Kann ich als Schwerbehinderter früher in Rente gehen?

Schwerbehinderung Rente Ansprüche prüfen und Rente beantragen.

  • Grad der Behinderung min. 50 Prozent
  • Zwei Jahre abschlagsfreie früher in Rente gehen
  • Abgrenzung zur Erwerbsminderungsrente beachten

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Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Voraussetzungen, Beantragung und Co.

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können zwei Jahre vor Eintritt in die Regelaltersrente abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Dazu muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen und eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht gleichzusetzen mit der Erwerbsminderungsrente – hier ist die Einschränkung der Arbeitskraft durch Krankheit, nicht durch den Grad der Behinderung, entscheidend.

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Was ist die Schwerbehindertenrente?

Die (Arbeits-)Belastung für einen schwerbehinderten Menschen kann enorm sein – vor allem mit zunehmendem Alter. Um diese Personengruppe zu entlasten, wurde die Rente für Schwerbehinderte eingeführt. Sie bietet den Betroffenen die Möglichkeit, entweder zwei Jahre abschlagsfrei oder maximal fünf Jahre mit entsprechenden Abschlägen vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen.

Konkret bedeutet das: Wenn ein schwerbehinderter Mensch nach 1964 geboren wurde, kann er mit 65 statt mit 67 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 können sogar noch früher, also im Altersbereich zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen.

Darüber hinaus besteht für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, noch früher in den Ruhestand zu wechseln, wenn sie bereit sind, Abschläge in Kauf zu nehmen. Für jeden Monat, den sie vorzeitig in Rente gehen, wird ihnen 0,3 Prozent von ihrer Rente abgezogen – der maximale Abzug liegt bei 10,8 Prozent.

Erwerbsminderungs­rente prüfen

Der vorzeitige Ruhestand für Menschen mit Schwerbehinderung ist bei dieser Rentenart auf zwei Jahre (abschlagsfrei) limitiert. Wird ein Arbeitnehmer mehr als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ernsthaft krank, kann er unter Umständen Erwerbsminderungsrente erhalten.

Voraussetzungen für die Rente für Schwerbehinderte

Entscheidend für den Bezug der Rente für Schwerbehinderte ist der sogenannte Grad der Behinderung (GdB). Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung gilt: Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 betragen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Nachgewiesen werden kann das zum Beispiel mit einem Schwerbehindertenausweis.

Um diesen zu erhalten, sollten Betroffene zusammen mit ihrem Hausarzt oder behandelnden Facharzt einen Schwerbehindertenantrag stellen. Hierfür braucht der Mediziner sehr konkrete und anschauliche Informationen über die Gesundheitsprobleme.

Darüber hinaus müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das für die Beantragung der Rente für Schwerbehinderte maßgebliche Alter ist erreicht (beispielsweise 65 bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren)
  • Die sogenannte Wartezeit, also die Zeit, in der eine Person rentenversichert ist, beträgt mindestens 35 Jahre

Übrigens:

Auch Bezieher der Schwerbehindertenrente haben die Möglichkeit auf einen Hinzuverdienst von maximal 6.300 Euro im Jahr. Alles darüber wird auf die Rente angerechnet.

Aktuelles zur Altersvorsorge

Beantragung der Schwerbehindertenrente

Sind die Voraussetzungen für den Bezug der Rente für Schwerbehinderte erfüllt, reichen Personen einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Dies geht entweder online über die Website der DRV oder über den zuständigen Rentenversicherungsträger. Es ist abhängig davon, in welchem Bundesland der Antragsteller lebt. Auch hierzu bietet die DRV entsprechende Informationen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Zum einen benötigen Antragsteller einige Zeit, um alle relevanten Unterlagen herauszusuchen und an die DRV zu übermitteln. Darüber hinaus prüft die DRV den Antrag akribisch und rät daher dazu, circa drei Monate vor angestrebtem Rentenbeginn den Antrag einzureichen.

Was passiert, wenn sich der Grad der Behinderung nach Renteneintritt ändert?

Bis auf Ausnahmen gilt: Ändert sich der Grad der Behinderung nach vorzeitigem Eintritt in die Rente für Schwerbehinderte, hat dies keine Auswirkungen auf die Rentenzahlungen.

Eine konkrete Ausnahme ergibt sich beispielsweise nach Tumorerkrankungen oder Transplantationen. Für das Versorgungsamt befindet sich der Betroffene dann im Stadium der sogenannten „Heilungsbewährung“. Es ist also noch nicht klar, ob zu Beginn der Rente ein Grad der Behinderung von 50 wirklich vorliegt. Das Versorgungsamt kann daher Nachprüfungen einleiten.

Dennoch sollten Betroffene mit der Beantragung der Rente für Schwerbehinderte in diesem Fall nicht warten. Denn nur wenn der Antrag offiziell bei der DRV gestellt wurde, kann er nachträglich bewilligt werden, sollte ein Grad der Behinderung auch nach Heilungsbewährung vorliegen. Dann erhält der Empfänger rückwirkend Rentenzahlungen.

Rente für Schwerbehinderte oder Erwerbsminderungs­rente: Wann kommt was in Frage?

Personen, die durch Krankheit oder einen Unfall nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, gelten in Deutschland als vollständig erwerbsunfähig. Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich schafft, wird als teilweise erwerbsunfähig eingestuft. Eine anerkannte Schwerbehinderung muss für die Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen.

Diese Form der Rente können Bürger außerdem bereits beziehen, wenn sie mindestens fünf Jahre Wartezeit aufgebaut und davon drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Die Rente für Schwerbehinderte wird hingegen erst zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ausgezahlt – und nur für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten, bevor der Rentenversicherte in die Regelaltersrente übergeht.

Ob sich eine Beantragung der Schwerbehindertenrente oder der Erwerbsminderungsrente mehr lohnt, ist vom Einzelfall abhängig. In einigen Fällen ist sogar die Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Schwerbehindertenrente möglich. Hierzu sollten sich Betroffene von Experten beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Wann kann ich als Schwerbehinderter ohne Abzüge in Rente gehen?

Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Wann kann ich mit 50% Schwerbehinderung in Rente gehen?

Beispiel: Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.

Kann ich mit 61 in Rente gehen bei 50 Schwerbehinderung?

Mit Schwerbehinderung schon mit 61 in Rente gehen Als Faustregel gilt: Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 können Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in die Rente. Falls Sie dem „Hamsterrad“ noch früher entfliehen möchten, ist auch das möglich.

Wann in Rente Jahrgang 1962 mit 50% Schwerbehinderung?

Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen Bei 1962 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 8 Monate, bei 1961 Geborenen 61 Jahre und 6 Monate. Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente.