung zudem das Funktionspostfach testverordnung(at)kv-rlp.de eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung nach der Testverordnung berechtigt ist, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 (2,50 € pro Test-Kit) einzubehalten. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behält die Kassenärztliche Vereinigung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

Bitte beachten Sie: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geändert. Die Änderungen sind mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.

Für von den Teststellen bereits selbst beschaffte PoC-Tests gilt, dass diese bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abgerechnet werden müssen. Diese hat unter https://www.testverordnung-rlp.de ein Online-Portal zu Verfügung gestellt. Hier muss sich die jeweilige Teststelle registrieren, um ihre Abstriche abrechnen zu können. Nach der Testverordnung können die Teststellen für jedes selbstbeschaffte Test-Kit Kosten in Höhe von 2,50 Euro über die KV abrechnen.

Jede Teststelle hat die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Für abrechnungsspezifische Fragen hat die Kassenärztliche Vereinigung das Funktionspostfach testverordnung(at)kv-rlp.de eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung nach der Testverordnung berechtigt ist, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 (2,50 € pro Test-Kit) einzubehalten. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behält die Kassenärztliche Vereinigung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

Bitte beachten Sie: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geändert. Die Änderungen sind mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.

Bitte beachten Sie, dass der Eintrag des Anmeldeportals bei der Kassenärztlichen Vereinigung folgenden Hinweis ausweist:
„Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestV:

Wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden (§ 12 Abs. 2, Satz 2 TestV).“

Bei dem in dem Anmeldetool der Abrechnung dargelegten Text wird eine veraltete Testverordnung zitiert.  In dem Paragraphen der aktuell geltenden Testverordnung wird nicht die Unentgeltlichkeit erwähnt, auch nicht über den Verweis "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend“. Somit ist eine Abrechnung für unentgeltliches Personal möglich.

Die Abrechnungen sind gemäß § 7 Abs. 4 der TestV monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung RLP zu übermitteln. Geplant ist zukünftig eine quartalsweise Abrechnung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz.

Vertragsärztinnen/Vertragsärzte rechnen die Leistungen über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung mit der KV RLP ab.  Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

Die TestV sowie die Vorgaben für die Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen, welche die Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß der TestV zu erstellen hat sehen vor, dass Kassenärztliche Vereinigung die von den Leistungserbringern monatlich einzureichenden Abrechnungen monatlich oder quartalsweise an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiterleitet (vgl. § 7 Absatz 4 TestV sowie § 14 Absatz 1 TestV). Vorbehaltlich der Abrechnungsprüfungen gemäß § 7a überweist die Kassenärztliche Vereinigung den Leistungserbringern nach der erfolgten Zahlung durch das BAS die Vergütung. Dies geschieht in der Regel um den 25. des Monats.

Aufgrund der vom BAS vorgegebenen Termine für die Abwicklung der Zahlungen kann die Kassenärztliche Vereinigung nur solche Abrechnungen an das BAS melden, die bis zum 1. Arbeitstag des Monats am Meldeportal auf www.testverordnung-rlp.de erfolgt sind. Alles was nach dem 1. Arbeitstag eingebucht wird, kann erst in der Rechnungslegung des Folgemonats beim BAS angefordert werden. Entsprechend später erfolgt die Auszahlung an die Leistungserbringer.

Der beschriebene Abrechnungsprozess gilt nicht für die Abrechnung von Vertragsärzten, sofern diese über den Datensatz KVDT erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

Die ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungen nach § 12 der Coronavirus-Testverordnung richtet sich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Eine Steuerbefreiung für die Vergütungen nach § 12 Coronavirus-Testverordnung ist dort nicht vorgesehen. Die Vergütungen sind daher steuerpflichtig. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug, um den sich in aller Regel der Träger der Teststelle als Arbeitgeber kümmern muss.

Die dem Grunde nach lohnsteuerpflichtigen Vergütungen sind ggf. in Höhe der sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Das gilt für diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Testung beteiligt sind. Im Zweifel können Sie sich im Rahmen einer sog. lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) an das örtliche Finanzamt wenden.

Sie haben gem. § 7 Absatz 5 der TestV des Bundes die zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, Ihre Prozesse für den Einzelfall für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen insbesondere

  1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,
  2. bei Leistungen nach § 4a die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
  3. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
  4. bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
  5. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  6. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (letzteres gilt nicht für Teststellen) die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
  7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
  8. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
  9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.

Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer 1.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung haben die obersten Finanzbehörden der Länder zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 23. März 2021 beschlossen, dass die Durchführung von Corona-Schnelltests mittels Testkits (PoC-Antigen-Tests) durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder Angehörige ähnlicher Heilberufe unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person als Leistung nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Darüber hinaus ist die Erbringung von Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TestV (vom 24. Juni 2021) beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden und soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Absatz 4 TestV genannten Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Teststellen mit ein, soweit die Durchführung der in der Teststelle durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeitende erfolgt.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich gegenüber dem BMF dafür ausgesprochen, auch die Vergütung für die Abstrichnahme zur Vorbereitung von Antigen- und PCR-Analysen von der Umsatzsteuer zu befreien, hierüber Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herzustellen und anschließen die FAQ „Corona“ (Steuern) entsprechend zu ergänzen.

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8. Schulung

Ja. Testhelferinnen und Testhelfer, welche keine medizinische Ausbildung haben, müssen vor der Durchführung von Schnelltests entsprechend geschult worden sein.

Eine Schulung und Einweisung vor Ort ist durch die Betreiberin/den Betreiber der Teststelle sicherzustellen. Die Schulungszertifikate bzw. Teilnahmebestätigungen sind aufzubewahren und auf Anfrage, z.B. im Rahmen einer Vor-Ort-Inspektion durch das LSJV, vorzuzeigen.

Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens benötigen keine Schulung.

Hierzu zählen u.a.:

  • Anästhesietechnische Assistent*innen
  • Altenpfleger*innen
  • Apotheker*innen
  • Ärzt*innen
  • Diätassistent*innen
  • Ergotherapeut*innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger*innen
  • Hebammen/Geburtshelfer
  • Heilpraktiker*innen
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
  • Logopäd*innen
  • Masseur*innen und medizinische Bademeister*innen
  • medizinisch-technische Assistent*innen für Funktionsdiagnostik
  • medizinisch-technische Laboratoriumsassistent*innen
  • medizinisch-technische Radiologieassistent*innen
  • Notfallsanitäter*innen
  • Operationstechnische Assistent*innen
  • Orthoptist*innen
  • Pflegefachpersonen
  • pharmazeutisch-technische Assistent*innen
  • Physiotherapeut*innen
  • Podolog*innen
  • Psychotherapeut*innen
  • Psychologische Psychotherapeut*innen
  • Rettungsassistent*innen
  • Tierärzt*innen
  • veterinärmedizinisch-technische Assistent*innen
  • Zahnärzt*innen
  • medizinische, zahnmedizinische Fachangestellt*innen

Zur Schulung fachlich geeignet sind folgende Personen:

  • Ärzt*innen, Zahnärzt*innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger*innen
  • Medizinisch-technische Assistent*innen
  • Hebammen/Geburtshelfer
  • Desinfektor*innen
  • Medizinische, zahnmedizinische Fachangestellt*innen
  • Rettungssanitäter*innen und -assistent*innen
  • Altenpfleger*innen

Bezüglich der Schulungszertifikate muss der Schulende die Verantwortung für die Inhalte übernehmen.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann hierzu keine Freigabe oder Korrektur vornehmen, da in einem Zertifikat die zugrundeliegende Schulung entsprechend abgebildet werden muss. 

Sie als Teststellenbetreiber müssen den Umfang der Schulung entscheiden. Jedoch sollten grundsätzlich folgende Themen in der Schulung angesprochen werden:

  • Sicherheitsbewusstsein für Hygiene, Kenntnisse der Anatomie und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen schaffen
  • Praktische Übung zur sachgerechten Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (richtiges An- und Ablegen, Händedesinfektion, reinigen, entsorgen).
  • Praktische Übung zur sachgerechten Anwendung des verkehrsfähigen Tests (Hygienemaß-nahmen, richtige Probenahme sowie Auswertung, Umgang mit Abwehrreaktionen (Niesen, Husten, Kopfbewegungen))

Die Vorgaben in der Gebrauchsinformation der Hersteller der verwendeten In-Vitro-Diagnostika sind unabhängig davon stets exakt zu beachten.

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen als auch anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich (Auffrischung), durchzuführen.

Die bisherigen Schulungszertifikate des LSJV berechtigen weiterhin zur Durchführung von Schnelltests bei Probennahme gemäß Gebrauchsanweisung im vorderen Nasenbereich. Auch Schulungszertifikate anderer Anbieter behalten weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie die oben genannten Inhalte umfassen.

Bei anlassbezogener Nachschulungen oder bei jährlicher Auffrischungsschulung gilt die oben genannte Vorgabe. Die Schulung zur Durchführung der Probennahme im Nasopharynx/Oropharynx muss nach wie vor die oben genannten Themen beinhalten.

Testzertifikate dürfen nur von jenen Personen ausgestellt werden, die in einer beauftragten Teststelle arbeiten.

Die Schulung muss für die in der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Tests geforderte Abstrichnahme geeignet sein. In den meisten Fällen ist ein Abstrich im vorderen Nasenbereich (2-4 cm) oder im Nasopharynx (tiefer Nasenrachenabstrich) zur Probenentnahme vorgeschrieben. 

Im Fall der Speichel-Tests bezieht sich das LSJV auf §4 Abs. 3 MPBetreibV (Medizin-Produktebetreiberverordnung, s.u.). Die grundsätzliche Bauart der Teststreifen ist identisch, die Probennahme unkritischer gegenüber den invasiven Methoden. Insofern wird die Nutzung der Saliva-Tests ohne selbstständige Schulung geduldet. Gleichzeitig sind Hinweise bzgl. der letzten Getränke und Speiseeinnahme sowie bei Rauchern zu beachten. Im Falle von PCR-Tests (Tiefer Nasenabstrich) muss eine entsprechende Schulung/ Einweisung nachgewiesen werden, da wir die Probennahme kritischer einstufen, als den vorderen Nasenabstrich. §4 Abs. 3 MPBetreibV:„ Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist."

Zur Probenentnahme im tiefen Nasen-Rachenraum (Nasopharynx) sollte neben der theoretischen Schulung die praktische Durchführung "geübt" worden sein. Auch diese beiden Punkte müssen dem Testzertifikat unmissverständlich zu entnehmen sein.

Weiterhin kann auch der jeweilige Hersteller die Anwendung seines Produktes schulen.

Grundsätzlich muss der Gebrauchsanweisung entnommen werden, für welchen Abstrichort das Testsystem validiert ist. Probenmaterial zur PCR-Testung wird nahezu ausschließlich im Nasopharynx gewonnen und es bedarf daher einer tiefgreifenden Schulung, da auch das Verletzungsrisiko des Patienten deutlich steigt.

Das Schulungsvideo wurde offline gestellt, da es sich lediglich auf die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich bezogen hatte und die Anwendung einer „klassischen“ Testkassette erklärte.

Auf Grund der Vielfältigkeit der mittlerweile am Markt verfügbaren Antigen-Schnelltests und der aktuell vorhandenen großen Zahl zur Schulung berechtigter Personen, ist das Video überholt und nicht zeitgemäß.

Zur Schulung der Mitarbeiter müssen Sie die Entscheidung treffen, welches Angebot Sie wahrnehmen möchten. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter durch fachkundige Personen
hinreichend geschult sind. Die Inhalte der Schulung müssen nachvollziehbar sein und auf dem Schulungszertifikate dokumentiert werden.

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9. Testdurchführung

Nach aktueller Einschätzung des Robert Koch Institutes (RKI) liegt es vorsorglich und im Sinne der Aufmerksamkeit nahe, bis auf Weiteres bei geimpften Personen die gleichen Indikationen zur SARS-CoV-2 Testung wie bei ungeimpften Personen zu Grunde zu legen (d.h. etwa SARS-CoV-2 Diagnostik bei Auftreten verdächtiger Symptome bzw. geeignete Testkonzepte in besonders vulnerablen Bereichen).

Weitere Infos unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html

Seitens des Landes wird dringend empfohlen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos geimpft sind. Eine verpflichtende Vorgabe gibt es bis dato jedoch nicht.

Alle Teststellen sind zur Testung aller in § 4a TestV genannten Personen berechtigt und verpflichtet. Eine Testung von Kindern darf durch die Teststellen nicht von vornherein abgelehnt werden. Kinder sind ebenso wie Erwachsene durch die Teststellen zu testen.

Die Medizinproduktebetreiberverordnung macht hinsichtlich der Testung von unter 18-jährigen in Schnellteststellen keine Vorgaben. 

Bei der Testung durch professionelle Anwender in den Teststellen oder in mobilen Testteams ist bei Minderjährigen eine Einwilligungserklärung der Eltern erforderlich. Auch das RKI sieht grundsätzlich keine Altersbeschränkung vor.

Positive Testbefunde sind nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes durch die Teststelle gesammelt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Darüber hinaus ist eine monatliche und standortbezogene Meldung der positiven Befunde sowie der Zahl aller durchgeführten Bürgertestungen pro Teststelle über das Managementportal des Landes erforderlich (gem. § 7 Abs. 10 TestV).

Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person zudem Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV) und muss sich sofort in Absonderung begeben. Die Teststelle hat die positiv getestete Person entsprechend zu informieren. Ein ausführliches Informationsblatt für positiv Getestete finden Sie unter Downloads.

Die Teststellen melden positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt, das diese Sammelliste mit allen positiv getesteten Personen eines Tages erhält, leitet Namen und Anschrift der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die ausländischen Behörden weiter.

Es ist immer das Gesundheitsamt zu informieren, in dem die positiv getestete Person wohnt. Bitte informieren Sie sich vor der Weitergabe des Testergebnisses, welches Gesundheitsamt für Ihren Fall zuständig ist. Hierzu können Sie den Postleitzahlfinder des RKI unter https://tools.rki.de/plztool/ nutzen.

Das Ergebnis ist an das Gesundheitsamt zu übermitteln, welches für die Adresse, die auf dem Formular angegeben ist, zuständig ist.
Es ist wichtig, dass wenn es eine ausländische Adresse ist und der Betroffen positiv ist, nach einer Adresse hier zu fragen-um dann das zuständige GA zu ermitteln.

Grundsätzlich haben die GÄ keine Kontakte zu ausländischen Gesundheitsbehörden. Im Einzelfall- hatten wir es schon, dass wir LKW-Fahrer aus anderen Ländern hatten, hier kann man dann durch den Arbeitgeber ein GA ermitteln, welches für den Betroffen zuständig ist. Viel Aufwand, eine feste Stelle gibt es nicht. Also immer dann das zuständige GA vor Ort informieren und den Betroffen nach einer Adresse vor Ort fragen.

Durch das teststellenspezifische Hygienekonzept und die adäquate Einhaltung der infektionshygienischen Maßnahmen soll das Infektionsrisiko auch im Falle eines positiven Schnelltestergebnisses minimiert werden.

Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

  • Einhaltung der AHA-L-Regeln
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und Absetzen desselben durch den Bürger nur für die Dauer   der Probenentnahme (ausgenommen sind Personen, die einen Attest vorweisen können)
  • Personal trägt und wechselt wie vorgeschrieben die PSA
  • Alle Räumlichkeiten werden regelmäßig gelüftet
  • Alle Kontaktflächen werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert

Insofern sollte bei Einhaltung der o.g. Maßnahmen auch im Falle eines positiven Testergebnisses eine komplette Schließung der Teststelle vermieden werden können.

Die nächste zu testende Person könnte bei adäquater Frischluftzufuhr im Raum nach Abtrocknung der frisch desinfizierten Flächen und Wechsel der kompletten Schutzausrüstung der testenden Mitarbeiter aufgerufen werden.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Arzt anwesend ist. Die Testungen müssen jedoch durch geschultes Personal erfolgen.

Für die Eingabe „ID Testperson“ gibt es seitens des Landes keine Vorgaben. Vielmehr können Sie eine eigens festgelegte ID eintragen (kann durchaus eine Ausweisnummer oder auch Patientennummer oder auch einfach eine fortlaufende Nummerierung der durchgeführten Testungen sein), dies obliegt der Organisationshoheit der Teststelle.

Die Bescheinigung des Testergebnisses kann den Getesteten auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur (eingescannte Unterschrift) und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es den Getesteten auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

Die Bescheinigung in englischer Sprache finden Sie unter Punkt 10a in der Informationsmappe im Downloadbereich.
Bitte beachten Sie, die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe. Somit ist es erforderlich, dass die Teststelle sowohl die englische als auch die deutsche Fassung ausstellt.

Nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung gemäß Satz 4 über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung nach Satz 1 Nr. 2 vorlegt.

Zwischenzeitlich wurde die Einverständniserklärung überarbeitet und der Verweis auf dieses Informationsblatt entfernt. Die aktuelle Einverständniserklärung finden Sie über die Informationsmappe unter Downloads.

Nein. Personen, die sich zu Hause selbst positiv getestet haben, haben nach § 4b Satz 2 TestV einen Anspruch auf PCR-Bestätigung (§ 4b TestV). Ein Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Test gemäß § 4a Abs. 1 TestV besteht hingegen nicht mehr.

PCR-Bestätigungen nach § 4b (diese bestehen für Personen, die einen positiven Selbsttest oder einen positiven PoC-Test haben) können auch an symptomatischen Personen durchgeführt werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV.

Die Teststellen „Testen nach § 4a TestV“ sind grundsätzlich nicht zur Testung symptomatischer Covid-19 Verdächtiger vorgesehen; kostenlos getestet werden sollen asymptomatische Personen. Für die Testung von symptomatischen Covid-19 Verdächtigen soll daher auf hierfür vorgesehene Einrichtungen verwiesen werden (z.B. Corona-Sprechstunden, Arztpraxen oder Fieberambulanzen). Bei leichten Symptomen, die nicht unmittelbar auf den Verdacht einer Covid-19 Erkrankung hindeuten, wie z.B. eine „laufende Nase“ bei Allergikern kann der anlasslose PoC-Test aber auch in der Teststelle „Testen für alle“ durchgeführt werden. Letztlich obliegt die Entscheidung, wann auf andere Einrichtungen verwiesen wird, der Teststelle.

Sie haben gem. § 7 Absatz 5 der TestV die zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, Ihre Prozesse für den Einzelfall für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.

Details zur Auftrags- und Leistungsdokumentation finden Sie unter Kostenerstattung/Abrechnung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

Nein. Im Rahmen der TestV sind für die Durchführung von Bürgertestungen gem. § 4 a durch die vom Land beauftragten Teststellen ausschließlich Tests zum professionellen Gebrauch vorzusehen. Hierunter fallen solche Tests, welche in der PEI-Liste eingetragen sind.

Bei den Hygienekonzepten für die Teststellen „Testen für alle“ sollte der Infektionsschutz oberste Priorität besitzen und für alle möglichst unkompliziert umsetzbar sein.

Insofern ist der Handschuhwechsel nach jeder Testung eine der wichtigen Basishygienemaßnahmen in Teststellen, die ein möglichst hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Der Handschuhwechsel nach jeder Testung stellt damit eine einfache und unkomplizierte Basishygienemaßnahme dar, die sich einfach vermitteln lässt und überall unkompliziert umgesetzt werden kann. Durch den Handschuhwechsel nach jeder Testung können Infektionsschutz und Arbeitsschutz in den Teststellen gewährleistet werden.

Die Desinfektion der behandschuhten Hand ist unter den erforderlichen Voraussetzungen und unter Einhaltung der Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich, birgt aber hinsichtlich Infektionsschutz und insbesondere Arbeitsschutz mögliche Risiken, die eine Umsetzung verkomplizieren.

Erläuterungen zum Thema „Desinfizieren der behandschuhten Hand“ sind in dem KRINKO-Dokument „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ hier nachzulesen.

Gemäß diesem Papier kann eine Desinfektion von Handschuhen in bestimmten Fällen erwogen werden. Dabei ist unbedingt auf die nachgewiesene Desinfizierbarkeit der Schutzhandschuhe (Handschuhfabrikat, Materialverträglichkeit, Desinfektionsmittel) zu achten.

Eine Empfehlung zur Desinfektion der behandschuhten Hand möchten wir aus diesen Gründen nicht aussprechen.

Die Beauftragungen nach §§ 2, 3, 4a, 4b TestV gelten nur für die PoC-Testungen bzw. PCR-Testungen. Für Fragen bezüglich des Impfens stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen unter corona-impfung(at)mwg.rlp.de zur Verfügung.

Die Auswahl des zu verwendenden PSA-Materials obliegt Ihrer Verantwortung.

Wenn Sie innerhalb Ihres Hygienekonzepts zu dem Schluss kommen, dass Kittel im Hinblick des Personenschutzes, während der Probenahme ausreichend und bei entsprechenden Temperaturen sachdienlicher sind, steht von Seiten des LSJV nichts entgegen.

Das LSJV hat die Information erhalten, dass teilweise wissentlich Testzertifikate über eine negative Testung von Teststellen versendet werden, bevor die in der Gebrauchsanweisung angegebene Zeit zur Ablesung der Tests eingehalten wurde.

Die Gebrauchsanweisung der von Ihnen verwendeten Tests ist für Sie bindend. Bitte vergewissern Sie sich, welches Zeitfenster für den verwendeten Test angegeben ist. Wir bitten Sie eindrücklich in eigener Verantwortung sicher zu stellen, dass es nicht zu einem verfrühten Ablesen und vorzeitig ausgestellten Zertifikaten in Ihrer Teststelle kommt. Bitte schulen Sie in diesem Kontext Ihre Mitarbeiter*Innen entsprechend der Angaben in der Gebrauchsanweisung.

Vorsorglich weißen wir darauf hin, dass die Missachtung der vorgegebenen Zeitspannen, sowie die sich daraus ergebene Attestierung eines nicht validen Ergebnisses nicht akzeptiert werden kann und möglicherweise eine Straftat gemäß §§ 263 Abs. 1 (Betrug), 277 (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) Strafgesetzbuch darstellt, die mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug geahndet wird. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung behält sich bei Verstößen vor, Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.

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10. Testungen in Kindertagesstätten und Schulen

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV, dürfen nur Personen kostenlos getestet werden, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (= alle Personen bis einschließlich 4 Jahre).

Hinsichtlich der kostenlosen Testungen für das Personal muss mindestens eine der unter § 4a Abs. 1 Nr. 1-10 TestV genannten Voraussetzungen vorliegen.

Nein. Ihre Beauftragung gilt lediglich für Testungen in Rheinland-Pfalz.

Die Testungen für das Kita-Personal sind prinzipiell kostenpflichtig, außer es greift eine der unter § 4a Abs. 1 Nr. 1-10 TestV genannten Voraussetzungen. 

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11. Testzertifikat

Bitte beachten Sie, dass es aktuell hierzu keine Vorgaben gibt. Die Verwendung des vom Land vorgegebenen Testzertifikates ist zwischenzeitlich entfallen. Gleichwohl erstellen die meisten Teststellen eigene Formulare. Diese müssen mit Stempel und , Unterschrift und sowie auf Wunsch der getesteten Person einem QR-Code der Corona-Warn-App versehen sein (§ 7 Abs. 9 TestV).

Aufgrund vieler Nachfragen von Teststellen wurde das PDF-Dokument das bei der Registrierung eines Testergebnisses erstellt wird, an die „alte“ Vorlage für analoge Testbescheinigungen angepasst. Diese Testbescheinigung kann nun auch erstellt werden, wenn keine Mitteilung an die CWA gewünscht wird. Bitte beachten Sie, dass zur Bestätigung des Ergebnisses händische Nachbearbeitungen notwendig sind (Stempel/Unterschrift/…). Über diesen Weg lassen sich landesweit einheitliche Bescheinigungen für Personen erstellen, die nicht über ein Smartphone verfügen (z. B. ältere Menschen und Kinder).

Praxen und Apotheken sind bereits ohne Beauftragung durch §6 Abs.1 Nr.3 TestV direkt berechtigt und aufgerufen Bürgertestungen vorzunehmen. Die Professionalität und Zuverlässigkeit wird hier von Berufs wegen als gegeben angesehen. Gleichwohl empfehlen wir den Praxen und Apotheken sich im Registrierungsportal zu registrieren, um auch beispielsweise die Vorteile der Anbindung an die CWA nutzen zu können.

Alle Online-Testnachweise sind abzulehnen, denn sie erfüllen nicht die Anforderungen des § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, auf die § 28 b IfSG verweist.

Entgegen der Angaben des Betreibers sind telemedizinische Methoden nicht zugelassen. In der Begründung zu § 1 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung heißt es:

"Zur Diagnostik durch Antigen-Tests nach Satz 3 gehören eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-AntigenTest) oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht wurde (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung). Digitale Lösungen (insbesondere App-basierte Lösungen) für videoüberwachte Selbsttestungen sind davon ausgenommen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von digitalen Lösungen für videoüberwachte Selbsttestungen wird klargestellt, dass diese Geschäftsmodelle nicht von der TestV gedeckt sind und daher nicht über die TestV abgerechnet werden können. Ausschließlich vor Ort überwachte und durchgeführte Selbsttestungen sind anerkannt."

Zur Verifizierung der Echtheit von vorgelegten Testzertifikaten können wir Ihnen ausschließlich den Hinweis geben, dass die Teststellen seit dem 01.08.2021 gemäß der Testverordnung zur Anbindung an die Corona-Warn-App verpflichtet sind.

Die bei uns registrierten Teststellen sind an die Corona-Warn-App angebunden und auf der Teststellenübersicht unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/ einzusehen.

Wir empfehlen Ihnen daher, dass Sie lediglich Testzertifikate anerkennen, welche einen QR-Code ausweisen.

Nein, da alle in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV gelisteten Teststellen direkt berechtigt sind, nach der TestV zu testen und keiner Beauftragung und damit einhergehenden Registrierung in unserem Portal bedürfen.

Am 31. Mai hat die Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung der Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit in der EU (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_2782) vorgelegt, der eine Standardgeltungsdauer für Tests vorsieht. Diese beträgt 72 Stunden für PCR-Tests und 48 Stunden für Antigen-Schnelltests, sofern vom Mitgliedstaat akzeptiert.

Für einen Arbeitgeber-Test, der durch geschultes (!) Personal erfolgt, darf eine Bescheinigung ausgestellt werden. Es handelt sich dann um einen Test nach § 2 Nr. 7b SchAusnahmV. Der Test kann dadurch erfolgen, dass das geschulte Personal den Abstrich selbst entnimmt oder den Selbsttest beobachtet.

Anbei der Link auf die FAQs des BMG:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html


„2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht ausgestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschriebenen „Bürgertests“ durchführen.“

Wenn der Arbeitgeber-Test nicht (!) durch geschultes Personal erfolgt, dann kann dies nur in Form des beobachteten Selbsttests nach § 2 Nr. 7a SchAusnahmV erfolgen. Hierfür darf keine (!) Bescheinigung erstellt werden.

Leider ist es nicht möglich, dass Sie diese direkt als Mail versenden.

An unser Portal ist kein Mail-Server angebunden, da wir dann solch enorme Mailkapazitäten benötigen würden, um die Versendung der Testzertifikate aller Teststellen in Rheinland-Pfalz sicherzustellen. Des  Weiteren gestaltet sich dies ebenfalls dadurch schwierig, dass von Teststellen unterschiedliche Mail Clients verwenden werden.

Leider müssen Sie die Datei zuerst downloaden und dann die Versendung über Ihren Mailserver vornehmen.

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12. Datenschutz

Die Daten der Getesteten dürfen vor Ort nicht für Dritte einsehbar sein. Dies gilt besonders für die Liste der positiv Getesteten.
Die vom Anbieter mit der Durchführung der Schnelltests beauftragten Personen müssen datenschutzrechtlich sensibilisiert sein.

Sie müssen z.B. über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitungen, die Empfänger von Daten und ihre Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung) sowie den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (LfDI) informiert werden. An dieser Stelle sollte auch dargestellt werden, dass im Rahmen der Testungen nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO besonders geschützte Gesundheitsdaten verarbeitet werden.

Bei einer Online-Terminvereinbarung kann ein Link auf eine entsprechende Datenschutzerklärung für Schnelltests verwendet werden.

Wird die Teststelle analog geführt, kann diese Information ausgelegt, ausgehängt oder z.B. auf der Terminvereinbarung enthalten sein.

Die elektronische Übermittlung der positiven Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt kann nur durch Nutzung einer Verschlüsselung (z.B. 7Zip mit Passwort) datenschutzkonform erfolgen. Ansonsten kann die Übermittlung per verschlüsseltem FAX erfolgen.

Für die Durchführung der Testung und Weitergabe der Daten bei positivem Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt und die hiermit verbundene Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten für den Minderjährigen notwendig. Hierzu ist auch eine langfristig geltende Einverständniserklärung denkbar.

Gemäß § 7 Abs. 5 TestV haben die Anbieter die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Ein Personenbezug zu den Getesteten sollte aus diesen Abrechnungsunterlagen aber nicht mehr erkennbar sein. Insbesondere die Testergebnisse dürfen nicht für diesen Zeitraum gespeichert werden.

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13. Informationen für kommerzielle Anbieter

Sie müssen nach § 3 Abs. 4 und 4a MPAV berechtigt sein POC-tests prof. use beziehen zu können. Dies sind ausschließlich die unten genannten 20 Positionen bzw. im Link genannten Personen und Einrichtungen.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Position 20 „Arbeitgeber“ grundsätzlich nicht ausreicht, definiert eben dieser Begriff eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung (also nach Innen) und steht somit völlig gegensätzlich zu einem Testen-Für-alle-Ansatz; also Dritte/ Fremde (nach Außen).

Eine Schulung zur Anwendung der PoC-professional-use-Testungen reicht hier nicht aus.

Position 20 „Arbeitgeber“ reicht grundsätzlich nicht aus, sondern definiert eben eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung (also nach Innen) und steht somit völlig gegensätzlich zu einem Testen-Für-alle-Ansatz; also Dritte/ Fremde (nach Außen).

Eine Anstellung ist nicht notwendig, dafür gibt es den Kooperationsvertrag. Der MPAV Berechtigte muss nicht zwingend das operative Geschäft leisten, er wird aber von uns als verantwortlich angesehen.

Sie benötigen in RLP eine Berechtigung zum Erhalt der prof. use Test gemäß MPAV. Sofern Sie keine entsprechend berechtigte Person im Team haben, macht der Händler sich bei der Abgabe einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

RLP koppelt die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle an die MPAV. Wenn Sie also keinen der unten genannten Vertreter im Team haben, muss ich den Antrag ablehnen.

Nach § 6 Abs. 2 TestV sind ab dem 01.07.2022 keine weiteren Beauftragungen mehr möglich. Dies umfasst sowohl Neuregistrierungen als auch Teststellenerweiterungen.

In wenigen Fällen haben wir Kenntnis erhalten, dass Teststellen oder Teststreifen von einem Betreiber zum nächsten weiterverkauft bzw. weitergegeben wurden. Beiden Vorgängen müssen wir entschieden entgegentreten.

Eine Teststelle ist mit ihrer ID oder ihrer Betriebsstättennummer fest an den originären Antragssteller verbunden. Ein Wechsel muss damit beim LSJV und der KV beantragt werden. Sonst werden Sie für evtl. Beschwerden verantwortlich gemacht, obwohl die Teststelle vermeintlich abgetreten wurde. Es zählt alleinig die Aktenlage des LSJV. Sie sind per Beauftragung grundsätzlich aufgefordert Änderungen zeitnah an uns zu melden.

Mit der Weitergabe bzw. dem Verkauf von Teststreifen an andere Teststellenbetreiber*Innen werden Sie zum Händler. Sowohl das europäische Recht (MDR) als auch das für IVDs gültige deutsche Recht (MPG), geben klare Voraussetzungen und Definitionen eines Medizinproduktehändlers vor. In nicht allen Fällen sind diese Bedingungen erfüllt, sodass auch hier eine Straftat vorliegen könnte.

  1. Zunächst wird unterschieden, wer letztlich Beauftragter i.S.d. § 6 TestV ist. Zum 01.04.2022 erfolgte die (Weiter-) Beauftragung unter der Voraussetzung, dass ein Führungszeugnis der teststellenverantwortlichen Person eingereicht werden musste. Die Beauftragung ist somit an die teststellenverantwortliche Person geknüpft.
  2. Eine weitere Unterscheidung erfolgt danach, ob es sich bei dem/der Beauftragten um eine natürliche oder juristische Person handelt.
  3. Sofern es sich um eine juristische Person handelt (Bsp. GmbH) :
    • Sofern der Geschäftsführer vertretungsweise für die juristische Person ein Führungszeugnis eingereicht hat und es zu einem Wechsel des Geschäftsführers und somit der teststellenverantwortlichen Person kommt, stellt dies keinen/keine Betreiberwechsel/Neubeauftragung dar. Der neue Geschäftsführer muss sodann ein Führungszeugnis vorlegen, welches geprüft wird.
    • Sofern jedoch die juristische Person ausgetauscht werden soll, ist darin ein Betreiberwechsel zu sehen, welcher seit dem 01.07.2022 nicht mehr möglich ist.
  4. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt:
    Sofern es zu einem Wechsel der teststellenverantwortlichen Person kommt, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung damit erlischt. Eine Neubeauftragung darf seit dem  01.07.2022 gem. § 6 Abs. 2 Satz 6 TestV nicht mehr erfolgen. 

    Aufgrund der herausgehobenen Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung der Corona Pandemie soll ein Lizenzenhandel verhindert werden und diesem durch die Umsetzung des § 6 Abs. 2 Satz 6 TestV entgegengetreten werden.

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14. Durchführung von PCR-Testungen

Die nach der Testverordnung vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen beinhaltet die Beauftragung mit der Durchführung von Bürgertestungen mittels PoC-Antigen-Tests gem. § 4 a TestV und bestätigenden Testungen gem. § 4 b TestV.

Beauftragt werden können alle in Betracht kommenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung, insbesondere

a. Ärztinnen und Ärzte,
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte,
c. Ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen,
d. Apotheken,
e  Rettungs- und Hilfsorganisationen und
f. weitere Anbieter,

die nach § 6 Abs. 2 unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

Wichtig ist, dass Sie im Portal auch angeben, dass Sie PCR-Testungen anbieten. Eine Dokumentation hierzu finden Sie hier.

Die Bürgerteststellen sind nach §§ 2, 3, 4b TestV beauftragt und können somit auch Ihr Testangebot auf diese PCR-Testungen erweitern. 

Die PCR-Testungen für Klinikaufenthalte fallen unter § 4 TestV. 

Hier handelt es sich um die einrichtungsbezogenen Testungen der jeweiligen Einrichtung, für welche die Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) auch ein gewisses Kontingent an Tests zur Verfügung gestellt bekommt. Des Weiteren dürfen Testungen nach § 4 TestV noch von niedergelassen Ärzten durchgeführt und über die TestV abgerechnet werden. 

Die vom Land beauftragten Teststellen sind lediglich für die PCR-Testungen nach den §§ 2, 3 und 4b TestV beauftragt und können auch nur diese Testungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. 

Die Teststellen des Landes haben somit keine Beauftragung für die Testungen nach § 4 TestV und können diese nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Nein, Sie sind nach §§ 2, 3, 4b TestV beauftragt und können somit auch Ihr Testangebot auf PCR-Testungen beschränken.

Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 8 Test-verordnung mit einem Eigenanteil von 3 Euro zur Verfügung. Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltest-ergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-Test veranlasst werden (FAQ des BMG vom 29.06.22).

Sie benötigen in RLP eine Berechtigung zum Erhalt der prof. use Test gemäß MPAV. Sofern Sie keine entsprechend berechtigte Person im Team haben, macht der Händler sich bei der Abgabe einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

RLP koppelt die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle an die MPAV. Wenn Sie also keinen der unten genannten Vertreter im Team haben, muss ich den Antrag ablehnen.

Ja, auch Teststellen, die keine PCR-Testungen anbieten können Testungen (ausschließlich Antigen Professional-Use-Testungen) im Rahmen von „Testen für Alle“ bei Vorliegen der Voraussetzungen durchführen.

Bei der Abgabe der Probe an das Labor gibt es die Möglichkeit, eine PCR-Testung auf die Varianten, ein sogenanntes PCR-Screening, vorzunehmen. Ob dies im Einzelfall geboten ist, liegt in der Entscheidung der Teststelle. Aus unserer Sicht spricht die steigende Anzahl an Mutationsfällen in der Bevölkerung dafür, eine solche PCR-Testung auf Varianten vorzunehmen.

Für die Labordiagnostik können Labore beauftragt werden, die auf der Liste vom Landesuntersuchungsamt aufgeführt sind. 

Eine Liste der beauftragten Labore finden Sie hier.

Sollte die Teststelle PCR-Testungen durchführen, so ist die Beschaffung der PCR-Tests grundsätzlich von der Teststelle selbst zu übernehmen. Das Land stellt generell keine PCR-Tests zur Verfügung. Dies gilt auch für kommunale Teststellen. Teströhrchen etc. gibt es häufig von den Laboren. Nehmen Sie dafür bitte Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Laboren auf.

PCR-Bestätigungen nach § 4b TestV (diese bestehen für Personen, die einen positiven Selbsttest oder einen positiven PoC-Test haben) können auch an symptomatischen Personen durchgeführt werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV.

Das Labor ist eigens beauftragt und rechnet eigenständig mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass auch ein beauftragtes Labor in Anspruch genommen wird.

Die PCR-Testungen für Urlaubsreisen können bei Teststellen der Teststrategie „Testen nach § 4a TestV“ durchgeführt werden. Wichtig ist, dass dann die Testung der/dem Urlaubsreisenden als Selbstzahler/in in Rechnung gestellt wird und keine Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgen kann.

Ja. Vor Bestätigungstestung nach § 4 b der TestV ist ein aktueller Nachweis in Bezug auf einen positiven Antigentest vorzulegen. Der Nachweis über einen positiven PoC-Antigen-Test kann schriftlich oder digital erbracht werden. Das Vorliegen eines positiven Selbsttests kann mündlich dargelegt werden.

Nein. Lediglich durchgeführte PoC-professional-use-Testungen im Rahmen der Bürgertestungen nach § 4a TestV unterliegen der Meldepflicht im Registrierungsportal. Diese Meldung umfasst ausdrücklich nicht Testungen nach § 2, 3, 4 und 4b TestV (PCR-Testungen).

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV), sowie aus den Vorgaben für die Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen, welche die Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß der TestV zu erstellen hatte. Aus der TestV ergeben sich für die Leistungserbringer weitere Pflichten, unter anderem hinsichtlich der Dokumentation (siehe z. B. § 7 TestV)

  • Die TestV in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
  • Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: KBV - Rechtsquellen zu besonderen Leistungen

Sie sind als Leistungserbringer verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten.

Den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können Sie entnehmen (siehe Vorgaben der KBV, Anlage 1, Tabelle 1: Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV), dass zur Abrechnung der Labor-Leistung nach den §§ 9 und 10 TestV nur berechtigt sind:

  • Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1: Öffentlicher Gesundheitsdienst und seine Testzentren
  • Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2: vom Öffentlichen Gesundheitsdienst als weiterer Leistungserbringer beauftragter Dritter (ärztlich oder zahnärztlich)
  • Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2: Tierärzte nach § 17 TestV nach Beauftragung
  • Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3: Arztpraxis, Zahnarztpraxis, medizinisches Labor, Rettungs- und Hilfsorganisation (ärztlich) und KV-Testzentrum

Weiterhin sind die Leistungserbringer verpflichtet, für eine beantragte Labordiagnostik nach den §§ 9 und 10 TestV vor Aufnahme der Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach § 9 MPBetreibV einzurichten.

Das LSJV hat ausschließlich den vorderen Nasenbereich geschult.

Zur Probenentnahme im tiefen Nasen-Rachenraum (Nasopharynx) sollte neben der theoretischen Schulung die praktische Durchführung "geübt" worden sein. Auch diese beiden Punkte müssen dem Testzertifikat unmissverständlich zu entnehmen sein.

Weiterhin kann auch der jeweilige Hersteller die Anwendung seines Produktes schulen.

Grundsätzlich muss der Gebrauchsanweisung entnommen werden, für welchen Abstrichort das Testsystem validiert ist. Probenmaterial zur PCR-Testung wird nahezu ausschließlich im Nasopharynx gewonnen und es bedarf daher einer tiefgreifenden Schulung, da auch das Verletzungsrisiko des Patienten deutlich steigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Testungen unter § 4 TestV fallen. Die Teststellen des Landes sind für die PCR-Testungen gemäß §§ 2,3 und 4b TestV beauftragt. Wenn Sie kein Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV sind, dann Sie zur Durchführung dieser Testungen nicht berechtigt.

Gemäß § 9 TestV heißt es:
„Die an die Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 TestV zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SAS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30,00 Euro.

Nach § 9 MPBetreibV ist auch für PoC-NAT-Tests ein Qualitätssicherungs-System nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Die ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der BÄK zur QS labormedizinischer Untersuchungen (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 38 vom 19. September 2014, S. A 1583) beachtet wird. Über die konkreten Angaben bzw. Unterlagen, die Sie für die Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ggf. vorhalten müssen, wird die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf der Website www.testverordnung-rlp.de informieren.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum 10. Januar 2022 eine neue Leistung in den § 9 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) aufgenommen. Hiernach erfolgt eine Vergütung in Höhe von 30 € für die Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystems ausschließlich für die Leistungserbringer nach

  • § 6 Absatz 1 Nummer 1 (der Öffentliche Gesundheitsdienst und die von ihm betriebenen Testzentren) und
  • § 6 Absatz 1 Nummer 3 (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren)

Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 beauftragte Leistungserbringer dürfen diese Leistung nicht abrechnen.

Nach § 9 MPBetreibV ist auch für PoC-NAT-Tests ein Qualitätssicherungs-System nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Die ordnungsgemäße Qualitätssicherung wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der BÄK zur QS labormedizinischer Untersuchungen (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 38 vom 19. September 2014, S. A 1583) beachtet wird.

Abrechnung der PoC-NAT-Tests im Meldeportal www.testverordnung-rlp.de •Wählen Sie die betroffene Rubrik, die Anlass für den Test war (§ 2, § 3, § 4 oder § 4a (PoC-NAT-Tests sind bei Bürgertestung ausschließlich zur Bestätigung nach einem positiven PoC-Antigentest möglich)).

Wählen Sie in der betroffenen Rubrik „PoC-NAT Testsystem.

  • Bei jeder Abrechnung müssen Sie bestätigen (anklicken), dass Sie ein Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 sind.
  • Bei jeder Abrechnung müssen Sie bestätigen (anklicken), dass Sie für PoC-NAT-Testsysteme vor Aufnahme der Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach § 9 MPBetreibV eingerichtet haben.
  • Bei jeder Abrechnung müssen Sie das dort bereitgestellte Formular ausdrucken, unterschreiben und hochladen.

Rechtsquellen

Die Testungen und die Abrechnung erfolgen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV), welche vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erlassen wurde, sowie aus den Vorgaben für die Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen, welche die Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß der TestV zu erstellen hat.

  • Die TestV in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
  • Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier: KBV - Rechtsquellen zu besonderen Leistungen

Bitte beachten Sie, dass nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 beauftragte Leistungserbringer diese Leistung nicht abrechnen dürfen.

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15. Meldungen an die Corona-Warn-App (CWA) und tägliche Meldungen der durchgeführten Tests


Mit Stichtag 01.04.2022 entfällt die Verpflichtung zur Anbindung an die Corona Warn App (CWA).

Die Nutzung der Ergebnismeldung an die CWA über das Covid-Portal ist optional und für alle Teststellen, die bislang keinen eigenen Zugang bei der T-Systems beantragt haben. Sofern Sie über eigene Zugänge zum CWA-Portal verfügen oder eine bestehende Software zum Testmanagement an die CWA-Infrastruktur angebunden haben, können Sie weiterhin diese Zugänge nutzen.

Eine Anleitung zur Ergebnismeldung über die CWA finden Sie ebenfalls im Hilfebereich unter
https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.836ce721df0ac762.646f6b755f6d656c64756e675f6377612e706466.pdf

Bitte beachten Sie dabei insbesondere die Datenschutzhinweise sowie die Hinweise auf die Vorteile der generellen Nutzung der Funktion auch bei Meldungen, die nicht an die CWA übertragen werden sollen.

Wir haben die Schnittstelle zur CWA direkt ins Managementportal integriert. Damit können die Teststellen die Meldungen über das Managementportal des Landes durchführen ohne sich gesondert registrieren zu müssen. Das erleichtert insbesondere den kleineren Institutionen die Arbeit.

Laut § 7 Absatz 10 der Testverordnung sind alle Teststellen verpflichtet, die Anzahl der durchgeführten sowie der positiven Tests an die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu melden. Die Meldung muss grundsätzlich monatlich und standortbezogen erfolgen, kann jedoch von den zuständigen Stellen konkretisiert werden.

Diese Meldepflicht haben wir im Covid-Portal als Tagesmeldung abgebildet, in der pro Teststelle die Anzahl der täglich durchgeführten sowie der positiven Tests eingegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die fehlenden Tagesmeldungen im Registrierungsportal des LSJV keine Auswirkungen auf die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung haben. Die Eintragungen im Registrierungsportal dienen lediglich der Einhaltung der Vorgabe des § 7 Abs. 10 TestV und stellt somit nicht die Abrechnungsgrundlage dar, sondern dienen lediglich einer Verifizierung der Ihnen gemeldeten Zahlen.

Eine Anleitung zum Gebrauch der Tagesmeldungen finden Sie im Hilfebereich des Covid-Portals unter
https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.89a75376dc6ac0ae.646f6b755f6d656c64756e675f746573745f73746174697374696b2e706466.pdf

Mit der Version 2.4 der Corona-Warn-App können Nutzerinnen und Nutzer ihr negatives Testergebnis durch ein offizielles, digitales COVID-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App bestätigen lassen. Innerhalb der EU sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz kann es als offiziell gültiger Nachweis eines negativen Testergebnisses dienen. Nähere Informationen dazu können Sie hier finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/corona-warn-app-version-2-4-1935768.

Wir haben die Schnittstelle zur CWA direkt ins Managementportal integriert. Damit können die Teststellen die Meldungen über das Managementportal des Landes durchführen ohne sich gesondert registrieren zu müssen. Das erleichtert insbesondere den kleineren Institutionen die Arbeit.

Seit dem 28.07.2021 ist die Funktion zur Übertragung von Ergebnissen über das Managementportal an die CoronaWarnApp (CWA) umgesetzt.

Eine Anleitung hierzu finden Sie im Hilfeportal des Managementportals.

Die monatliche und standortbezogene Meldung soll gem. § 7 Abs. 10 TestV über das Managementportal des Landes (= Registrierungsportal) erfolgen. Die Funktion steht Ihnen jetzt zur Verfügung. Nähere Informationen finden sowie eine Anleitung finden Sie hier:  https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help

Seit dem 13.11.2021 besteht seitens der Testverordnung keine Verpflichtung der Kategorisierung der Testungen, sodass auch die Auswahlmöglichkeit der getesteten Personengruppen entsprechend entfällt.

Sie können selbst einen neuen Mitarbeiter anlegen/berechtigen, der auch ein Passwort erhält als Zugang zu Ihrer Organisation.

  • Wählen Sie dazu den Punkt "Administration" im rechten oberen Bildschirmbereich aus (kleine, graue Schrift unter Ihrem Benutzernamen)
  • Dies führt Sie zu einer Seite "Benutzer", auf dem zunächst der Haupt-Account-Inhaber zu sehen ist.
  • Oben rechts auf dieser Seite werden nun zwei rote Kästchen angezeigt.
  • Mittels "neuen Benutzer anlegen" können Sie andern Nutzen die Berechtigung erteilen, sich in Ihrer Organisation anzumelden, siehe:

!!! Wichtig: Wählen Sie hier im dropdown-Formularfeld Ihre Organisation aus, bevor Sie speichern!

Nach dem Speichern erscheint der neue Benutzer auf der Benutzerseite - dieser kann gleichberechtigt alle Funktionen mit einem eigenen Zugang nutzen. Eine Einschränkung auf nur einen Teilbereich zur Nutzung ist derzeit nicht vorgesehen.

Laut § 7 Absatz 10 der Testverordnung sind alle Teststellen verpflichtet, die Anzahl der durchgeführten sowie der positiven Tests an die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu melden.

Diese Meldepflicht haben wir im Covid-Portal als Tagesmeldung abgebildet, in der pro Teststelle die Anzahl der täglich durchgeführten sowie der positiven Tests eingegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die fehlenden Tagesmeldungen im Registrierungsportal des LSJV keine Auswirkungen auf die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung haben. Die Eintragungen im Registrierungsportal dienen lediglich der Einhaltung der Vorgabe des § 7 Abs. 10 TestV und stellt somit nicht die Abrechnungsgrundlage dar, sondern dienen lediglich einer Verifizierung der Ihnen gemeldeten Zahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung pro Monat spätestens am dritten Werktag des Folgemonats vollständig im Portal hinterlegt sein muss. Eine nachträgliche Meldung der durchgeführten Tests ist nicht möglich, dies bitten wir unbedingt zu berücksichtigen. Die bis dato geltende Möglichkeit der rückwirkenden Eintragung von Tagesmeldungen bis zu drei Monaten ist ab Februar aufgehoben.

Eine Anleitung zum Gebrauch der Tagesmeldungen finden Sie im Hilfebereich des Covid-Portals unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.89a75376dc6ac0ae.646f6b755f6d656c64756e675f746573745f73746174697374696b2e706466.pdf

Sollten Sie 4 Wochen keine Tagesmeldung abgeben, so wird Ihre Teststelle systemseitig deaktiviert. Sollte dies der Fall sein, können Sie sich an covid-19-support-lsjv(at)vermkv.rlp.de  wenden.

Nachträgliche Änderungen bei der Erfassung von Testergebnissen sind nicht möglich. Wenn Sie möchten, dass es eine Dokumentation gibt, können Sie bei der Erfassung der Tagesmeldungen einen Hinweis im Kommentar hinterlegen.

Die Labore melden positive PCR-Befunde direkt, dazu sind sie nach dem IfSG verpflichtet. Bitte tauschen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Labor aus, wenn noch Unklarheiten bestehen.