Mittlerweile habe ich verstanden, dass es sich hierbei um das One-Stop-Shop Verfahren handelt.Dennoch widersprechen sich die Antworten die ich auf diese Frage bekommen habe, gibt es jemanden der sich damit wirklich auskennt und mir beantworten kann ob ich die Vorsteuer abziehen kann oder nicht?Ein Beitrag auf Haufe.de sagt ich könne dies nicht:"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html Show Die Antworten unter dieser Frage sagen aber wiederum ich könne dies tun.Ich will mir einfach sicher sein, bevor ich rückwirkend und fortlaufend dies in meiner Buchhaltung verbuche. 2 Antwortenwfwbinder Community-Experte Einkommensteuer, Finanzamt, Steuern 23.01.2022, 11:46 Auf Deiner Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (19%) und nicht die irische (23 %), weil es sich bei Dropbox um ein Unternehmen handelt, was elektronische Dienstleistungen anbietet und die haben daher eine EU-USt-ID. Aber Du kannst auch Deine USt-ID dort eingeben und bekommst eine Nettorechnung: https://help.dropbox.com/de-de/accounts-billing/payments-billing/tax Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986 12 Kommentare 12 HavanaSun Fragesteller 23.01.2022, 11:54Vielen Dank, demnach muss ich hier nicht das reverse-charge verfahren anwenden und kann mir die 19% als Vorsteuern wiederholen? 1 4 wfwbinder 23.01.2022, 11:55 @HavanaSun JA. 0 HavanaSun Fragesteller 23.01.2022, 13:26@wfwbinder Vielen Dank, ein andere Nutzer hat unter einer ähnlichen Frage von mir etwas anderes behauptet: https://www.finanzfrage.net/frage/reverse-charge-auf-dropbox-rechnung-nicht-angegeben 0 wfwbinder 23.01.2022, 13:55 @HavanaSun Kollege @onnEVier145 kommt zum gleichen Ergebnis, hat es nur anders ausgedrückt und nicht nachgesehen, wo Du bei Dropbox Deine USt-ID einsetzen kannst. 0 HavanaSun Fragesteller 23.01.2022, 14:24@wfwbinder @onnEVier245 sagt ich könnte mir die berechnete Deutsche Umsatzsteuer NICHT als Vorsteuer wiederholen und müsse hier das Reverse-Charge Verfahren anwenden. 0 onnEVier245 23.01.2022, 12:30 Die Frage habe ich nebenan schon mal beantwortet. 0 6 HavanaSun Fragesteller 23.01.2022, 14:29@onnEVier245 Danke dir, mir ist leider nur noch immer nicht klar: Darf ich die berechnete Deutsche USt als Vorsteuer geltend machen oder greift hier das reverse-charge verfahren und meine oben geschilderte Befürchtung, dass aus 10,08€ auf einmal 14,27€ werden, hat sich bestätigt. 0 wfwbinder 23.01.2022, 14:53 @HavanaSun Zieh die 19 % ab und Ruhe ist. 2 HavanaSun Fragesteller 24.01.2022, 04:52@wfwbinder Habe jetzt wiederum einen Beitrag auf Haufe.de gelesen wo folgendes gesagt wurde: 0 wfwbinder 24.01.2022, 06:25 @HavanaSun Richtig, das hat Dir @onnEVier245 auch schon gesagt, aber was denkst Du denn? Meinst Du ernsthaft, dass das Finanzamt eine "Arbeitsgruppe HavannaSun" bildet, um Deinen Fall. zu bearbeiten? Deine EÜR und Deine Umsatzsteuererklärung werden bei denen denen durchlaufen , ohne das ein Mensch je einen Beleg von Dir in die Hand nimmt und selbst wenn Du eine große Summe Vorsteuer geltend machen solltest, wird man nur die Belege mit großen Vorsteuersummen sehen wollen. NimmDich und Deine 1,91 Euro von Dropbox bitte nicht zu wichtig. Ich habe Dir den Link geschickt, damit Du Deine USt-ID eintragen kannst, damit alles richtig ist ab dem nächsten Mal und gut ist. Ich sehe das nun endgültig als geklärt an. Weitere Kommentare werde ich nicht beantworten. 1 onnEVier245 24.01.2022, 06:53 @wfwbinder Dieses Nichtvorgehen des Finanzamts nennt man auch "Nichtaufgriffsgrenze" und entspricht in etwa dem, was wir im Zivilrecht als Wesentlichkeitsgrenze kennen. 1 HavanaSun Fragesteller 24.01.2022, 07:14@wfwbinder Ich hätte mir eine Einheitliche Antwort, im besten Fall mit angegebener Quelle gewünscht aber ich meine ich zahl hier nichts also sollte ich das auch nicht erwarten. 0 gandalf94305 Community-Experte Steuern 23.01.2022, 10:27 Das ist eigentlich schon seit 2015 so, als die MOSS-Option eingeführt wurde. Unternehmen wie Dropbox, Google, etc. müssen die Umsatzsteuer für das Land, in dem der Empfänger der Leistungen sitzt, abführen. Dafür können sie sich in den jeweiligen Ländern registrieren oder über ein MOSS-Verfahren die Steuern vereinfacht abführen. Lies dazu z.B. dies: Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde. Als Privatperson hättest Du keinen Vorsteuerabzug und würdest einfach die Bruttorechnung zahlen. Bei Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer (gerichtet an Unternehmer) zahlst Du die Umsatzsteuer, kannst sie jedoch zugleich als Vorsteuer abziehen. 5 Kommentare 5 HavanaSun Fragesteller 23.01.2022, 17:44Vielen Dank, dies war wirklich sehr hilfreich! 0 4 gandalf94305 24.01.2022, 14:06 @HavanaSun Äh... welcher der Punkte aus Deinem Kommentar ist denn noch offen nach den Antworten, die Du bekommen hast? Ich denke, da ist eigentlich alles schon geklärt. Ansonsten empfehle ich eines der kleinen Büchlein, die man zu Freiberuf und Steuern bekommen kann, die alle Fälle sehr nett erläutern. 0 HavanaSun Fragesteller 25.01.2022, 02:05@gandalf94305 Ich habe viele Antworten bekommen, die sich aber leider widersprochen haben. Was deiner Aussage leider widerspricht 0 gandalf94305 25.01.2022, 07:16 @HavanaSun Ich gehe davon aus, dass im Falle einer Einzelunternehmerschaft ein Spezialfall vorliegt. Mal sehen, was die anderen dazu sagen. 0 HavanaSun Fragesteller 27.01.2022, 08:21@gandalf94305 Habe zusätzlich noch folgendes gefunden: 0 Weitere Antworten zeigen Ähnliche FragenReverse Charge auf Dropbox Rechnung nicht angegeben? Dropbox mit sitzt in Irland, schickt mir Monatlich eine Rechnung zu. ...zur Frage Reverse-Charge: Kunde (Unternehmer) hat keine USt-ID / Steuernummer Ich werde einem Kunden (der in den USA ansässig ist) eine Rechnung schreiben, indem das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Ich habe im Internet gelesen, dass dann somit auch auf diese Rechnung die USt-ID bzw. Steuernummer des Kunden muss. Eine USt-ID meinte dieser Kunde hat er nicht. Eine Steuernummer wird ihm erst noch erteilt - wie soll ich das nun handhaben? Die Rechnung sollte in spätestens 2 Wochen ausgestellt werden, und was ist wenn dieser bis dahin noch keine Steuernummer hat? ...zur Frage Rechnung aus Nicht-EU-Ausland ohne Steuer und ohne Hinweis auf Reverse Charge? Guten Abend zusammen, ich tu mich etwas schwer mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der Rechung eines Dienstleisters mit Sitz in den USA. Auf der Rechnung ist weder Ust-ID des Rechnunsstellers noch des Leistungsempfängers (meine) enthalten. Es ist auch kein Hinweis auf die VAT vermerkt, lediglich die "Sales Tax" mit Betrag Null. Meine Überlegung: Eine Rechnung aus einem Drittland fällt automatisch unter das Reverse Charge Verfahren. Die Angabe der Ust-IDs (das rechungsstellende Unternehmen hat keine, daher wäre in diesem Fall wohl die US Tax-ID angemessen) ist für Anwendung des Reverse Charge bei Rechnungen aus Drittländern nach meinem Verständnis keine Voraussetzung. Ebenso kann die Erwähnung einer Klause zur entsprechenden Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht vorausgesetzt werden. Das heißt ich bin nach Reverse Charge Steuerschuldner. Damit muss ich die Ust abführen, laufe aber Gefahr aufgrund der unvollständigen Rechnung keine Vorsteuer geltend machen zu können. Sprich einfach 19% draufzuzahlen. Natürlich habe ich beim rechnungsstellenden Unternehmen um Klärung gebeten. Hier kam der Hinweis, dass man derzeit noch keine Ust bzw. EU-weit noch keine VAT einzöge, da man sich noch im Antragsprozess der umsatzsteuerlichen Anmeldung hierzulande befände. Ich weiß nicht wirklich, wie ich das einordnen soll. Scheinbar wurde ja nie irgendwo auf der Welt auf den Rechnungsbetrag eine Steuer gezahlt. Meinem Verständnis nach bin ich Steuerschuldner und muss die Rechnung nach Reverse Charge behandeln - dann würde ich mir eine andere Kooperationsfirma suchen, die Ust-rechtlich in der EU gemeldet ist und richtige Rechnungen ausstellt. Die andere Variante wäre, dass die Rechnung Ust-rechtlich gar keine Relevanz hat und ich sie einfach ignorieren kann. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Ich freue mich über eine fachkundige Aufklärung und entschuldige mich, falls ich hier irgendwo auf dem Schlauch stehe - ist schon spät. Vielen Dank für Eure Hilfe schon im Voraus. Schönen Abend/Gute Nacht, Jotefkah ...zur Frage Steuern Reverse Charge aus China buchbar? Guten Tag, ich betreibe gewerblichen Handel mit einer chinesischen Firma. Allerdings bekomme ich keine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Ust. bzw. einer Ust. ID. Um vorsteuerabzugberechtigt zu sein, muss nun der Vermerk "reverse charge" auf die Rechnung, sowie meine Daten und meine Ust. ID. Bin ich dann schon VoSt. berechtigt? Was könnte das FA noch beanstanden? Es handelt sich um eine Proformarechnung, die auf meinen Hinweis jedoch mit den nötigen Angaben ergänzt wurde (abgesehen von der Ust. ID des Händlers). Für weitere Tipps zum Umgang wäre ich dankbar. Viele Grüße ...zur Frage Reverse Charge mit Schweizer Firma? die Systematik von Reverse Charge bei Rechnungen ist mir bekannt. Wie Rechnungen in der EU zu gestalten sind, weiss ich. Nun habe ich jedoch eine Firma in der Schweiz, die nicht in der EU ist. Wie stellt man nun die Rechnung an diese Firma? Gibt es hier auch die Regelung á la Reverse Charge? Wenn ja, muss ich hier auch die USt-ID dieser Firma kennen bzw. haben Schweizer Firmen überhaupt eine USt-ID? Hat jemand Erfahrungen? ...zur Frage Wie Steuerschuldnerschaft bei Reverse-Charge Rechnung aus dem Ausland behandeln? Hallo, ich habe eine Frage zum Reverse Charge verfahren. Und zwar habe ich folgende Situation als Beispielbeschreibung (Quelle: https://welt-der-bwl.de/Reverse-Charge-Verfahren): Ein in Italien ansässiger selbständiger Programmierer (Unternehmer) führt im Juni für ein deutsches Softwareunternehmen ein Softwareprojekt durch, das Honorar ist 10.000 €. Es handelt sich dabei um eine sonstige Dienstleistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet (im EU-Land Italien) ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG und das deutsche Softwareunternehmen muss als Leistungsempfänger die steuerpflichtige sonstige Leistung von 10.000 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung (dort gibt es einen eigenen Abschnitt "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)") für Juni aufnehmen, wodurch 1.900 € (19 %) Umsatzsteuer resultieren. Das deutsche Softwareunternehmen kann zugleich die 1.900 € als Vorsteuer geltend machen, so dass die Zahllast aus diesem Geschäftsvorfall 0 ist. Das heißt, der Staat zahlt den Unternehmen, die im Ausland einkaufen immer die dazugehörige Steuer zurück? Wird der Staat dadurch nicht arm? (Bitte nicht hauen....ich bin neu in dem Thema :o) ) |