Ist der Vater zum Umgang verpflichtet?

Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind drei Söhne hervorgegangen. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Nach Auszug des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder den Vater vermissten und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten. Der Vater verwies darauf, beruflich und privat unter enormen Druck zu stehen. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich drei bis vier Stunden. Ihm sei derzeit ein Umgang nicht möglich.

"Pflicht" zum Umgang grundgesetzlich vorgegeben

Mit dem angegriffenen Beschluss regelte das Amtsgericht den Umgang dergestalt, dass der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Der Kindesvater sei nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet, betonte das OLG. Diese Umgangspflicht konkretisiere die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind. Das Grundgesetz mache den Eltern "die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Diese Pflicht bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind.

Kind als Rechtssubjekt und Grundrechtsträger

Das Elternrecht dem Kind gegenüber finde seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedürfe, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Dieses Recht sei deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei beziehe sich die Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sondern bestehe auch gegenüber dem Kind. "Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten", begründet das OLG. Mit der Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiere das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern.

Umgang mit beiden Eltern entspricht grundsätzlich Kindeswohl

Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei im Interesse des Kindes und auf dessen Wohl auszurichten. Dem Wohl des Kindes komme es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhalte, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können, führt das OLG aus. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stelle einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. Ein Umgang sei für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung, betont das OLG unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

Eingeschränkte Verpflichtung trägt Belastungen des Vaters Rechnung

Auch hier diene der Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern deren Wohl. Die Kinder wünschten sich den Kontakt, der ihnen fehle. Den vom Kindesvater vorgetragenen enormen derzeitigen Belastungen werde durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung getragen. Festzuhalten sei zudem, "dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen", hielt das OLG abschließend fest.

Der Begriff Umgangsrecht stammt aus dem Familienrecht und beschreibt den Anspruch auf Umgang, welchen ein minderjähriges Kind mit seinen Eltern besitzt – und umgekehrt. In der Praxis kommt das Recht überwiegend in jenen Fällen zum Tragen, in denen die Eltern getrennt voneinander leben. Das Umgangsrecht wird auch Besuchsrecht genannt.

Umgangsrecht - Definition und Regelung im Gesetz

Leben Eltern eines gemeinsamen Kindes voneinander getrennt, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass das Kind zu sehr auf den betreuenden Elternteil fixiert ist und somit kaum oder nur sehr eingeschränkten Kontakt zu dem anderen Elternteil hat. Zu einer ungestörten Entwicklung eines Kindes gehört aber der Kontakt zu beiden Elternteilen, was gemäß § 1626 Abs. 3 BGB definiert wird:

„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“

Damit diese Regelung auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird, wird in § 1684 Abs. 1 BGB dieses Umgangsrecht konkret definiert:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil (also der Elternteil, bei dem das Kind wohnt) dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht verbieten darf. Allerdings bedeutet dies auch, dass der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, sondern auch die Pflicht dazu. Die Umgangspflicht schließt auch ungewohnte Situationen für den umgangsberechtigten Elternteil wie etwa eine Übernachtung bei diesem, mit ein [OLG Zweibrücken, 21.07.2008, 5 UF 74/08].

Art, Dauer und konkrete Ausgestaltung dieses Rechts werden im Allgemeinen in Deutschland durch das Familiengericht festgelegt. Hier sind insbesondere die § 159-162 FamFG (Familiengesetz) heranzuziehen. Die gerichtliche Praxis läuft meist darauf hinaus, dass das Kind alle 14 Tage übers Wochenende beim nicht erziehungsberechtigten Elternteil seine Zeit verbringt sowie einen größeren zusammenhängenden Zeitanteil während der Schulferien.

Durchsetzung des Umgangsrechts bei gemeinsamem Sorgerecht

In der Theorie ist der betreuende Elternteil dazu verpflichtet, seinem Kind den Umgang mit dem anderen Teil zu ermöglichen [OLG Frankfurt am Main, 03.09.2002, 1 UF 103/00]. Grundsätzlich können die Eltern frei bestimmen und entscheiden, wie sie den Umgang regeln, ob täglich oder wöchentlich, ob mit oder ohne Übernachtung, oder mit oder ohne Ferienbesuchen. Man sollte Häufigkeit und Dauer des Umgangs vom Alter und der Belastbarkeit des Kindes abhängig machen. Sodann spielt auch die Bindung des Kindes zu dem Umgangsberechtigten und vor allem auch vom Verhältnis der Eltern untereinander ab. Eine weitere Rolle spielen die Entfernung der Wohnorte der Eltern des Kindes.

In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen der betreuende Elternteil genau diesen Umgang versucht zu verhindern, was im schlimmsten Fall zum Verlust des Sorgerechts des betreuenden Elternteils führen kann. Der umgangsberechtigte Elternteil hat dann das Recht, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Zu diesem Zweck muss er sich an das zuständige Familiengericht wenden, welches den Umfang des Umgangs regeln wird. Relevant ist bei der Entscheidung des Familiengerichtes in erster Linie das Kindeswohl; das bedeutet, dass abgewogen wird, ob und in welchem Maße ein Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil stattfinden soll.

Umgangsrecht einklagen

Zunächst muss sich der umgangsberechtigte Elternteil an das zuständige Familiengericht wenden, welches den Umfang des Umgangs regeln wird. Relevant ist bei der Entscheidung des Familiengerichtes in erster Linie das Kindeswohl; das bedeutet, dass abgewogen wird, ob und in welchem Maße ein Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil stattfinden soll. In schwerwiegenden Verstößen gegen das Kindeswohl, etwa bei Missbrauch, kann das Familiengericht den Umgang mit dem Kind komplett verbieten.

Auch darf das Umgangsrecht nicht gegen den Willen durchgesetzt werden [OLG Hamm, 08.09.2009, 2 UF214/08, II 2 UF 214/08].

Diese Regelungen finden nicht nur Anwendung bei leiblichen, also biologischen, umgangsberechtigten Elternteilen, sondern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB bei den Großeltern, sowie gemäß § 1685 Abs. 2 BGB auch für jene Personen, zu denen das Kind eine enge sozial-familiäre Bindung aufgebaut hat, etwa ein Expartner des betreuenden Elternteils.

Wie oft? - Baby, Kleinkind, 3 jähriges Kind

Wie schon oben beschrieben, ist es in der gerichtlichen Praxis so, dass das Kind alle 14 Tage das Wochenende und auch einen Teil der Schulferien beim nicht erziehungsberechtigten Elternteil seine Zeit verbringen soll.

Allerdings passt diese Regelung nicht zu allen Kindern, vor allem nicht zu Babys oder Kleinkindern. Man sagt, dass erst im Alter von ca. 3 Jahren das Kind wirklich in der Lage ist, sich als ein unabhängig von der Mutter existierendes Wesen zu erkennen. Von daher muss vor allem in den ersten 3 Jahren der Umgang entsprechend geregelt werden.

JuraForum.de-Tipp: In der Regel gilt: Je jünger das Kind bzw. Baby ist, desto häufiger (damit es zu keiner Entfremdung kommt) und kürzer soll der Kontakt stattfinden.

Bei einem Baby oder Kleinkind sollte der Umgang stundenweise erfolgen, ggf. 1 bis 2 Mal die Woche für ein paar Stunden. Wenn die (vor allem berufliche) Situation es aber nicht erlaubt, reicht es aber auch aus, wenn man das Baby bzw. Kleinkind nur 1 Mal die Woche für ein paar Stunden sieht. In jedem Fall sollten beide Parteien miteinander reden und eine an die Situation angepasste Lösung finden, die beiden Seiten und vor allem dem Kindeswohl gerecht wird. 

Bei älteren Kindern kann der Kontakt seltener aber dafür länger erfolgen, z.B. alle 2 Wochen aber dafür das ganzes Wochenende oder jeden Sonntag von 10 bis 20 Uhr.

Regelung in den Ferien

Eine spezielle Situation stellen die regelmäßigen Schulferien dar. Hierüber gibt es kein Gesetz, welches bestimmt, wo das Kind in den Ferien sich aufzuhalten hat.

Das Umgangsrecht unterliegt somit auch bezüglich der Ferien keinen starren gesetzlichen Vorgaben, so dass die Eltern auch hier einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Man darf also individuelle Absprachen treffen, die die jeweilige Situation und die beruflichen Verpflichtungen der Parteien berücksichtigen. Somit müssen sich die Eltern auch hier - lapidar gesagt - einfach einigen, ansonsten muss das Gericht eingeschaltet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. am 26.09.2006 (Az.1 BvR 1827/06) entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. In der Regel einigen sich die Beteiligten auf folgende Regelung: Das Kind verbringt eine Hälfte der Ferien bei der Mutter und die andere Hälfte beim Papa, also den ersten Teil der Ferien beim betreuenden Teil und geht ab dem zweiten Teil der Ferien zum anderen Teil. Diese Reglung sollte man für alle Ferien treffen. Man kann aber auch eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass das Kind z.B. die Weihnachtsferien bei dem einen Teil verbringt und die Osterferien beim anderen und in den Sommerferien wieder halb/halb. 

Feiertage

Eine gesetzliche Reglung, wo das Kind die Feiertage zu verbringen hat, gibt es nicht. Man sollte daher bei einer Vereinbarung auch an die Feiertage denken. Wenn die Eltern nicht weit weg voneinander wohnen ist es üblich, dass das Kind Heiligabend bei dem einen Teil verbringt und den ersten und ggf. den zweiten Weihnachtstag beim anderen Teil. Alternativ kann man auch vereinbaren, dass das Kind Weihnachten bei dem einen Teil und Ostern bei dem anderen Teil verbringt. Die Eltern können theoretisch gesehen für alle Feiertage im Jahr eine Regelung treffen, wo sich das Kind aufhalten soll.

Kann man Umgangsrecht verweigern?

Die Frage ist auch, ob man dem Vater den Umgang verweigern kann. Wie schon weiter oben dargelegt, ist nach § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Aus der sogenannten "Loyalitätspflicht" ergibt sich noch, dass beide Elternteile alles zu unterlassen haben, welches das Verhältnis des anderen Elternteil zum Kind beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Von daher kann der Umgang grundsätzlich nicht verweigert werden. Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Fälle, wo - ob mit oder ohne Umgangsregelung - die eine Seite (in der Regel die Mutter) dem Vater den Umgang verweigert. Wenn es hierfür keinen triftigen nachvollziehbaren Grund gibt, irsikiert die Mutter, dass man ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder gar das Sorgerecht wegnimmt.  Wenn die Mutter den Umgang immer wieder grundlos verweigert, kann das sogar Auswirkung auf den nachehelichen Unterhalt haben.

JuraForum.de-Tipp: Es darf nur in schwerwiegenden Fällen der Umgang vermieden werden. Hierzu gehören körperliche Misshandlungen des Kindes, Sucht von Alkohol und/oder Drogen, die ernsthafte Gefahr der Entführung, evtl. ansteckende Krankheiten.

Was darf der Vater bestimmen?

Viele Väter fragen sich, wie weit sie über die Ausgestaltung der Umgangstermine entscheiden und bestimmen dürfen? Es ist grds. so, dass keinem Elternteil ein übergeordnetes Entscheidungsrecht über den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zusteht. Daraus wird geschlossen, dass der Vater bei den Umgangsterminen selbst bestimmen kann, was er mit dem Kind unternimmt und plant was es zu essen und trinken gibt und ob sie raus gehen oder zu Hause bleiben. Wichtig ist stets, dass dabei das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Man sollte den Inhalt und die Planungen dennoch mit dem anderen Elternteil so weit es geht und erforderlich ist, abstimmen, so dass es zu keinen Reibungen und Missverständnissen kommen kann. Als Grenzen der Ausgestaltung der Umgangstermine gelten somit eine unmittelbare Gefährdung des Kindes und Dinge und Entscheidungen, die das Sorgerecht tangieren.

Umgangsrecht - Vater ohne Sorgerecht

Aktuell ist es so, dass leiblichen Vätern, die nicht mit den Müttern ihres Kindes zusammenwohnen und auch die Vaterschaft rechtlich nicht anerkannt haben, nur ein Umgangsrecht zusteht, wenn sie eine sozial-familiäre Bindung zu dem Kind aufgebaut haben, sich um das Kind kümmern und das Verhältnis zwischen ihnen und dem Kind dem Kindeswohl dient.

Des Weiteren dürfen leibliche, nichtrechtliche Väter aktuell auch keine Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten, die gemäß § 1686 Satz 1 BGB ein Elternteil dem anderen Elternteil nicht vorenthalten darf – sofern es sich dabei um rechtliche Elternteile handelt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte, dass biologische Väter Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern haben [EuropGMR, 21.12.2010, 20578/07] und bemängelte, dass in Einzelfällen einem biologischen Vater ein Auskunfts- und Umgangsrecht verweigert wird, ohne dass das Kindeswohl geprüft wird und legte im Jahre 2012 einen Gesetzesentwurf vor, um die Rechte der leiblichen Väter zu stärken:

  • Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
  • Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach der neuen Vorschrift im FamFG (§ 163a FamFG-E) müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Regelung der Kosten

Bei der Durchführung dieses Rechts entstehen dem Elternteil, das die Umgangsberechtigung hat, selbstverständlich Kosten. Diese sind grundsätzlich von ihm allein zu tragen. Bei dieser Regelung ist jedoch zu beachten, dass durch Ausübung des Rechts keinem Elternteil ein wirtschaftlicher Schaden entstehen darf.

Es ist nicht zumutbar, dass ein Elternteil aufgrund der persönlichen wirtschaftlichen Situation dem Umgangsrecht nicht nachkommen kann. In solchen Fällen muss der jeweils andere Elternteil die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils berücksichtigen. Gegebenenfalls können auch Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Kosten des Umgangs mit dem Kind gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden.

JuraForum.de-Tipp: Für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kann man im Übrigen auch die sogenannte Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn man hilfebedürftig ist und somit die Kosten nicht aufbringen kann.

Wenn die Hilfe vom Gericht bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse dann die angefallenen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten (Gerichtskosten). Im Falle, dass man im Prozess unterliegt, müsste man allerdings trotz der Bewilligung der Hilfe die gegnerischen Rechtsanwaltskosten selbst zahlen. 

Aus Art. 6 Grundgesetz (Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz) ergibt sich, dass das Familiengericht bei der Entscheidung über das Umgangsrecht Rechte und Pflichten beider Elternteile in Kongruenz zu bringen hat. Daraus können sich für den Elternteil, bei dem das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, besondere Verpflichtungen bezüglich der Kosten des Umgangsrechts ergeben. Beispielsweise kann das Gericht festlegen, dass dieses Elternteil das Kind auf eigene Kosten dem anderen Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zuführen muss.

Umgangsrecht - Großeltern

Fraglich ist, ob auch Großeltern das Recht auf Umgang zu den Enkelkindern haben.

JuraForum.de-Tipp: Großeltern besitzen nach § 1685 Abs. 1 BGB das Recht zum Umgang mit ihren Enkel­kindern.

Allerdings muss dies dem Kindeswohl entsprechen. Es muss dabei festgestellt werden, dass der Einfluss der Großeltern auf das Enkelkind als positiv angesehen wird. Anders als bei den Eltern, wird beim Umgangs­recht der Großeltern eben nicht vermutet, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Daher muss dies vielmehr festgestellt werden, ob die Aufrechter­haltung der Bindung zwischen Kind und Großeltern für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB).

Welche Rolle spielt das Jugendamt beim Umgangsrecht?

Wenn man sich einigt, spielt das Jugendamt keine Rolle beim Thema Umgangsrecht. Das Jugendamt ist zwar selbständig, darf dennoch nicht gestaltend in den Umgang eingreifen. Es hat auch keine Befugnis, den Umgang zu verkürzen, zu erweitern oder gar zu verweigern. Das Jugendamt kann solche Regelungen nur mit Einverständnis und Absprache der Beteiligten treffen. Wenn man sich also bezüglich des Umgangsrechts nicht einigen kann, sollte man zuächst das örtliche Jugendamt einschalten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn dies auch nicht gelingt, bleibt nur noch der Gang vors Gericht.

Kann Vater auf Umgang verzichten?

Ist ein Verzicht auf das Umgangsrecht zulässig? Ein Verzicht auf das Umgangsrecht insgesamt ist nach § 134 BGB unwirksam. Aber unter Wahrung des Kindeswohls kann auf eine derzeitige Ausübung des Umganges verzichtet werden.

Ist der Vater verpflichtet?

1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Wann darf der Vater den Umgang verweigern?

Beide Elternteile haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Umgang mit ihrem Kind. Der Umgang mit dem eigenen Kind darf Ihnen nur dann verweigert werden, wenn die psychische und / oder physische Gesundheit des Kindes durch Sie nachweislich beeinträchtigt wird oder Sie eine Suchterkrankung haben.

Welche Pflichten hat der Vater beim Umgangsrecht?

Der Vater kann das Umgangsrecht dann auch selbst vor einem Familiengericht einklagen. Welche Pflichten hat der Vater beim Umgangsrecht? Väter und Mütter sind grundsätzlich dazu berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig zu sehen und ihr Wohlergehen sowie ihre Erziehung zu fördern.