Mittlerweile habe ich verstanden, dass es sich hierbei um das One-Stop-Shop Verfahren handelt.Dennoch widersprechen sich die Antworten die ich auf diese Frage bekommen habe, gibt es jemanden der sich damit wirklich auskennt und mir beantworten kann ob ich die Vorsteuer abziehen kann oder nicht?Ein Beitrag auf Haufe.de sagt ich könne dies nicht:"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."//www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
Die Antworten unter dieser Frage sagen aber wiederum ich könne dies tun.Ich will mir einfach sicher sein, bevor ich rückwirkend und fortlaufend dies in meiner Buchhaltung verbuche.
2 Antworten
wfwbinder
Community-Experte
Einkommensteuer, Finanzamt, Steuern
23.01.2022, 11:46
Auf Deiner Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (19%) und nicht die irische (23 %), weil es sich bei Dropbox um ein Unternehmen handelt, was elektronische Dienstleistungen anbietet und die haben daher eine EU-USt-ID. Aber Du kannst auch Deine USt-ID dort eingeben und bekommst eine Nettorechnung: //help.dropbox.com/de-de/accounts-billing/payments-billing/tax
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
12 Kommentare 12
HavanaSun
Fragesteller
23.01.2022, 11:54Vielen Dank, demnach muss ich hier nicht das reverse-charge verfahren anwenden und kann mir die 19% als Vorsteuern wiederholen?
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wfwbinder 23.01.2022, 11:55
@HavanaSun JA.
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HavanaSun
Fragesteller
23.01.2022, 13:26@wfwbinder Vielen Dank, ein andere Nutzer hat unter einer ähnlichen Frage von mir etwas anderes behauptet: //www.finanzfrage.net/frage/reverse-charge-auf-dropbox-rechnung-nicht-angegeben
Vermutlich hat er hier das OSS Verfahren nicht berücksichtigt?
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wfwbinder 23.01.2022, 13:55
@HavanaSun Kollege @onnEVier145 kommt zum gleichen Ergebnis, hat es nur anders ausgedrückt und nicht nachgesehen, wo Du bei Dropbox Deine USt-ID einsetzen kannst.
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HavanaSun
Fragesteller
23.01.2022, 14:24@wfwbinder @onnEVier245 sagt ich könnte mir die berechnete Deutsche Umsatzsteuer NICHT als Vorsteuer wiederholen und müsse hier das Reverse-Charge Verfahren anwenden.
"Du kannst hier die deutsche USt nicht als Vorsteuer abziehen und musst §13b-Steuer berechnen (die du dann aber wieder abziehen kannst)."
Sie und @gandalf94305 sagen, ich müsse hier nicht das Reverse-Charge verfahren anwenden und könne mir die 19% als Vorsteuer wiederholen:
"Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde. "
Tut mir leid aber das verwirrt mich etwas, trotzdem Danke für die Hilfsbereitschaft!, ich denke ich bin kurz davor es zu verstehen :D
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onnEVier245 23.01.2022, 12:30
Die Frage habe ich nebenan schon mal beantwortet.
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HavanaSun
Fragesteller
23.01.2022, 14:29@onnEVier245 Danke dir, mir ist leider nur noch immer nicht klar: Darf ich die berechnete Deutsche USt als Vorsteuer geltend machen oder greift hier das reverse-charge verfahren und meine oben geschilderte Befürchtung, dass aus 10,08€ auf einmal 14,27€ werden, hat sich bestätigt.
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wfwbinder 23.01.2022, 14:53
@HavanaSun Zieh die 19 % ab und Ruhe ist.
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HavanaSun
Fragesteller
24.01.2022, 04:52@wfwbinder Habe jetzt wiederum einen Beitrag auf Haufe.de gelesen wo folgendes gesagt wurde:
"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."
//www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
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wfwbinder 24.01.2022, 06:25
@HavanaSun Richtig, das hat Dir @onnEVier245 auch schon gesagt, aber was denkst Du denn? Meinst Du ernsthaft, dass das Finanzamt eine "Arbeitsgruppe HavannaSun" bildet, um Deinen Fall. zu bearbeiten? Deine EÜR und Deine Umsatzsteuererklärung werden bei denen denen durchlaufen , ohne das ein Mensch je einen Beleg von Dir in die Hand nimmt und selbst wenn Du eine große Summe Vorsteuer geltend machen solltest, wird man nur die Belege mit großen Vorsteuersummen sehen wollen. NimmDich und Deine 1,91 Euro von Dropbox bitte nicht zu wichtig. Ich habe Dir den Link geschickt, damit Du Deine USt-ID eintragen kannst, damit alles richtig ist ab dem nächsten Mal und gut ist. Ich sehe das nun endgültig als geklärt an. Weitere Kommentare werde ich nicht beantworten.
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onnEVier245 24.01.2022, 06:53
@wfwbinder Dieses Nichtvorgehen des Finanzamts nennt man auch "Nichtaufgriffsgrenze" und entspricht in etwa dem, was wir im Zivilrecht als Wesentlichkeitsgrenze kennen.
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HavanaSun
Fragesteller
24.01.2022, 07:14@wfwbinder Ich hätte mir eine Einheitliche Antwort, im besten Fall mit angegebener Quelle gewünscht aber ich meine ich zahl hier nichts also sollte ich das auch nicht erwarten.
Bin natürlich dennoch dankbar für jede Hilfe aber ich denke Sie können verstehen, dass ich da etwas vorsichtig bin und auf Nummer sicher gehen will.
Immerhin werde ich die nächsten Jahrzehnte meine Buchhaltung selber machen und will da einfach wissen was Sache ist und wie ich es richtig mache
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gandalf94305
Community-Experte
Steuern
23.01.2022, 10:27
Das ist eigentlich schon seit 2015 so, als die MOSS-Option eingeführt wurde. Unternehmen wie Dropbox, Google, etc. müssen die Umsatzsteuer für das Land, in dem der Empfänger der Leistungen sitzt, abführen. Dafür können sie sich in den jeweiligen Ländern registrieren oder über ein MOSS-Verfahren die Steuern vereinfacht abführen. Lies dazu z.B. dies: Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde. Als Privatperson hättest Du keinen Vorsteuerabzug und würdest einfach die Bruttorechnung zahlen. Bei Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer (gerichtet an Unternehmer) zahlst Du die Umsatzsteuer, kannst sie jedoch zugleich als Vorsteuer abziehen.
5 Kommentare 5
HavanaSun
Fragesteller
23.01.2022, 17:44Vielen Dank, dies war wirklich sehr hilfreich!
Bedeutet dies, dass folgende Faustregeln bei Rechnungen die ich aus dem Ausland erhalte stimmen:
1. Bei Rechnungen aus dem Ausland mit Deutscher Umsatzsteuer kann ich die Vorsteuer geltend machen und brauche kein reverse-charge verfahren anzuwenden.
2. Bei Netto Rechnungen aus dem Ausland ohne Umsatzsteuer muss ich das Reverse-Charge verfahren anwenden.
3. Bei Brutto Rechnungen aus dem Ausland mit Ausländischer Umsatzsteuer muss ich das Reverse-Charge verfahren anwenden.
Das sind nämlich alle drei "Rechnungstypen" die ich bekomme: mit Deutscher USt, mit Ausländischer USt und ohne USt.
Bei den Rechnungen handelt es sich ausschließlich um Digitale Produkte (meistens Software wie Dropbox, VPN's etc)
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gandalf94305 24.01.2022, 14:06
@HavanaSun Äh... welcher der Punkte aus Deinem Kommentar ist denn noch offen nach den Antworten, die Du bekommen hast? Ich denke, da ist eigentlich alles schon geklärt. Ansonsten empfehle ich eines der kleinen Büchlein, die man zu Freiberuf und Steuern bekommen kann, die alle Fälle sehr nett erläutern.
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HavanaSun
Fragesteller
25.01.2022, 02:05@gandalf94305 Ich habe viele Antworten bekommen, die sich aber leider widersprochen haben. Was deiner Aussage leider widerspricht
Auf Haufe.de steht z.B folgendes:
"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."
//www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
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gandalf94305 25.01.2022, 07:16
@HavanaSun Ich gehe davon aus, dass im Falle einer Einzelunternehmerschaft ein Spezialfall vorliegt. Mal sehen, was die anderen dazu sagen.
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HavanaSun
Fragesteller
27.01.2022, 08:21@gandalf94305 Habe zusätzlich noch folgendes gefunden:
"Weist der Leistende in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer aus, erhält der Leistungsempfänger hieraus keinen Vorsteuerabzug."
//www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/reverse-charge-verfahren-5-vorsteuerabzug-des-leistungsempfaengers_idesk_PI20354_HI1342107.html
Angenommen ich bin des Vorsteuerabzuges nicht berechtigt, behandel ich die Rechnung dann einfach ganz normal mit dem Reverse-Charge Verfahren und berechne 19% Umsatzsteuer?
Bleibt dann noch die Frage ob ich diese dann gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen kann bzw ob das Finanzamt dies zulässt
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