Anerkennung Angebote zur Unterstützung im Alltag NRW

Die Anbieter müssen beim Kreis Warendorf ein Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu…

  • Name- und Kontaktdaten des Anbieters
  • Zielgruppen und Inhalte des Leistungsangebotes
  • Regelmäßigkeit und Qualitätssicherung
  • bei Gruppenangeboten: Betreuungsschlüssel
  • Qualifikation der handelnden Personen
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung sowie Schulungen
  • bestehende Kooperationen
  • Regelung bei Abwesenheit und Krankheitsvertretung
  • Regelungen zum Beschwerdemanagement

Außerdem müssen die Anbieter Angaben machen zu…

  • Aufgaben der Fachkraft
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung
  • Kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Person
  • Sicherstellung einer angemessenen Schulung und Fortbildung

Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen und Supervisionsmöglichkeiten

Die Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 Absatz 1 AnFöVO ist gemäß § 17 AnFöVO gebührenpflichtig. Die Gebühr für den Erstantrag auf Anerkennung kann zwischen 50 Euro und 300 Euro betragen.

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Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (ehemals "Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote") dienen zur Entlastung von Pflegebedürftigen, sowie pflegenden Angehörigen und tragen für Pflegebedürftige dazu bei, möglichst lange ein Leben in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

Am 1. Januar 2017 trat die AnFöVO in Kraft - die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen"

Beschreibung

Unterstützungsangebote im Alltag sind:

  • Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
  • Angebote zur Entlastung von Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen, die Pflegeverantwortung übernehmen
  • Angebote zur Entlastung im Alltag, die sich an Pflegebedürftige richten und der Unterstützung dienen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt (insbesondere bei der Haushaltsführung) oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen

 

Das Anerkennungsverfahren für diese Angebote wird in der AnFöVO geregelt, die auf § 45a Absatz 3 SGB XI beruht (nach altem Recht: § 45b Absatz 4 SGB XI.

Sie benötigen Hilfe und suchen ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?

Hier geht es zum Angebotsfinder:

Angebotsfinder (Öffnet in einem neuen Tab)

Weitere Angebote finden Sie unter:

Demenz-Service-Zentrum (Öffnet in einem neuen Tab) 

 

Sie möchten einen neuen Antrag auf Anerkennung eines Unterstützungsangebotes im Alltag stellen? 

Wichtiger Hinweis: 
Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen! Nur so halten Sie den Verwaltungsaufwand und somit die zu erhebenden Gebühren so gering wie möglich. Auch ein Ablehnungsbescheid aufgrund fehlender Nachweise ist mit Gebühren verbunden. 

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Datenverarbeitungssystem. Dort werden Ihnen die erforderlichen Nachweise aufgezeigt, welche anschließend von Ihnen gemeinsam mit dem ausgedruckten und unterschriebenen Antragsformular eingereicht werden müssen.

 

Eine Übersicht der benötigten Daten und Nachweise hat das zuständige Ministerium bereitgestellt.

Informationen zum Anerkennungsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab)

 

Sie verfügen bereits über eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot (nach der HBPfVO)?

Änderungen (z. B. ein reiner Mitarbeiterwechsel im laufenden Jahr) können über den Tätigkeitsbericht mitgeteilt werden. Für das Angebot wesentliche Änderungen (z. B. inhaltliche Änderung des Angebotes, Erhöhung oder Verringerung des eingesetzten Personals) sind unverzüglich und mit dazugehörigen Nachweisen (z. B. Nachweis der Qualifikation) schriftlich mitzuteilen.

Jahresbericht (Tätigkeitsbericht)

Anerkannte Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag haben gemäß § 15 Abs. 1 AnFöVO (Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW) bis zum 31.03.2019 des Folgejahres einen Jahresbericht zu tätigen.

Der Jahresbericht ist im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens (https://pfaduia.nrw.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)) zu erfassen und abzusenden. Diese Funktion werde nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2019 in Kürze zur Verfügung stehen und nach Anmeldung im vorgenannten elektronischen Datenverfahren für alle Anbieter erkennbar sein.

Die Stadt Duisburg hat auf die Bereitstellung des oben genannten elektronischen Datenverfahrens keinen Einfluss.

Gebühren:

Bitte beachten Sie, dass gemäß § 20 AnFöVO für die Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge (z.B. Antrag auf Anerkennung, Widerruf eines Angebotes, jährlicher Tätigkeitsbericht) eine Gebühr erhoben werden kann und die Stadt Duisburg hiervon Gebrauch macht. Diese Gebühr ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Elektronisches Datenverarbeitungssystem und Anerkennungsportal:

Die Datenerfassung zum Anerkennungsverfahren, sowie die Erstellung der Tätigkeitsberichte erfolgen ausschließlich über das folgende elektronische Datenverarbeitungssystem:

https://pfaduia.nrw.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)

 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen, der Fachkraftbegleitung und zum Verfahren finden Sie auf den Informationsseiten des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wie werde ich zugelassener Anbieter für Entlastungsleistungen?

Grundsätzlich können Entlastungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, Agenturen (s. o.) erbracht und dann entsprechend direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Wer darf Leistungen nach 45b SGB XI erbringen NRW?

Grundsätzlich können Betreuungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, erbracht und dann mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Was zählt zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Entlastung im Alltag sind praktische Hilfen, zum Beispiel Unterstützung im Haushalt (Wäsche, Kochen oder Wohnungsreinigung) und beim Einkaufen. Auch Hilfen zur Tagesstrukturierung oder Freizeitgestaltung fallen darunter, etwa das Vorlesen von Büchern und Zeitungen.

Wer darf niedrigschwellige Betreuungsleistungen anbieten?

Wer darf niedrigschwellige Betreuungsangebote anbieten? Anbieter von niedrigschwelligen Angeboten können sein: zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten. niedrigschwellige Projekte mit geschulten und fachlich begleiteten ehrenamtlichen Helfern.