Ab wie viel jahren darf man alleine wohnen

  • Allgemeines
  • Eigenständige Wahl des Wohnsitzes
  • Wahl des Wohnorts zum Zweck einer schulischen oder beruflichen Ausbildung
  • Rückführung Minderjähriger

Allgemeines

Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der/des Minderjährigen bestimmt deren/dessen Aufenthalt, soweit die Pflege und Erziehung der/des Minderjährigen dies erfordert.

In der österreichischen Rechtsordnung wird unter Pflege und Erziehung die umfassende Wahrnehmung jener Aufgaben verstanden, die der "Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte der/des Minderjährigen und der Förderung ihrer/seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten" dienen. Die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung der/des Minderjährigen verantwortlich.
Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Minderjährigen durch die Obsorgeberechtigte/den Obsorgeberechtigten setzt voraus, dass Pflege- und Erziehungsmaßnahmen noch notwendig und möglich sind. Im Zweifel entscheidet darüber das Pflegschaftsgericht.

Achtung

Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung auf den Willen der/des Minderjährigen ausdrücklich Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht ihr/sein Wohl oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Dabei wird der Wille der/des Minderjährigen umso maßgeblicher sein, je mehr die/der Jugendliche den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und ihren/seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.

Eigenständige Wahl des Wohnsitzes

Minderjährige können ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters ihren Wohnsitz und Aufenthalt nur dann selbst wählen, wenn

  • sie nicht mehr der Pflege und Erziehung bedürfen, etwa weil
    • aufgrund ihres Alters Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr notwendig sind (z.B. wenn die/der Minderjährige in wenigen Wochen 18 Jahre alt wird) oder
  • Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind, etwa weil
    • die Eltern das Wohl der/des Minderjährigen gefährden und
    • die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern dies zulassen oder
    • Unterhaltszahlungen der Eltern wegen der erreichten Selbsterhaltungsfähigkeit der/des Minderjährigen nicht mehr erforderlich sind (letzteres auch dann, wenn die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern dies nicht zulassen). 

Eine mündige Minderjährige/ein mündiger Minderjähriger kann einen Mietvertrag nur dann selbstständig (also ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters) abschließen, wenn das von ihr/ihm aus eigener Erwerbstätigkeit regelmäßig bezogene Einkommen (unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe) so hoch ist, dass die Bezahlung der monatlichen Wohnungsmiete keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse hervorruft.

Würden durch die Bezahlung der monatlichen Wohnungsmiete jedoch die Lebensbedürfnisse der/des mündigen Minderjährigen gefährdet, ist der von ihr/ihm zur Anmietung einer eigenen Wohnung abgeschlossene Mietvertrag bis zur ausdrücklichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters "schwebend unwirksam" bzw. gilt der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem die Zustimmung verweigert wird, als nicht abgeschlossen.

Wahl des Wohnorts zum Zweck einer schulischen oder beruflichen Ausbildung

Ist es durch eine schulische oder berufliche Ausbildung notwendig, dass Minderjährige die Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und zu diesem Zweck in Internaten oder einer eigenen oder anderen Wohnung untergebracht werden müssen, so ändert dies nichts an der Erziehungsverantwortung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters. Denn

  • die räumliche Trennung zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken ist nur vorübergehend beabsichtigt und
  • die Erziehung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter wird durch die Besuche im Elternhaus aufrechterhalten.

Hinweis

Der Ausbildungswunsch einer/eines Minderjährigen kann von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter nicht untersagt werden, wenn die/der Minderjährige eine berufliche oder schulische Ausbildung beginnen will, für die sie/er die erforderliche Eignung aufweist und die die Unterbringung außerhalb des Haushaltsverbands (etwa in einem Internat) erforderlich macht.

Rückführung Minderjähriger

Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter kann den Aufenthalt der/des Minderjährigen bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes (Erreichung des 18. Geburtstags) oder bis zum gänzlichen Abschluss von Pflege und Erziehung bestimmen, soweit Pflege und Erziehung dies erfordern.

Will die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ihren/seinen Anspruch auf Rückführung der/des Minderjährigen (in den Familienverband) durchsetzen, so bedarf es hierzu einer Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Das Pflegschaftsgericht hat sodann die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und daraufhin zu entscheiden, ob die Rückführung der/des Minderjährigen dem Wohle des Kindes entspricht oder aber im Interesse des Kindes vorläufig verweigert werden muss.

Weil Eltern – wie dargestellt – nur dann das Recht haben, die Rückführung der/des Minderjährigen durchzusetzen, wenn deren/dessen Pflege und Erziehung dies erfordern, lehnt das Jugendgericht eine Rückführung mündiger Minderjähriger beispielsweise in jenen Fällen ab, wenn

  • weitere Erziehungsmaßnahmen einige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit weder notwendig noch möglich sind,
  • eine Minderjährige/ein Minderjähriger ihre/seine Eltern so vehement ablehnt, dass sie/er mit ihnen nicht mehr zusammentreffen will,
  • feststeht, dass eine Rückführung in den elterlichen Haushalt das Wohl der/des Minderjährigen gefährden würde, weil sie/er beispielsweise mit körperlichen Züchtigungen rechnen müsste.

Mündige Minderjährige, die auf Wunsch oder mit Zustimmung der unterhaltspflichtigen gesetzlichen Vertreterin/des unterhaltspflichtigen gesetzlichen Vertreters aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, haben einen Rechtsanspruch auf Geldunterhalt.

Achtung

Wenn die/der Minderjährige – auf Wunsch oder mit Zustimmung der unterhaltspflichtigen gesetzlichen Vertreterin/des unterhaltspflichtigen gesetzlichen Vertreters – aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und diese/dieser ihr/ihm eine andere unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, ist dies als Naturalunterhaltsleistung zu werten und auf den Anspruch auf Geldunterhalt anzurechnen.

Gerichtssuche (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 12. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Kann man mit 13 von zuhause ausziehen?

Es ist möglich, als Minderjährige/r mit Einverständnis der Eltern von daheim auszuziehen. Dafür müssen deine Eltern beurteilen, ob du schon bereit bist, alleine zu wohnen und dich damit nicht gefährdest. Wenn noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit besteht, müssen in diesem Fall die Eltern Unterhalt bezahlen.

Kann ein Kind mit 17 Jahren ausziehen?

Das bedeutet, sie dürfen festlegen, wo du wohnst, auch wenn du bereits 16 oder 17 Jahre alt bist. Für einen Auszug als Minderjährige/r ist deshalb das Einverständnis deiner Eltern notwendig.

In welchem Alter von zuhause ausziehen?

Die meisten Frauen ziehen durchschnittlich mit 23 Jahren aus dem trauten Heim der Eltern fort, während Männer den Umzug circa ein Jahr länger hinauszögern.

Ist es sinnvoll schon mit 18 Jahren von Zuhause auszuziehen?

Aber es gibt noch weitere gute Gründe, um sofort auszuziehen: Du genießt sofortige und vollständige Freiheit sowie Privatsphäre. Du musst keine elterlichen Regeln mehr befolgen und kannst eigene Entscheidungen treffen. Du wirst selbständig(er) und kannst einen neuen Lebensabschnitt beginnen.