Deutscher ist wer die deutsche staatsangehörigkeit besitzt

Unter der deutschen Staatsangehörigkeit, auch deutsche Staatsbürgerschaft genannt, wird die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum Staat Bundesrepublik Deutschland verstanden. Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz [GG] regelt, wer „Deutscher“ im Sinne der Verfassung ist. Mit der Staatsbürgerschaft gehen auch in Deutschland spezifische Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen einher.

Allgemeines und Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen im GG und StAG

Artikel 116 Absatz 1 GG regelt, dass „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes derjenige ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (1. Alternative). Auch § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG] besagt, dass „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“ als „Deutscher“ gilt. Das StAG ersetzte und erneuerte das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz [RuStAG]. Die deutsche Staatsangehörigkeit richtet sich allerdings stets nach dem Stand der Gesetzgebung, der im Zeitpunkt des Erwerbs- beziehungsweise Verlusttatbestandes bestand. 

Inhaberschaft und Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft

Die deutsche Staatsbürgerschaft bezieht sich zunächst auf natürliche Personen, also Menschen. In diesem Sinne ist die Zugehörigkeit des Einzelnen zum Staatsvolk ein konstitutives Element der Staatenlehre nach Georg Jellinek (sogenannte Drei-Elemente-Lehre oder Dreielementelehre). Nach dieser Lehre setzt sich ein Staat aus drei Elementen zusammen: dem (territorialen) Staatsgebiet, der auf diesem Gebiet herrschenden Staatsgewalt und dem dort lebenden Staatsvolk. Diese drei Elemente sind die Grundvoraussetzung für die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates. Über natürliche Personen hinaus werden Vorschriften und Regeln, welche an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, sowohl nach deutschem als auch internationalem Recht auch entsprechend auf juristische Personen mit Sitz in Deutschland angewandt.

In Deutschland dienen der Personalausweis oder der Reisepass als Staatsangehörigkeitsurkunden beziehungsweise Staatsangehörigkeitsausweise als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft. Die von diesen Dokumente ausgehende Vermutung ist allerdings widerlegbar, weswegen sie keinen rechtlichen Beweis im engeren Sinne zu erbringen vermögen.

Die Inhaberschaft der deutschen Staatsangehörigkeit führt aufgrund der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union [EU] automatisch dazu, dass deutsche Staatsangehörige gleichzeitig Bürger der Europäischen Union sind.

Statusdeutsche

Artikel 116 Absatz 1 GG fasst den Begriff „Deutscher“ aus historischen Gründen weiter als die Inhaberschaft der deutschen Staatsbürgerschaft und schließt Flüchtlinge, Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die „in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden“ haben mit ein (2. Alternative). Deutsche im Sinne des Grundgesetzes können also die genannten Personengruppen sein, obwohl sie formal nicht deutsche Staatsangehörige sind. Statusdeutschen haben innerhalb Deutschlands dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige. Völkerrechtlich ist allerdings umstritten, wie weit die Gleichstellung geht.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird automatisch erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erwerb ex lege). § 3 StAG enthält eine Aufzählung der Erwerbstatbestände:

Geburt / Abstammungsprinzip

Ein Kind erwirbt durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher ist (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 sowie § 4 StAG). Dieser Grundsatz wird als Abstammungsprinzip oder „ius sanguinis“ (Recht des Blutes) bezeichnet. Ein anderes Modell zum Erwerb einer Staatsbürgerschaft ist das Geburtsort- oder Territorialprinzip („ius soli“, Recht des Bodens), welches die Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, die im Staatsgebiet des jeweiligen Staates geboren werden, und oft parallel zum Abstammungsprinzip angewandt wird.

Findelkinder, das heißt im deutschen Inland aufgefundene Kinder, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Kinder eines Deutschen (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 StAG).

§ 4 Absatz 4 Satz 1 StAG regelt ferner, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei einer Geburt im Ausland nicht erworben wird, wenn

  • der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde,
  • der deutsche Elternteil weiterhin im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und
  • das Kind sonst nicht staatenlos würde.

Diese Folge tritt gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 StAG allerdings nicht ein, wenn durch die Eltern nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 Personenstandgesetz auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird.

Geburt / sogenanntes Optionsmodell

§ 4 Absatz 3 StAG sieht zudem vor, dass ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil

  • seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder Familienangehöriger eines Schweizer Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Geburtsortsprinzips. Die betreffenden Kinder haben regelmäßig mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft neben der deutschen. Bis zum 19.12.2014 war diese Personengruppe gemäß § 29 StAG dazu verpflichtet, zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr gegenüber einer Behörde zu erklären, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten wollte (Erklärungspflicht). Wird eine Erklärung durch den Optionspflichtigen unterlassen, hat dies den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Die Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit geht zudem in der Regel mit dem Verlust der anderen Staatsbürgerschaft(en) einher (Optionszwang).

Dieses sogenannte Optionsmodell war heftig umstritten und Gegenstand verfassungsrechtlicher Bedenken. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde § 29 StAG durch eine neue Regelung ergänzt. Diese sieht vor, dass grundsätzlich optionspflichtige Personen, die jedoch im Inland aufgewachsen sind, nicht der Optionspflicht unterliegen (vgl. § 29 Absatz 1 Nummer 2 StAG). Der neu eingefügte Absatz 1a expliziert, was unter „im Inland aufgewachsen“ zu verstehen ist. Demnach ist eine Person im Inland aufgewachsen, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

  • sich 8 Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
  • 6 Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland erworbene abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Das Gesetz stellt also auf eine enge Beziehung des Einzelnen zu Deutschland ab, weswegen auch vergleichbare Einzelfälle unter die Ausnahme der Optionspflicht fallen können.

Adoption

Ein Kind kann auch durch die Annahme als Kind, das heißt Adoption, die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 6 StAG). Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) erwerben bei der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Antragsstellung.

Durch Einbürgerung (sogenannte Naturalisation)

Ausländische Staatsbürger oder Staatenlose können die deutsche Staatsagehörigkeit auf Antrag durch ein verwaltungsrechtliches Erwerbsverfahren erwerben. In diesen Fällen wird die Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt verliehen. Es gibt die folgenden Varianten der Einbürgerung:

Einbürgerung aufgrund eines Rechtsanspruchs: Diese „Muss-Einbürgerung“ setzt einen Rechtsanspruch ohne Ermessen der Behörde voraus und liegt insbesondere vor bei:

  • Vorliegen der Voraussetzungen aus Artikel 116 Absatz 2 GG, das heißt: „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern“ (Satz 1).
  • Vorliegen der Voraussetzungen aus § 10 StAG, das heißt bei einem dieser Vorschrift entsprechenden verfestigten Aufenthalt in Deutschland.
  • Vorliegen der Voraussetzungen aus Artikel 2 Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit.

Einbürgerung im Regelfall bei Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft: Die „Soll-Einbürgerung“ erfolgt gemäß § 9 StAG für Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen, wenn sie ihre bisherige Staatsbürgschaft aufgeben (es sei denn, es liegt ein Grund für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vor) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur ausnahmsweise verweigern.

Einbürgerung durch pflichtgemäßes Ermessen der Behörde: Schließlich gibt es die Variante der „Kann-Einbürgerung“. Sie gilt in den Fällen

  • des § 8 StAG unter den dort genannten Voraussetzungen für ausländische Staatsbürger und Staatenlose,
  • des § 13 StAG unter den dort genannten Voraussetzungen für ehemalige deutsche Staatsbürger und deren Kinder,
  • des § 14 StAG für ausländische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, aber eine besondere Bindung zu Deutschland im Sinne der §§ 8, 9 StAG haben.

Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit muss die andere Staatsangehörigkeit in der Regel aufgegeben werden (vgl. § 12 StAG). Allerdings gibt es hiervon viele Ausnahmen, insbesondere für EU-Bürger und Schweizer Staatsangehörige oder wenn das Recht des ausländischen Staates dem Verlust der Staatsangehörigkeit entgegensteht.

Anerkennung als Statusdeutscher (Übergangsregel)

Statusdeutsche (s.o. I.3. und vgl. Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 GG) und als Spätaussiedler anerkannte Personen erwarben bis zum 1.8.1999 die Staatsangehörigkeit Deutschlands nach § 40a StAG alte Fassung. Gemäß § 7 StAG aktuelle Fassung erwerben Spätaussiedler und die in den erforderlichen Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Bundesvertriebenengesetz die deutsche Staatsangehörigkeit.

Behandlung als deutscher Staatsangehöriger

Seit dem 28.8.2008 erwerben auch Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die seit zwölf Jahren von deutschen Stellen und Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind und dies nicht zu vertreten haben (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1 StAG). Dies gilt insbesondere für Personen, denen ein Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik ausgestellt wurde (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1 StAG).

Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft

Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die deutsche Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht entzogen werden darf. Hierfür bedarf es nach Satz 2 eines besonderen Gesetzes und der Betroffene, gegen dessen Willen der Entzug erfolgt, darf dadurch nicht staatenlos werden. Ein Verlust, der dem Willen des Betroffenen entspricht, ist hingegen kein Eingriff im Sinne von Artikel 16 GG und daher möglich. Die im StAG geregelten Fälle sind die Folgenden:

Wer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit?

§ 4. (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Hat man als Deutscher einen deutschen Pass?

In der Regel müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben: Sie leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland. Sie können Ihre Identität nachweisen. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.

Wer ist Deutscher nach Grundgesetz?

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.

Was antwortet man auf Staatsangehörigkeit?

Eine Eigenschaft kann zutreffend sein oder nicht. Die Antwort auf die Frage „Staatsangehörigkeit? “ sollte daher nicht „deutsch“ lauten, auch nicht „Deutschland“ oder „BRD“, sondern schlicht und einfach „Ja“ oder „Nein“, wie in „Ja, ich habe eine! “ oder „Nein, ich fühle mich zurzeit keinem Staat zugehörig“.