„Die beste Krankheit taugt nichts“, mit diesem Satz hat man vollkommen recht. Insbesondere dann nicht, wenn man erst krank ist und anschließend zur Kur muss. Denn dann fangen viele Dienstherren an, Zicken zu machen, zum Beispiel bei der Entgeltfortzahlung. So auch in diesem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (10.9.2014, Az. 10 AZR 651/12). Show
Ein Arbeitnehmer hatte eine Mutter-Vater-Kind-Kur beantragt und bewilligt bekommen. Losgehen sollte es am 27.7. Im Juni erkrankte der Mann und blieb bis zum 26.7. arbeitsunfähig. Danach trat er die Kur an. Hatte er für die Zeit seiner Erkrankung noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, zahlte der Arbeitgeber für die Zeit der sich anschließenden Vorsorgekur kein Entgelt mehr. Der Arbeitnehmer klagte auf Weiterzahlung der Entgeltfortzahlung. Dieser Gratis-Download könnte Sie interessierenÜbersicht: Besteht ein Urlaubsanspruch?27 Downloads ★ ★ ★ ★ ★ 9 BeurteilungenDer Arbeitgeber argumentierte: „Nein, ich muss nicht zahlen, weil der Verhinderungsfall (Krankheit und Kur schließen sich unmittelbar aneinander an) eine Einheit bilden.“ Der 6-wöchige Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei überschritten. Der Arbeitnehmer argumentierte: Schichtbeginn wäre am 27.7. um 4 Uhr gewesen. Die Krankschreibung dauerte nur bis 26.7., 0 Uhr. Damit hätten mehrere Stunden zwischen Krankheit und Kurantritt gelegen. Eine sogenannte „Einheit des Verhinderungsfalls“ liege nicht vor. BAG entscheidet arbeitnehmerfreundlich Das heißt konkret: Ohne Zusammenhang der Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, mit der anschließenden Kur lebt der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Kurantritt wieder auf. Im entschiedenen Fall muss jetzt die Vorinstanz prüfen, ob ein solches gemeinsames Grundleiden vorlag oder nicht. Je nachdem muss dann Entgeltfortzahlung geleistet werden oder nicht. Das LAG muss also noch mal genau hinsehen! Fazit: Eine Einheit des Verhinderungsfalles kann nur bestehen, wenn beide Fälle zusammengehören. Hier handelte es sich aber ja schon auf den ersten Blick um 2 völlig verschiedene Tatbestände. Nur wenn eine Einheit besteht, kann Ihre Dienststellenleitung von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit sein. Sagen Sie dies Ihren Kollegen, denn Krankengeld ist immer niedriger als Entgeltfortzahlung. So ermitteln Sie die 6-Wochen-FristOb ein Kollege die 6-Wochen-Frist schon ausgeschöpft hat, kann immer wieder interessant und zahlungsrelevant sein. Denn ist der Zeitraum ausgeschöpft, erhält Ihr Kollege zwar Krankengeld, dies aber nur in Höhe von 70 % des zuletzt empfangenen Lohnes. Die Entgeltfortzahlung ist da schon attraktiver. Natürlich sind krankheitsbedingte Kündigungen unerfreulich, können aber je nach Sachlage auch in Erwägung gezogen werden. Beginn der Frist Ende der Frist Keine Verlängerung der Frist bei neuer Erkrankung während der Ersterkrankung Beispiel: Ein Mitarbeiter ist wegen eines Beinbruchs für 6 Wochen krankgeschrieben. In dieser Zeit bekommt er eine Grippe, die ihn für eine Woche ans Bett fesselt. Der 6-Wochen-Zeitraum verlängert sich aber nicht um diese Woche Den oben genannten 3-Jahres-Zeitraum nennt man Blockfrist. Diese beginnt, wenn erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. An das Ende einer Blockfrist schließt sich immer unmittelbar die nächste Blockfrist an. Jede Diagnose setzt eine eigene Blockfrist in Gang. Es ist nicht so selten, dass eine Arbeitsunfähigkeit über die 78 Wochen Anspruchsdauer Krankengeld hinaus andauert. In diesem Fall spricht man bei Erreichen des Maximalanspruchs von „Aussteuerung“ aus dem Krankengeld. Beispiel: Herr Schmidt ist vom 01.04.2021 bis 30.12.2022 arbeitsunfähig krank aufgrund einer Krebsdiagnose. Die Blockfrist beginnt also am 01.04.2021 und endet am 31.03.2024. In dieser Zeit kann er maximal für 78 Wochen, also für die Hälfte der Blockfrist, Krankengeld beanspruchen. Einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Diagnose haben Sie erst wieder mit Beginn einer neuen Blockfrist. Hierfür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: Wie zählt man die 6 Wochen krank?Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag.
Wie lange muss man zwischen 2 gleichen Krankheiten arbeiten?Sechs-Monats-Frist
Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.
Wie lange muss ich arbeiten nach 6 Wochen krank?Konkret heißt das: Wenn Sie 6 Wochen für eine Krankheit krankgeschrieben sind und dann nach einem Tag Arbeit erneut erkranken, erhalten Sie eine Lohnfortzahlung – aber nur so lange es sich bei der zweiten Erkrankung um eine ganz neue Krankheit handelt.
Welche Voraussetzungen für Krankengeld?Krankengeld zahlt die Krankenkasse Versicherten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.
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