Wo trage ich erstattete Beiträge zur Krankenversicherung ein?

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Bonuszahlungen von Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug nicht

…so entschied das Bundesfinanzgericht am 1. Juli 2016. Erhältst du als gesetzlich Krankenversicherte*r im Rahmen eines Bonusprogramms Kostenerstattungen von deiner Krankenkasse, darf das Finanzamt diese Zahlungen nicht mit deinen steuerlich absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen.

Krankenkassenprämien: so war es früher

Bis zum Urteil des BFH mussten alle Krankenkassenprämien in der Steuererklärung angegeben werden. Diese wurden vom Finanzamt als erstattete Krankenkassenbeiträge bewertet. Die Krankenkasse übermittelte im Zuge des Kontrollmeldeverfahrens alle Bonuszahlungen automatisch an das Finanzamt und wies sie als erstattete Beiträge aus.

Der Nachteil für die Steuerzahlenden: Absetzbare Krankenkassenbeiträge wurden mit den Bonuszahlungen der Krankenkassen verrechnet. Die „erstatteten Beiträge“ minderten die Absetzbarkeit der Beiträge der Basisversorgung als Sonderausgaben.

Eine Steuerzahlerin klagte

Eine gesetzlich Versicherte klagte gegen diese Praxis des Finanzamtes. Sie nahm an einem Bonusprogramm ihrer Betriebskrankenkasse teil, in dessen Rahmen sie Gesundheitsmaßnahmen selbst finanzierte. Darunter fielen Kosten für homöopathische Arznei, Nahrungsergänzungsmittel und Osteopathie. Das Bonusheft samt Rechnungen schickte sie an ihre Krankenkasse und bekam dafür 150 Euro. Das Finanzamt bekam über diese Zahlung eine Meldung und kürzte die absetzbaren Krankenkassenbeiträge um die Bonuszahlung.

Die Frau bekam recht. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung, dass Bonuszahlungen von Krankenkassen eine Leistung darstellen. Sie erstatten die von Versicherten getragenen Gesundheitskosten, jedoch keine Krankenkassenbeiträge.

Finanzamt muss einlenken

Die Bonuszahlungen von Krankenkassen haben mit dem Versicherungsschutz also nichts zu tun. Du kannst deine Krankenkassenbeiträge auch trotz Teilnahme an Bonusprogrammen als Sonderausgaben absetzen.

Solltest du nach Abgabe deiner Steuererklärung einen Steuerbescheid erhalten, auf dem deine Krankenkassenbeiträge dennoch um die Bonuszahlungen gekürzt wurden, solltest du einen Widerspruch einlegen. Weise dazu auf das BFH-Urteil hin.

Hier musst du aufpassen!

Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Dezember 2016 gibt es eine Ausnahme bei Bonusprogrammen. Bonuszahlungen für die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen (Besuch eines Fitnessstudios) oder für ein bestimmtes Handeln (Nichtraucher) der Versicherten werden nicht berücksichtigt.

Gelegentlich erwirtschaften Krankenkassen auch Überschüsse. Die daraus resultierende Dividende kann auch an den Krankenversicherten ausgezahlt werden. Doch aufgepasst: diese gilt als Beitragsrückerstattungen und kürzen die absetzbaren Krankenkassenbeiträge. Du musst sie in der Steuererklärung angeben.

DISCLAIMER

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wo trage ich die Beitragsrückerstattung der Krankenkasse ein?

Die Konsequenz: Die Erstattungen der Krankenkasse in Form von Boni oder Prämie müssen nicht mehr in der Steuererklärung eingetragen werden. Die Krankenkassen übermitteln aktuell den Finanzämtern im Wege des Kontrollmeldeverfahrens alle Bonuszahlungen und Prämien als „erstattete Beiträge“.

Wo werden in der Steuererklärung die krankenkassenbeiträge eingetragen?

Krankenversicherungen (Basiskrankenversicherung) Die Beiträge werden in der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung“ (Zeile 23) eingetragen.

Wie sind beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Wie wirkt sich die Rückerstattung auf die Steuer aus? Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das solltest Du bedenken, wenn Du überlegst, eine Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen. Denn nicht in jedem Fall sparst Du durch die Erstattung Geld.

Was sind erstattete Beiträge?

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte.