In welchem Fall unterliegen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen die im Güterkraftverkehr verwendet werden der Mautpflicht?

Bestimmungen zur Mautpflicht

Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die

  • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • dafür verwendet werden (2. Alternative).

Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist.

Mautpflicht nach der 1. Alternative

Die Mautpflicht ergibt sich in diesem Fall aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob

  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Mautpflicht nach der 2. Alternative

Mautpflicht besteht auch für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugart und ihrer Aufbauten eigentlich nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die aber Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) befördert werden.

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Fragen und Antworten zur Lkw-Maut

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Fragen und Antworten zur Lkw-Maut

Im Jahr 2005 wurde die Lkw-Maut auf den rund 12.800 km Bundesautobahnen eingeführt. Damit hatte Deutschland den Systemwechsel weg von der Steuer und hin zur Nutzerfinanzierung des  Bundesfernstraßenbaus eingeleitet.
In zwei Stufen (zum 01.08.2012 und zum 01.07.2015) wurde die Maut seitdem auf rund 2.300 km vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt.
Zum 01.10.2015 wurde zudem die Mautpflichtgrenze von 12 auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gesenkt.
Ab dem 01.07.2018 werden alle rund 40.000 km Bundesstraßen (außerörtliche und innerörtliche) mautpflichtig für Lkw werden.
Im nachfolgenden Papier „Fragen und Antworten zur Lkw-Maut“ der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag erfahren Sie mehr zur Lkw-Maut.

Fragen und Antworten zur Lkw-Maut

Auf welchen Straßen wird die Lkw-Maut erhoben?

Im Jahr 2005 wurde die Lkw-Maut auf den rund 12.800 km Bundesautobahnen eingeführt. Damit hatte Deutschland den Systemwechsel weg von der Steuer und hin zur Nutzerfinanzierung des Bundesfernstraßenbaus eingeleitet. In zwei Stufen (zum 01.08.2012 und zum 01.07.2015) wurde die Maut seitdem auf rund 2.300 km vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt.

Zum 01.10.2015 wurde zudem die Mautpflichtgrenze von 12 auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamt-gewicht gesenkt. Ab dem 01.07.2018 werden alle rund 40.000 km Bundesstraßen (außerörtliche und innerörtliche) mautpflichtig für Lkw werden.

Was passiert mit den Mauteinnahmen?

Die Einnahmen aus der Lkw-Maut werden seit 2011 – abzüglich der Systemkosten und der Aufwendungen für die sogenannten Mautharmonisierungsmittel zur Förderung des deutschen Straßengütergewerbes – ausschließlich für die Bundesfernstraßen verwendet.

Im Jahr 2017 standen hierdurch rund 4,7 Mrd. Euro zur Verfügung. Angesichts der dringend erforderlichen Investitionen für den Erhalt und den Ausbau des Verkehrsnetzes leistet die Maut somit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsinfrastrukturfinanzierung.

Mit der Differenzierung der Mautsätze nach dem Schadstoffausstoß der Fahrzeuge bietet die Maut den Transportunternehmen zudem einen Anreiz, emissionsarme Fahrzeuge effizient einzusetzen und unterstützt die Verlagerung des Gütertransports auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße.

Woran orientiert sich die Höhe der Lkw-Maut?

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen bei der Erhebung der Mautgebühren die Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG beachten. Danach müssen sich die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren.

Die jeweils geltenden Mautsätze werden durch wissenschaftlich fundierte Wegekostengutachten ermittelt. Hierzu wurden in der Vergangenheit die Wegekostengutachten für die Zeiträume 2003 bis 2007, 2008 bis 2012 sowie 2013 bis 2017 erstellt. Das neue Wegekostengutachten deckt den Zeitraum 2018 bis 2022 ab.

Aktuell gilt: Die Maut wird aus der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke des Fahrzeugs und einem Mautsatz je Kilometer, der die Infrastrukturkosten und die Kosten für die verursachte Luftverschmutzung enthält, berechnet. Der Anteil der Infrastrukturkosten am Mautsatz unterscheidet zwischen Lkw mit zwei Achsen, drei Achsen, vier Achsen und fünf oder mehr Achsen. Der Anteil der Kosten für die verursachte Luftverschmutzung am Mautsatz richtet sich nach der Schadstoffklasse.

Was beinhaltet das neue Wegekostengutachten 2018-2022?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat das neue Wegekostengutachten 2018-2022 zur Berechnung der Lkw-Maut erstellen lassen. Dabei wurde die Berechnungsmethodik der vorhergehenden Wegekostengutachten fortgeführt.

Auf der Basis der ermittelten Wegekosten werden Mauteinnahmen in Höhe von durchschnittlich 7,2 Mrd. Euro im Jahr prognostiziert. Darin enthalten sind die Aufschläge für externe Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung. Damit ergibt sich im Durchschnitt pro Jahr ein Plus von 2,5 Mrd. Euro. Zu dieser Einnahmenerhöhung leistet die Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ab dem 01.07.2018 einen wesentlichen Beitrag.

Das Gutachten legt den kalkulatorischen Zinssatz für die Prognosejahre 2018 bis 2022 einheitlich auf 3,3 Prozent fest. Er liegt damit leicht unter dem Niveau des letzten Prognosejahres 2017 des Wegekostengutachtens 2013-2017.

Die aus dem Gutachten abzuleitenden Ergebnisse sollen mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ umgesetzt werden. Der Kabinettbeschluss ist am 15.05.2018 erfolgt. Die neuen Mautsätze sollen am 01.01.2019 in Kraft treten.

Was ist die sogenannte „Mautlücke“?

Derzeit gilt die Mautpflicht für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mindestens 7,5 Tonnen. Nach der Einführung der gesetzlich beschlossenen Infrastrukturabgabe („Pkw- Maut“) wären Pkw und Wohnmobile sowie Lkw ab 7,5 Tonnen zGG abgabenpflichtig (ISA/Maut). Leichte Lkw (>3,5 Tonnen bis < 7,5 Tonnen zGG; N2) und Lieferwagen (≤ 3,5 Tonnen zGG; N1) würden nicht Teil der Nutzerfinanzierung sein. Dieser Umstand wird in der politischen Diskussion – mal enger, mal weiter – mit dem Begriff „Mautlücke“ bezeichnet.

Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative). Für die Begründung der Mautpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen.

Nach der 1. Alternative ergibt sich die Mautpflicht aus der generellen Zweckbestimmung

des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie z.B. bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen, und besteht unabhängig davon, ob

  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist

Nach der 2. Alternative unterliegen auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen der Mautpflicht, die zwar über keine für den Güterkraftverkehr typischen Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen bzw. welche nicht für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die jedoch konkret Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) erfolgt.

Welche Fahrzeuge sind von der Mautpflicht ausgenommen?

Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits

  • um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (mautfreie Fahrzeuge) und andererseits
  • um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).

Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz.
Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach den Bestimmungen des BFStrMG fallen, sind Fahrzeuge, die

  1. weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
  2. noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden.

Eine Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen zu a) und b) ausgeschlossen werden können. Trifft eine der beiden Alternativen zu, reicht dies für die Begründung der Mautpflicht aus.
Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im BFStrMG vorgesehenen Ausnahmen von der Mautpflicht fallen, sind

  1. Kraftomnibusse,
  2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlagedienen, eingesetzt werden,
  6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h (ab dem 01.07.2018).

Voraussetzung für die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

Warum wird für Fernbusse keine Maut erhoben?

Auf eine Maut für Fernbusse wurde bisher bewusst verzichtet – insbesondere um den noch jungen Fernbusmarkt nicht übermäßig zu belasten. Erst seit dem 01.01.2013 ist der Fernbuslinienverkehr in Deutschland liberalisiert. Verbraucher haben seitdem die Möglichkeit, auch über längere Strecken kostengünstig und umweltfreundlich mit dem Bus zu reisen.
Davor unterlag der Markt erheblichen Restriktionen. Nach alter Gesetzeslage konnte ein fahrplanmäßiger Busverkehr grundsätzlich nicht genehmigt werden, wenn eine parallele Eisenbahnverbindung vorhanden war. Dieser Konkurrenzschutz des Eisenbahnfernverkehrs besteht nun nicht mehr. Seit 2013 herrschen freier Marktzugang und Wettbewerb, wodurch die Zahl der Fernbuslinien in Deutschland kräftig gestiegen ist: um 128 Strecken, bzw. 149 Prozent. Demnach gab es zum Stichtag 31.12.2017 in Deutschland 214 Fernbusverbindungen – vor der Liberalisierung waren es nur 86 Linien. Eine Maut für Fernbusse hätte sicherlich nicht zu einer derart positiven Entwicklung beigetragen.

Was gilt bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen?

Grundsätzlich gilt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sind von der Mautpflicht ausgenommen.
Bei Klärungsbedarf im Einzelfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Customer Service von Toll Collect und bei etwaigen Auslegungsfragen des Bundesfernstraßenmautgesetzes und seiner Anwendungsvorschriften eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Güterverkehr.

Sind Fahrzeuge von Handwerkern von der Mautpflicht betroffen?

Auch für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben gilt die Mautpflicht nach den Vorgaben des Bundesfernstraßenmautgesetzes, sobald die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr aufweisen.

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen künftig mehr Handwerksbetriebe Maut zahlen müssen, da diese vermutlich überwiegend auf Bundesstraßen unterwegs sind. In Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und seinen Untergliederungen adressiert Toll Collect seit längerem verstärkt die Handwerksunternehmen, um sie auf die Mautpflicht hinzuweisen und sie über die unterschiedlichen Wege der Mautentrichtung zu informieren. Dazu zählt vor allem die Empfehlung, sich möglichst früh als Unternehmen bei Toll Collect zu registrieren und die automatische Mauterhebung mit der Onboard Unit zu nutzen, weil sie ein Höchstmaß an Flexibilität bietet.

Wer erhebt die Lkw-Maut?

Die Toll Collect GmbH (derzeit im Eigentum der Anteilseigner Deutsche Telekom, Daimler Financial Services und Cofiroute) erhebt als Betreibergesellschaft im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland die Lkw-Maut. Grundlage hierfür ist ein Betreibervertrag, der zum 31.08.2018 planmäßig ausläuft. Der Bund hat zu Beginn dieses Jahres angekündigt, dass er zum 01.09.2018 als alleiniger Gesellschafter die Anteile an der Toll Collect GmbH für eine Übergangszeit zu übernehmen beabsichtigt. Auf den Mautbetrieb hat der Eigentümerwechsel keinerlei Auswirkung.

Wie funktioniert die Mauterhebung?

Die Mauterhebung basiert anforderungsgemäß auf einem dualen System:

  • Die automatische Einbuchung mittels eines dafür im Lkw eingebauten Fahrzeuggeräts (Onboard Unit) kombiniert die Satellitenkommunikation zur Positionsbestimmung des Lkw mit der Mobilfunkkommunikation, über die verschlüsselt und zeitversetzt in regelmäßigen Intervallen die Fahrtdaten an das Toll-Collect-Rechenzentrum übermittelt werden. Im Rechenzentrum erfolgt auf Basis einer fortlaufend aktualisierten digitalen Karte des mautpflichtigen Streckennetzes die zentrale Mauterhebung.
  • Alternativ besteht die Option der manuellen Einbuchung an einem PC, über eine speziell dafür entwickelte App und an ca. 1.100 Mautstellenterminals an Rasthöfen und Grenzübergängen. Die automatische Einbuchung erfolgt während der Fahrt, bei der manuellen Einbuchung muss der Fahrer oder der Disponent die gewünschte Strecke vor Fahrtantritt buchen.

Wie werden ausländische Lkw bemautet?

Ausländische Lkw werden genauso bemautet wie inländische. Es gilt das Prinzip der Diskriminierungsfreiheit, d.h. es stehen für sie alle Einbuchungswege offen.

Wie wird die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut kontrolliert?

Es besteht ein Kontrollmix aus unterschiedlichen Verfahren, die sich wechselseitig ergänzen. Für die stationäre Kontrolle betreibt die Toll Collect GmbH 300 Kontrollbrücken auf Bundesautobahnen und ab dem 01.07.2018 insgesamt 621 Kontrollsäulen auf dem Bundesstraßennetz. Das Bundesamt für Güterverkehr führt mit speziell dafür ausgestatteten Fahrzeugen mobile Kontrollen durch. Es hat darüber hinaus die Befugnis zu Betriebskontrollen bei deutschen Unternehmen.

Wie werden die Standorte für die Kontrollsäulen festgelegt?

Das Bundesamt für Güterverkehr gibt die Bundesstraßenabschnitte vor, auf denen eine Kontrollsäule errichtet werden soll. Toll Collect prüft anhand eines Kriterienkatalogs (z.B. nur öffentlicher Grund und Boden, Mindestsichtweite, stabile Mobilfunkverbindung, Umwelt- und Sicherheitsanforderungen), ob und wo exakt ein geeigneter Standort vorhanden ist und betreibt die Genehmigungsverfahren mit den zuständigen Behörden auf Landes-, Kreis- und Ortsebene).

Was passiert, wenn die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde?

Wenn die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist Toll Collect befugt, nach einer Anhörung des Nutzers eine Nacherhebung durchzuführen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kann darüber hinaus ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Bei der mobilen Kontrolle leitet das Kontrollteam des BAG im Verdachtsfall einen Lkw aus und legt diesen ggf. so lange still, bis die Maut entrichtet und ein Bußgeld gezahlt wurde.

Wie wird der Datenschutz bei Mauterhebung und -kontrolle gewährleistet?

Das Bundesfernstraßenmautgesetz beinhaltet strenge Regelungen für die Erhebung und Verwendung von Maut- und Kontrolldaten sowie die maximale Dauer ihrer Speicherung. So dürfen etwa Mauterhebungsdaten maximal für die Dauer der Einspruchsfrist gegen eine Mautaufstellung, d.h. für drei Monate gespeichert werden.
Sämtliche Mautdaten unterliegen darüber hinaus einer strengen gesetzlichen Zweckbindung und sind beschlagnahmefest. Die Einhaltung der Vorschriften in den Mautprozessen von Toll Collect unterliegt der Überwachung durch einen außerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten.

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Wer ist verantwortlich für die Mautgebühr?

Halter, deren Kraftfahrzeug in Deutschland zugelassen ist, entrichten die Infrastrukturabgabe für ein ganzes Jahr.

Wo finden Sie Angaben Reifendruck?

An der B-Säule bei geöffneter Fahrertür. Auf einem Aufkleber im Handschuhfach. in der Innenseite des Tankverschlusses. im Internet in den Reifendrucktabellen der Hersteller.

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