Tipp: Auch wenn du krank bist, hast du die Pflicht, dich bei deinem Ausbildungsbetrieb zu melden. Du hast das Recht auf 6 Wochen Fortzahlung deiner Ausbildungsvergütung und darüber hinaus auf Krankengeld. Wenn du mehr als 10 Prozent deiner Ausbildungszeit fehlst, kann das den Ausschluss von der Abschlussprüfung zur Folge haben! Show
Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Das Lehrverhältnis kann nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtswirksam vorzeitig aufgelöst werden. In diesen Fällen sind spezielle Formerfordernisse zu beachten. In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Meldung an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Das dafür vorgesehene Formular erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle Ihrer Landeskammer. Auflösung während der ProbezeitWährend der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen auflösen. Erfüllt der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, kann das Lehrverhältnis während der ersten 6 Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb aufgelöst werden. Vorsicht: Die Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem Lehrling noch in der Probezeit zugehen. Die schriftliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen Lehrling innerhalb der Probezeit kann rechtswirksam nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen! Vorzeitige Auflösung durch den LehrberechtigtenFolgende Verhaltensweisen des Lehrlings berechtigen den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:
Der Lehrberechtigte hat das Entlassungsschreiben an den Lehrling zu richten. Ist der Lehrling minderjährig, so sind überdies die Eltern davon zu verständigen. Ist die vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten unbegründet, kann der Lehrling entweder die Fortbeschäftigung im Lehrverhältnis oder Kündigungsentschädigung fordern. Vorzeitige Auflösung durch den LehrlingFolgende Gründe berechtigen den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:
Vorsicht: Einvernehmliche AuflösungDer Lehrberechtigte und der Lehrling können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis einvernehmlich auflösen. Zuvor hat sich der Lehrling vom Arbeits- und Sozialgericht oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte über den für ihn bestehenden Kündigungsschutz belehren zu lassen. Die Lehrlingsbelehrungen erfolgen jeweils am Amtstag (dieser findet mindestens einmal wöchentlich statt) am Arbeits- und Sozialgericht. Die einvernehmliche Auflösung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und zuvor die schriftliche Bescheinigung über die erfolgte Belehrung des Lehrlings vorliegt. Bei einem minderjährigen Lehrling ist für die Wirksamkeit der schriftlichen einvernehmlichen Lösung die Unterschrift beider Elternteile bzw. des sonstigen gesetzlichen Vertreters erforderlich. ich bin bürokauffraulehrling im 2. lehrjahr ich war jetzt im november 2 mal schon im krankenstand (3.11. - 5.11. und 13.11. - 15.11.) also erst letzte woche. heut probier ich es wieder in der arbeit aber mir gehts noch immer nicht gut (bauchkrämpfe - frage von vorhin). Kann ich meien Lehrstelle verliehren wenn ich so oft in Krankenstand gehe?? aber was soll ich denn machen wenn ich einfach die ganze zeit krank bin? ...komplette Frage anzeigen3 Antwortenanjanni 17.11.2008, 09:05 Wenn Du krank bist, bist Du krank. Wenn Du Dich sonst nicht all zu blöd anstellst, wirst Du schon gar nicht deshalb die Lehrstelle verlieren. Im 2. Lehrjahr kann man Dir ja eh schon nicht mehr so ohne Weiteres kündigen. Da müßtest Du Dir ja schon richtig was zu Schulden kommen lassen. Wenn Du natürlich nur schwänzt... Um sicher zu sein, solltest du jedesmal eine ärztliche Krankmeldung vorlegen. Dann kann Dir niemand was nachsagen. |