Urteil vom 29. September 2021, I R 40/17ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IR40.17.0 BFH I. Senat AO § 39 Abs 2 Nr 1, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a, HGB § 341g Abs 1, HGB § 341g Abs 5, InvStG § 8 Abs 1, InvStG § 8 Abs 2, InvStG § 8 Abs 3, GG Art 20 Abs 3, AO § 42, AO § 42, KAGG § 41 Abs 5, InvStG § 5 Abs 2, KStG § 8b Abs 2 S 4, HGB § 340b, KStG VZ 2005 , KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 vorgehend FG Nürnberg, 12. Dezember 2016, Az: 1 K 1214/14 Leitsätze1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). 2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren. 3. Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens. 4. Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i.S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren. 5. In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich. TenorDie Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen. TatbestandA.
EntscheidungsgründeB.
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